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瑞士的法律

Waterworks Ordinance

颁布于 2004-03-23 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Wasserbauverordnung.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Luzern
主题
Water
关键词
waterworks, surface water, industrial water use, public water, offences/penalties, alternative dispute settlement, court/tribunal

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文本

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  1. Nr. 760a Wasserbauverordnung vom 23. März 2004* (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 2a, 13, 22 Absatz 1, 22c, 32 Absatz 3, 34 Absatz 1, 37 Absatz 5b des Wasserbaugesetzes vom 30. Januar 19791, auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, beschliesst: I. Zuständigkeit § 1 1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement a. ist das zuständige Departement nach dem Wasserbaugesetz vom 30. Januar 19792, b. handelt als Instruktionsinstanz, wenn der Regierungsrat über Wasserbauprojekte oder als kantonale Behörde im Sinn von § 37 Absatz 5a des Wasserbaugesetzes ent scheidet. 2 Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur a. nimmt die im Wasserbaugesetz der zuständigen Dienststelle übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, b. handelt als Instruktionsinstanz, wenn das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdeparte ment im vereinfachten Projektbewilligungsverfahren über Wasserbauprojekte ent scheidet. * G 2004 231; Abkürzung WBV 1 SRL Nr. 760 2 SRL Nr. 760. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. http://srl.lu.ch/data/760 http://srl.lu.ch/data/760 2 Nr. 760a 3 Die Dienststelle Raum und Wirtschaft3 a. bewilligt Ausnahmen von den gesetzlichen Gewässerabständen (§ 5 Abs. 6 des Wasserbaugesetzes), b. bewilligt bauliche Veränderungen an Bauten und Anlagen, die den Gewässerabstand gemäss § 5 des Wasserbaugesetzes nicht einhalten (§ 6 Abs. 2 des Wasserbaugeset zes), c. bewilligt Bauten und Anlagen, die unter Inanspruchnahme eines öffentlichen Ge wässers erstellt oder baulich oder in ihrer Nutzung geändert werden (§ 32 Abs. 1 des Wasserbaugesetzes), d. handelt als Instruktionsinstanz, wenn das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdeparte ment als kantonale Behörde im Sinn von § 37 Absatz 5b des Wasserbaugesetzes ent scheidet, e. verfügt die Beseitigung von Bauten und Anlagen, deren Bewilligung nicht erneuert werden kann (§ 44 Abs. 4 des Wasserbaugesetzes), f. erklärt Bewilligungen für Bauten und Anlagen als verwirkt und ordnet die erforder lichen Sicherstellungs- und Wiederherstellungsarbeiten an (§ 45 Abs. 2 und 3 des Wasserbaugesetzes), g. bewilligt, soweit notwendig, Bauten und Anlagen, die unter Inanspruchnahme eines privaten Gewässers erstellt oder baulich oder in ihrer Nutzung geändert werden (§ 46 Abs. 1 des Wasserbaugesetzes), h. sorgt nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes für die Wieder herstellung des gesetzmässigen Zustandes (§ 70 Abs. 2 des Wasserbaugesetzes). II. Wasserbau § 2 Projekt, Vernehmlassungsverfahren 1 Das Wasserbauprojekt enthält nach Bedarf a. einen Situationsplan (auf der Basis eines Grundbuchplans), b. ein Längenprofil, c. Querprofile, d. ein Normalprofil, e. eine Abflussmengenberechnung, f. geologische Untersuchungen, g. einen Landerwerbsplan, h. Angaben über die Bepflanzung, i. Unterhaltswege, j. Gewässergrenzen, 3 Gemäss Änderung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 567), wurde in den §§ 1 und 12 die Bezeichnung «Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinfor mation» durch «Dienststelle Raum und Wirtschaft» ersetzt. Nr. 760a 3 k. Baulinien, l. einen Kostenvoranschlag, m. einen technischen Bericht. 2 Vor der öffentlichen Auflage des Wasserbauprojektes oder vor der Einleitung des ver einfachten Projektbewilligungsverfahrens gemäss § 22c des Wasserbaugesetzes holt die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur die Stellungnahmen der betroffenen Gemeinden und der interessierten kantonalen Dienststellen ein. § 3 Vereinfachtes Projektbewilligungsverfahren 1 Wenn keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen dagegen sprechen, kann im vereinfachten Projektbewilligungsverfahren nach § 22c des Wasserbaugesetzes ent schieden werden über a. örtlich begrenzte Wasserbauprojekte mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Be troffenen, b. Wasserbauprojekte, die das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändern und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirken, c. Wasserbauprojekte mit Baukosten bis 200 000 Franken, d. andere Wasserbauprojekte, wenn sich dies bei der Prüfung im Einzelfall rechtfertigt. 2 Sind neben der Projektbewilligung nach dem Wasserbaugesetz in der gleichen Sache weitere Bewilligungen oder Verfügungen erforderlich und gebieten es die Grundsätze der Koordination, ist auch für die in Absatz 1 angeführten Wasserbauprojekte ein orden tliches Projektbewilligungsverfahren durchzuführen. § 4 Kosten 1 Die Kosten des Wasserbaus bestehen aus den Aufwendungen für die Projektierung, den Erwerb der erforderlichen Rechte, die Ausführung und die Bauleitung. 2 Werden Wasserbauprojekte durch die Interessierten oder durch Wuhrgenossenschaften ausgeführt, entscheidet die Projektbewilligungsbehörde bei der Kostenverteilung nach § 20 Absatz 1 des Wasserbaugesetzes über die Anrechnung von Bauzinsen. § 5 Massnahmen bei drohenden Gefahren Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur ist befugt, die zur Abwendung von Gefahren (Hochwasser, Überschwemmungen, Rutschungen usw.) notwendigen Wasserbauarbei ten auszuführen. 4 Nr. 760a III. Gewässerunterhalt § 6 Wuhraufseherin oder -aufseher 1 Jede Gemeinde bestimmt eine Wuhraufseherin oder einen Wuhraufseher, die oder der mindestens einmal im Jahr, in jedem Fall aber nach einem Hochwasser, die Gewässer zu begehen und dabei deren Zustand und die Besorgung der Uferpflege zu kontrollieren hat. Die Gemeinde kann mit dieser Aufgabe Wuhraufseherinnen oder -aufseher von Wuhrgenossenschaften und Korporationen betrauen. 2 Die Wuhraufseherinnen und -aufseher der Gemeinden sind der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur bekannt zu geben. 3 Stellt die Wuhraufseherin oder der Wuhraufseher fest, dass Schäden bestehen oder die Gewässer nicht ordnungsgemäss unterhalten oder die Ufer nicht vorschriftsgemäss ge pflegt werden, hat sie oder er unverzüglich die Gemeinde zu benachrichtigen, welche die nötigen Vorkehren anordnet. Zugleich ist die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur davon in Kenntnis zu setzen.4 § 7 Uferpflege, Räumungs- und Reinigungsarbeiten 1 Die Uferpflege gemäss § 10 Absätze 1 und 2 des Wasserbaugesetzes umfasst insbe sondere das Mähen der Böschungen und das Zurückschneiden der Sträucher sowie die Entfernung der den Hochwasserabfluss behindernden Bäume und Sträucher. Vorbehal ten bleiben dafür erforderliche Ausnahmebewilligungen. 2 Die Räumungs- und Reinigungsarbeiten gemäss § 11 Absatz 4 des Wasserbaugesetzes umfassen insbesondere die Beseitigung von Unrat, Treibgut und Auflandungen sowie das Ausräumen der Geschiebesammler. § 85 Eigenleistungen der Interessierten Die Gemeinde kann Interessierten, die Beiträge nach § 28 des Wasserbaugesetzes zu leisten haben, auf deren Gesuch hin gestatten, einzelne Unterhaltsarbeiten in Anrech nung an die Gesamtkosten des Gewässerunterhalts auszuführen, sofern dies aufgrund der gegebenen Verhältnisse angezeigt erscheint. § 9 Meldung Unterhaltsarbeiten sind der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur und der Dienststelle Landwirtschaft und Wald im Voraus zu melden. 4 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 5 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). Nr. 760a 5 IV. Inanspruchnahme der Gewässer § 10 Bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen 1 Als Bauten oder Anlagen, für deren Erstellung, bauliche Änderung oder Änderung in der Nutzung eine Bewilligung nach § 32 Absatz 1 des Wasserbaugesetzes einzuholen ist, gelten namentlich a. Wohnbauten, Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbauten sowie öffentliche Bauten (Kirchen, Schulhäuser, Spitäler, Heime usw.), b. landwirtschaftliche Bauten und Anlagen, c. Bauten und Anlagen für Gärtnereien und den Gartenbau, d. Sport- und Freizeitanlagen (Badeanlagen, Flosse, Sprungtürme, Einrichtungen für die Erholung und die Fischerei usw.), e. Erschliessungsanlagen, einschliesslich Verkehrsanlagen (Strassen, Wege, Plätze, Brücken, Stege, Leitungen usw.), f. Lager- und Abstellplätze, g. Terrainveränderungen wie Böschungen, Abgrabungen und Aufschüttungen, h. Mauern, Einfriedungen, Dämme, Molen und Uferschutzbauten, i. Eindeckungen und Durchlässe, j. Vorrichtungen für Kiesentnahmen, k. Einrichtungen für die Wasserung, Verankerung oder Landung von Wasserfahrzeu gen, l. Bootshäfen, Bojen und dergleichen. 2 Wenn keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen dagegen sprechen, kann im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach § 37a des Wasserbaugesetzes entschieden werden über a. zeitlich befristete Bauten, Anlagen und Änderungen, b. Bauten, Anlagen oder Änderungen mit Baukosten unter 80000 Franken, c. Veränderungen der Fassaden von Bauten in Gestaltung oder Farbe, d. zonenkonforme Nutzungsänderungen, e. Wege, Brücken, Stege und Leitungen, f. Terrainveränderungen wie Böschungen, Abgrabungen und Aufschüttungen, g. Mauern, Einfriedungen, Dämme, Molen und Uferschutzbauten, h. Eindeckungen und Durchlässe, i. Bojen und dergleichen, j. andere Bauten, Anlagen oder Änderungen, wenn sich dies bei der Prüfung im Ein zelfall rechtfertigt. 3 Sind neben der Bewilligung nach § 32 Absatz 1 des Wasserbaugesetzes in der gleichen Sache weitere Bewilligungen oder Verfügungen erforderlich und gebieten es die Grundsätze der Koordination, ist auch für die in Absatz 2 angeführten Bauten, Anlagen und Änderungen ein ordentliches Bewilligungsverfahren durchzuführen. 6 Nr. 760a § 11 Bewilligungsgesuch, Beilagen 1 Mit dem Bewilligungsgesuch sind die für eine umfassende und abschliessende Prüfung und Beurteilung des Bauvorhabens notwendigen Unterlagen einzureichen. 2 Die Vorschriften in § 62 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 20016 finden sinngemäss Anwendung. § 12 Kantonale Leit- oder Entscheidsbehörde Kantonale Behörde im Sinn von § 37 Absatz 5b des Wasserbaugesetzes ist a. das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, wenn die Bewilligung nach § 32 Absatz 1 des Wasserbaugesetzes mit Bewilligungen oder Verfügungen mindestens eines Departementes zu koordinieren ist, b. die Dienststelle Raum und Wirtschaft in den übrigen Fällen. § 13 Koordination Ist die Bewilligung nach § 32 Absatz 1 des Wasserbaugesetzes mit weiteren Bewilli gungen oder Verfügungen in der gleichen Sache zu koordinieren, finden die Vorschrif ten in § 65 der Planungs- und Bauverordnung sinngemäss Anwendung. § 14 Einsprachen Die Bewilligungsbehörde verweist die Einsprecherinnen und Einsprecher mit privat rechtlichen Einsprachen an den Zivilrichter. V. Schlussbestimmungen § 15 Aufhebung eines Erlasses Die Wasserbauverordnung vom 11. Juli 19807 wird aufgehoben. 6 SRL Nr. 736. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 7 G 1980 127 (SRL Nr. 760a) http://srl.lu.ch/data/736 Nr. 760a 7 § 16 Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden gemäss Anhang8 geändert: a. Wassernutzungs- und Wasserversorgungsverordnung vom 10. Juni 20039, b. Verordnung über die Schiffahrt vom 11. Januar 198210. § 17 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 23. März 2004 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Kurt Meyer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 8 Die Erlassänderungen, die der Regierungsrat am 23. März 2004 zusammen mit der Wasserbauverord nung beschlossen hat, bilden gemäss § 16 einen Bestandteil dieser Verordnung. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 3. April 2004 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 2004 238). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlass änderungen verzichtet. 9 SRL Nr. 771 10 SRL Nr. 787

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