Water Service Ordinance
颁布于 1993-11-23 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Wasserwehrverordnung.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · St. Gallen
- 主题
- Water
- 关键词
- river basin institution, bed, inspection, waterworks, water charges, inland waters, flood, enforcement/compliance, hazards, institution, basin/catchment/watershed, fees/royalties, governance
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734.211 Wasserwehrverordnung vom 23. November 19931 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 2 lit. a und Art. 12 des Rheingesetzes vom 18. Juni 19872 sowie von Art. 9 des Wasserbaugesetzes vom 23. März 19693 als Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Art. 1. 1 Diese Verordnung regelt die Wasserwehr im Perimetergebiet des Rheins. Ergänzendes Recht Art. 2. 1 Die Gesetzgebung über den Feuerschutz wird ergänzend angewendet.4 II. Organisation 1. Aufgaben Politische Gemeinde Art. 3. 1 Die Wasserwehr obliegt der politischen Gemeinde, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Feuerwehr Art. 4. 1 Die Feuerwehr versieht den Wasserwehrdienst. 2 Die politische Gemeinde sorgt für die Unterstützung der Feuerwehr. Rheinunternehmen Art. 5. 1 Das Rheinunternehmen koordiniert den Einsatz der Wasserwehren. 2 Es kann Massnahmen zur Sicherung der Wuhrbauten anordnen. 3 Es erteilt die Ermächtigung für die Entlassung der Wasserwehr. 2. Einsatz Einsatzpläne Art. 6. 1 Der Feuerwehrkommandant erstellt nach Vorgabe der politischen Gemeinde und in Absprache mit dem Rheinunternehmen den Einsatzplan. 2 Das Rheinunternehmen bestimmt den massgebenden Rheinpegel für das Aufgebot der örtlichen Wasserwehr. 3 Der Einsatzplan wird jährlich überprüft. Abschnitte Art. 7. 1 Die politische Gemeinde mit Rheinanstoss kann die Rheinstrecke in Abschnitte einteilen. 2 Der Feuerwehrkommandant nimmt in Absprache mit dem Gemeinderat und dem Rheinunternehmen die Einteilung vor und bestimmt die Abschnittsleiter. Hilfeleistung Art. 8. 1 Die politischen Gemeinden Grabs, Gams, Marbach, Rebstein, Balgach, Berneck, Rheineck und Thal leisten Hilfe. 2 Der Einsatzleiter löst in Absprache mit dem Rheinunternehmen die Hilfeleistung aus. 3. Meldewesen Meldedienst Art. 9. 1 Das Rheinunternehmen organisiert in Absprache mit den zuständigen Stellen den Hochwasser- und Katastrophenwasser-Meldedienst. 2 Das Alarmierungs- und Meldesystem bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Berichterstattung Art. 10. 1 Das Rheinunternehmen erstattet dem Regierungsrat Bericht über Wasserwehreinsätze. 2 Die Einsatzleiter stellen den Einsatzrapport dem Rheinunternehmen zu. III. Besondere Bestimmungen Ausbildung Art. 11. 1 Das Rheinunternehmen unterstützt die Feuerwehr in der Ausbildung. 2 Es führt im Einvernehmen mit den beteiligten Stellen in der Regel alle vier Jahre: a) einen Kurs für die Ausbildung der Feuerwehrkommandanten durch; b) eine regionale Wasserwehrübung mit dem Kader der Wasserwehr durch. Ausrüstung Art. 12. 1 Die politische Gemeinde stellt in Absprache mit dem Rheinunternehmen die Ausrüstung bereit. 2 Das Rheinunternehmen stellt das Reservematerial bereit. Kosten Art. 13. 1 Der Staat, die politische Gemeinde und das Rheinunternehmen tragen die eigenen Kosten. 2 Das Rheinunternehmen entschädigt den Einsatz privater Mittel am Rheindamm. IV. Schlussbestimmungen Bisheriges Recht a) Änderung Art. 14. Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Feuerschutz vom 9. Dezember 19695 wird wie folgt geändert: Art. 126a wird aufgehoben. b) Aufhebung Art. 15. 1 Die Verordnung über das Meldewesen und den Wasserwehrdienst bei Hochwasser auf der st.gallischen Rheinstrecke vom 11. August 19366 wird aufgehoben. Vollzug Art. 16. 1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1994 angewendet. Der Landammann: Alex Oberholzer Im Namen des Regierungsrates, Der Staatsschreiber: Dr. Dieter J. Niedermann 1 In Vollzug ab 1. Januar 1994. 2 sGS 734.21. 3 sGS 734.11. 4 sGS 87. 5 sGS 871.11. 6 nGS 21–84 (sGS 734.213).