Water Resources Management Law
颁布于 1998-05-18 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Wasserwirtschaftsgesetz.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Schaffhausen
- 主题
- Water
- 关键词
- water resources management, waterworks, surface water, groundwater, legal proceedings/administrative proceedings, pollution control, freshwater pollution, public water, court/tribunal, offences/penalties
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721.100 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1 Wasserwirtschaftsgesetz vom 18. Mai 1998 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen beschliesst als Gesetz: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Dieses Gesetz regelt die Nutzung der Gewässer und den Was serbau. Es gilt für alle ober- und unterirdischen Gewässer. 2 Gewässer und ihre Gewässerräume sind als wichtige Lebens räume von Tieren und Pflanzen zu schützen. 7) Art. 2 1 Grundwasser sowie offene und eingedolte Oberflächengewässer sind öffentlich, soweit an ihnen nicht Privateigentum nachgewiesen wird. In Drainageleitungen abgeleitetes Grundwasser bleibt öffent liches Wasser. 2 Öffentliche Gewässer stehen unter der Hoheit des Kantons. Aus gemarkte öffentliche Oberflächengewässer sind Eigentum des Kantons oder der Gemeinden. An öffentlichen Gewässern können keine dinglichen Rechte ersessen werden. 3 Dauernd oder periodisch wasserführende Oberflächengewässer umfassen das Bett mit Uferböschungen und Dämmen, den Ge wässerraum, einschliesslich das darunter liegende Erdreich und die Luftsäule. 7) Art. 3 1 Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist darauf zu achten, dass: a) die Wasservorkommen haushälterisch genutzt und mengen mässig geschont werden; b) die Wasserqualität erhalten und wenn möglich verbessert wird; Amtsblatt 1998, S. 1851. Gegenstand Öffentliche Ge wässer und öf fentliches Was ser Öffentliche Interessen 1/2014 721.100 Wasserwirtschaftsgesetz 2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 c) der natürliche Wasser- und Feststoffhaushalt sowie die Ge wässerdynamik erhalten oder wenn möglich wiederhergestellt werden; d) ein angemessener Schutz vor Hochwasser und Geschiebe si chergestellt wird; e) die Versorgung mit Trink-, Brauch- und Löschwasser sicherge stellt wird; f) bestehende Erholungsräume erhalten bleiben und neue ge schaffen werden; g) bestehende Lebensräume von Tieren und Pflanzen erhalten bleiben und neue geschaffen werden; h) der öffentliche Zugang zu den Gewässern erleichtert wird; i) Landschaften und Ortsbilder geschont und bauliche Verände rungen gut gestaltet werden. 2 Widersprechen sich öffentliche Interessen, sind sie gegeneinan der abzuwägen. Art. 4 1 Für Kontroll- und Arbeitsgänge, Unterhalt sowie bauliche Mass nahmen an Gewässern darf das an das Gewässer angrenzende Gelände schonend betreten und befahren werden. Auf Anstösser und Hinterliegergrundstücken ist ausserdem die vorübergehende Ablagerung von Baumaterialien oder -geräten zu dulden. 2 Für Schäden ist angemessener Ersatz zu leisten, wenn die verur sachende Handlung nicht dem unmittelbaren Vorteil des privaten Eigentums diente. Art. 5 Die Oberflächengewässer werden in drei Klassen eingestuft: a) Zur 1. Klasse gehören: 1. der Rhein, 2. die Wutach und 3. die Biber. b) Zur 2. Klasse gehören: 1. Hemishoferbach / Schienerbach ab Landesgrenze; 2. Altdorferbach ab Zusammenfluss in der Dorfmitte; 3. Fulach ab Auslauf Alteweiher, Thayngen; 4. Durach ab Quelltopf, Oberbargen; 5. Hemmentaler Bach ab Zusammenfluss in der Dorfmitte; 6. Begginger- / Schleitheimer Bach ab Zusammenfluss in Beggingen; 7. Zwärenbach ab Durchlass Hohbrugg; 8. Halbbach / Landgraben ab Zusammenfluss in Oberhallau; 9. Seltenbach / Mülibach ab Zusammenfluss in Siblingen; Gewässer zugang 7) Einstufung der Gewässer Wasserwirtschaftsgesetz 721.100 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3 10. Seegraben ab Durchlass beim Zollamt Osterfingen. c) Zur 3. Klasse gehören alle übrigen Gewässer. Art. 6 1 Oberflächengewässer der 1. Klasse sind durch den Kanton, sol che der 2. Klasse durch die Gemeinden auszumarken. Die Aus markung erfolgt nach Massgabe der öffentlichen Interessen. 2 Das für den Hochwasserabfluss erforderliche Land ist gegen an gemessene Entschädigung abzutreten. 3 Bei natürlicher Veränderung des Gewässerlaufs ist die Ausmar kung anzupassen. Eine damit zusammenhängende Verbreiterung der Gewässerparzelle ist angemessen zu entschädigen. Art. 6bis 10) Die Gemeinden legen die erforderlichen Gewässerräume im Sinne der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung im Rahmen der Nutzungsplanung fest. Art. 6ter 8) Soweit der Vollzug dieses Gesetzes es erfordert und ein freihändi ger Erwerb ausser Betracht fällt, kann der Regierungsrat im Sinne der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung Landumle gungen anordnen oder die notwendigen Rechte im Rahmen eines Enteignungsverfahrens erwerben. II. Nutzung der Gewässer im allgemeinen Art. 7 Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Schranken der polizeili chen Ordnung und im Rahmen des Gemeingebrauches öffentliche Gewässer zu benutzen. Art. 8 1 Den Gemeingebrauch beschränkende oder übersteigende Nut zungen der öffentlichen Gewässer, die dazu erforderlichen Bauten und Anlagen sowie deren Änderungen bedürfen je nach Art der Nutzung einer Konzession oder einer Bewilligung des Kantons. Der Bestand altrechtlicher Konzessionen ist vollumfänglich ge währleistet. 2 Die Nutzung der Gewässer soll haushälterisch und zurückhaltend erfolgen. Ausmarkung Gewässerraum Landum legungen, Enteignung und Besitz Bewilligungs freie Nutzung 1/2014 Konzessions und Bewilligungs pflicht 721.100 Wasserwirtschaftsgesetz 4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Art. 9 1 Konzessionen und Bewilligungen zur Nutzung öffentlicher Ge wässer dürfen nur erteilt werden, wenn dadurch öffentliche Inte ressen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 2 Auf die Erteilung einer Konzession oder Bewilligung besteht kein Anspruch. Art. 10 1 Konzessionen und Bewilligungen bestimmen insbesondere den Umfang, die Art und die Dauer des Nutzungsrechtes sowie die Verpflichtungen bei dessen Beendigung. Sie sind in der Regel wi derruflich und befristet. 2 Die zuständige Behörde ordnet weitere Nebenbestimmungen an. Sie kann zudem die Leistung einer angemessenen Sicherheit ver langen. Diese dient insbesondere zur Deckung von Begutach tungskosten, von Schäden, die der Bau, Bestand oder Betrieb ei ner Anlage verursachen könnte, sowie von Kosten für Massnah men, die bei der Stillegung des Werkes erforderlich sind. Art. 11 Die Konzession oder Bewilligung erlischt mit Ablauf ihrer Dauer oder durch schriftlichen Verzicht der Inhaberin oder des Inhabers der Konzession oder der Bewilligung. Art. 12 1 Eine Konzession oder eine Bewilligung kann als verwirkt erklärt werden, wenn: a) die Inhaberin oder der Inhaber von den eingeräumten Rechten innert der angesetzten Frist keinen Gebrauch macht; b) die Inhaberin oder der Inhaber den Betrieb zwei Jahre unter bricht und ihn innert der angesetzten Frist nicht wieder auf nimmt; c) die Inhaberin oder der Inhaber wichtige Pflichten trotz Mahnung verletzt; d) die Frist für die Bauvollendung unbenützt verstrichen ist. Art. 13 Der Kanton ist berechtigt, das eingeräumte Recht einschliesslich der Anlagen nach den Konzessionsbestimmungen während der Konzessionsdauer zurückzukaufen. Die Konzessionsbehörde hat das Rückkaufsrecht mindestens fünf Jahre zum voraus geltend zu machen. Erteilung von Konzessionen und Bewilli gungen Inhalt der Kon zession oder Bewilligung Beendigung 1. Erlöschen 2. Verwirkung 3. Rückkauf Wasserwirtschaftsgesetz 721.100 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 5 Art. 14 1 Bei Ablauf der Konzessionsdauer ist der Kanton berechtigt, die Anlagen und Einrichtungen unentgeltlich an sich zu ziehen, sofern nicht im Bundesrecht oder in den Konzessionsbestimmungen et was anderes vorgesehen ist. Die Konzessionsbehörde hat den Heimfall mindestens zwei Jahre zum voraus geltend zu machen. 2 Die Konzessionärin oder der Konzessionär ist verpflichtet, Anla gen und Einrichtungen, an denen ein Heimfallsrecht besteht, in be triebsfähigem und den Anforderungen an Sicherheit und Umwelt schutz genügendem Zustand zu erhalten. 3 Bei Erneuerung einer abgelaufenen Konzession hat die Gesuch stellerin oder der Gesuchsteller eine Heimfallverzichtsentschädi gung zu entrichten. Diese bemisst sich nach den in der Konzessi on festgelegten Bemessungsgrundsätzen. Art. 15 1 Konzessions- und bewilligungspflichtige Nutzungen öffentlicher Gewässer sind gebührenpflichtig. 2 Die Nutzungsgebühr bemisst sich insbesondere nach Massgabe der eingeräumten Sondervorteile, namentlich des wirtschaftlichen Nutzens, der für die Öffentlichkeit entstehenden Nachteile, der Art und Dauer, der Menge des beanspruchten Wassers sowie - bei der Inanspruchnahme der Gewässer - des Wertes angrenzender Grundstücke. 3 Nutzungsgebühren werden in der Regel periodisch bezogen. Sie können der Veränderung des Geldwertes angepasst werden. 4 Für Konzessionen wird zudem eine einmalige Verleihungsgebühr erhoben. Sie bemisst sich nach den Kriterien von Abs. 2. 5 Bei erheblichen öffentlichen Interessen können die Gebühren herabgesetzt werden. Art. 16 1 Nimmt jemand eine Nutzung ohne Konzession oder Bewilligung vor, kann die ordentliche Nutzungsgebühr für diese Zeit bis auf das Dreifache erhöht werden, auch wenn die Nutzung nachträglich konzessioniert oder bewilligt wird. 2 Wird die Nutzung nicht nachträglich konzessioniert oder bewilligt, ordnet die Behörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zu standes an. 4. Heimfall Gebühren Eigenmächtige Nutzung 1/2014 721.100 Wasserwirtschaftsgesetz 6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Art. 17 1 Nutzungsrechte können zur Wahrung wichtiger öffentlicher Inte ressen nachträglich eingeschränkt werden. 2 Vorübergehende Nutzungseinschränkungen sind zu dulden, so fern sie aus im öffentlichen Interesse liegenden Gründen notwen dig werden. III. Nutzung der Gewässer im einzelnen 1. Nutzbarmachung der Wasserkraft Art. 18 1 Der Kanton verfügt im Rahmen der eidgenössischen Gesetzge bung über die Wasserkraft auf seinem Hoheitsgebiet. 2 Die zuständige Behörde ist der Regierungsrat. Art. 19 1 Die Nutzbarmachung der Wasserkraft des Rheins auf Schaffhau ser Gebiet wird grundsätzlich auf das heutige Mass der Ausnüt zung beschränkt. 2 Eine technisch bessere Ausnützung der Wasserkraft ohne Hö herstau des Rheins ist jedoch zulässig. Art. 20 1 Der jährliche Wasserzins für die Nutzung der Wasserkraft wird durch eine Verordnung des Regierungsrates festgelegt. 2 Die Bruttoleistung berechnet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Nutzung der Gewässer und der Wasserkraft. Art. 20bis 8) Das zuständige Departement plant im Sinne der eidgenössischen Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung Massnahmen zur Verhinderung oder Beseitigung von wesentlichen Beeinträchtigun gen durch Schwall und Sunk, Geschiebehaushaltsdefiziten sowie Massnahmen zur Sanierung der Fischgängigkeit. Nachträgliche Einschränkung von Nutzungs rechten Hoheit Nutzbar machung der Wasserkraft des Rheins Wasserzins Schwall und Sunk, Geschiebe haushalt, Fischgängigkeit Wasserwirtschaftsgesetz 721.100 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 7 2. Grundwassernutzung Art. 21 1 Grundwasserentnahmen sowie Eingriffe und Veränderungen in nerhalb des Grundwasserleiters bedürfen einer Konzession des zuständigen Departementes. 2 Vorübergehende bauliche Veränderungen im Grundwasserleiter sowie Untersuchungen, insbesondere Sondierungen und Pump versuche, die nur geringfügige Einwirkungen auf nutzbare Was servorkommen erwarten lassen, bedürfen einer Bewilligung. Art. 22 Die Nutzung des Grundwassers als Trinkwasser hat Vorrang ge genüber anderen Nutzungen. 3. Übrige Nutzungen Art. 23 Die Nutzung von Wasser zu Wärme- oder Kühlzwecken, zur Brauchwasserversorgung, zur Grundwasseranreicherung, für Be wässerungen, für Stauanlagen, zur Speisung von Weihern und zu weiteren Zwecken bedürfen je nach Art einer Konzession oder ei ner Bewilligung des zuständigen Departementes. 4. Inanspruchnahme der Oberflächengewässer Art. 24 1 Als Inanspruchnahme der Oberflächengewässer gilt deren räum liche Nutzung. Dazu gehören: a) Bauten und Anlagen wie Gebäude, Ufermauern, Brücken, Bootsstationierungen und zugehörige Anlagen, Stege, Lande anlagen und Leitungen; b) die Auffüllung von Gewässergebiet zur Landgewinnung; c) Materialentnahmen. 2 Das zuständige Departement entscheidet über die Konzession oder die Bewilligung zur Inanspruchnahme von Oberflächenge wässern. Konzessions pflicht Trinkwasser Konzessions und Bewilligungs pflicht Begriff, Umfang und Zuständig keit 1/2014 721.100 Wasserwirtschaftsgesetz 8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 IV. Fischerei Art. 25 1 Das Recht zum Fang von Fischen, Krebsen und anderen Was sertieren steht dem Kanton zu. Vorbehalten bleiben die Sonder rechte von Gemeinden, Korporationen oder Privaten, soweit solche nachgewiesen sind. 2 Der Fang ist im Rahmen der Vorschriften des Bundes, dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen und Verfügungen auszuüben. 3 Internationale und interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbe halten. Art. 26 1 Das zuständige Departement verleiht die Berechtigung zum Fischfang: a) durch Verpachtung der nach ökologischen und raumrelevanten Gesichtspunkten festgelegten Fischereireviere; b) durch Ausgabe von Patenten für bestimmte Uferstrecken. 2 Die Verpachtung der Fischereireviere erfolgt für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren. Die Pachtzinse werden vom zustän digen Departement unter Berücksichtigung der fischereilichen Inte ressen festgesetzt. 3 Die Fischereiberechtigten dürfen, unter Vorbehalt von entgegen stehenden öffentlichrechtlichen Vorschriften, die Ufer schonend begehen, soweit dies für die Ausübung der Fischerei notwendig ist. V. Wasserbau Art. 27 1 Ziele des Wasserbaues sind die Erhaltung und die Wiederher stellung naturnaher Gewässer sowie ein angemessener Hochwas serschutz. 2 Hochwasserschutz erfolgt in erster Linie durch Gewässerunterhalt und Gewässerrevitalisierung. Falls dies nicht ausreicht, sind bauli che Hochwasserschutzmassnahmen zu treffen. 8) Fischereiregal Fischerei berechtigung und Gebühren Ziele Wasserwirtschaftsgesetz 721.100 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 9 Art. 28 7) 1 Wasserbauliche Massnahmen, insbesondere Hochwasserschutz, Veränderungen eines Gewässerlaufs, Rampen und Uferverbauun gen, obliegen der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gewäs sers. Für wasserbauliche Massnahmen ist bei Gewässern 1. und 2. Klasse ein Projekt mit Bericht, Plänen und allfälligem Kostenver teiler zu erstellen; bei Gewässern 3. Klasse genügen die üblichen Baugesuchsunterlagen. Bewilligungsbehörde ist das zuständige Departement. 2 Die Revitalisierung von Gewässern obliegt dem Kanton bei Ge wässern 1. Klasse und den Gemeinden bei Gewässern 2. und 3 Klasse. 3 Unterhalt und Pflege der Gewässer sowie deren Ufer obliegen bei Gewässern 1. Klasse und - vorbehältlich privatrechtlicher Verpflich tungen - bei Gewässern längs der Kantonsgrenze dem Kanton, bei Gewässern 2. Klasse den Gemeinden. 4 Bei revitalisierten Gewässerabschnitten 3. Klasse sind die Ge meinden für Unterhalt und Pflege zuständig, in den übrigen Fällen die Grundeigentümer. 5 Zum Gewässerunterhalt gehören die zur Erhaltung des Bettes und der Ufer normalerweise erforderlichen Arbeiten, wie kleinere Reparaturen und Ufersicherungen, Pflege der Uferbestockung so wie Räumungs- und Reinigungsarbeiten. Der Gewässerunterhalt ist nach ökologischen Grundsätzen durchzuführen. Art. 29 7) Der Kanton erstellt nach Massgabe der eidgenössischen Gewäs serschutzgesetzgebung ein Gewässerrevitalisierungskonzept, wel ches in den Richtplan aufzunehmen ist. Art. 29bis 8) 1 Der Kanton gewährt den Gemeinden im Rahmen der bewilligten Kredite an bauliche Hochwasserschutzmassnahmen und an Ge wässerrevitalisierungen Beiträge, wenn: a) die Massnahmen im öffentlichen Interesse notwendig und mit den öffentlichen Interessen aus anderen Sachbereichen koor diniert sind; b) die Massnahmen auf einer zweckmässigen Planung beruhen; c) die Massnahmen den technischen, wirtschaftlichen und ökolo gischen Anforderungen genügen; d) die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts erfüllt sind; e) ein rechtskräftiges Bauprojekt vorliegt; Massnahmen und Zuständig keiten 7) a) Im Allge meinen 1/2014 b) Revitalisie rungskon zept 7) Beiträge; a) Voraus setzungen 721.100 Wasserwirtschaftsgesetz 10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 f) Dritte im Sinne von Art. 30 ebenfalls einen Beitrag leisten. 2 Der Kanton gewährt den Gemeinden im Rahmen der bewilligten Kredite an den Unterhalt von Gewässern Beiträge, wenn: a) die Massnahmen auf einer zweckmässigen Planung beruhen; b) die Massnahmen den technischen, wirtschaftlichen und ökolo gischen Anforderungen genügen. 3 Die Gesamtbeträge der jährlich zu vergebenden Beiträge an bau liche Hochwasserschutzmassnahmen sowie der jährlichen Auf wendungen zur Umsetzung des kantonalen Gewässerrevitalisie rungskonzepts werden auf dem Budgetweg bewilligt. 4 Auf Beiträge besteht kein Rechtsanspruch. Art. 29ter 8) 1 Die Kantonsbeiträge für bauliche Hochwasserschutzmassnah men entsprechen dem Anteil der Bundesbeiträge an den beitrags berechtigten Kosten gemäss Art. 31. 2 An Massnahmen zur Gewässerrevitalisierung können Beiträge von 50 bis 80 % der beitragsberechtigten Kosten geleistet werden. 3 An Gewässerunterhaltsmassnahmen im Sinne von Art. 29bis Abs. 2 können Beiträge von 20 bis 40 % der beitragsberechtigten Kos ten geleistet werden. 4 Die Projektplanungen der Gemeinden sind beitragsberechtigt. Sie sind mit dem Kanton abzusprechen. Art. 29quater 8) 1 Die Höhe der Beiträge für bauliche Hochwasserschutzmassnah men richtet sich nach: a) ihrem Anteil an der Zielerfüllung der Programmvereinbarung; b) der Reduktion des Gefahren- und Schadenpotenzials; c) der Bedeutung des Gewässers für die betroffene Gemeinde; d) dem Umfang und der Qualität der Massnahmen sowie deren Planung; e) der Bedeutung der Massnahmen für die Gewässerrevitalisie rung. 2 Die Höhe der Beiträge an Gewässerrevitalisierungen richtet sich nach: a) ihrem Anteil an der Zielerfüllung der Programmvereinbarung; b) der Länge des Gewässerabschnittes, der revitalisiert oder durch Beseitigung von Hindernissen durchgängig wird; c) der Breite des Gewässerraumes des Gewässers, das revitali siert wird; b) Rahmen c) Beitragshöhe Wasserwirtschaftsgesetz 721.100 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 11 d) dem Nutzen der Revitalisierung für die Natur und Landschaft im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand; e) dem Nutzen der Revitalisierung für die Erholung; f) der Qualität der Massnahmen; g) der Bedeutung der Massnahmen für den Hochwasserschutz. 3 Die Höhe der Beiträge an den Gewässerunterhalt richtet sich nach: a) ihrem Anteil an der Zielerfüllung der Programmvereinbarung; b) der Bedeutung der Massnahmen für die biologische Vielfalt; c) der Bedeutung der Massnahmen für den Hochwasserschutz. 4 Bei Mitfinanzierung durch Dritte im Sinne von Art. 30 reduziert sich der Beitrag um den Drittanteil. 5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Beitragsgewährung und die Folgen bei ungerechtfertigtem Bezug. Art. 30 1 Dienen wasserbauliche Massnahmen an Gewässern 1. und 2. Klasse auch den Interessen privater Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, haben sich diese im Verhältnis ihrer Vorteile an den Kosten zu beteiligen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gewässers trägt mindestens ein Viertel der Gesamtkosten. 2 Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gewässers hat einen Kostenverteiler aufzustellen. Darin sind die pflichtigen Grundstücke zu bezeichnen und die einzelnen Beiträge aufzuführen, die ent sprechend der Länge des Anstosses oder der Grundstücksflächen zu bemessen sind. In Härtefällen sind die Grundeigentümerbeiträ ge teilweise oder ganz zu erlassen. Art. 31 7) 1 Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Pro gramm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Wasserbau vom 21. Juni 1991. 2 Der Kanton leitet die vom Bund erhaltenen Mittel an die Leis tungserbringer weiter. Art. 31 bis 9) Art. 32 1 Eingedolte Gewässer sind wenn möglich wieder offenzulegen und naturnah zu gestalten. Kostentragung 1/2014 Bundesbeiträge 1/2014 Aufhebung von Eindolungen 721.100 Wasserwirtschaftsgesetz 12 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 2 Bei anstehenden Unterhaltsarbeiten ist die Aufhebung der Eindo lung zu prüfen. 3… 9) VI. Verfahrensvorschriften Art. 33 1 Das Konzessions- oder Bewilligungsgesuch ist bei der zuständi gen Behörde einzureichen. 2 Das Gesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen und Plänen während 30 Tagen aufzulegen. 3) Art. 34 1 Für bauliche Massnahmen ist das Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Ist zugleich eine Konzession erforderlich, gilt das Konzessionsverfahren als koordinierendes Leitverfahren. 2 Wer schutzwürdige eigene Interessen geltend macht, kann innert 20 Tagen seit der Bekanntmachung Einwendungen gegen das Konzessionsgesuch erheben; ebenso gegen einen allfälligen Kos tenverteiler. 3 Soweit kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht, ist der Konzessionsentscheid beim Regierungsrat anfechtbar. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Verwaltungs rechtspflegegesetzes. VII. Vollzugs- und Strafbestimmungen Art. 35 1 Der Regierungsrat erlässt die nötigen Ausführungsvorschriften. 2 Er setzt die Gebührentarife nach den Kriterien von Art. 15 im Rahmen von Fr. 20.-- bis Fr. 20'000.-- fest. 3 Er übt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus. 4 Die zuständigen Behörden erarbeiten die für den Vollzug erfor derlichen Grundlagen. Zu diesem Zweck können sie Messungen und Probeentnahmen in und an Gewässern vornehmen. Einleitung des Verfahrens Massgebliches Verfahren Ausführungsbe stimmungen, Aufsicht Wasserwirtschaftsgesetz 721.100 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 13 Art. 36 1 Wer die Pflicht zur Einholung einer Konzession oder Bewilligung oder Nebenbestimmungen von Konzessionen und Bewilligungen verletzt, wird mit Busse 4) bis Fr. 50'000.-- bestraft. 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis Fr. 5'000.-- bestraft. VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 37 1 Die folgenden Erlasse werden aufgehoben: a) das Gesetz über die Gewässer vom 17. Januar 1879; b) das Gesetz über den Schutz von Wasserversorgungen und die Förderung von Feuerverhütungs- und Feuerbekämpfungs massnahmen (Feuerschutzgesetz) vom 21. November 1949; c) das Gesetz über die Erhebung von Verleihungsgebühren und Wasserzinsen vom 12. September 1960. Art. 38 Die aufgrund bisherigen Rechts erlassenen kantonalen Verord nungen bleiben, soweit sie nicht unmittelbar anwendbaren Be stimmungen dieses Gesetzes widersprechen, solange in Kraft, bis sie durch neue Verordnungen ersetzt oder aufgehoben werden. Art. 39 1 Dieses Gesetz findet auf bestehende Konzessionen oder Bewilli gungen Anwendung, soweit dadurch nicht wohlerworbene Rechte verletzt werden. 2 Nicht befristete Bewilligungen sind innerhalb von fünf Jahren zu überprüfen und zu befristen. Art. 40 1 Dieses Gesetz tritt nach seiner Annahme durch das Volk auf ei nen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. 1) 2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 2) und in die kantonale Ge setzessammlung aufzunehmen. Straf bestimmung Aufhebung bisherigen Rechts Gültigkeit von Verordnungen Anwendung auf bisherige Konzessionen und Bewilligungen Inkrafttreten 1/2014 721.100 Wasserwirtschaftsgesetz 14 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Fussnoten: 1) In Kraft getreten am 1. Januar 1999 (Amtsblatt 1998, S. 1850). 2) Amtsblatt 1998, S. 1851. 3) Fassung gemäss G vom 16. August 2004, in Kraft getreten am 1. Januar 2005 (Amtsblatt 2004, S. 1199, S. 1880). 4) Fassung gemäss G vom 3. Juli 2006, in Kraft getreten am 1. Januar 2007 (Amtsblatt 2006, S. 913, S. 1545). 7) Fassung gemäss G vom 10. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Juni 2013 (Amtsblatt 2012, S. 1869, 2013, S. 724). 8) Eingefügt durch G vom 10. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Juni 2013 (Amtsblatt 2012, S. 1869, 2013, S. 724). 9) Aufgehoben durch G vom 10. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Juni 2013 (Amtsblatt 2012, S. 1869, 2013, S. 724). 10) Eingefügt durch G vom 10. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Juni 2013 (Amtsblatt 2012, S. 1869, 2013, S. 724). Wo keine Baulinien bestehen, haben Bauten und Anlagen zu ste henden Gewässern bis 0.5 ha einen Abstand von mindestens 5 m einzuhalten. Art. 16 Abs. 3 und Art. 31 des Baugesetzes vom 1. Dezember 1997 gelten für diese Gewässer sinngemäss. Die Regelung gemäss Abs. 1 gilt für das betreffende Gewässer bis zur Festlegung des erforderlichen Gewässerraumes im Sinne der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung.