Water Exploitation Ordinance(Wassernutzungsverordnung)(771.510)
颁布于 2003-06-24 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung)(771.510).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Basel-Stadt
- 主题
- Water
- 关键词
- public water, authorization/permit, water charges, basin/catchment/watershed, enforcement/compliance, groundwater, water rights, inland waters, fees/royalties
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Wassernutzungsverordnung 771.510 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung) Vom 24. Juni 2003 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz vom 15. Dezember 1983 1) über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsgesetz), beschliesst: A. Prüfung von Wassernutzungsgesuchen 1. Allgemeines § 1 1 Wenn nichts anderes bestimmt ist, wird über Wassernutzungsgesuche im Baubewilligungsverfahren nach den Vorschriften der Bau- und Planungsverordnung entschieden. 2. Inhalt der Gesuche § 2 1 Die Gesuche müssen enthalten (jeweils in dreifacher Ausfertigung): a) die zum Entscheid nötigen Pläne sowie b) Angaben über Lage, Leistung und Konstruktion der Entnahme- und Rückleitungsanlagen. 2 Sie müssen Aufschluss geben über: a) den Verwendungszweck des Wassers; b) die dazu allenfalls vorgesehenen Aufbereitungsmittel und c) die Qualität des Wassers nach der Nutzung. 3 Bei Bedarf können weitere Angaben, wie beispielsweise hydrogeologische Gutachten, verlangt wer den. 3. Mitwirkende Behörden § 3 a) Amt für Umwelt und Energie 1 Das Amt für Umwelt und Energie entscheidet über die zum Vollzug des Wassernutzungsgesetzes nö tigen Massnahmen. Es kann Gutachten und Stellungnahmen von Sachverständigen einholen. 2 Es setzt die zur Wahrung der öffentlichen und privaten Interessen nötigen Bedingungen und Aufla gen fest und entscheidet über den anwendbaren Gebührentarif. 3 Die Entscheide des Amts für Umwelt und Energie sind für das Bauinspektorat 2) verbindlich. 1) SG 771.500. 2) § 3 Abs. 3: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat. 1 https://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/771.500/de Wassernutzungsverordnung 771.510 § 4 b) Gemeinden Bettingen und Riehen 3) 1 Gesuche um Wasserentnahmen und Wasserrückgaben in Riehen und Bettingen sind vor dem Ent scheid dem zuständigen Gemeinderat zur Stellungnahme vorzulegen. 4. Vorentscheid § 5 1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann vor Einreichung eines Baubegehrens einen Vorent scheid beantragen. 2 Der Vorentscheid hält fest, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Wassernut zungsbewilligung erfüllt sind. 3 Ist eine abschliessende Beurteilung wegen fehlender hydrogeologischer Daten nicht möglich, so er mächtigt der Vorentscheid die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zu den nötigen Bohrungen und Pumpversuchen. 4 Auf Verlangen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers äussert sich der Vorentscheid auch – auf grund von Vorprojekten – über die Zulässigkeit der zur Wassernutzung nötigen Bauten. 5 Die Vorentscheide sind durch Rekurs anfechtbar. 5. Beginn der Wassernutzung § 6 1 Die Wassernutzung ist erst nach Abnahme der Anlagen zulässig. B. Überwachung § 7 1 Das Amt für Umwelt und Energie überwacht die Entnahme und Rückleitung von Fluss- und Grundwasser. Es kann die dazu erforderlichen Kontrollen und Erhebungen vornehmen. 2 Das Amt für Umwelt und Energie kann verlangen, dass ihm Wasserentnahmen gemeldet werden, die der Gesetzgebung über die Wassernutzung und über die Abwasserreinigung nicht unterstehen. 3 Die Gemeinden melden dem Amt für Umwelt und Energie die aufgrund von § 1 Abs. 3 des Wasser nutzungsgesetzes vorgenommenen Wasserentnahmen von Amtes wegen. C. Gebühren (C.)1. Prüfungsgebühren 4) § 8 1 Für die Prüfung von Wassernutzungsgesuchen werden folgende Gebühren erhoben: a) für die Prüfung durch das Amt für Umwelt und Energie: je nach Aufwand CHF 200 bis 1'000; b) für die Prüfung durch andere Behörden: nach der jeweils massgebenden Gebührenverord nung. 2 Für Expertisen sind die tatsächlichen Kosten zu bezahlen. 3 Bei aussergewöhnlichem Prüfungsaufwand können die Höchstansätze bis auf das Doppelte erhöht werden. 3) Titel geändert durch § 3 Ziff. 80 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153. 110 ). 4) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern. 2 https://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/153.%20110/de Wassernutzungsverordnung 771.510 4 Das Bauinspektorat 5) eröffnet die Gebührenverfügungen aller Prüfungsinstanzen und bezeichnet eine gemeinsame Zahlstelle. (C.)2. Grund- und Nutzungsgebühren § 9 a) Grundwasser 1 Die Gebühren für die Nutzung von Grundwasser zur privaten, gewerblichen und industriellen Ver wendung betragen: a) Beim Verbrauch des Grundwassers: aa) Grundgebühr pro Jahr je l/Min. bewilligte Förderleistung CHF 6 ab) Nutzungsgebühr, je m³ CHF 0.06 b) Bei der Rückgabe des Grundwassers in ein Gewässer: ba) Grundgebühr pro Jahr je l/Min. bewilligte Förderleistung CHF 3 bb) Nutzungsgebühr bei Rückgabe in ein Oberflächengewässer, je m³ CHF 0.03 bc) Nutzungsgebühr bei Rückgabe in einen Grundwasserträger, je m³ CHF 0.02 2 Die Grund- und die Nutzungsgebühr zusammen betragen mindestens CHF 200 pro Jahr. § 10 b) Flusswasser 1 Die Gebühren für die Nutzung von Oberflächengewässer betragen: a) Grundgebühr pro Jahr je l/Min. bewilligte Förderleistung CHF 0.80 b) Nutzungsgebühr, je m³ CHF 0.02 (C.)3. Beginn der Gebührenpflicht § 11 1 Die Grundgebühren werden von der Abnahme der Entnahmeanlagen, die Nutzungsgebühren vom Beginn der Wassernutzung an erhoben. (C.)4. Ermittlung der Wassermenge § 12 a) Im Allgemeinen 1 Die Bezügerin oder der Bezüger muss die entnommene Wassermenge mit einem amtlich zugelasse nen Messgerät ermitteln und die Messergebnisse dem Amt für Umwelt und Energie melden, wenn sie nicht amtlich festgestellt werden. 2 Die Bewilligung bestimmt, wann und in welchen Abständen die Messergebnisse zu melden sind. § 13 b) Bei Versäumnissen und Störungen 1 Wenn die Bezügerin oder der Bezüger die vorgeschriebene Meldung trotz Mahnung unterlässt oder die Feststellung des Messergebnisses verhindert, wird die Nutzungsgebühr aufgrund der möglichen Fördermenge der Anlage berechnet. 2 Bei Störungen der Messeinrichtungen schätzt das Amt für Umwelt und Energie die entnommene Wassermenge unter Berücksichtigung früherer oder späterer Messergebnisse. 5) § 8 Abs. 4: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat. 3 Wassernutzungsverordnung 771.510 (C.)5. Festsetzung und Bezug § 14 1 Das Amt für Umwelt und Energie ist für die Festsetzung und den Bezug der Grund- und Nutzungsge bühren sowie der Abwassergebühren zuständig. 2 Die Gebühren sind 30 Tage nach der Zustellung der Gebührenverfügung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung ist der vom Regierungsrat für direkte Steuern festgesetzte Zins zu entrichten. (C.)6. Gebührenbefreiung § 15 1 Von der im Wassernutzungsgesetz und dieser Verordnung angeordneten Gebührenpflicht ist befreit, wer sich über wohlerworbene Wassernutzungsrechte ausweisen kann. Die Gesetzgebung über den Gewässerschutz und die Abwasserreinigung bleibt vorbehalten. D. Rekurs § 16 1 Gegen Verfügungen über Wassernutzungen kann bei der Baurekurskommission Rekurs erhoben wer den. 2 Wird nur die Prüfungsgebühr beanstandet, entscheidet das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt über den Rekurs. 6) 3 Rekurse gegen Verfügungen über Wassernutzungsgebühren sind an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt zu richten. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. 7) Die Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung) vom 19. Juni 1984 ist aufgehoben. 6) § 16 Abs. 2 geändert durch § 3 Ziff. 80 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110). 7) Wirksam seit 29. 6. 2003. 4 https://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/153.110/de