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瑞士的法律

Water Charges Ordinance implementing the Water Resources Act

颁布于 1992-10-21 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Zürich
主题
Water
关键词
water charges, surface water, groundwater, enforcement/compliance, fees/royalties

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  1. Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG) 724.21 Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)12 (vom 21. Oktober 1992)1 I. Grundsätze 1. Allgemeines Geltungsbereich§ 1. Für die Nutzung von Grundwasser und Wasser aus öffent lichen Oberflächengewässern, für Eingriffe in die Grundwasserleiter, für die Inanspruchnahme von öffentlichen Oberflächengewässern und für Materialentnahmen aus öffentlichen Gewässern erhebt der Kan ton13 je nach Art der Nutzung einmalige Verleihungsgebühren und wiederkehrende Nutzungsgebühren. Vorbehalten bleibt § 22. Zuständigkeiten§ 2.13 Die erstmalige Festsetzung der Gebühren im Einzelfall erfolgt in der Regel mit der Konzessionserteilung oder durch besondere Ver fügung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL). Teuerungs anpassung § 3.13 Die in dieser Verordnung festgesetzten Gebührentarife wer den durch das AWEL der Teuerung angepasst, wenn diese gegenüber der letzten Festsetzung wenigstens 5% beträgt. Massgebend ist der Zürcher Städteindex der Konsumentenpreise am 1. April des Vorjah res. Verzugszinse§ 3 a.7 Gebühren sind innert 30 Tagen seit der Zustellung der Rechnung zu bezahlen. Der Gebührenschuldner wird nach Ablauf der Zahlungsfrist gemahnt; er schuldet ab dem Datum der Mahnung einen Verzugszins von 5%. Öffentliches Interesse § 4. Bei erheblichem öffentlichem Interesse können die Gebüh ren herabgesetzt, oder es kann ganz auf sie verzichtet werden. Bestehende Rechte § 5.10 Verleihungs- und Benützungsgebühren sowie Wasserzinse entfallen für Anlagen gemäss § 19 Abs. 1 der Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz3, soweit diese nicht erweitert oder deren Förderleistung nicht erhöht wird. Unterlagen§ 6. Wer um eine Konzession nachsucht oder über eine solche verfügt, hat die für die Festsetzung der Gebühren erforderlichen Unter lagen zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Messeinrichtun gen auf seine Kosten zu installieren. 11. 1. 12 - 75 724.21 Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG) 2. Nutzungsgebühren Beginn der Gebühren pflicht § 7. Die Nutzungsgebühren sind vom Tag der möglichen Betriebs aufnahme, spätestens vom letzten Tage der in der Bewilligung oder Konzession festgesetzten Bauvollendungsfrist an zu bezahlen. Schuldner und Fälligkeit § 8. Der am 1. Juni berechtigte Inhaber der Konzession schuldet die Nutzungsgebühr für das laufende Kalenderjahr auf den 30. Juni. Bei gemessenen Wasserentnahmen und Wärmeeinleitungen wird auf die Messergebnisse des vergangenen Jahres abgestellt. Bagatell gebühren § 9. Jährliche Nutzungsgebühren von weniger als Fr. 150 werden jeweils für 5 Jahre, bei kürzer dauernden Konzessionen auf deren Dauer zum Voraus bezogen. Bei vorzeitigem Verzicht auf die Kon zession oder bei Handänderung erfolgt keine Rückerstattung. Revision § 10. Nutzungsgebühren können von Amtes wegen oder auf Ver langen des Gebührenpflichtigen angepasst werden, wenn die für die frühere Festsetzung der Gebührenhöhe massgebenden Grundlagen wesentlich geändert haben. 3. Verleihungsgebühren Bemessung § 11. Für die Nutzung des Wassers aus Grund- und Oberflächen gewässern, mit Ausnahme der Grundwasserabsenkung, der Inanspruch nahme von Oberflächengewässern und der Materialentnahme, ist eine Verleihungsgebühr in der Höhe der voraussichtlichen Jahresgebühr, mindestens jedoch Fr. 150, zu entrichten. Vorbehalten bleiben die Fest setzungen gemäss §§ 12 und 13. Bei Konzessionserneuerungen wird die Verleihungsgebühr auf zwei Drittel ermässigt. Bei einem Umbau oder einer Erweiterung von Anlagen während der Konzessionsdauer wird sie nur für die Nutzungssteigerung erhoben. II. Gebühren für die Nutzung von Grund- und Oberflächenwasser zu Trink-, Brauch- und Bewässerungszwecken und für Wärme- und Kälteanlagen sowie für Grundwasserabsenkungen8 Nutzung zu Trink- und Brauchzwecken § 12.11 Für die Nutzung des Grund- und Oberflächenwassers sind folgende Verleihungs- und Nutzungsgebühren zu entrichten: 2 Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG) 724.21 a. Entnahmen bis 1000 l/min: Einmalige Jährliche Verleihungs- Nutzungs gebühr: gebühr: Nutzung des Grundwassers Fr. 4.20 Fr. 4.20 (gemäss Höchstleistungsfähigkeit pro l/min pro l/min der Entnahmevorrichtung) Nutzung des Oberflächenwassers Fr. 2.30 Fr. 2.30 pro l/min pro l/min Die Gebühren für landwirtschaftliche Bewässerungen werden auf grund der zugelassenen Nutzungsdauer und gesamthaft ohne Berück sichtigung allfälliger Kehrordnungen berechnet. b. Entnahmen von mehr als 1000 l/min: Einmalige Jährliche Verleihungs- Nutzungs gebühr: gebühr: Leistungs- Arbeits preis: preis: Nutzung des Grundwassers – gemäss Höchstleistungs- Fr. 4.20 Fr. 2.10 fähigkeit der Entnahme- pro l/min pro l/min vorrichtung – gemäss gemessenem Fr. 17.60 Wasserbezug des Vorjahres pro 1000 m3 Nutzung des Oberflächen wassers – gemäss Höchstleistungs- Fr. 2.30 Fr. 1.15 fähigkeit der Entnahme- pro l/min pro l/min vorrichtung – gemäss gemessenem Fr. 9.40 Wasserbezug des Vorjahres pro 1000 m3 Bestehende Wiesenbewässerungsanlagen sind von der Entrichtung von Gebühren befreit, wenn keine Pumpen verwendet werden. Nutzung für Wärme- und Kälteanlagen § 13. 1 Für Wärmeentnahmen aus dem Gewässer und für Kühl wassereinleitungen bis 800 kW in das Gewässer sind eine Verleihungs gebühr und eine jährliche Nutzungsgebühr von Fr. 5.80 pro kW maxi mal zulässiger Wärmeentnahme bzw. zulässigem Wärmeeintrag zu entrichten.11 31. 1. 12 - 75 724.21 Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG) 2 Für Kühlwassereinleitungen über 800 kW in das Gewässer wird eine Verleihungsgebühr von Fr. 5.80 pro kW maximal zulässigem Wärmeeintrag und eine jährliche Nutzungsgebühr, die sich aus einem Leistungspreis und einem Arbeitspreis zusammensetzt, erhoben. Der Leistungspreis beträgt Fr. 2.90 pro kW maximal zulässigem Wärme eintrag. Der Arbeitspreis beträgt Fr. 1175 pro GWh Wärme, die in den Monaten Januar bis März und Oktober bis Dezember des Vorjahres eingetragen wurde, bzw. Fr. 290 pro GWh, die in den Monaten April bis September des Vorjahres eingetragen wurde.11 3 Das AWEL13 kann in Sonderfällen die Gebühren pauschal festset zen, wobei die vorstehenden Bemessungsregeln Richtwerte sind. 4 Findet mit der gleichen Anlage sowohl eine Wärmeentnahme als auch ein Wärmeeintrag in das Gewässer statt, so wird für die Gebüh renerhebung nur der Sachverhalt berücksichtigt, der die höhere Gebühr ergibt. Grundwasser absenkungen § 14. 1 Für Grundwasserabsenkungen zur Erstellung von Bauten und Anlagen sind folgende Gebühren pro Jahr zu entrichten:11 a. Bei Pumpenleistungen bis 1000 l/min: Fr. 4.20 pro l/min der Höchstleistungsfähigkeit der installierten Pumpen; b. Bei Pumpenleistungen von mehr als 1000 l/min: Fr. 2.10 pro l/min der Höchstleistungsfähigkeit der installierten Pumpen zuzüglich Fr. 17.60 pro 1000 m3 geförderten Wassers. Feh len Messeinrichtungen, wird ein Dauerbetrieb mit der vollen Höchstleistungsfähigkeit der Pumpen verrechnet. 2 Die Gebühren werden pro rata temporis in Rechnung gestellt. Sie betragen in jedem einzelnen Fall jedoch mindestens Fr. 300. 3 Bei Erteilung der Konzession bzw. der Bewilligung ist der voraus sichtliche Gebührenbetrag zu entrichten. Abrechnungsdifferenzen, die grösser als Fr. 100 sind, werden zurückvergütet oder nachbezogen. 4 Für rückversickertes Wasser wird keine Gebühr erhoben. III. Gebühren für die Wasserkraftnutzung Wasserzinse § 15. 1 Die Nutzungsgebühren bemessen sich nach dem jewei ligen bundesrechtlichen Höchstansatz pro Kilowatt wasserzinspflich tiger Bruttoleistung (BkW): 0– 70 BkW: 60% des Höchstansatzes 70– 500 BkW: 70% des Höchstansatzes 500–1000 BkW: 80% des Höchstansatzes über 1000 BkW: 100% des Höchstansatzes 4 Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG) 724.21 2 Bei Anlagen mit nur teilweise zinspflichtiger Leistung ist für den Gebührenansatz die Gesamtleistung massgebend. 3 Bei Anlagen mit einer Gesamtleistung von weniger als 500 BkW kann auf die Erhebung des Wasserzinses ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn der Konzessionsinhaber nachweist, dass die Anlage den Grundsätzen von § 2 des Gesetzes entspricht. IV. Gebühren für die Inanspruchnahme von öffentlichen Oberflächen gewässern Beanspruchte Fläche § 16. Für die Gebührenberechnung ist diejenige Fläche massge bend, welche faktisch oder aufgrund von Abgrenzungseinrichtungen, wie Pfähle, Ketten, schwimmende Balken, Ufermauern, dem Gemein gebrauch weitgehend entzogen wird. Die beanspruchte Fläche wird in der Regel in der Konzession planlich festgelegt. Lang andauernde und intensive Inanspruch nahmen § 17.12 1 Für bewilligungspflichtige lang dauernde und intensive Inanspruchnahmen, insbesondere zu baulichen Zwecken, ist eine jähr lich festzusetzende Nutzungsgebühr zu entrichten. Diese berechnet sich aus dem Landwert multipliziert mit dem Zinssatz. 2 Der Landwert bestimmt sich nach der Weisung des Regierungs rates an die Steuerbehörden über die Bewertung der Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte2. Massgebend für die Gebüh renberechnung ist a. im Allgemeinen der Landwert der entsprechenden Gemeinde für die Lageklasse 1, Wohnbauland, unbebaute Grundstücke, Mehr familienhäuser und Stockwerkeigentum, b. in der Stadt Zürich bei kommerzieller Nutzung der Landwert für die Lageklasse 1, Bauland für Geschäftshäuser sowie für industrielle und gewerbliche Bauten, unbebaute Grundstücke, Geschäftshäuser. 3 Der Zinssatz bestimmt sich nach dem am 1. Januar geltenden Referenzzinssatz für Hypotheken gemäss Art. 12 a der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom 9. Mai 19904. Gewerbliche Nutzung § 18. Hängt die Intensität der erlaubten Nutzung vom Geschäfts gang des vom Konzessionär betriebenen Gewerbes ab, können neben der Grundgebühr für die übliche Nutzung variable Abgaben fest gesetzt werden, die in ihrer Höhe von dem die Nutzung beeinflussen den wirtschaftlichen Sachverhalt abhängig sind. 51. 1. 12 - 75 724.21 Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG) Anlagen zu privater Nutzung § 19.11 Für Bootsunterstände, Bootssteganlagen, Pontons, Boots liegeplätze und ähnliche Anlagen zu privater Nutzung wird eine jähr liche Nutzungsgebühr von Fr. 17.60 je beanspruchten Quadratmeter erhoben. Anlagen im öffentlichen Interesse § 20.11 1 Für im öffentlichen Interesse liegende Bootsstationie rungsanlagen wird eine jährliche Nutzungsgebühr von Fr. 7.00 je bean spruchten Quadratmeter erhoben. 2 Bei Bootsvermietungsanlagen sowie bei Stationierungsanlagen von Sportvereinen kann die jährliche Nutzungsgebühr bis auf Fr. 3.50 je beanspruchten Quadratmeter reduziert werden. Stationierungs bojen § 21.11 Für Stationierungsbojen wird eine jährliche Nutzungs gebühr von Fr. 175 erhoben. Leitungen § 22. 1 Für im Gewässergebiet verlegte Leitungen sind folgende einmalige Nutzungsgebühren geschuldet:11 a. bis zu Lichtweiten von 200 mm Fr. 14 je Laufmeter b. bei Lichtweiten von 201 bis 500 mm Fr. 18 je Laufmeter c. bei Lichtweiten von 501 bis 800 mm Fr. 23 je Laufmeter d. bei Lichtweiten von 801 bis 1200 mm Fr. 28 je Laufmeter e. bei Lichtweiten über 1200 mm Fr. 42 je Laufmeter 2 Für Leitungen, die innerhalb dreier Monate wieder entfernt wer den, werden keine Nutzungsgebühren erhoben. Vorüber gehende Inanspruch nahmen § 23.11 Bei vorübergehender Inanspruchnahme von Gewässer gebiet zu Sonderzwecken gewerblicher Art wie Errichtung und Betrieb von Verkaufsständen, Schaustellungen, Baustelleninstallationen und dergleichen ist eine Benützungsgebühr von Fr. 1.75 je Quadratmeter und Monat zu entrichten. V. Entnahme von Material aus öffentlichen Oberflächengewässern Ausbeutung von Kies, Sand und Steinen § 24.11 Für die Ausbeutung von Kies, Sand und Steinen aus öffent lichen Gewässern wird je nach lokalen Verhältnissen eine Nutzungs gebühr von Fr. 1 bis Fr. 23 pro m3 erhoben. 6 Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG) 724.21 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangs bestimmungen § 25. 1 Innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verord nung sind bei bestehenden Nutzungen gemäss § 12 Abs. 1 lit. b Einrich tungen zur Messung des bezogenen Wassers bei den Entnahmevorrich tungen zu installieren. Bis zum Vorliegen der Messergebnisse eines vollen Kalenderjahres wird für die Bestimmung der jährlichen Nut zungsgebühren ein dauernder Betrieb mit einem Viertel der Höchst leistungsfähigkeit der Entnahmevorrichtung angenommen. Fehlen bei bestehenden Nutzungen nach vier Jahren seit Inkrafttreten dieser Ver ordnung die Messergebnisse eines vollen Kalenderjahres, wird für die Bestimmung der jährlichen Nutzungsgebühren ein Dauerbetrieb mit der Höchstleistungsfähigkeit der Entnahmevorrichtung angenommen. Die gleiche Regelung gilt, wenn nach Ablauf eines vollen Kalender jahres seit der Betriebsaufnahme bei neuen Nutzungen keine Mess ergebnisse vorliegen. 2 Bei bestehenden Kühlwassereinleitungen gemäss § 13 Abs. 2 sind innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Einrich tungen zur Messung des Wärmeeintrags in das Gewässer zu installie ren. Bis zum Vorliegen der Messergebnisse eines vollen Kalender jahres wird für die Bestimmung der jährlichen Nutzungsgebühren ein dauernder Betrieb mit der Hälfte des maximal zulässigen Wärmeein trags in kW angenommen. Fehlen bei bestehenden Einleitungen nach vier Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung die Messergebnisse eines vollen Kalenderjahres, wird für die Bestimmung der jährlichen Nutzungsgebühren ein Dauerbetrieb mit dem maximal zulässigen Wärmeeintrag in kW angenommen. Die gleiche Regelung gilt, wenn nach Ablauf eines vollen Kalenderjahres seit der Betriebsaufnahme bei neuen Nutzungen keine Messergebnisse vorliegen. Inkrafttreten§ 26. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben: . . .5 1 OS 52, 269. 2 LS 631.32. 3 LS 724.11. 4 SR 221.213.11. 5 Text siehe OS 52, 269. 71. 1. 12 - 75 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=631.32 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=724.11 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c221 213 11.html 724.21 Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG) 6 Fassung gemäss Verfügung vom 20. April 1994 (OS 52, 654). In Kraft seit 1. Januar 1995. 7 Eingefügt durch RRB vom 8. Mai 1996 (OS 53, 351). In Kraft seit 1. Juni 1996. 8 Fassung gemäss RRB vom 8. Mai 1996 (OS 53, 351). In Kraft seit 1. Juni 1996. 9 Fassung gemäss Verfügung vom 9. Mai 2001 (OS 56, 616). In Kraft seit 1. Ja nuar 2002. 10 Fassung gemäss RRB vom 15. August 2007 (OS 62, 347; ABl 2007, 1483). In Kraft seit 1. Oktober 2007. 11 Fassung gemäss Vfg. vom 3. Juli 2008 (OS 63, 574). In Kraft seit 1. Januar 2009. 12 Fassung gemäss RRB vom 14. April 2010 (OS 65, 235; ABl 2010, 785). In Kraft seit 1. Juni 2010. 13 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 624; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011. 8 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=724.21%2C56%2C616 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=724.21%2C63%2C574 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=724.21%2C62%2C347 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20070831 35 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20102304 16 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=724.21%2C65%2C235 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20110909 36 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=724.21%2C66%2C624

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