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瑞士的法律

Veterinary Law

颁布于 1971-06-15 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Veterinärgesetz.
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
瑞士 · St. Gallen
主题
Livestock, Food and nutrition, Waste and hazardous substances
关键词
animal production, pests/diseases, internal trade, cattle, animal by-products, animal health, meat, food safety and quality, hygiene/sanitary procedures, waste disposal, enforcement/compliance, waste management

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  1. 643.1 Veterinärgesetz vom 15. Juni 19711 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 7. Juli 19702 Kenntnis genommen und erlässt in Anwendung von Art. 11 und 15 der Kantonsverfassung vom 16. November 18903, in Ausführung des eidgenössischen Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19664, des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 19925, der eidgenössischen Verordnung über die Entsorgung tierischer Abfälle vom 3. Februar 19936 und den eidgenössischen Vollzugsvorschriften,7 in Vollzug der Interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat) vom 13. September 19438 als Gesetz: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Art. 1. 1 Dieses Gesetz regelt: a) die Berufsausübung des Tierarztes und seiner Hilfspersonen; b) in Ausführung und Ergänzung des Bundesrechts9 und des Viehhandelskonkordates10: 1. die Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen; 2. den Viehhandel; 3. die Fleischhygiene; 4.11 die Entsorgung tierischer Abfälle. c)12 2 Die besondere Gesetzgebung über die Tierzucht13 und über das Halten von Hunden14 bleibt vorbehalten. Organe a) Regierung Art. 2.15 1 Der Regierung stehen zu: a) der Erlass der Ausführungsvorschriften16 zu diesem Gesetz, zur Bundesgesetzgebung über die Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen, über die Fleischhygiene und über die Entsorgung tierischer Abfälle sowie zum Viehhandelskonkordat17, soweit weder dieses noch andere kantonale Gesetze etwas anderes bestimmen; b) der Abschluss von Vereinbarungen mit andern Kantonen, mit dem Fürstentum Liechtenstein sowie mit privaten Organisationen; Art. 54 Abs. 2 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes18 bleibt vorbehalten; c) die Einteilung des Kantonsgebietes in Veterinärbezirke und Bieneninspektionskreise; 2 Die Regierung kann durch Verordnung das zuständige Departement19 zum Erlass befristeter Vorschriften ermächtigen. Sie kann die gleiche Befugnis dem Veterinäramt einräumen für Fälle, die keinen Aufschub erdulden, namentlich wenn ein schwerer Seuchenzug droht oder das Kantonsgebiet bereits erreicht hat. b) Departement Art. 3.20 1 Dem zuständigen Departement21 obliegen: a) die Wahl der Amts- und Kontrolltierärzte; abis) die Wahl der Fleischinspektoren und Fleischkontrolleure22; b) die Wahl der Bieneninspektoren23; c) die Erteilung und der Entzug von Viehhandelspatenten. c) Veterinärkommission Art. 4.24 d) Veterinäramt Art. 5.25 1 Der Kantonstierarzt leitet das Veterinäramt. 2 Soweit das Bundesrecht, kantonale Gesetze und Vorschriften der Regierung kein anderes Organ zuständig erklären, vollzieht das Veterinäramt: a) die Bundesgesetzgebung über die Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen und über die Fleischhygiene; b) das Viehhandelskonkordat26; c) dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen. 3 Dem Veterinäramt obliegt die unmittelbare Aufsicht über die Veterinärorgane der Bezirke und Gemeinden. e) Amtstierärzte Art. 6.27 1 Die Amtstierärzte unterstützen das Veterinäramt in der Erfüllung seiner Aufgaben und beraten das zuständige Departement28 in wichtigen Fragen der Veterinärgesetzgebung und ihrer Anwendung. f) Gemeinderat Art. 7.29 1 Der Gemeinderat übt die Veterinärpolizei in der Gemeinde aus. Er kann die Polizeiorgane beiziehen. 2 Der Gemeinderat wählt die Markttierärzte und die Wasenmeister30. Zusammenarbeit Art. 8.31 1 Die Veterinärorgane arbeiten mit anderen Behörden und Institutionen zusammen, denen Aufgaben zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren obliegen, insbesondere mit dem für Gesundheitsvorsorge und Gesundheitspolizei zuständigen Departement32. 2 Die Regierung kann politische Gemeinden verpflichten, Vollzugsaufgaben gemeinsam zu erfüllen, wenn dies die Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen, die Fleischhygiene oder die Entsorgung tierischer Abfälle wesentlich verbessert. II. Tierärzte und Hilfspersonal 1. Tierärzte mit eigener Praxis oder in leitender Stellung Bewilligungspflicht a) Erteilung der Bewilligung Art. 9.33 1 Die Ausübung des Tierarztberufes mit eigener Praxis oder in leitender Stellung bedarf der Bewilligung des zuständigen Departementes34. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Tierarzt: a) das eidgenössische Diplom besitzt; b) handlungsfähig35 ist; c) gut beleumdet ist; d) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllt. 3 Ausweise, die dem eidgenössischen Diplom gleichwertig sind, können anerkannt werden. b) Erlöschen der Bewilligung Art. 10.36 1 Die Bewilligung erlischt mit: a) dem Verlust der Handlungsfähigkeit37; b) dem im Strafverfahren ausgesprochenen Berufsverbot; c) schriftlich erklärtem Verzicht gegenüber dem zuständigen Departement38. 2 Wenn nötig stellt das zuständige Departement39 durch Verfügung das Erlöschen der Bewilligung fest. c) Entzug der Bewilligung Art. 11.40 1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind, insbesondere wenn: a) der Leumund in schwerer Weise getrübt ist; b) Berufspflichten trotz Verwarnung wiederholt schwer verletzt werden; c) der Beruf trotz körperlicher oder geistiger Unfähigkeit noch ausgeübt wird. 2. Assistenten, Stellvertreter und andere Hilfspersonen Berufsausübung Art. 12.41 1 Der Tierarzt ist verantwortlich für die Berufsausübung von Assistenten, Praxisvertretern und andern Hilfspersonen. 2 Die Regierung erlässt nähere Vorschriften über Anstellung, Beschäftigung und Berufsausübung der Hilfspersonen. III. Tierseuchenbekämpfung, Viehhandel, Fleischhygiene und Entsorgung tierischer Abfälle42 Zusätzliche kantonale Massnahmen Art. 13.43 1 Die Regierung erlässt Vorschriften über die Verhütung und Bekämpfung von Tierkrankheiten, die nicht unter das eidgenössische Tierseuchengesetz fallen, soweit diese Krankheiten die öffentliche Gesundheit und die Volkswirtschaft erheblich gefährden. Notschlachtungen und Entsorgung tierischer Abfälle a) Staat Art. 13bis.44 1 Der Staat stellt die Entsorgung tierischer Abfälle45 einschliesslich des Transportes ab Sammelstelle sicher. 2 Die Regierung kann mit anderen Kantonen und mit Dritten Vereinbarungen abschliessen. b) politische Gemeinde Art. 14.46 1 Die politischen Gemeinden sorgen für: a) besondere Räume und Einrichtungen für Not- und Krankschlachtungen; b) Sammelstellen für tierische Abfälle; 2 Sie sehen Plätze für das allfällige Vergraben von Tierkörpern vor. Staatsbeiträge a) nach Bundesrecht Art. 15. 1 Der Staat leistet nach Bundesrecht47 Beiträge: a)48 als Entschädigung für Tierverluste gemäss Art. 32 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes49; b)50 c) für die Fleischhygiene; d) für Instruktionskurse. b) ergänzend zu Bundesbeiträgen Art. 16.51 1 c) weitere Beiträge Art. 17.52 1 Der Staat kann unabhängig von Leistungen des Bundes ausrichten: a) Entschädigungen für den Minderwert von Tieren infolge seuchenpolizeilicher Massnahmen; b) Entschädigungen von 50 Prozent des möglichen Schlachterlöses von Tieren der Rindergattung, die für die menschliche Ernährung untauglich sind, wenn diese im Kantonsgebiet stehen oder sich zur Sömmerung in einem anderen Kanton, im Fürstentum Liechtenstein oder im österreichischen Bundesland Vorarlberg aufhalten und Eigentum eines Kantonseinwohners sind; c) Beiträge an Personen, die infolge von seuchenpolizeilichen Massnahmen den Betrieb schliessen oder einschränken oder die Arbeit unterbrechen müssen, soweit durch die Erwerbseinbusse eine Härte oder eine Notlage entstanden ist; d) Entschädigungen für Tierverluste aus Seuchen gemäss Art. 33 Abs. 1 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes53; e) Beiträge an Vorbeugungs- und Bekämpfungsmassnahmen; f) Beiträge an Tiergesundheitsdienste; g) Beiträge an die Entsorgung tierischer Abfälle. Tierseuchen- und Fleischhygienekasse54 a) im allgemeinen Art. 18.55 1 Die Staatsbeiträge gemäss Art. 15 und 17 dieses Gesetzes werden aus der Tierseuchen- und Fleischhygienekasse gewährt. 2 Die Entschädigung der Fleischinspektoren und Fleischkontrolleure56 wird der Tierseuchen- und Fleischhygienekasse belastet. 3 Die Tierseuchen- und Fleischhygienekasse wird überdies mit einem angemessenen Anteil der Verwaltungskosten des Veterinäramtes belastet. Der Betrag wird jährlich vom Grossen Rat im Voranschlag festgesetzt. b) Mittel Art. 19.57 1 Der Tierseuchen- und Fleischhygienekasse fliessen folgende Mittel zu:a) jährliche Beiträge: 1. der Nutztierhalter (je Grossvieheinheit, Bienenvolk oder 100 Kilogramm Speise- und Besatzfische) für alle Tiergattungen, für die der Staat aufgrund der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung von Tierseuchen58 Kosten übernimmt und Entschädigungen leistet; 2. der politischen Gemeinden; 3. des Staates; 4. zusätzliche Beiträge der Rindviehhalter je Rindvieh-Grossvieheinheit zur Abgeltung der besonderen Entschädigung nach Art. 17 lit. b dieses Gesetzes; b) die Viehhandelsgebühren; c) die Entsorgungsgebühren für Schlachtabfälle, die über öffentliche Sammelstellen entsorgt werden; d) die Bussen wegen Widerhandlungen gegen Vorschriften über die Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen, über die Fleischhygiene und über den Viehhandel; e) die Zinsen der Tierseuchen- und Fleischhygienekasse. Der Zinssatz wird von der Regierung durch Verordnung festgesetzt; f) die Gebühren für die Fleischuntersuchungen und Verfügungen im Bereich der Fleischhygiene. 2 Die Regierung legt die jährlichen Beiträge der Nutztierhalter nach Abs. 1 lit. a Ziff. 1 dieser Bestimmung fest. Sie senkt bzw. erhöht die Beiträge, wenn das Vermögen der Tierseuchen- und Fleischhygienekasse beim Abschluss eines Rechnungsjahres den Bestand von 5 Mio. Franken überschreitet bzw. von 2 Mio. Franken unterschreitet. 3 Die jährlichen Beiträge der politischen Gemeinden nach Abs. 1 lit. a Ziff. 2 dieser Bestimmung entsprechen der Hälfte der Summe der jährlichen Beiträge der Nutztierhalter nach Abs. 1 lit. a Ziff. 1 dieser Bestimmung. Sie bemessen sich je zur Hälfte nach der Zahl der Einwohner und der Grossvieheinheiten. 4 Die jährlichen Beiträge des Staates nach Abs. 1 lit. a Ziff. 3 dieser Bestimmung entsprechen der Summe der jährlichen Beiträge der Nutztierhalter nach Abs. 1 lit. a Ziff. 1 dieser Bestimmung. 5 Die zusätzlichen jährlichen Beiträge der Rindviehhalter nach Abs. 1 lit. a Ziff. 4 dieser Bestimmung bemessen sich nach der entsprechenden Ausschüttung des Vorjahres. c) Vorschüsse Art. 20.59 1 Wenn die Mittel der Tierseuchen- und Fleischhygienekasse nicht ausreichen, gewährt der Staat Vorschüsse aus der Staatskasse. Art. 21.60 IV. Tierschutz Grundsatz Art. 22.61 1 Kontrolle Art. 23.62 1 V. Rechtsschutz und Strafbestimmungen Rechtsschutz Art. 24.63 1 Soweit die Bundesgesetzgebung oder das Einführungsgesetz zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung keine abweichenden Bestimmungen enthalten, richten sich die Weiterziehbarkeit von Verfügungen und Entscheiden der Veterinärorgane und das Rekursverfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege64. Strafen a) verbotene Berufsausübung Art. 25.65 1 Wer ohne Bewilligung den Beruf als Tierarzt ausübt oder sich hiefür empfiehlt, wird mit Busse bestraft. 2 Einrichtungen, Geräte und Stoffe, die einer verbotenen Berufsausübung dienen, werden eingezogen. b) Tierschutz Art. 26.66 1 VI. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechtes Art. 27. 1 Es werden aufgehoben: a) das Gesetz über das Veterinärwesen vom 21. Januar 195167; b) Art. 1 Abs. 1 zweiter Satz, Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 des Gesetzes über die Beteiligung des Kantons an der interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels vom 17. Juni 194668; c) der Grossratsbeschluss betreffend Unterstützung der Versicherungsgesellschaften gegen Viehschaden vom 26. November 188569. Vollzugsbeginn Art. 28.70 1 Die Regierung bestimmt nach der Genehmigung durch den Bundesrat, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt. Schlussbestimmung des II. Nachtragsgesetzes vom 10. Januar 198571 II. In Abweichung von Art. 19 Abs. 1 lit. d Ziff. 2 des Veterinärgesetzes72 wird für die Bekämpfung der IBR/IPV-Rinderseuche zulasten der ordentlichen Verwaltungsrechnung 1984 ein einmaliger Staatsbeitrag von Fr. 2 500 000.– in die Tierseuchenkasse eingelegt. 1 nGS 7, 857; 17–43. Vom Grossen Rat erlassen am 5. Mai 1971; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 15. Juni 1971; vom Bundesrat genehmigt am 29. März 1972; in Vollzug ab 1. Mai 1972, ausgenommen Art. 17 lit. b, der ab 1. April 1972 angewendet wird. Geändert durch NG vom 7. Januar 1982, nGS 17–25; II. NG vom 10. Januar 1985, nGS 20–13; III. NG vom 12. Januar 1995, nGS 30–25; Art. 9 des EG zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung vom 9. Juni 1996, nGS 31–79 (sGS 315.1); IV. NG vom 11. Januar 2001, nGS 36–16; Abschnitt II Ziff. 11 des III. Nachtrags zum StP vom 21. November 2006, nGS 42–30 (sGS 962.1). 2 ABl 1970, 935. 3 sGS 111.1. 4 SR 916.40. 5 SR 817.0. 6 SR 916.441.22. 7 Fassung des Ingresses gemäss IV. NG. 8 sGS 641.31. 9 BG über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz) vom 9. Oktober 1992, SR 817.0 und Bekämpfung von Tierseuchen, SR 916.4. 10 sGS 641.31. 11 Eingefügt durch III. NG. 12 Aufgehoben durch NG. 13 sGS 641. 14 sGS 456. 15 Fassung gemäss IV. NG. 16 Siehe insbesondere Fleischhygieneverordnung, sGS 643.11; TSV, sGS 643.12; TEGV, sGS 643.72; V über den T des Instituts für klinische Mikrobiologie und Immunologie für veterinär medizinische Untersuchungen, sGS 643.71. 17 sGS 641.31. 18 SR 916.40. 19 Volkswirtschaftsdepartement; Art. 21 lit. i GeschR, sGS 141.3. 20 Fassung gemäss IV. NG. 21 Volkswirtschaftsdepartement; Art. 21 lit. i GeschR, sGS 141.3. 22 Art. 7 bis 9 der eidgV über die Ausbildung der Kontrollorgane für die Fleischhygiene vom 1. März 1995, SR 817.191.54. 23 Art. 11 TSV, sGS 643.12. 24 Aufgehoben durch IV. NG. 25 Fassung gemäss IV. NG. 26 sGS 641.31. 27 Fassung gemäss IV. NG. 28 Volkswirtschaftsdepartement; Art. 21 lit. i GeschR, sGS 141.3. 29 Fassung gemäss IV. NG. 30 Art. 14 TSV, sGS 643.12. 31 Fassung gemäss IV. NG. 32 In der Regel das Gesundheitsdepartement; Art. 26bis GeschR, sGS 141.3. 33 Fassung gemäss IV. NG. 34 Volkswirtschaftsdepartement; Art. 21 lit. i GeschR, sGS 141.3. 35 Art. 12 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210. 36 Fassung gemäss IV. NG. 37 Art. 12 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210. 38 Volkswirtschaftsdepartement; Art. 21 lit. i GeschR, sGS 141.3. 39 Volkswirtschaftsdepartement; Art. 21 lit. i GeschR, sGS 141.3. 40 Fassung gemäss IV. NG. 41 Fassung gemäss IV. NG. 42 Fassung gemäss III. NG. 43 Fassung gemäss IV. NG. 44 Eingefügt durch III. NG; Fassung gemäss IV. NG. 45 Art. 17 der eidgV über die Entsorgung tierischer Abfälle vom 3. Februar 1993, SR 916.441.22. 46 Fassung gemäss III. NG. 47 Art. 31 ff. des eidgenössischen Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966, SR 916.40. 48 Fassung gemäss NG. 49 Eidg Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966, SR 916.40. 50 Aufgehoben durch NG. 51 Aufgehoben durch NG. 52 Fassung gemäss IV. NG. 53 SR 916.40. 54 Geändert durch EG zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung. 55 Geändert durch EG zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung. 56 Art. 7 bis 9 der V über die Ausbildung der Kontrollorgane für die Fleischhygiene vom 1. März 1995, SR 817.191.54. 57 Fassung gemäss IV. NG. 58 SR 916.4. 59 Geändert durch EG zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung. 60 Aufgehoben durch IV. NG. 61 Aufgehoben durch NG. 62 Aufgehoben durch NG. 63 Geändert durch EG zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung. 64 sGS 951.1. 65 Geändert durch III. Nachtrag zum StP. 66 Aufgehoben durch NG. 67 bGS 3, 121 und nGS 1, 47. 68 bGS 3, 106 (sGS 641.3). 69 bGS 3, 129. 70 Fassung gemäss IV. NG. 71 nGS 20–13. 72 sGS 643.1.

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