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ukraine verordnung sr 946 231 176 72 stand 2026 09 21 (from the file; to confirm against the document)

文本截至 2026-09-30

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

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瑞士

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所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 1 SR 946.231

  2. 2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424).

  3. 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 1 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel e. Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs: Geräte, die von Privatper- sonen genutzt werden, wie persönliche Rechner und Peripheriegeräte (ein- schliesslich Festplatten und Drucker), Mobiltelefone, Smart-TV-Geräte, Spei- chergeräte (einschliesslich USB-Laufwerke) sowie Verbrauchersoftware für alle diese Geräte; f.4 Partner: Länder, die Massnahmen anwenden, die den in dieser Verordnung festgelegten im Wesentlichen gleichwertig sind, wie Australien, Island, Japan, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, die Vereinigten Staaten und das Vereinigte Königreich; g.5 Effekten: folgende Gattungen von Wertpapieren, Wertrechten (insbesondere einfache Wertrechte und Registerwertrechte), Derivaten und Bucheffekten, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zah- lungsinstrumenten: 1. Aktien und andere Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzerti- fikate, 2. Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliess- lich Aktienzertifikate, für solche Wertpapiere, 3. sonstige Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die zum Kauf oder Verkauf solcher Effekten berechtigen oder zu einer Barzah- lung führen, die anhand von Effekten bestimmt wird; h. Geldmarktinstrumente: üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelte Gattun- gen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Com- mercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten; i. Effektendienstleistungen: folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:6 1. die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammen- hang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten, 2. die Auftragsausführung für Kunden, 3. der Handel auf eigene Rechnung, 4. die Portfolioverwaltung, 5. die Anlageverwaltung, 6. die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder die Platzie- rung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung, 7. die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflich- tung,

  4. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564).

  5. 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198).

  6. 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260). 2 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 8. alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel in einem multilateralen Handelssystem; j. Handelsplatz: Börsen, multilaterale Handelssysteme und organisierte Han- delssysteme; k.7 Rating: ein Bonitätsurteil in Bezug auf ein Unternehmen, einen Schuldtitel oder eine finanzielle Verbindlichkeit, eine Schuldverschreibung, eine Vor- zugsaktie oder ein anderes Finanzinstrument oder einen Emittenten derartiger Schuldtitel, finanzieller Verbindlichkeiten, Schuldverschreibungen, Vorzugs- aktien oder anderer Finanzinstrumente, das anhand eines festgelegten und etablierten Einstufungsverfahrens für Ratingkategorien abgegeben wird; l.8 Ratingtätigkeiten: die Analyse von Daten und Informationen und die Bewer- tung, Genehmigung, Abgabe und Überprüfung von Ratings; m.9 Energiesektor: ein Sektor, der die folgenden Tätigkeiten umfasst, mit Aus- nahme ziviler Tätigkeiten im Nuklearbereich: 1. die Exploration, die Förderung, die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation oder die Gewinnung von Rohöl, Erdgas oder festen fossilen Brennstoffen, die Raffination von Brennstoffen, die Verflüssigung von Erdgas oder die Rückvergasung, 2. die Herstellung oder die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation von festen fossilen Brennstoffen, raffinierten Erdölerzeugnissen oder Gas, oder 3. den Bau von Anlagen oder die Installation von Ausrüstung für die Ener- gie- und Stromerzeugung oder die Bereitstellung von Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Technologien für Tätigkeiten im Zusammenhang da- mit; n.10 Sektor Bergbau: Sektor, der die Tätigkeiten der Lokalisierung, Ausbeutung, Verwaltung und Verarbeitung von Materialien im Bergbau, einschliesslich des Bergbaus zur Gewinnung von Steinen und Erden, umfasst, wobei diese Materialien nicht zur Energieerzeugung genutzt werden.

  7. 7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198).

  8. 8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198).

  9. 9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198).

  10. 10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 31). 3 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel 2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels Art. 211 Art. 2a12 Rüstungsgüter

  11. 1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.13 1bis Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Rüstungsgütern aller Art, ein- schliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitäri- scher Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, ist verboten.14

  12. 2 Der Kauf, die Beschaffung, die Einfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, para- militärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, aus oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.

  13. 3 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistun- gen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmit- teln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversiche- rungen im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf, der Beschaffung, der Lieferung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten. 3bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Ge- heimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Ma- terialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Waffen und Munition sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür oder mit der Bereitstellung, Her- stellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Per- sonen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Ver- wendung in der Russischen Föderation sind verboten.15

  14. 4 Die Verbote nach den Absätzen 1–3bis gelten nicht für Ersatzteile und Dienstleistun- gen, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener militärischer

  15. 11 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 708).

  16. 12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 708).

  17. 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424).

  18. 14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023 (AS 2023 168). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424).

  19. 15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023 (AS 2023 452). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424). 4 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Fähigkeiten der Schweiz oder eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschafts- raums (EWR) erforderlich sind.16 4bis Die Verbote nach den Absätzen 1–3bis gelten nicht für die militärisch-forensische Analyse von Gütern mit Ursprung in der Russischen Föderation, die in der Ukraine sichergestellt wurden.17

  20. 5 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 1bis gelten nicht für die vorübergehende Aus- fuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur per- sönlichen Verwendung durch das Personal der Organisation der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreterinnen und -vertreter sowie durch humanitäres Personal.18

  21. 6 Die Verbote nach den Absätzen 1, 1bis, 3 und 3bis gelten nicht für Güter und Dienst- leistungen, die durch die Organisation für das Verbot chemischer Waffen gemäss Ar- tikel X Absatz 7 des Chemiewaffenübereinkommens vom 13. Januar 199319 bei der Schweiz als Hilfeleistungen angefordert werden.20 6bis …21

  22. 7 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zustän- digen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3bis bewilligen:22 a. für die folgenden Stoffe, wenn sie für Trägersysteme, die von europäischen Startorganisationen betrieben werden, für Starts im Rahmen von europäischen Raumfahrtprogrammen oder zur Betankung von Satelliten durch europäische Satellitenhersteller verwendet werden: 1. Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2), 2. unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7), 3. Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4); b. Minenräumungsgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumungsak- tionen, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke bestimmt sind.23

  23. 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452).

  24. 17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424).

  25. 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452).

  26. 19 SR 0.515.08

  27. 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452).

  28. 21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025 (AS 2025 310). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, mit Wirkung seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424).

  29. 22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452).

  30. 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 31). 5 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Art. 324 Art. 4 Zivil und militärisch verwendbare Güter

  31. 1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gü- tern gemäss Anhang 2 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 201625 (GKV):26 a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b.27 … c.28 an Endempfänger nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung sind verboten. 1bis Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Gütern gemäss Anhang 2 GKV ist verboten.29

  32. 2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistun- gen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern gemäss Anhang 2 GKV: a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b.30 … c.31 an Endempfänger nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung sind verboten. 2bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Ge- heimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Ma- terialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 2 GKV oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Gü- ter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen: a. in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föde- ration sind verboten;

  33. 24 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 708).

  34. 25 SR 946.202.1

  35. 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 31).

  36. 27 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, mit Wirkung seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424).

  37. 28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310).

  38. 29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr (AS 2023 168).

  39. 30 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, mit Wirkung seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424).

  40. 31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 6 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 b.32 … c.33 an Endempfänger nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung sind verbo- ten.34 3 …35 Art. 5 Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors

  41. 1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gü- tern nach Anhang 1: a. nach der oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b.36 … c.37 an Endempfänger nach Anhang 2 sind verboten. 1bis Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Gütern nach Anhang 1 ist ver- boten.38 1ter Liegen dem SECO Informationen vor, dass zur Ausfuhr in Drittstaaten ausserhalb des EWR vorgesehene Güter nach Anhang 1 ganz oder teilweise nach der Russischen Föderation ausgeführt werden sollen oder dort verwendet werden könnten, so kann es die Exporteure darüber unterrichten. In diesem Fall unterliegt die Ausfuhr der betref- fenden Güter der Bewilligungspflicht.39

  42. 2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistun- gen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 1:40 a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;

  43. 32 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, mit Wirkung seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424).

  44. 33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310).

  45. 34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452).

  46. 35 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, mit Wirkung seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424).

  47. 36 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, mit Wirkung seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424).

  48. 37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310).

  49. 38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452).

  50. 39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 662).

  51. 40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). 7 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel b.41 … c.42 an Endempfänger nach Anhang 2 sind verboten. 2bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Ge- heimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Ma- terialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen: a. in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föde- ration sind verboten; b.43 … c.44 an Endempfänger nach Anhang 2 sind verboten.45 3 …46 Art. 647 Ausnahmen von den Artikeln 4 und 5

  52. 1 Die Verbote und Bewilligungspflichten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2–3 sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2–3 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die bestimmt sind für:48 a. ausschliesslich humanitäre und medizinische Aktivitäten, die von einer unpar- teilichen humanitären Organisation durchgeführt werden, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen; b.49 medizinische oder pharmazeutische Zwecke, es sei denn, sie sind in An- hang 31 aufgeführt;

  53. 41 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, mit Wirkung seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424).

  54. 42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310).

  55. 43 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, mit Wirkung seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424).

  56. 44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310).

  57. 45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452).

  58. 46 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, mit Wirkung seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424).

  59. 47 In Kraft bis 28. Febr. 2026, verlängert bis zum 1. März 2030 (AS 2022 198; 2025 779 Ziff. I 1).

  60. 48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310).

  61. 49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 8 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 c.–e.50 … f.51 … g.52 … 1bis Das Verbot nach den Artikeln 4 Absatz 1bis und 5 Absatz 1bis gilt nicht für Güter nach Anhang 2 GKV53 beziehungsweise Anhang 1 der vorliegenden Verordnung, die für Zwecke nach Absatz 1 bestimmt sind.54 1ter …55 1quater Nimmt ein Exporteur für einen bestimmten Empfänger in der Russischen Föde- ration zum ersten Mal die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 in Anspruch, so muss er dies in der Zollanmeldung angeben und dem SECO unverzüglich melden.56

  62. 2 Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstabe a sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2 Buchstabe a bewilligen für Güter und Dienstleistungen, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind:57 a. die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation in ausschliesslich zivilen Angelegenheiten; b. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen; c. den Betrieb, die Instandhaltung und die Wiederaufbereitung von Brennele- menten, die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung; d. die maritime Sicherheit; e.58 zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze und Internetdienste, die nicht einer Organisation gehören, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert wird oder an der eine staatliche Stelle zu über fünfzig Pro- zent beteiligt ist;

  63. 50 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, mit Wirkung seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310).

  64. 51 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477).

  65. 52 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, mit Wirkung seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310).

  66. 53 SR 946.202.1

  67. 54 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023 (AS 2023 168). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310).

  68. 55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025 (AS 2025 310). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, mit Wirkung seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424).

  69. 56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310).

  70. 57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

  71. 58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260). 9 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel f.59 die Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Partners gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Or- ganisation oder Einrichtung befinden; g.60 diplomatische Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner; h.61 die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Russischen Föderation, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Partners gegrün- deten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden; i.62 die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz, sofern sie deren vollständi- ger Kontrolle unterliegen, damit die Schweiz ihre Unterhaltungsverpflichtun- gen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation unterliegen; j.63 Softwareaktualisierungen; k.64 die Verwendung als Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs; oder l.65 medizinische oder pharmazeutische Zwecke, sofern sie in Anhang 31 aufge- führt sind. 2bis Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4 Absatz 1bis und 5 Ab- satz 1bis bewilligen für Güter nach Anhang 2 GKV beziehungsweise Anhang 1 der vorliegenden Verordnung, die für zivile Zwecke oder zivile Endempfänger nach Ab- satz 2 Buchstaben b, c, d, h und l bestimmt sind.66

  72. 3 Das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Absatz 2, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter oder Dienstleistungen bestimmt sind für: a. einen militärischen Endempfänger oder eine natürliche Person, ein Unterneh- men oder eine Organisation gemäss Anhang 2; b. die Luft- oder Raumfahrtindustrie; oder

  73. 59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477).

  74. 60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477).

  75. 61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022 (AS 2022 477). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424).

  76. 62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452).

  77. 63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310).

  78. 64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310).

  79. 65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310).

  80. 66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023 (AS 2023 168). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 10 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 c.67 eine Tätigkeit für den Energiesektor, es sei denn, diese Tätigkeit ist gemäss Artikel 11 Absätze 3–5 oder 11a Absatz 3 Buchstabe b erlaubt.68

  81. 4 Die Bewilligungspflicht für zivil und militärisch verwendbare Güter nach Artikel 3 GKV69 gilt auch bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2.70 Art. 771 Bewilligungsverfahren Das Verfahren für Bewilligungen nach den Artikeln 2a und 4–6 richtet sich nach den Bestimmungen der GKV72, sofern nicht anders vorgesehen. Art. 873 Sistierung und Widerruf von Bewilligungen Bewilligungen nach den Artikeln 2a und 4–6 werden sistiert oder widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzun- gen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind. Art. 9 Güter für die Luft- und Raumfahrt

  82. 1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach An- hang 3, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen oder Organisatio- nen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. 1bis Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Gütern nach Anhang 3 ist ver- boten.74

  83. 2 Die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Versicherungen und Rückver- sicherungen in Bezug auf Güter nach Anhang 3 für natürliche oder juristische Perso- nen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.

  84. 3 Die Überholung, die Reparatur, die Inspektion, der Ersatz, die Modifizierung und die Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente mit Aus- nahme der Vorflugkontrolle für Personen und Organisationen in der Russischen Fö- deration oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten, wenn sich die Tätigkeit auf Güter nach Anhang 3 bezieht.

  85. 67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424).

  86. 68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

  87. 69 SR 946.202.1

  88. 70 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198).

  89. 71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 31).

  90. 72 SR 946.202.1

  91. 73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 31).

  92. 74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). 11 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel

  93. 4 Die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermitt- lungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstel- lung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter an Personen oder Organi- sationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.

  94. 5 Die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gü- tern nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr dieser Güter oder für damit verbundene Dienstleistungen für Personen oder Organi- sationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föde- ration ist verboten. 5bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Ge- heimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Ma- terialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russi- schen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.75

  95. 6 Das SECO kann für die Erfüllung von Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahr- zeuge, die vor dem 5. März 2022 abgeschlossen wurden, Ausnahmen von den Verbo- ten gemäss den Absätzen 1, 4 und 5 genehmigen, falls: a.76 dies erforderlich ist für die Zahlung der Leasingraten an nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates77 gegründete oder eingetragene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nicht unter Mas- snahmen nach dieser Verordnung fallen; und b. dem russischen Vertragspartner ausser der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach der vollständigen Begleichung der Leasingverbind- lichkeiten keine weiteren wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.78 6bis Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1, 4 und 5 bewilligen: a. für Güter gemäss Anhang 3 Ziffer 2, falls diese erforderlich sind für die Her- stellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können;

  96. 75 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452).

  97. 76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 708).

  98. 77 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

  99. 78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260). 12 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 b. für Güter der Zolltarifnummern 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026, falls diese für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke erforderlich sind.79 6ter Es kann für die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Ver- wendung von Gütern nach Anhang 3 Ausnahmen von den Verboten nach den Absät- zen 4 und 5 bewilligen, falls dies erforderlich ist, um Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre zu verhindern.80 6quater Es kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen für Güter nach An- hang 3 Ziffer 2, sofern diese für die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz be- stimmt sind und deren vollständiger Kontrolle unterliegen, damit die Schweiz ihre Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation unterliegen.81 6quinquies Es kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1bis bewilligen für Güter nach

  100. Anhang 3, sofern diese für Zwecke nach den Absätzen 6bis und 6ter bestimmt sind.82 6sexies Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1, 2, 4, 5 und 5bis bewilligen für Güter der Zolltarifnummer 9026 00 00, die sich am 17. Oktober 2024 physisch in der Schweiz befanden, sofern dies im Rahmen des Projekts Sachalin-2 erforderlich ist.83 7 Das Verbot nach Absatz 4 gilt nicht für den Informationsaustausch, der dazu dient, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation technische Normen fest- zulegen.84 Art. 9a85 Güter und Technologien der Seeschifffahrt 1 Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern und Technologien der Seeschifffahrt gemäss Anhang 16 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten.86 2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistun- gen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, 79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 (AS 2022 708). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 31). 80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023 (AS 2023 31). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). 81 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023 (AS 2023 452). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). 82 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023 (AS 2023 452). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). 83 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). 84 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477). 85 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198). 86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424). 13 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter und Technologien nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten.87 2bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Ge- heimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Ma- terialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russi- schen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.88 3 Die Verbote nach den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a und die Bewilli- gungspflichten nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b gelten nicht für den Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, den Transport und die Durchfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 und die Bereitstellung von da- mit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung ei- nes Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.89 3bis …90 4 Das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a und dem Ver- bot der Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer bewilligen, wenn die Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die maritime Sicherheit bestimmt sind. 5 Es verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwe- cke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.91 87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424). 88 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023 (AS 2023 452). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424). 89 In Kraft bis 28. Febr. 2026, verlängert bis zum 1. März 2030 (AS 2022 198; 2025 779 Ziff. I 1). 90 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025 (AS 2025 310). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, mit Wirkung seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424). 91 In Kraft bis 28. Febr. 2026, verlängert bis zum 1. März 2030 (AS 2022 198; 2025 779 Ziff. I 1). 14 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Art. 9b92 Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive 1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Flugturbinenkraft- stoffen und Kraftstoffadditiven gemäss Anhang 19 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.93 1bis Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven gemäss Anhang 19 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.94 2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistun- gen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung und der Verwendung die- ser Güter nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.95 2bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Ge- heimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Ma- terialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russi- schen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.96 2ter …97 3 Das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1bis bewilligen für Flugturbi- nenkraftstoffe und Kraftstoffadditive gemäss Anhang 19, falls dies erforderlich ist für: a. die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können; b. medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke; oder c. das Verhindern von Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsich- tigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre.98 92 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260). 93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424). 94 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023 (AS 2023 452). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424). 95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424). 96 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023 (AS 2023 452). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424). 97 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025 (AS 2025 310). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, mit Wirkung seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424). 98 Ursprünglich: Abs. 2ter. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). 15 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel 4 Es verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b, 1bis Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.99 Art. 10 Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas100 1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern für die Öl- raffination und die Verflüssigung von Erdgas gemäss Anhang 4 nach oder zur Ver- wendung in der Russischen Föderation sind verboten.101 2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistun- gen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten. 2bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Ge- heimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Ma- terialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russi- schen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verbo- ten.102 3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnah- men von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies notwendig ist für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraus- sichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesund- heit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird.103 4 In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 4 ohne vorherige Bewilligung erfolgen, sofern der Ausführer das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr unterrichtet und die einschlä- gigen Gründe darlegt. 99 Ursprünglich: Abs. 3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). 100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260). 101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260). 102 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). 103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 708). 16 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Art. 10a104 Güter zur Fertigstellung von Flüssigerdgas- und Rohöl-Projekten105 1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gü- tern, die der Fertigstellung von im Bau befindlichen Flüssigerdgas- oder Rohöl-Pro- jekten dienen, nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verbo- ten.106 2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistun- gen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 sind verboten. 3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ölförderprojekte, die vor dem 25. Februar 2025 eine reguläre kommerzielle Förderung aufgenommen haben.107 Art. 11108 Güter und Software für den Energiesektor109 1 …110 1bis Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Bereitstellung von Software für den Energiesektor nach Anhang 5a nach oder zur Verwendung in der Russischen Fö- deration, einschliesslich ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone und ihres Festland- sockels, sind verboten.111 2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistun- gen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Software nach Absatz 1bis oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung, dem Transport oder der Verwendung dieser Software sind verboten.112 2bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Ge- heimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang Software nach Ab- satz 1bis oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser 104 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). 105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 107 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198). 109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 110 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, mit Wirkung seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 111 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 17 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Software an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.113 3 Die Verbote nach Absatz 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Software oder die Erbringung von technischer Hilfe oder die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Software, die erforderlich ist für:114 a.115 den Transport von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeug- nisse, aus der oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder den EWR; oder b. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraus- sichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Umwelt haben wird. 4 …116 5 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und, wo Finanzdienstleistungen oder die Energieversorgung betroffen sind, des Eidgenössi- schen Finanzdepartements (EFD) beziehungsweise des Eidgenössischen Departe- ments für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1bis und 2 bewilligen, falls:117 a. dies notwendig ist, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehen- den schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates sicherzustellen; oder b. die Güter, Software oder Dienstleistungen für die ausschliessliche Nutzung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der voll- ständigen oder teilweisen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen Organisa- tion befinden.118 6 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und, wo Finanz- dienstleistungen oder Energieversorgung betroffen sind, des EFD oder des UVEK Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2 bewilligen für die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen zugunsten eines nach Schweizer Recht oder 113 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023 (AS 2023 452). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 114 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260). 116 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, mit Wirkung seit 20. Juni 2024 (AS 2024 51). 117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 18 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen Unterneh- mens in Bezug auf dessen Tätigkeiten ausserhalb des russischen Energiesektors.119 Art. 11a120 Güter zur Stärkung der Industrie 1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gü- tern zur Stärkung der Industrie gemäss Anhang 23 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. 1bis Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Gütern zur Stärkung der In- dustrie gemäss Anhang 23a ist verboten.121 1ter Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 23b an juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation, ein- schliesslich ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone und ihres Festlandsockels, sind verboten.122 2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistun- gen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach den Absätzen 1 und 1ter oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter nach oder zur Verwen- dung in der Russischen Föderation sind verboten.123 2bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Ge- heimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach den Absätzen 1 und 1ter oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwen- dung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Ein- richtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.124 3 Die Verbote nach den Absätzen 1–2 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die: 119 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 20. Juni 2024 (AS 2024 51). 120 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260). 121 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). 122 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 123 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 124 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023 (AS 2023 452). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 19 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel a. für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen in der Rus- sischen Föderation erforderlich sind; b. für die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraus- sichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Be- wältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind und nichtmilitärischen Zwe- cken oder nichtmilitärischen Endempfänger dienen.125 4 Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–2 bewilligen, falls dies erforderlich ist für:126 a. medizinische oder pharmazeutische Zwecke bei einer Endverwendung nicht- militärischer Art; b. humanitäre Zwecke oder für Evakuierungen; c.127 die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz zur Erfüllung von Unterhal- tungsverpflichtungen in Gebieten, für die ein langfristiger Mietvertrag zwi- schen der Schweiz und der Russischen Föderation besteht; oder d.128 folgende Tätigkeiten: 1. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre In- standhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit, 2. die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, 3. die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Ra- dioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung, 4. die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.129 5 Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–2 bewilligen für:130 a. Güter der Zolltarifnummer 8417 20, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt für die Herstellung von Backwaren, Patisserie und Biskuits verwen- det werden; 125 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). 126 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 708). 128 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 (AS 2022 708). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). 129 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477). 130 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 20 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 b.131 Güter der Zolltarifkapitel 72, 84, 85 und 90, sofern diese erforderlich sind für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können; c.132 Güter der Zolltarifnummern 3917, 8421, 8471, 8523, 8536 und 8544, sofern diese für die Wartung oder Reparatur von Medizinprodukten erforderlich sind; d.133 Güter der Zolltarifnummern 8414 90 und 9026, die sich ab dem 17. Oktober 2024 physisch in der Schweiz befanden, sofern diese im Rahmen des Projekts Sachalin-2 für die Wartung oder Reparatur erforderlich sind; e.134 Güter der Zolltarifnummer 8481 80, die für Sanitär-, Heiz-, Belüftungs- oder Klimasysteme bestimmt sind, falls diese von natürlichen Personen im Haus- halt verwendet werden; f.135 Güter der Zolltarifnummern 7411 und 7412 mit einem inneren Durchmesser von bis zu 50 mm, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt verwen- det werden; g.136 Güter der Zolltarifnummern 2835 22 00, 2920, 3917 10 und 3920 62, falls diese ausschliesslich für die Herstellung von Lebensmitteln benötigt werden, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind; h.137 Güter der Zolltarifnummern 7007 19 80, 7615 10, 8414 60, 8422 30 und 8423 10, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt verwendet werden; i.138 Güter der Zolltarifnummern 9026, 9027 und 9031, falls deren Einfuhr aus der Russischen Föderation nach Artikel 14c Absatz 6 Buchstabe c bewilligt wor- den ist; j.139 Güter der Zolltarifnummer 8517 62 und 8523 52, falls diese für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die von einer staatlichen Stelle kontrol- liert wird oder an der eine staatliche Stelle zu über 50 Prozent beteiligt ist; 131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). 132 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). 133 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024 (AS 2024 564). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2025, in Kraft seit 13. Febr. 2025 (AS 2025 98). 134 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). 135 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). 136 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024 (AS 2024 564). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 137 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025 (AS 2025 310). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). 138 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 139 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 21 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel k.140 Güter der Zolltarifnummer 3916 20, falls diese für den Verkauf von PVC-Bo- denbelägen oder PVC-Fenstern an natürliche Personen zur Verwendung im Haushalt erforderlich sind; l.141 Güter der Zolltarifnummer 8422 30, falls diese für die Verpackung von Le- bensmitteln, Getränken oder Pharmazeutika erforderlich sind; m.142 Güter der Zolltarifnummer 3402 90, falls diese erforderlich sind für die Er- füllung von vor dem 1. Januar 2025 geschlossenen Verträgen bis zum 1. Ja- nuar 2028 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt; n.143 Güter der Zolltarifnummern 3920, 3925 90, 4310 99 und 8302 41, die für den Verkauf von Fenstern erforderlich sind.144 6 Es kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1bis bewilligen, falls dies erforderlich ist für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können.145 7 Es verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 4 und 5, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.146 Art. 12147 Art. 12a148 Rohöl und Erdölerzeugnisse 1 Der Kauf, sofern die Schweiz der Bestimmungsort ist, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport in und durch die Schweiz von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Fö- deration sind verboten. 2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistun- gen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln in Zusammenhang mit dem Kauf mit Bestimmungsort Schweiz, der Einfuhr, der 140 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025 (AS 2025 662). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 141 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 662). 142 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 662). 143 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 144 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023 (AS 2023 31). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr (AS 2023 168). 145 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024 (AS 2024 51). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 146 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). 147 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, mit Wirkung seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). 148 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381). 22 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz von Rohöl und Erdölerzeug- nissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten. 3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht: a. für auf dem Seeweg transportiertes Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss An- hang 24, wenn diese Güter lediglich durch die Russische Föderation transpor- tiert werden und nicht in russischem Eigentum stehen; b. für Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föde- ration oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, die rechtmässig in ei- nen EU-Mitgliedstaat eingeführt werden. 4 …149 Art. 12abis 150 Kauf und Einfuhr von Erdölerzeugnissen aus Drittstaaten 1 Der Kauf, sofern die Schweiz der Bestimmungsort ist, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport in und durch die Schweiz von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnum- mer 2710 sind verboten, wenn diese in einem Drittstaat aus Rohöl der Zolltarifnum- mer 2709 00 mit Ursprung in der Russischen Föderation gewonnen wurden.151 2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistun- gen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern, für die das Verbot nach Absatz 1 gilt, sind verboten. 3 Bei der Einfuhr von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710 aus Drittstaaten ausserhalb des EWR, Kanadas, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten, Australiens, Neuseelands oder Japans muss ein Nachweis vorliegen, der Auskunft über den Ursprung des Rohöls gibt, das für die Raffination des Erdölerzeugnisses in einem Drittstaat verwendet wurde. Dieser Nachweis muss bei der Zollanmeldung an- gegeben werden.152 4 Die Absätze 1–3 gelten nicht für Erdölerzeugnisse, die aus Drittstaaten eingeführt wurden, die im vorangegangenen Kalenderjahr Nettoausführer von Rohöl waren, es sei denn, das SECO hat hinreichende Gründe zur Annahme, dass die Erdölerzeugnisse aus russischem Rohöl gewonnen wurden. 149 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023 (AS 2023 31). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, mit Wirkung seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 150 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 21. Jan. 2026 (AS 2025 662). 151 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). 152 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2025, in Kraft seit 21. Jan. 2026 (AS 2025 837). 23 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Art. 12b153 Handel, Vermittlung und Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen mit oder nach Drittstaaten 1 Der Handel, die Vermittlung und der Transport, einschliesslich des Umladens zwi- schen Schiffen, von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russi- schen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation mit oder nach Staa- ten ausserhalb der Schweiz und des EWR sind verboten. 1bis Der Verkauf, der Transport und die Durchfuhr von Erdölerzeugnissen der Zollta- rifnummer 2710, die aus Rohöl aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation gewonnen werden, das nach dem 5. Dezember 2022 nach Bulgarien eingeführt wurde, sind verboten.154 2 Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleis- tungen sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Absatz 1 sind verboten. 3 Die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 2 für Schiffe, die Rohöl und Erd- ölerzeugnisse gemäss Anhang 24 befördert haben, deren Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze überstieg, ist während 90 Tagen ab der Entladung dieser Güter verboten, sofern der für die Beför- derung verantwortliche Betreiber wusste oder Grund zur Annahme hatte, dass der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze überstieg. 4 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für: a. Güter, die lediglich in der Russischen Föderation verladen werden, durch die Russische Föderation transportiert werden oder aus der Russischen Födera- tion abgehen, ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation haben und sich nicht in russischem Eigentum befinden; b. Güter, deren Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze nicht übersteigt; c. Güter gemäss Anhang 29, die während der dort genannten Dauer in die dort genannten Drittstaaten befördert werden; d. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraus- sichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewälti- gung von Naturkatastrophen, sofern das SECO unverzüglich nach Feststel- lung des Ereignisses oder der Naturkatastrophe unterrichtet wurde. 5 Natürliche und juristische Personen, die Dienstleistungen erbringen und die keinen Zugang zu den in Anhang 28 festgelegten Preisobergrenzen je Barrel für die betref- fenden Güter haben, müssen für die Anwendung der Absätze 1 und 4 Buchstabe b für russisches Rohöl oder russische Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24, die ab dem 153 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022 (AS 2022 381). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 16. Dez. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 824). 154 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 31). 24 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 20. Februar 2024 verladen werden, aufgeschlüsselte Preisinformationen über Neben- kosten erheben; sie holen die Preisinformationen bei den Wirtschaftsbeteiligten in der weiter vorgelagerten Lieferkette von russischem Rohöl oder russischen Erdölerzeug- nissen ein. Die Preisinformationen müssen den Gegenparteien und dem SECO auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.155 6 …156 Art. 12c157 Verbote und Pflichten im Zusammenhang mit Tankschiffen 1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Durchfuhr von Tank- schiffen zum Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24, die un- ter die Zolltarifnummer 8901 20 00 fallen, und die anderweitige Übertragung des Eigentums an Tankschiffen an Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind ver- boten. 2 Beim Verkauf und bei anderweitigen Übertragungen des Eigentums an Tankschiffen nach Absatz 1 nach einem Drittstaat ausserhalb des EWR und der Partner müssen die Exporteure der Gegenpartei die Weiterveräusserung oder -übertragung nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation vertraglich verbieten. 3 Verkäufe und anderweitige Übertragungen des Eigentums an Tankschiffen nach Absatz 1 nach Drittstaaten müssen dem SECO unter Angabe folgender Informationen unverzüglich gemeldet werden: a. Identität des Verkäufers und des Käufers, gegebenenfalls unter Beilage der Gründungsunterlagen des Verkäufers und des Käufers; b. Beteiligungsstruktur und Struktur des Managements; c. IMO-Schiffskennnummer des Tankschiffs und dessen Rufzeichen. Art. 12d158 Verbote im Zusammenhang mit bestimmten Schiffen 1 Der Kauf von Schiffen nach Anhang 33 und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Schiffe in und durch die Schweiz sind verboten. 2 Der Verkauf, die Lieferung, die Vercharterung und die Ausfuhr von Schiffen nach Anhang 33 sind verboten. 3 Das Betreiben von Schiffen nach Anhang 33 und deren Ausstattung mit einer Besat- zung sind verboten. 4 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistun- gen, Vermittlung, technischer Hilfe und Registrierungsdienstleistungen, sowie die 155 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). 156 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023 (AS 2023 31). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, mit Wirkung seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 157 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024 (AS 2024 51). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 158 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). 25 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Schiffen nach Anhang 33 sind verboten. 5 Die Beteiligung an Umladungen von Schiff zu Schiff oder an jeder anderen Umla- dung von Fracht mit einem Schiff nach Anhang 33 ist verboten. 6 Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die mit einem Schiff nach Anhang 33 erbracht werden, ist verboten. 7 Die Verbote nach den Absätzen 1–6 gelten nicht für: a. die Suche eines Notliegeplatzes durch Schiffe, die Hilfe benötigen; b. das Anlaufen eines Nothafens aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See; c. humanitäre Aktivitäten; d. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraus- sichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewälti- gung von Naturkatastrophen; e. die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schieds- spruchs aus der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat; f.159 die Untersuchung von Verstössen gegen diese Verordnung oder von anderen illegalen Aktivitäten. 8 Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–4 bewilli- gen, wenn ein Schiff nach Anhang 33 recycliert werden soll und die nach den Absät- zen 1–4 verbotenen Tätigkeiten erforderlich sind für: a. die Fahrt des Schiffes zur Recyclinganlage; b. Tätigkeiten der Recyclinganlage, die in Bezug auf das Schiff relevant sind; oder c. Zahlungen im Zusammenhang mit dem Recycling.160 Art. 12e161 Verbote im Zusammenhang mit Eisbrechern und Flüssigerdgastankschiffen 1 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistun- gen, Vermittlung und technische Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Eisbrechern der Zolltarifnummer ex 8906 90 ist verboten, wenn das Schiff: a. unter der Flagge der Russischen Föderation registriert ist; 159 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 160 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 161 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024 (AS 2024 564). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026, Abs. 2 Bst. d und e in Kraft seit 1. Jan. 2027 (AS 2026 424). 26 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 b. vom russischen Schifffahrtsregister zertifiziert ist; c. sich im Eigentum von Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation befindet oder von diesen verwaltet wird; d. in der Russischen Föderation betrieben wird; oder e. zur Verwendung in der Russischen Föderation bestimmt ist. 2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistun- gen, Vermittlung und technische Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Flüssigerdgastankschiffen der Zolltarifnummer ex 8901 20 ist verboten, wenn das Schiff: a. unter der Flagge der Russischen Föderation registriert ist; b. vom russischen Schifffahrtsregister zertifiziert ist; c. sich im Eigentum von Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation befindet oder von diesen verwaltet wird; d.und e. … 3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für: a. die Suche eines Notliegeplatzes durch Schiffe, die Hilfe benötigen; b. das Anlaufen eines Nothafens aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See; c. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraus- sichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewälti- gung von Naturkatastrophen. Art. 12f162 Weiterverladung von Flüssigerdgas 1 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistun- gen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit der Weiterverladung im Gebiet der Europäischen Union von Flüssigerdgas der Zolltarifnummer 2711 11 00 aus oder mit Ursprung in der Russi- schen Föderation sind verboten. 2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für: a. die Suche eines Notliegeplatzes durch Schiffe, die Hilfe benötigen; b. das Anlaufen eines Nothafens aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See; c. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraus- sichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewälti- gung von Naturkatastrophen; 162 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). 27 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel d. die Erbringung von Weiterverladungsdiensten, die für die Bunkerung von mit Flüssigerdgas betriebenen Schiffen erforderlich sind; e.163 die Erbringung von Weiterverladungsdiensten, die für die Beförderung zwi- schen Häfen eines EU-Mitgliedstaates, einschliesslich der Häfen in der Rand- lage des EU-Mitgliedstaates, erforderlich sind. 3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, wenn die Weiterverladung für den Transport in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlich ist und dieser Mitgliedstaat bestätigt hat, dass die Weiterverladung zur Gewährleistung seiner Energieversorgung erforderlich ist. Art. 12g164 Kauf und Einfuhr von Flüssigerdgas 1 Der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Flüssigerdgas der Zoll- tarifnummer 2711 11 aus oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind ver- boten. 2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistun- gen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Flüssigerdgas nach Absatz 1 sind verboten. Art. 13 Einfuhr von Gütern aus den bezeichneten Gebieten 1 Güter mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten dürfen nur eingeführt werden, wenn ein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt. 2 Es ist verboten, im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gütern mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten, für die kein von den ukrainischen Behörden aus- gestelltes Herkunftszertifikat vorliegt, Finanzdienstleistungen zu erbringen sowie Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen. Art. 14 Ausfuhr von Gütern nach den bezeichneten Gebieten 1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach An- hang 7 an Personen, Unternehmen oder Organisationen oder zur Verwendung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten. 2 Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Bau- oder Ingeni- eursdienstleistungen sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Un- terstützung im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 7 zugunsten von Personen, Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind untersagt. 163 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 164 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026, Abs. 1 in Kraft seit 25. April 2026 (AS 2026 92). 28 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 3 Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sind Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit internationaler Organisationen, für humanitäre Aktivitäten sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeich- neten Gebieten erforderlich sind.165 4 Das SECO kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD, Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 gewähren, sofern dies für die Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraus- sichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Si- cherheit von Menschen, einschliesslich der Sicherheit vorhandener Infrastruktur, oder die Umwelt haben wird. 5 In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Aus- führer das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr darüber unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Ge- nehmigung ausführlich darlegt. Art. 14a166 Eisen- und Stahlerzeugnisse 1 Die Einfuhr, der Transport und der Kauf von Eisen- und Stahlerzeugnissen gemäss Anhang 17 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Fö- deration sind verboten. 2 Die Einfuhr, der Transport und der Kauf von Eisen- und Stahlerzeugnissen gemäss Anhang 17, die in einem Drittstaat unter Verwendung von Eisen- und Stahlerzeugnis- sen gemäss Anhang 17 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Rus- sischen Föderation verarbeitet wurden, sind verboten.167 3 Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiens- ten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkei- ten nach den Absätzen 1 und 2 ist verboten. 4 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Kauf von Gütern, die Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind, und für die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz.168 165 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 166 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 (AS 2022 198). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr, Abs. 2 in Kraft seit 30. Sept. 2023 (AS 2022 708). 167 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). 168 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). 29 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel 4bis Bei der Einfuhr von Gütern nach Absatz 2 aus Drittstaaten ausserhalb des EWR und ausserhalb des Vereinigten Königreichs muss ein Nachweis vorliegen, der Aus- kunft über den Ursprung der im Drittstaat verarbeiteten Vormaterialien gibt. Dieser Nachweis muss bei der Zollanmeldung angegeben werden.169 5 Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilli- gen, sofern dies erforderlich ist für die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizi- nischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüber- wachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich For- schung und Entwicklung. Art. 14b170 Luxusgüter 1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Durchfuhr von Lu- xusgütern gemäss Anhang 18 an Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind ver- boten. 1bis Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleis- tungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter sind verboten.171 1ter Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Ge- heimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Ma- terialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russi- schen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verbo- ten.172 2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Güter, die: 169 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023 (AS 2023 452). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). 170 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198). 171 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). 172 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). 30 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 a. für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internatio- naler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, erfor- derlich sind; b. für den persönlichen Gebrauch durch Mitarbeitende der in Buchstabe a ge- nannten Vertretungen und Organisationen bestimmt sind; oder c. die in Anhang 18 Ziffer 10 aufgeführte Zolltarifnummer 7113 oder 7114 tra- gen und bestimmt sind für den persönlichen Gebrauch von aus der Schweiz ausreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelba- ren Familienangehörigen, sich im Eigentum der betreffenden Personen befin- den und nicht zum Verkauf bestimmt sind.173 3 Das SECO kann für die Lieferung oder die Ausfuhr von Kulturgütern in die Russi- sche Föderation Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, wenn es sich da- bei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt.174 4 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Aus- nahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 1bis für Schiffe der Zolltarifnum- mern 8901 10 und 8901 90 bis zum 31. Dezember 2023 bewilligen, sofern: a. sich diese am 16. August 2023 physisch in der Russischen Föderation befan- den und für die Verwendung in der Russischen Föderation bestimmt sind; und b. diese die Flagge der Russischen Föderation im Rahmen einer Bareboat-Char- ter-Registrierung geführt haben, die ursprünglich vor dem 3. März 2022 er- folgte.175 5 Es lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 4 ab, wenn die Schiffe nach Absatz 4 für militärische Endnutzerinnen und Endnutzer oder eine mili- tärische Endverwendung in der Russischen Föderation bestimmt sind.176 Art. 14c177 Wirtschaftlich bedeutende Güter 1 Der Kauf von für die Russische Föderation wirtschaftlich bedeutenden Gütern ge- mäss Anhang 20 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten.178 173 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477). 174 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260). 175 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). 176 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). 177 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260). 178 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381). 31 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel 2 Die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen aller Art, ein- schliesslich technischer Hilfe und Vermittlung, sowie die Gewährung von Finanzmit- teln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.179 3 Der Kauf von Gütern nach Anhang 21 mit Bestimmungsort Schweiz sowie die Ein- fuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz unter- liegen einer Bewilligungspflicht. Das SECO erteilt die Bewilligung, wenn die in An- hang 21 festgelegten Einfuhrkontingente nicht überschritten werden.180 4 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter: a. nach Anhang 21, die Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind; b.181 nach Anhang 21, die für einen Drittstaat ausserhalb der Schweiz oder der EU bestimmt sind; c.182 der Zolltarifnummer 7601, die Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkon- tingente sind.183 5 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für: a. Käufe in der Russischen Föderation, die erforderlich sind für: 1. die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder inter- nationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genies- sen, oder 2.184 den persönlichen Gebrauch durch Schweizer Staatsangehörige, Staatsan- gehörige eines EWR-Mitgliedstaates, natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz verfügen, oder ihre unmittelbaren Familienangehörigen; b. die Einfuhr von: 1. persönlichen Gegenständen, die für den persönlichen Gebrauch von in die Schweiz einreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen rei- senden unmittelbaren Familienangehörigen bestimmt sind, sich im Ei- gentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf be- stimmt sind, 179 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381). 180 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 708). 181 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 182 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024 (AS 2024 51). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 183 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 (AS 2022 708). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr (AS 2023 168). 184 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 27. Aug. 2024 (AS 2024 433). 32 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 2. Fahrzeugen der Zolltarifnummer 8703, die nicht für den Verkauf be- stimmt sind, ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch in die Schweiz eingeführt werden und sich im Eigentum von Schweizer Staatsangehöri- gen oder Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates oder von ihren unmittelbaren Familienangehörigen befinden, die ihren Wohnsitz in der Russischen Föderation haben, 3. Fahrzeugen der Zolltarifnummer 8703, die über ein Diplomatenkennzei- chen verfügen und für die Arbeit diplomatischer und konsularischer Ver- tretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, oder für den persönlichen Gebrauch ihres Perso- nals und ihrer unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind.185 6 Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilli- gen: a. sofern dies erforderlich ist für: 1. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre In- standhaltung, ihre Versorgung mit Brennelementen und die Wiederauf- bereitung von Brennelementen sowie ihre Sicherheit, 2. die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Inbetriebnahme ziviler Atomanlagen und deren Sicherheit, 3. die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Ra- dioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung, oder 4. die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung; b. für die Wartung, Reparatur oder Rückgabe fehlerhafter Teile in der Schweiz von Gütern der Zolltarifnummern 8471, 8523, 8536 und 9027, die Bestand- teile von Medizinprodukten sind und die sich vor dem Geltungsbeginn der Verbote in der Russischen Föderation befanden; c.186 für Güter der Zolltarifnummern 9026, 9027 und 9031, die der Wartung, Re- paratur oder periodischen Zertifizierung primärer oder sekundärer Rohöl- messstellen auf der Druschba-Pipeline dienen, sofern dies für die ununterbro- chene Versorgung mit Rohöl der Zolltarifnummer 2709 aus der Russischen Föderation über die Druschba-Pipeline in die EU unbedingt erforderlich ist; d.187 für Güter der Zolltarifnummer 8539, sofern: 1. dies für die Wartung, die Reparatur oder den Betrieb von Ultraviolett- Lampen (UV-Lampen) für die Desinfektion von Trinkwasser erforder- lich ist, und 185 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 (AS 2022 708). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). 186 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 187 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). 33 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel 2. es keinen Lieferanten gleichwertiger UV-Lampen und dazugehöriger Güter ausserhalb der Russischen Föderation gibt.188 Art. 14d189 Gold sowie Gold enthaltende Erzeugnisse190 1 Der Kauf von Gold gemäss Anhang 26 mit Ursprung in der Russischen Föderation, das nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Föderation ausgeführt wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solchen Goldes in und durch die Schweiz sind verboten. 2 Der Kauf von Gold gemäss Anhang 26, das in einem Drittstaat unter Verwendung von Gold nach Absatz 1 verarbeitet wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von so verarbeitetem Gold in und durch die Schweiz sind verboten. 3 Der Kauf von Gold enthaltenden Erzeugnissen gemäss Anhang 27 mit Ursprung in der Russischen Föderation, die nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Födera- tion in die Schweiz ausgeführt wurden, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Trans- port solcher Erzeugnisse in und durch die Schweiz sind verboten.191 4 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistun- gen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Reparatur oder der Verwendung von Gold oder Golderzeugnissen nach den Absätzen 1–3 sind ver- boten. 5 Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Güter, die erforderlich sind für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen. 6 Das Verbot nach Absatz 3 gilt zudem nicht für Güter, die für den persönlichen Ge- brauch durch Personen bestimmt sind, die in die Schweiz oder einen EWR- Mitgliedstaat einreisen, sich im Eigentum dieser Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind. 7 Das SECO kann für die Einfuhr oder den Transport von Kulturgütern aus der Rus- sischen Föderation Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammen- arbeit mit der Russischen Föderation handelt. 188 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 (AS 2022 708). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). 189 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 436). 190 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). 191 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). 34 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Art. 14e192 Diamanten und Erzeugnisse mit Diamanten 1 Der Kauf von Diamanten und Erzeugnissen mit Diamanten gemäss Anhang 27a aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten. 2 Der Kauf von Diamanten und Erzeugnissen mit Diamanten gemäss Anhang 27a jeg- lichen Ursprungs, die durch die Russische Föderation durchgeführt wurden, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten. 3 Der Kauf von Diamanten nach Anhang 27a Ziffern 1 und 2, die in einem Drittstaat verarbeitet wurden, aus Diamanten aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation bestehen oder solche enthalten und ein Gewicht von mindestens 0,5 Karat oder 0,1 Gramm pro Diamant aufweisen, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten.193 4 …194 5 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistun- gen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Reparatur oder der Verwendung von Diamanten und Erzeugnissen mit Diamanten nach den Absät- zen 1–4 sind verboten. 6 Die Verbote nach den Absätzen 1–4 gelten nicht für Erzeugnisse mit Diamanten gemäss Anhang 27a Ziffer 3, die für den persönlichen Gebrauch von in die Schweiz einreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Fami- lienangehörigen bestimmt sind, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind. 6bis Die Verbote nach den Absätzen 1, 3 und 4 gelten nicht, sofern bei der Einfuhr Folgendes nachgewiesen und bei der Zollanmeldung angegeben wird: a. falls es sich um Güter der Zolltarifnummern 7102 10 00, 7102 31 00 und 7104 21 00 handelt: dass sich die Güter vor dem Geltungsbeginn des jeweili- gen Verbots physisch in der Schweiz oder der Europäischen Union befanden und sie anschliessend in ein anderes Drittland als die Russische Föderation ausgeführt wurden; b. falls es sich um Güter der Zolltarifnummern 7102 39 00 und 7104 91 00 sowie Gütern gemäss Anhang 27a Ziffer 3 handelt: dass sich die Güter vor dem Gel- tungsbeginn des jeweiligen Verbots physisch in einem anderen Drittstaat als 192 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023 (AS 2023 31). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024, Abs. 4 in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 51). 193 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Sept. 2024 (AS 2024 433). 194 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, mit Wirkung seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 35 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel der Russischen Föderation befanden, dort verarbeitet oder hergestellt wur- den.195 6ter …196 7 Das SECO kann für die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Kulturgütern Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–4 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russi- schen Föderation handelt. 8 Bei der Einfuhr von Gütern nach den Absätzen 3 und 4 muss ein Nachweis vorlie- gen, der Auskunft über den Ursprung der im Drittstaat verarbeiteten Diamanten gibt. Dieser Nachweis muss bei der Zollanmeldung angegeben werden.197 Art. 14ebis 198 Kulturgüter aus der Ukraine 1 Der Kauf, die Einfuhr, der Transport, die Durchfuhr, der Verkauf, die Ausfuhr und die Lieferung von Kulturgütern, die zum kulturellen Erbe der Ukraine gehören, oder anderen Gütern von archäologischer, historischer, kultureller, religiöser oder beson- derer wissenschaftlicher Bedeutung sind verboten, sofern der begründete Verdacht besteht, dass diese Kulturgüter gestohlen worden, gegen den Willen ihrer rechtmässi- gen Eigentümerinnen und Eigentümer abhandengekommen oder unter Verstoss gegen ukrainisches Recht oder gegen Völkerrecht aus der Ukraine entfernt wurden. 2 Ein begründeter Verdacht nach Absatz 1 besteht insbesondere, wenn die Güter in den Bestandesverzeichnissen von öffentlichen ukrainischen Sammlungen oder ukrai- nischen Museen, Archiven, Bibliotheken oder religiösen Einrichtungen aufgeführt sind. 3 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistun- gen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 sind verboten. 4 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für Güter, die: a. nachweislich vor dem 1. März 2014 aus der Ukraine ausgeführt wurden; oder b. auf sichere Weise an ihre rechtmässigen Eigentümerinnen und Eigentümer in der Ukraine zurückgegeben werden. 195 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 27. Aug. 2024 (AS 2024 433). 196 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024 (AS 2024 433). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, mit Wirkung seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 197 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 27. Aug. 2024 (AS 2024 433). 198 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). 36 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Art. 14f199 Pflicht zum vertraglichen Verbot der Wiederausfuhr von Gütern200 1 Bei dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, dem Transport und der Durchfuhr von Gütern nach den Anhängen 3 und 19 sowie von Gütern mit hoher Priorität gemäss Anhang 31 nach einem Drittstaat ausserhalb des EWR oder eines Partners müssen die Exporteure die Wiederausfuhr dieser Güter nach oder zur Verwendung in der Russi- schen Föderation der Gegenpartei vertraglich verbieten. 1bis Absatz 1 ist nicht anwendbar auf: a. die Erfüllung von Verträgen über Güter der Zolltarifnummern 8457 10, 8458 11, 8458 91, 8459 61 und 8466 93; b. öffentliche Aufträge, die mit einer Behörde eines Drittstaats ausserhalb des EWR oder eines Partners oder einer internationalen Organisation abgeschlos- sen wurden.201 2 Die Verträge mit der Gegenpartei nach Absatz 1 müssen für den Fall eines Verstos- ses angemessene Abhilfemassnahmen vorsehen. 3 Die Exporteure müssen dem SECO melden: a. von ihnen abgeschlossene öffentliche Aufträge nach Absatz 1bis Buchstabe b: innerhalb von zwei Wochen nach deren Abschluss; b. Verstösse gegen die Verbote nach Absatz 1: unverzüglich.202 Art. 14g203 Pflicht zum vertraglichen Verbot der Weitergabe von Rechten des geistigen Eigentums und Geschäftsgeheimnissen 1 Bei dem Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnis- sen, der Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, der anderweiti- gen Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie der Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informatio- nen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheim- nisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern mit hoher Priorität nach Anhang 31 muss die Nutzung solcher Rechte und Geheimnisse im Zusammenhang mit Gütern mit hoher Priorität nach Anhang 31, die zu dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, dem Transport und der Durchfuhr nach oder zur Verwendung in der Russischen Fö- deration bestimmt sind, der Gegenpartei vertraglich verboten werden und diese muss verpflichtet werden, eine solche Nutzung möglichen Unterlizenznehmern solcher Rechte und Geheimnisse ebenfalls zu verbieten. 199 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 20. März 2024 (AS 2024 51). 200 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). 201 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). 202 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). 203 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 26. Dez. 2024 (AS 2024 564). 37 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel 2 Die Verträge mit der Gegenpartei nach Absatz 1 müssen für den Fall eines Verstos- ses angemessene Abhilfemassnahmen vorsehen. 3 Verstösse gegen die Verbote nach Absatz 1 müssen dem SECO unverzüglich gemel- det werden. Art. 14h204 Für designierte Drittstaaten bestimmte Güter und Technologien 1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gü- tern und Technologien nach Anhang 38 nach einem Drittstaat nach Anhang 38 sind verboten. 2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistun- gen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern und Technologien nach Anhang 38 sind verboten. 3 Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheim- nisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse, die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder der Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Ge- schäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Anhang 38 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung die- ser Güter und Technologien nach einem Drittstaat nach Anhang 38 sind verboten. 4 Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern und Technologien nach Anhang 38 nach einem Drittstaat nach Anhang 38, sofern die gleichen Bedingungen erfüllt sind wie für Ausnahmen nach dieser Verordnung im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr und dem Transport dieser Güter und Techno- logien nach der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation. 5 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnah- men von den Verboten nach Absatz 1 bewilligen, sofern diese Möglichkeit nach dieser Verordnung auch für einzelne Güter und Technologien nach Anhang 38 im Zusam- menhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr und dem Transport nach der Russischen Föderation vorgesehen ist. 204 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 38 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 3. Abschnitt: Finanzielle Beschränkungen Art. 15 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen 1 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle befinden von:205 a. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8; b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln; c. Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.206 2 Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Ab- satz 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen. 2bis Absatz 1 gilt nicht, wenn die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirt- schaftlicher Ressourcen erforderlich ist für die Entgegennahme und die Gutschrift von Überweisungen in die Schweiz oder innerhalb der Schweiz, bei denen ein Unterneh- men oder eine Organisation nach Absatz 1 als sendende oder zwischengeschaltete Bank an der Überweisung beteiligt ist, sofern die Überweisung zwischen natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen erfolgt, die nicht unter Absatz 1 fal- len.207 2ter Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Absatz 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von: a. Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten; b. Zahlungen aufgrund von bestehenden Verträgen; c. Zahlungen aufgrund von schiedsgerichtlichen Entscheidungen oder von in der Schweiz, dem EWR oder dem Vereinigten Königreich ergangenen oder darin vollstreckbaren gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen.208 2quater Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisati- onen nach Absatz 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.209 205 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 206 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477). 207 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024 (AS 2024 564). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 208 Eingefügt durch Ziff. I 13 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS 2025 528). 209 Eingefügt durch Ziff. I 13 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS 2025 528). 39 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel 3 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist: a. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivil- bevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öf- fentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durch- führung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten; b. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Ver- tretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes; oder c.210 …211 3bis Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten zudem nicht, wenn die Freigabe gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforder- lich ist für die Bereitstellung: a. von Fernmeldediensten in der Russischen Föderation, in der Ukraine, in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat oder zwischen der Russischen Fö- deration und der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat oder zwischen der Ukraine und der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat durch eine Anbie- terin mit Sitz in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat; b. der für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit von Fernmeldediensten nach Buchstabe a erforderlichen zugehörigen Einrichtungen und Dienste; c. von Rechenzentrumsdiensten in der Schweiz und in EWR-Mitgliedstaaten.212 4 Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2 bewilligen, um: a. die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivil- bevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermögli- chen; b. Zahlungen an «Seehandelshäfen Krim» für Dienstleistungen zu ermöglichen, die für die Häfen «Fischereihafen Kerch», «Handelshafen Yalta» und «Han- delshafen Evpatoria» oder durch «Gosgidrografiya» und die Hafenterminal- Zweigstellen der «Seehandelshäfen Krim» erbracht werden.213 5 Es kann ausnahmsweise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperr- ter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewil- ligen zur:214 210 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023 (AS 2023 452). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). 211 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198). 212 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381). 213 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). 214 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 40 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 a. Erfüllung bestehender Verträge; b.215 Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand sind: 1. einer bestehenden Entscheidung eines Schiedsgerichts, 2. einer schiedsgerichtlichen Entscheidung über die Zahlung der Kosten des Schiedsverfahrens zugunsten einer Person, die nicht unter Absatz 1 fällt, 3. einer Entscheidung einer Verwaltungsstelle oder eines Gerichts, welche in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten König- reich ergangen oder vollstreckbar ist; c. Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevöl- kerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; oder d. Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwer- wiegende und wesentliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird.216 5bis Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressour- cen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation ge- mäss Anhang 8 bewilligen, damit Eigentumsrechte an in der Schweiz oder in den EWR-Mitgliedstaaten niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Or- ganisationen bis zum 30. Juni 2023 oder, falls dies der spätere Zeitpunkt ist, bis sechs Monate nach der Aufnahme der Person, des Unternehmens oder der Organisationen in Anhang 8 verkauft oder übertragen werden können, sofern: a. diese Eigentumsrechte sich unmittelbar oder mittelbar im Besitz einer natür- lichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation gemäss Anhang 8 befinden; und b. die Erlöse aus dem Verkauf oder der Übertragung eingefroren bleiben.217 5ter Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressour- cen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressour- cen an eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisa- tion gemäss Absatz 1 ausnahmsweise bewilligen, wenn: a. dies zur Wahrung der Interessen des Landes erforderlich ist; b. dies zur Vermeidung von Härtefällen erforderlich ist; c. dies zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, erforderlich ist; 215 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 216 Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS 2025 528). 217 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 (AS 2022 260). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr (AS 2023 168). 41 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel d. es festgestellt hat, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde in der Schweiz, in einem EWR-Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich unter den ge- setzlich vorgesehenen Umständen einen Beschluss erlassen hat, einer natürli- chen oder juristischen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation gemäss Absatz 1 Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im öffentlichen In- teresse zu entziehen, sofern der für die Entziehung an die natürliche oder ju- ristische Person, das Unternehmen oder die Organisation gemäss Absatz 1 ge- zahlte Ausgleich eingefroren wird; e. es festgestellt hat, dass dies erforderlich ist für die Zahlung einer vertraglich vereinbarten Gegenleistung oder eines von einer Justiz- oder Verwaltungsbe- hörde oder gesetzlich festgesetzten Ausgleichs im Zusammenhang mit einer durch die Regierung oder eine Behörde der Russischen Föderation erzwunge- nen Übertragung des Eigentums an oder der Kontrolle über eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die zuvor im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in der Schweiz, in einem EWR-Mitgliedstaat oder im Verei- nigten Königreich niedergelassenen juristischen Person, Einrichtung oder Or- ganisation stand, sofern die in der Russischen Föderation niedergelassene ju- ristische Person, Organisation oder Einrichtung, die namentlich Gegenstand einer erzwungenen Übertragung wurde, gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buch- stabe j der Verordnung (EU) Nr. 269/2014218 in Anhang I ebendieser Verord- nung aufgeführt ist; ausgenommen sind gesperrte Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern gehalten werden; f.219 es festgestellt hat, dass dies erforderlich ist für den Bedarf staatlich finanzier- ter Organisationen für die Kulturpolitik der Schweiz in der Russischen Föde- ration; g.220 es festgestellt hat, dass dies erforderlich ist für Programme der Schweiz oder von EWR-Mitgliedstaaten für die Wahrnehmung historischer Verantwortung oder für die Unterstützung ethnischer Minderheiten von EWR-Mitglied- staaten in der Russischen Föderation.221 6 Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-48057, 175-48067 und 175-48076 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organi- sationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 218 Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Massnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, ABl. L 78 vom 17.3.2014, geändert durch Verordnung (EU) 2023/2873 des Rates vom 18. Dezember 2023, ABl. L, 2023/2873, 18.12.2023. 219 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 220 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 221 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023 (AS 2023 168). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 42 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 24. August 2022 zu beenden, die mit diesen Organisationen vor dem 23. Februar 2022 abgeschlossen wurden.222 7 Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-54306, 175-54319, 175-54329 und 175-54340 genannten Organisationen befin- den, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit diesen Organisationen vor dem 27. April 2022 abgeschlossen wurden, spätes- tens am 28. Oktober 2022 zu beenden.223 8 Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressour- cen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-56580 ge- nannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirt- schaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um: a. Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der ent- sprechenden Bankbeziehungen, die mit dieser Organisation vor dem 4. Au- gust 2022 abgeschlossen wurden, spätestens am 22. August 2023 zu beenden; oder b.224 einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Organisation befindlichen Eigentumsrechten an in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen juristi- schen Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 26. Juli 2023 ab- zuschliessen.225 8bis Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressour- cen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-58307 und 175-58343 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise be- willigen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliess- lich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit diesen Organisationen vor dem 24. Januar 2023 abgeschlossen wurden, spätestens am 26. Juli 2023 zu beenden.226 8ter Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressour- cen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-54340 222 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198). 223 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 (AS 2022 198). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260). 224 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr (AS 2023 168). 225 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 (AS 2022 260). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 436). 226 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 31). 43 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel und 175-55580 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimm- ter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass: a. diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für einen lau- fenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von Eigentumsrechten an in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisation, die von der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-54340 genannten Organisation kontrolliert werden oder wurden; b. der Verkauf oder die Übertragung bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen ist; und c. der Verkauf oder die Übertragung auf Grundlage von Geschäften, Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen erfolgt, die mit der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-54340 und 175-55580 genannten Organisationen oder unter deren Beteiligung vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden.227 8quater Es kann im Hinblick auf den Verkauf einer russischen Effekte die Umwandlung eines Aktienzertifikats, dem diese Effekte zugrunde liegt und das bei der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55580 aufgeführten Organisation gehalten wird, sowie die direkte oder indirekte Bereitstellung von Geldern, die mit der Umwandlung des Aktienzertifikats und dem Verkauf der zugrunde liegenden Effekte verbunden sind, an diese Einrichtung in der Russischen Föderation bis zum 25. Dezember 2023 bewil- ligen, sofern: a. das Aktienzertifikat vor dem 26. Juli 2022 ausgestellt wurde; b. das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme bis zum 17. November 2023 gestellt wurde; c. die Inhaberin oder der Inhaber des Aktienzertifikats nachweisen kann, dass die betreffende Umwandlung für den Verkauf der zugrunde liegenden Effekte notwendig ist; d. der Verkauf der zugrunde liegenden Effekte mit den Verboten nach den Arti- keln 18 und 23 vereinbar ist; und e. keiner anderen Einrichtung nach Anhang 8 Gelder zur Verfügung gestellt wer- den.228 9 Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressour- cen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-48057, 175-48067, 175-48076, 175-54306, 175-54319, 175-54329, 175-54340, 175-56580, 175-58307, 175-58343, 175-60615, 175-60628, 175-60640, 175-62977, 175-62994 und 175-70058 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimm- ter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise 227 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023 (AS 2023 168). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). 228 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). 44 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressour- cen erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaft- lichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln.229 9bis Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressour- cen, die sich im Eigentum des in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55471 ge- nannten Unternehmens befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirt- schaftlicher Ressourcen für dieses Unternehmen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die für den Abschluss eines Joint Ven- tures oder eines Vorhabens mit ähnlicher Rechtsform, das vor dem 16. März 2022 eingegangen wurde und an dem eine in Anhang 15 genannte juristische Person, Or- ganisation oder Einrichtung beteiligt ist, spätestens am 31. Dezember 2022 abzu- schliessen.230 9ter Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressour- cen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55580 ge- nannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirt- schaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder andere Vereinbarungen, die mit dieser Organisation vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden oder an denen sie in anderer Weise beteiligt ist, spätestens am 7. Januar 2023 zu beenden.231 9quater Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Res- sourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 genannten natürlichen Personen be- finden, die vor ihrer Aufnahme in die Liste eine wesentliche Rolle im internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, gespielt haben, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Personen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen im Hinblick auf die Ernährungssicherheit erforderlich sind für den Kauf, die Lieferung, den Transport oder die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln nach Drittstaaten, einschliesslich Weizen und Düngemitteln.232 9quinquies Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Res- sourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-60615, 175-60628 und 175-60640 genannten Organisationen, oder die Bereitstellung be- stimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen aus- nahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftli- chen Ressourcen erforderlich sind für: 229 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 (AS 2022 436). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). 230 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 708). 231 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 708). 232 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 31). 45 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel a. die Beendigung von vor dem 29. März 2023 mit diesen Organisationen ge- schlossenen Geschäften, Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen, ein- schliesslich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 26. August 2023; oder b.233 die in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-60615 genannte Organisation im Zusammenhang mit Transaktionen für die Auszahlung von Geldern durch die Jewish Claims Conference an Empfänger in der Russischen Föderation bis zum 31. Dezember 2024, unabhängig davon, wann die Geschäfte, Verträge oder sonstigen Vereinbarungen abgeschlossen wurden.234 9sexies Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Res- sourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-61336 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen im Hinblick auf die Beendigung von vor dem 29. März 2023 zumindest unter Beteiligung dieser Or- ganisation geschlossenen Geschäften, Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen bis zum 26. August 2023 erforderlich sind.235 9septies Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Res- sourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-50994 genannten natürlichen Person befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese natürliche Person oder eine im Eigentum dieser natürlichen Person stehende Organisation bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Abschluss von Transakti- onen, einschliesslich Verkäufen, benötigt werden, die für den Abschluss eines in der Russischen Föderation niedergelassenen Joint Ventures oder Vorhabens mit einer ähnlichen Rechtsform, das vor dem 8. März 2022 im Eigentum dieser natürlichen Per- son oder einer im Eigentum dieser natürlichen Person stehenden Organisation stand, bis zum 31. August 2023 unbedingt erforderlich sind.236 9octies Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Res- sourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-51018, 175-70058, 175-92802 und 175-105376 genannten Organisationen befinden, aus- nahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass:237 a.238 diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für eine Zah- lung an eine in der Schweiz, in einem EWR-Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich niedergelassene juristische Person oder Organisation, an Schwei- zer Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder 233 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). 234 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr (AS 2023 168). 235 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023 (AS 2023 168). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). 236 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). 237 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 238 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). 46 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 des Vereinigten Königreichs oder an natürliche Personen, die über einen be- fristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR- Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs verfügen; und b. diese Zahlung eine Entschädigung oder Versicherungsleistung für das Eintre- ten eines Versicherungsfalles darstellt und nicht gegen Absatz 2 verstösst.239 9novies Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Res- sourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-53092, 175-28544, 175-50978, 175-51272, 175-51290 und 175-52276 genannten natürlichen Personen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Personen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass:240 a.241 diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für den Ver- kauf und die Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Eigentum einer der genannten Personen befindlichen Eigentumsrechten an einer in der Schweiz, in einem EWR-Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich nie- dergelassenen juristischen Person oder Organisation bis zum 30. Juni 2025; und b. die Erlöse aus dem Verkauf und der Übertragung gesperrt bleiben.242 9decies Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Res- sourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-70575 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der ent- sprechenden Bankbeziehungen, die mit dieser Organisationen vor dem 1. Februar 2024 abgeschlossen wurden, spätestens am 20. Juni 2024 zu beenden.243 9undecies Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Res- sourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-95894 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um die Abhängigkeit von russischem Rohöl zu verringern, und sofern die Frei- gabe oder die Bereitstellung der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen vor dem 21. November 2026 abgeschlossen ist.244 239 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). 240 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 241 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2025, in Kraft seit 13. Febr. 2025 (AS 2025 98). 242 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). 243 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). 244 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 47 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel 10 Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressour- cen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unter- nehmen und Organisationen nach Anhang 8 befinden, oder die Erbringung von Dienstleistungen für solche natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass dies unbedingt erforderlich ist für die Errich- tung, Zertifizierung oder Bewertung eines Systems, mit dem: a. die Kontrolle aufgehoben wird, die von einer natürlichen Person, einem Un- ternehmen oder einer Organisation gemäss Anhang 8 ausgeübt wird über die Vermögenswerte einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR- Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen Organisation oder eines Un- ternehmens, die oder das nicht in Anhang 8 aufgeführt ist und sich im Eigen- tum einer der Erstgenannten befindet oder von ihr kontrolliert wird; und b. sichergestellt wird, dass der natürlichen Person, dem Unternehmen oder der Organisation nach Buchstabe a keine weiteren Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zugutekommen.245 11 Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 4‒10 nach Rücksprache mit den zu- ständigen Stellen des EDA und des EFD.246 Art. 16 Meldepflichten betreffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen 1 Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 15 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.247 1bis Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaft- lichen Ressourcen wissen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen sind, die in Anhang 8 aufgenommen wurden, müssen dem SECO sämtliche Transaktionen der zwei Wochen vor der Auf- nahme dieser Personen, Unternehmen oder Organisationen in Anhang 8 unverzüglich melden.248 1ter Personen und Institutionen, die Gelder nach Artikel 15 Absatz 2bis entgegenneh- men und gutschreiben, müssen dies dem SECO quartalsweise melden.249 245 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 (AS 2022 436). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). 246 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). 247 Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS 2025 528). 248 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr (AS 2023 168). 249 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). 48 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 1quater Finanzinstitute, die dem SECO gemäss Absatz 1 von ihnen gehaltene oder ver- waltete Gelder gemeldet haben, müssen dem SECO jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.250 1quinquies Gutschriften nach Artikel 15 Absatz 2quater müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden.251 2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der ge- sperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.252 Art. 17 Verbot von öffentlichen Finanzhilfen für den Handel 1 Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit der Russischen Föderation oder für Investitionen in die Russische Föderation bereitzu- stellen. 2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für: a. verbindliche Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 5. März 2022 eingegangen wurden; b.253 … c. die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humani- täre Zwecke. 3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen für die Bereitstellung öffent- licher Finanzmittel oder Finanzhilfen von jeweils bis zu 10 Millionen Franken für Projekte, die in der Schweiz niedergelassenen kleinen und mittleren Unternehmen zu- gutekommen.254 Art. 18255 Verbot der Ausgabe und des Handels von Effekten und Geldmarktinstrumenten 1 Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumen- ten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 27. August 2014 und bis zum 12. November 2014 ausgegeben wurden, Effekten und Geldmarktinstrumenten 250 Eingefügt durch Ziff. I 13 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS 2025 528). 251 Eingefügt durch Ziff. I 13 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS 2025 528). 252 Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS 2025 528). 253 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, mit Wirkung seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 254 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 255 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260). 49 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden, und Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emitten- ten sind verboten: a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach Anhang 9; b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind; c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln. 2 Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumen- ten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten: a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 10 und 11; b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach den Anhängen 10 und 11 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind; c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln. 3 Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumen- ten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden und mit Effekten und Geldmarktinstru- menten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten: a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 12 und 13; b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Buchstabe a zu über fünfzig Pro- zent beteiligt sind; c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln. 4 Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumen- ten, die nach dem 14. März 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten: a. die Russische Föderation und ihre Regierung; b. die Zentralbank der Russischen Föderation; 50 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln. 5 Es ist verboten, an Handelsplätzen Effekten von in der Russischen Föderation nie- dergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden oder an denen eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist: a. zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen; b. zum Handel zuzulassen.256 Art. 19 Verbot der Gewährung von Darlehen und Krediten257 1 Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen und Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 1 oder 3 nach dem 12. November 2014 und bis zum 5. März 2022 ist verboten.258 2 Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen und Krediten an Empfänger nach Artikel 18 Absätze 1−3 nach dem 5. März 2022 ist verboten.259 3 Ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen und Krediten, sofern diese dem SECO innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Gewährung gemeldet wur- den, zu folgenden Zwecken:260 a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwi- schen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten; b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buch- stabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäi- schen Union oder Drittstaaten; c.261 zur Sicherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Liquidität juristischer Per- sonen mit Sitz in der Schweiz oder der Europäischen Union, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind. 4 Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen und Krediten an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 4 nach dem 28. Februar 2022 ist verboten; ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen und Krediten zu folgenden Zwecken, sofern diese dem SECO innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Gewährung gemeldet wurde:262 256 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr, Bst. b in Kraft seit 17. März 2023 (AS 2023 31). 257 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 258 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 259 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 260 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 261 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260). 262 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 51 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwi- schen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten; b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buch- stabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäi- schen Union oder Drittstaaten. 5 Das Verbot nach Absatz 4 gilt nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 28. Februar 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Vorausset- zungen erfüllt sind: a. Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden: 1. vor dem 28. Februar 2022 vereinbart; und 2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert. b. Es wurde vor dem 28. Februar 2022 vertraglich festgelegt, an welchem Datum die vollständige Rückzahlung aller zur Verfügung gestellten Mittel fällig wird und alle Verpflichtungen, Rechte und Pflichten erlöschen, die sich aus dem Vertrag ergeben. c.263 Dem SECO wurden die Bezüge und Auszahlungen innerhalb von drei Mona- ten nach dem Tag ihrer Inanspruchnahme gemeldet. 6 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 5. März 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden: 1. vor dem 5. März 2022 vereinbart; und 2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert. b. Es wurde vor dem 5. März 2022 vertraglich festgelegt, an welchem Datum die vollständige Rückzahlung aller zur Verfügung gestellten Mittel fällig wird und alle Verpflichtungen, Rechte und Pflichten erlöschen, die sich aus dem Vertrag ergeben. c. Mit dem Vertrag wurde zum Zeitpunkt seines Abschlusses nicht gegen die Verbote nach dieser Verordnung in der dannzumal geltenden Fassung verstos- sen. d.264 Dem SECO wurden die Bezüge und Auszahlungen innerhalb von drei Mona- ten nach dem Tag ihrer Inanspruchnahme gemeldet. 263 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). 264 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). 52 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Art. 20265 Verbot der Entgegennahme von Einlagen und der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen266 1 Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Einlagen entgegennehmen und Kredite gewähren, ist es verboten, von folgenden Personen, Organisationen oder Ein- richtungen Einlagen entgegenzunehmen, sofern der Gesamtwert der Einlagen pro Per- son, Organisation oder Einrichtung 100 000 Franken übersteigt: a. russischen Staatsangehörigen; b. in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen; c. in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen; d. ausserhalb der Schweiz oder des EWR niedergelassenen Banken, Unterneh- men oder Organisationen, deren Anteile zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar von russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Fö- deration ansässigen natürlichen Personen gehalten werden.267 2 Die unmittelbare oder mittelbare gewerbsmässige Erbringung der folgenden Dienst- leistungen für russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten: a. Krypto-Dienstleistungen; b. Ausgabe von Zahlungsinstrumenten, Annahme und Abrechnung von Zah- lungsvorgängen oder Zahlungsauslösung; c. Ausgabe von E-Geld.268 2bis Es ist verboten, russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen Folgendes zu ermöglichen: a. den Erwerb von direktem oder indirektem Eigentum an nach dem Recht der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen ju- ristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder Krypto-Ver- wahrung erbringen; b. die direkte oder indirekte Kontrolle über juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a; c. das Ausüben einer Funktion in Leitungsgremien von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a.269 265 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260). 266 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). 267 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477). 268 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). 269 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024 (AS 2024 51). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). 53 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel 3 Die Verbote nach den Absätzen 1–2bis gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs verfügen.270 3bis Die Verbote nach Absatz 2 Buchstaben b und c gelten nicht für die Bereitstellung personalisierter Sicherheitsmerkmale, die erforderlich sind für den Zugang zu einem Konto bei einem Finanzinstitut oder E-Geld-Institut in der Schweiz, einem EWR- Mitgliedstaat oder einem Partner.271 4 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Einla- gen oder Dienstleistungen, die erforderlich sind für: a. die Vermeidung von Härtefällen; b. humanitäre Zwecke oder Evakuierungszwecke; c. zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschen- rechte oder die Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation unmittelbar fördern; d. die Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen; e. die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Ver- tretungen oder internationaler Organisationen; f. die Wahrung schweizerischer Interessen; g. den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienst- leistungen zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation, der Schweiz und dem EWR oder dem EWR und der Russischen Föderation; h. die Umstrukturierung oder Liquidation einer juristischen Person, die mit der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-54340 genannten Organisation ver- bunden ist.272 5 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Aus- nahmen von den Verboten nach Absatz 2 Buchstaben b und c bewilligen für Dienst- leistungen, die zur ausschliesslichen Nutzung durch juristische Personen, Unterneh- men oder Organisationen in der Russischen Föderation bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Per- sonen, Unternehmen oder Organisationen befinden, die nach Schweizer Recht, dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates oder dem Recht eines Partners gegründet oder ein- getragen sind.273 270 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). 271 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). 272 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). 273 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). 54 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Art. 20a274 Verbot von Transaktionen mit gewissen Kryptowerten oder digitalen Zentralbankwährungen Die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an Transaktionen im Zusammenhang mit Kryptowerten oder digitalen Zentralbankwährungen nach Anhang 13a oder die Unterstützung bei der Entwicklung solcher Kryptowerte oder digitalen Zentralbank- währungen sind verboten. Art. 20b275 Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit Krypto-Dienstleistungen 1 Juristischen Personen, einschliesslich Finanzinstituten, ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit in der Russischen Föderation niedergelas- senen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Krypto-Dienst- leistungen erbringen oder mit dort niedergelassenen Plattformen, die den Austausch oder Transfer von Kryptowerten ermöglichen. 2 Natürlichen Personen ist es verboten, unmittelbar Transaktionen zu tätigen mit ju- ristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen oder Plattformen nach Absatz 1. 3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die amtliche Tätigkeit dip- lomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner oder in- ternationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation. Art. 21276 Meldepflicht für bestehende Einlagen Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Einlagen entgegennehmen und Kre- dite gewähren, sind verpflichtet, dem SECO bis zum 3. Juni 2022 eine Liste der 100 000 Franken übersteigenden Einlagen von russischen Staatsangehörigen, in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen und in der Russischen Föde- ration niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen zu übermitteln. Sie legen dem SECO alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor. Art. 22 Verbot der Erbringung von gewissen Dienstleistungen für Zentralverwahrer 1 Zentralverwahrern ist es verboten, ihre Dienstleistungen für Effekten zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an russische Staatsangehörige, in der Russischen Föde- ration ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelas- sene Banken, Unternehmen oder Organisationen ausgegeben wurden.277 274 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026 (AS 2026 92). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 275 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 276 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260). 277 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260). 55 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel 2 Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR- Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs verfügen.278 Art. 23 Verbot des Verkaufs von Effekten279 1 Der Verkauf von auf Schweizerfranken oder auf eine amtliche Währung eines Mit- gliedstaates der Europäischen Union lautenden Effekten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, von auf eine andere Währung lautenden Effekten, die nach dem 6. August 2023 ausgegeben wurden, oder von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die in diesen Effekten investiert sind, an russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder an in der Russischen Föderation nie- dergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.280 2 Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR- Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs verfügen.281 Art. 24282 Verbot von Transaktionen mit der Zentralbank der Russischen Föderation 1 Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven und Vermö- genswerten der Zentralbank der Russischen Föderation sind verboten; dies schliesst Transaktionen mit Banken, Unternehmen und Organisationen ein, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln, wie der russische Staatsfonds National Wealth Fund.283 2 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, soweit: a. die Transaktionen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spä- testens am 4. Mai 2022 zu beenden, die mit den entsprechenden Banken, Un- ternehmen oder Organisationen vor dem 4. März 2022 um 18.00 Uhr abge- schlossen wurden; oder 278 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 708). 279 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260). 280 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). 281 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 708). 282 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198). 283 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr (AS 2023 168). 56 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 b. dies zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Schweiz unbedingt erforder- lich ist. 3 Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Reserven und Vermögenswerte nach Absatz 1 halten, kontrollieren oder davon Gegenpartei sind, namentlich die Schweizerische Nationalbank, Unternehmen der Finanzbranche, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Zentralverwahrer und zentrale Gegenparteien, müs- sen dies dem SECO melden: a. bis zum 12. April 2023 und anschliessend quartalsweise; und b. unverzüglich, nachdem sie festgestellt haben, dass es bei den genannten Re- serven und Vermögenswerten nach Absatz 1 zu einem aussergewöhnlichen und unvorhergesehenen Verlust oder Schaden gekommen ist.284 4 Die Meldungen müssen die Namen der Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäss Absatz 3 sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.285 Art. 24a286 Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen 1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit: a. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föde- ration gemäss Anhang 15; b.287 Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates, an denen Banken, Unternehmen oder Orga- nisationen nach Buchstabe a zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittel- bar beteiligt sind; c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln. 1bis Es ist verboten, eine Funktion auszuüben in den Leitungsgremien von: a. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Absatz 1; b. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der Rus- sischen Föderation, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 Pro- zent in öffentlichem Eigentum befinden, bei denen die Russische Föderation und ihre Regierung oder ihre Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung haben oder mit denen die Russische Föderation und ihre Regierung oder ihre Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhalten; 284 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr (AS 2023 168). 285 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr (AS 2023 168). 286 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198). 287 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 662). 57 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel c.288 juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates, an denen eine juristische Per- son, Organisation oder Einrichtung nach Buchstabe b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist; d. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Buchstabe b oder c handeln.289 2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:290 a.291 Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Trans- port von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation in die Schweiz, einen EWR-Mitgliedstaat, nach Albanien, Bosnien und Herzego- wina, in den Kosovo, nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien; b. Transaktionen im Zusammenhang mit Energieprojekten ausserhalb der Rus- sischen Föderation, in denen Banken, Unternehmen oder Organisationen ge- mäss Anhang 15 Minderheitsgesellschafter sind; c. Transaktionen, die getätigt werden: 1. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten, oder 2. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes; d.292 Transaktionen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Fernmelde- oder Rechenzentrumsdiensten oder von Diensten und Ausrüstungen, die für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit der Fernmeldedienste erforderlich sind, einschliesslich der Bereitstellung von Firewalls und von Callcenter- Diensten, für eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach An- hang 15; 288 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 662). 289 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 (AS 2022 708). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr, Bst. b–d in Kraft seit 24. Febr. 2023 (AS 2023 31). 290 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). 291 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 436). 292 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381). 58 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 e.293 Transaktionen, die unmittelbar oder mittelbar erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdöler- zeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation; f.294 Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Trans- port von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirt- schaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln; g.295 Transaktionen, die erforderlich sind zur Gewährleistung des Zugangs zu Ge- richts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz oder einem EWR- Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsur- teils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR- Mitgliedstaat; h.296 Transaktionen mit den in Anhang 15 unter den SSID-Nummern 175-52773 und 175-52767 genannten Organisationen, sofern: 1. dies erforderlich ist für den Handel, die Vermittlung oder den Transport von Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00 und Erdölerzeugnissen der Zoll- tarifnummer 2710 aus oder mit Ursprung in der Russischen Föderation oder für die Erbringung von technischer Hilfe, technischen Vermitt- lungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie für die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten, und 2. der Einkaufspreis die Preisobergrenze nach Anhang 28 nicht übersteigt. 2bis Der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-52767 genannten Organisation ist es verboten, sich an Transaktionen nach Absatz 2 Buchstaben a und e zu beteiligen, es sei denn: a. die Transaktion betrifft die Durchfuhr von Öl oder raffinierten Erdölerzeug- nissen mit Ursprung in einem Drittland, die lediglich in der Russischen Föde- ration verladen werden, aus der Russischen Föderation abgehen oder durch die Russische Föderation durchgeführt werden; und b. die Güter haben ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation und befin- den sich nicht in russischem Eigentum.297 2ter Der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-52773 genannten Organisation ist es verboten, sich an Transaktionen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und e zu beteili- gen.298 293 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 (AS 2022 436). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477). 294 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 (AS 2022 436). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477). 295 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 436). 296 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023 (AS 2023 168). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). 297 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). 298 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). 59 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel 3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, um: a. die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivil- bevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermögli- chen; b.299 Transaktionen nach Artikel 30b zu ermöglichen.300 4 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Aus- nahmen vom Verbot nach Absatz 1bis Buchstaben b–d bewilligen, sofern: a. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung ein Joint Venture oder eine ähnliche Rechtsform ist, an dem oder der eine juristische Person, Orga- nisation oder Einrichtung nach Absatz 1bis Buchstabe b, c oder d beteiligt ist und das oder die vor dem 25. Januar 2023 von einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschlossen wurde; b. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1bis Buchstabe b, c oder d ist, die sich in der Russischen Föderation vor dem 25. Januar 2023 niedergelassen hat und sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates ge- gründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrich- tung befindet; c. es für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung erforderlich ist, eine Funktion nach Absatz 1bis Buchstabe b, c oder d auszuüben; d. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung an der Durchfuhr von Öl mit Ursprung in einem Drittland durch die Russische Föderation beteiligt ist und die Ausübung einer Funktion nach Absatz 1bis Buchstabe b, c oder d für Vorgänge bestimmt ist, die nach den Artikeln 12a und 12b nicht verboten sind.301 Art. 24abis 302 Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit den Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2 1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen: a. die der Fertigstellung, dem Betrieb, der Instandhaltung oder der Nutzung der Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2 dienen oder indirekt dazu beitragen; 299 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr (AS 2023 168). 300 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 31). 301 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 31). 302 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 662). 60 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 b. die der Finanzierung der Fertigstellung, des Betriebs oder der Nutzung der Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2 dienen oder indirekt dazu beitragen. 2 Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für Geschäfte, die erforderlich sind für: a. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraus- sichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, den Seeverkehr oder die Umwelt haben wird; oder b. die Bewältigung von Naturkatastrophen. 3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 genehmigen, wenn die jeweiligen Geschäfte erforderlich sind für: a. die Umstrukturierung oder Liquidation einer juristischen Person, Organisa- tion oder Einrichtung im Zusammenhang mit den Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2, um sicherzustellen, dass die Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2 nicht genutzt werden; b. die Geltendmachung von Entschädigungs-, Rückzahlungs- oder jeglicher an- derer Ansprüche gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Zusammenhang mit den Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2; c. die Vor- und Entgegennahme von Zahlungen oder Rückzahlungen, die fällig sind oder fällig werden aufgrund von oder im Zusammenhang mit gerichtli- chen Anordnungen oder Verträgen im Zusammenhang mit den Erdgas-Pipe- lines Nord Stream und Nord Stream 2, die vor dem 30. Oktober 2025 Bestand hatten; d. einen Vergleich oder ein Gerichts- oder Schiedsverfahren im Zusammenhang mit den Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2; e. regelmässige Instandhaltungsarbeiten, die erforderlich sind zur Vermeidung von Umwelt- und Sicherheitsrisiken oder von negativen Auswirkungen auf den Fischereisektor. 4 Geschäfte nach Absatz 2 sind dem SECO innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Abschluss zu melden. Art. 24b303 Verbot von Transaktionen mit Klägern russischer Schiedsverfahren 1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte mit Klägern russischer Schiedsverfahren nach Anhang 15a zu tätigen. 2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die erforderlich sind: 303 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). 61 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel a. für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeug- nissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Le- bensmitteln, einschliesslich Weizen; b. zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsver- fahren in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat oder für die Anerken- nung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat; c. um Schadenersatz nach Artikel 30f zu erhalten. Art. 24c304 Verbot von Transaktionen mit gewissen Banken und Organisationen, die den Zweck der Sanktionen untergraben305 1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit: a. Banken oder Organisationen nach Anhang 15b; b. Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anwei- sung von Banken oder Organisationen nach Buchstabe a handeln; c. Banken oder Organisationen, die als vergleichbare Organisationen oder Nach- folgeorganisationen der Banken oder Organisationen nach Buchstabe a tätig sind.306 2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die erforderlich sind: a. für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder den Transport von pharma- zeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Er- zeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln; b. zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsver- fahren in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat oder für die Anerken- nung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat; c. für humanitäre Aktivitäten, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen. Art. 24d307 Verbot von Transaktionen mit Häfen, Schleusen und Flughäfen 1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit: a. Häfen und Schleusen gemäss Anhang 15c; b. Flughäfen gemäss Anhang 15c. 304 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). 305 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2025, in Kraft seit 13. Dez. 2025 (AS 2025 837). 306 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). 307 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 62 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 2 Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Geschäfte, die erforderlich sind für: a. die Suche eines Notliegeplatzes durch Schiffe, die Hilfe benötigen; b. das Anlaufen eines Nothafens aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See; c. humanitäre Aktivitäten; d. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraus- sichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewäl- tigung von Naturkatastrophen; e. den Kauf, die Einfuhr oder der Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kup- fer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat, nach Albanien, Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo, nach Montenegro, Nordmazedonien oder Ser- bien; f. den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdöl, einschliesslich raffinier- ter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation, soweit dies nicht nach Artikel 12a oder 12b verboten ist; g. den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnis- sen, Medizinprodukten und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebens- mitteln, einschliesslich Weizen und Düngemittel, deren Kauf, Einfuhr und Transport nach dieser Verordnung gestattet sind; h. den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Rohöl, das auf dem Seeweg transportiert wird, und von Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24, sofern diese Güter ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation haben und sich nicht in russischem Eigentum befinden und lediglich in der Russischen Föde- ration verladen, aus der Russischen Föderation ausgeführt oder durch die Rus- sische Föderation durchgeführt werden; i. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instand- haltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelemen- ten und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen; j.308 den Kauf, die Einfuhr und den Transport von Steinkohle der Zolltarifnummer 2701, sofern diese ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation hat und sich nicht in russischem Eigentum befindet und lediglich in der Russischen Föderation verladen, aus der Russischen Föderation ausgeführt oder durch die Russische Föderation durchgeführt wird; 308 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 662). 63 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel k.309 den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummern 7207 12 10 und 7224 90, sofern es sich um Geschäfte mit dem in Anhang 15c unter der SSID-Nummer 175-104071 genannten Hafen handelt. 3 Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Geschäfte, die erforderlich sind für: a. humanitäre Zwecke oder Evakuierungen; b. Initiativen zur Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen; c. die Durchführung von Flügen, die für die Teilnahme an Treffen erforderlich sind, deren Ziel es ist, eine Lösung für die Situation in der Ukraine zu finden oder die Ziele der Massnahmen nach dieser Verordnung zu fördern; d. Notlandungen, Notstarts oder Notüberflüge; e. die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation; f. private Reisen natürlicher Personen nach und aus der Russischen Föderation; g. den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnis- sen, Medizinprodukten und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebens- mitteln, deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach dieser Verordnung gestattet ist; h.310 die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instand- haltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelemen- ten und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen. 4 In der Schweiz eingetragene Betreiber müssen Geschäfte nach den Absätzen 2 und 3 innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss dem SECO melden. Art. 25 Verbot von Finanzierungen, Beteiligungen und Dienstleistungen in den bezeichneten Gebieten 1 Die Gewährung von Darlehen und Krediten an Unternehmen und Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sowie die Beteiligung an der Vergabe solcher Darlehen und Kredite sind verboten. 2 Der Erwerb und die Ausweitung von Beteiligungen an Unternehmen und Immobi- lien in den bezeichneten Gebieten sowie die Gründung von Joint Ventures zusammen mit Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten. 309 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 310 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 662). 64 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 3 Die Erbringung von Effektendienstleistungen, die direkt mit den Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 zusammenhängen, ist verboten.311 4 Die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten ist verboten. 5 Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Handlungen, die für die amtli- che Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in An- hang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind oder die Sicherheit der bestehenden Infrastruktur gewährleisten. Art. 26312 Verbot von Transaktionen und Kofinanzierungen mit dem Russian Direct Investment Fund 1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit: a. dem Russian Direct Investment Fund; b. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigen- tum oder unter Kontrolle des Russian Direct Investment Fund befindet; c. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang 36; d. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang 37; e. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der Organisationen nach Buchstabe a, b, c oder d han- delt. 2 Es ist verboten, in Projekte zu investieren, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, sich an solchen Projekten zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen. 3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, falls dies erforderlich ist für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen und Medizinprodukten, deren Kauf, Einfuhr und Transport nach dieser Verordnung zuläs- sig sind. 4 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 2 bewilligen, nachdem es festgestellt hat, dass dies aufgrund von vor dem 5. März 2022 abgeschlossenen Verträgen oder auf- grund von Nebenabreden zur Erfüllung dieser Verträge erforderlich ist. 311 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260). 312 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 662). 65 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Art. 27313 Verbot von Transaktionen mit bestimmten Banken 1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit: a. Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14; b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föde- ration, an denen Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 unmittelbar oder mittelbar zu über fünfzig Prozent beteiligt sind. 2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die: a.314 erforderlich sind für: 1. die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Födera- tion, 2. den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder den Trans- port von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie land- wirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Wei- zen und Düngemitteln, sofern dies nach dieser Verordnung gestattet ist, 3. die Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat oder die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, 4. humanitäre Zwecke oder Evakuierungen, 5.315 die Entgegennahme von Zahlungen, die von den juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 15 aufgrund von vor dem 20. August 2026 erfüllten Verträgen und Verpflichtungen geschul- det werden, 6. die Programme der Schweiz oder von EWR-Mitgliedstaaten für die Wahrnehmung historischer Verantwortung oder für die Unterstützung ethnischer Minderheiten von EWR-Mitgliedstaaten in der Russischen Föderation, 7.316 die Bezahlung angemessener Honorare oder die Rückerstattung von Aus- gaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistun- gen, 8.317 den Bedarf staatlich finanzierter Organisationen für die Kulturpolitik der Schweiz in der Russischen Föderation; 313 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 662). 314 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). 315 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 316 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 317 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 66 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 b. von Schweizer Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines EWR-Mit- gliedstaates, die in der Russischen Föderation ansässig sind und dies bereits vor dem 24. Februar 2022 waren, getätigt werden. 3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 für Transaktionen mit der Bank Zenit bewilligen, sofern dies erforderlich ist für: a. die Bezahlung von Gütern der Zolltarifnummer 3402 90; b. die Erfüllung von vor dem 1. Januar 2025 geschlossenen Verträgen bis zum 1. Januar 2028 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeit- punkt der frühere ist. Art. 27a318 Verbot der Verwendung bestimmter spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr 1 Es ist verboten, sich mit folgenden Systemen zu verbinden: a. System zur Übermittlung von Finanzmitteilungen der Zentralbank der Russi- schen Föderation oder gleichwertigen von der Zentralbank der Russischen Föderation eingerichteten spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr; b. Systeme der Zentralbank der Russischen Föderation oder Systeme mit einer Funktion zur Nachrichtenübermittlung für den Zahlungsverkehr, die von einer anderen nach russischem Recht gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bereitgestellt werden, einschliesslich des Systems für schnelle Zahlungen und des Kartenzahlungssystems Mir.319 2 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit Banken, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 14a.320 3 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die Entgegennahme von Zahlungen, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14a aufgrund von Verträ- gen geschuldet sind, die vor dem 26. Februar 2026 abgeschlossen wurden.321 4 Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Transaktionen, die erforderlich sind:322 a. für den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus der Russischen Fö- deration und für den Transport durch die Russische Föderation solcher Güter 318 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025 (AS 2025 310). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 25. Juni 2025 (AS 2024 564). 319 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). 320 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 662). 321 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). 322 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). 67 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel in und durch die Schweiz, in und durch einen EWR-Mitgliedstaat, nach Alba- nien, Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo oder nach Montenegro, Nord- mazedonien oder Serbien; b. für den Kauf und die Einfuhr von Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdöler- zeugnisse, aus der Russischen Föderation und für den Transport solchen Erd- öls durch die Russische Föderation; c. für den Kauf und die Einfuhr von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizin- produkten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, ein- schliesslich Weizen und Düngemitteln, und für den Transport solcher Erzeug- nisse in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat; d. für die Rückzahlung einer fälligen Schuld an Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassene juristische Personen oder Organisatio- nen; e. für Zahlungen im Rahmen eines Altersversorgungssystems an eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat; f. für Zahlungen durch oder an die Jewish Claims Conference; g.323 für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in Drittländern; h.324 für in Drittländern ansässige Schweizer Staatsangehörige und Staatsangehö- rige eines EWR-Mitgliedstaates; i.325 für Programme der Schweiz oder von EWR-Mitgliedstaaten für die Wahrneh- mung historischer Verantwortung und zur Unterstützung ethnischer Minder- heiten von EWR-Mitgliedstaaten in der Russischen Föderation. 5 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für: a. Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Ausfuhr, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Me- dizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln; b. Transaktionen, die erforderlich sind zur Gewährleistung des Zugangs zu Ge- richts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz oder einem EWR- Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsur- teils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat; c. Transaktionen, die erforderlich sind für humanitäre Aktivitäten oder für Eva- kuierungen; 323 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). 324 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). 325 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). 68 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 d. Transaktionen, die erforderlich sind für die Rückzahlung einer fälligen Schuld an Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassene juristi- sche Personen oder Organisationen; e. Transaktionen, die von der Erbringung von Korrespondenzbankdienstleistun- gen durch Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14a ab- hängig sind; f. Transaktionen, die erforderlich sind für die Ausführung von Zahlungen durch Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassene juristi- sche Personen oder Organisationen im Rahmen eines von der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat geschlossenen Darlehensvertrags. Art. 28326 Verbot betreffend Banknoten 1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von auf Schweizerfran- ken oder eine amtliche Währung eines EU-Mitgliedstaates lautenden Banknoten: a. nach oder zur Verwendung in der Russische Föderation oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in der Russi- schen Föderation, einschliesslich der Regierung und der Zentralbank der Rus- sischen Föderation, sind verboten; b. nach oder zur Verwendung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in diesen Gebieten sind verboten. 2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von auf Schweizerfranken oder einer amtlichen Währung eines EU-Mitgliedstaates lautenden Banknoten, die bestimmt sind für: a. die persönliche Verwendung durch Personen, die in die Russische Föderation oder in die in Anhang 6 bezeichneten Gebiete reisen; b. die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Ver- tretungen oder internationaler Organisationen in der Russischen Föderation; c. die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten internationaler Organisationen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen; d. Tätigkeiten der Zivilgesellschaft und der Medien, mit denen Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten unmittelbar gefördert werden und die öffentliche Mittel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaates oder eines Partners erhalten. 326 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 69 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Art. 28a327 Verbote im Zusammenhang mit Ratingdiensten 1 Die Erbringung von Ratingdiensten und die Gewährung des Zugangs zu Abonne- mentsdiensten im Zusammenhang mit Ratingdiensten für oder in Bezug auf russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisatio- nen ist verboten.328 2 Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsan- gehörige eines EWR-Mitgliedstaates und natürliche Personen, die über einen befris- teten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates verfügen. Art. 28b329 Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen im Energie- und im Bergbausektor der Russischen Föderation 1 Die folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmen im Energie- und im Bergbausektor der Russischen Föderation sind verboten: a.330 der Erwerb neuer oder die Ausweitung bestehender Beteiligungen an juristi- schen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor, einschliesslich im Bau be- findlicher Projekte für die Erzeugung von Flüssigerdgas, in der Russischen Föderation tätig sind; b.331 die Bereitstellung von oder die Beteiligung an neuen Darlehen, Krediten oder sonstigen Finanzmitteln, einschliesslich Eigenkapital, für oder für die Finan- zierung von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz und des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Rus- sischen Föderation tätig sind; c.332 die Gründung von Joint Ventures mit juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind; 327 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 15. April 2022 (AS 2022 198). 328 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477). 329 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 (AS 2022 198). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 31). 330 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). 331 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). 332 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). 70 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 d. die Erbringung von Effektendienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den in den Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten in Zusammen- hang stehen. 2 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA, des UVEK und des EFD Ausnahmen von den Verboten betreffend den Energiesektor nach Absatz 1 bewilligen, falls die Tätigkeiten: a. erforderlich sind, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehen- den schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates sicherzustellen und Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder in die EWR-Mitgliedstaaten zu befördern; oder b.333 ausschliesslich zugunsten einer juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation erfolgen, die oder das im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig ist und sich im Eigentum eines oder einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetra- genen Unternehmens oder Organisation befindet. 2bis Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA, des UVEK und des EFD Ausnahmen von den Verboten betreffend den Energiesektor nach Absatz 1 Buchstabe b bewilligen, falls die vorgesehenen Tätigkeiten gemäss Artikel 24a Ab- satz 2 Buchstabe b erforderlich sind, um den Betrieb eines Tiefwasser-Offshore- Gasprojekts im Mittelmeer sicherzustellen, in dem Banken, Unternehmen oder Orga- nisationen gemäss Anhang 15 seit vor dem 31. Oktober 2017 Minderheitsgesellschaf- ter sind, sofern das Projekt ausschliesslich von oder gemeinsam mit einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates eingetragenen oder ge- gründeten juristischen Person kontrolliert oder betrieben wird.334 3 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Aus- nahmen von den Verboten betreffend den Bergbau nach Absatz 1 bewilligen für Tä- tigkeiten, deren vorrangiges Ziel in der Gewinnung von Materialien gemäss Anhang 30 besteht oder die mit der Gewinnung solcher Materialien ihren hauptsächlichen Ge- winn erzielen.335 Art. 28bbis 336 Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen in Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen 1 Die folgenden Tätigkeiten sind verboten: a. der Erwerb einer neuen und die Ausweitung einer bestehenden Beteiligung am Eigentum oder an der Kontrolle von: 333 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). 334 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). 335 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 336 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026, Abs. 1 Bst. b, d, f und h, in Kraft seit 27. Mai 2026 (AS 2026 92). 71 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel 1. juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die als in den Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen der Russischen Föderation nach Anhang 14b Ziffer 1 oder 2 ansässig registriert sind oder dort ihren Sitz, ihre Hauptniederlassung oder ihre Betriebsstätte haben, 2. juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen im Eigentum oder unter Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Or- ganisationen nach Ziffer 1; b. die Beibehaltung einer bestehenden Beteiligung am Eigentum oder an der Kontrolle von: 1. juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die als in den Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen der Russischen Föderation nach Anhang 14b Ziffer 1 ansässig registriert sind oder dort ihren Sitz, ihre Hauptniederlassung oder ihre Betriebsstätte haben, 2. juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen im Eigentum oder unter Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Or- ganisationen nach Ziffer 1; c. die Gründung eines neuen Joint Venture: 1. in den Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen der Russi- schen Föderation nach Anhang 14b Ziffer 1 oder 2, 2. mit juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buch- stabe a; d. die Weiterführung eines bestehenden Joint Venture: 1. in den Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen der Russi- schen Föderation nach Anhang 14b Ziffer 1, 2. mit juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buch- stabe b; e. die Gründung neuer Niederlassungen oder Repräsentationsbüros in den Son- derwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen der Russischen Föderation nach Anhang 14b Ziffer 1 oder 2; f. die Weiterführung bestehender Niederlassungen oder Repräsentationsbüros in den Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen der Russischen Fö- deration nach Anhang 14b Ziffer 1; g. der Abschluss neuer Verträge oder Vereinbarungen über: 1. die Lieferung von Gütern an juristische Personen, Unternehmen oder Or- ganisationen nach Buchstabe a, 2. die Erbringung von Dienstleistungen und die Bereitstellung damit zu- sammenhängender Rechte des geistigen Eigentums oder von Geschäfts- geheimnissen für juristische Personen, Unternehmen oder Organisatio- nen nach Buchstabe a; h. die Beibehaltung bestehender Verträge oder Vereinbarungen über: 1. die Lieferung von Gütern an juristische Personen, Unternehmen oder Or- ganisationen nach Buchstabe b, 72 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 2. die Erbringung von Dienstleistungen und die Bereitstellung damit zu- sammenhängender Rechte des geistigen Eigentums oder von Geschäfts- geheimnissen für juristische Personen, Unternehmen oder Organisatio- nen nach Buchstabe b; i. die Gewährung oder Bereitstellung von Darlehen, Krediten oder sonstiger Finanzmittel, einschliesslich Eigenkapital, an: 1. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buch- staben a und b, 2. Dritte zum Zweck der Finanzierung von juristischen Personen, Unter- nehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b; j. die Beteiligung an Verträgen oder Vereinbarungen nach Buchstabe h; k. die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in unmittelbarem Zusammen- hang mit den Tätigkeiten nach den Buchstaben a–j. 2 Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für Tätigkeiten, die erforderlich sind für: a. die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses mit voraussicht- lich schwerwiegenden und wesentlichen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt oder die Bewältigung von Naturkatastrophen; b. den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation in die Schweiz, in einen EWR-Mitgliedstaat oder nach Albanien, nach Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo oder nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien; c. den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdöl, einschliesslich raffinier- ter Erdölerzeugnisse, aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation, soweit dies nicht nach Artikel 12a oder 12b verboten ist; d. den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von auf dem Seeweg transportierten Rohöl oder von Erdölerzeugnissen nach Anhang 24, sofern diese Güter: 1. ihren Ursprung in einem Drittland ausserhalb der Russischen Föderation haben, 2. lediglich in der Russischen Föderation verladen, aus der Russischen Fö- deration ausgeführt oder durch die Russische Föderation durchgeführt werden, und 3. sich nicht in russischem Eigentum befinden. 3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 bewilligen, sofern dies erforderlich ist für: a. humanitäre Zwecke oder Evakuierungen; 73 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel b. die Forschung, Entwicklung und Herstellung von pharmazeutischen Erzeug- nissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Le- bensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach dieser Verordnung gestattet ist; c. die Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsver- fahren in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat oder für die Anerken- nung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat; d. die Erbringung von Dienstleistungen durch Telekommunikationsbetreiber in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, die erforderlich sind für: 1. den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschliesslich Cybersicherheit, von elektronischen Kommunikationsdiensten in der Russischen Föderation, der Ukraine, der Schweiz oder einem EWR- Mitgliedstaat, zwischen der Russischen Föderation oder der Ukraine und der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, oder 2. Rechenzentrumsdienste in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat. Art. 28c337 Verbot betreffend die Unterstützung im Rahmen eines nationalen Programms der Schweiz338 1 Die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung, insbesondere durch die Gewährung von Finanzmitteln oder sonstigen Vorteilen, folgender juristischer Personen, Unter- nehmen oder Organisationen im Rahmen eines nationalen Programms der Schweiz ist verboten:339 a. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unterneh- men oder Organisationen; b. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a zu über fünf- zig Prozent beteiligt sind.340 2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für: a. humanitäre Aktivitäten, die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffent- lichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereig- nisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen; b. Pflanzenschutz- und Veterinärprogramme; 337 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260). 338 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 339 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 340 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). 74 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 c. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen und die Zusammenarbeit im Rahmen des internationalen thermonuklearen Versuchs- reaktors ITER; d. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit im Rahmen des Übereinkommens vom 30. November 2009341 über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage und des Übereinkommens vom 16. De- zember 1988342 über den Bau und Betrieb einer europäischen Synchrotron- strahlungsanlage; e. den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Einrich- tungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Techno- logien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie die zivile nukleare Zu- sammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung; f. Mobilitäts- und Austauschprogramme für Einzelpersonen und zur Förderung direkter Kontakte zwischen den Menschen; g. Klima- und Umweltprogramme, die nicht der Forschung und Innovation die- nen; h. die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation; i.343 die Tätigkeit von Handelskammern, Wirtschaftsverbänden, Kultur- und Bil- dungszentren und akademischen Austauschprogrammen der Schweiz oder von EWR-Mitgliedstaaten in der Russischen Föderation; j.344 zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschen- rechte, die Rechtsstaatlichkeit, den unabhängigen Journalismus oder die Be- kämpfung von Desinformation in der Russischen Föderation unmittelbar för- dern; k.345 Programme der Schweiz oder von EWR-Mitgliedstaaten für die Wahrneh- mung historischer Verantwortung und zur Unterstützung ethnischer Minder- heiten der Schweiz oder von EWR-Mitgliedstaaten in der Russischen Födera- tion. 341 SR 0.422.10 342 SR 0.424.10 343 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). 344 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). 345 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024 (AS 2024 564). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 75 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Art. 28d346 Verbote betreffend Trusts 1 Die Errichtung eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsform und die Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder von Verwaltungsdienst- leistungen für Trusts sind verboten, wenn die folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Begründer oder Begünstigte sind: a. russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige na- türliche Personen; b. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unterneh- men oder Organisationen; c. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buch- staben a und b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind; d. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von einer der na- türlichen oder juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a–c kontrolliert werden; e. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die für eine natürli- che oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach den Buchstaben a–d handeln. 2 Es ist verboten, als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen Trust oder ähnliche Rechtsform nach Ab- satz 1 zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen.347 3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn die Begründer oder Be- günstigten Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines EWR- Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs sind oder über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich verfügen.348 4 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Dienst- leistungen, die erforderlich sind für: a. humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgü- tern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen; b. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation; oder 346 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr, Abs. 2 seit 29. Mai 2022 (AS 2022 260). 347 Temporär aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, mit Wirkung vom 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr bis zum 31. Juli 2022 (AS 2022 381). 348 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 708). 76 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 c.349 den Betrieb von Trusts oder ähnlichen Rechtsformen, deren Zweck die Ver- waltung von Mitteln der beruflichen Vorsorge, Versicherungsverträgen oder Belegschaftsaktienprogrammen oder von gemeinnützigen Organisationen, Amateursportvereinen oder Fonds für Minderjährige oder vulnerable Erwach- sene ist. 5 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 2 bewilligen, um die Fortsetzung dieser Dienstleistungen aus den folgenden Gründen zu ermöglichen: a. zum Abschluss von Transaktionen, die erforderlich sind für die Beendigung der mit diesem Artikel nicht vereinbaren und vor dem 28. April 2022 abge- schlossenen Verträge, sofern diese Transaktionen vor dem 30. Mai 2022 ein- geleitet wurden und bis zum 1. Oktober 2022 abgeschlossen sind; b. aus anderen Gründen als demjenigen nach Buchstabe a, sofern die Dienstleis- ter von den Personen nach Absatz 1 weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen entgegennehmen, diesen zur Verfügung stellen oder diesen anderweitig Vorteile aus den in einem Trust oder in einer ähnli- chen Rechtsform platzierten Vermögenswerten verschaffen.350 Art. 28e351 Verbote betreffend Dienstleistungen und Software 1 Die direkte oder indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den folgenden Berei- chen für die Regierung der Russischen Föderation oder für juristische Personen, Un- ternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation ist verboten: a. Rechtsberatung; b. Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung, einschliesslich Abschlussprüfung, Buchführung, Steuerberatung und Unternehmens- und Managementberatung, und Öffentlichkeitsarbeit; c. Bauwesen, Architektur, Ingenieurwesen, integriertes Ingenieurwesen, Stadt- planung, mit Ingenieurdienstleistungen zusammenhängende wissenschaftli- che und technische Beratungsdienstleistungen und technische Prüf- und Ana- lysedienste; d. Werbung, Markt- und Meinungsforschung; e. IT-Beratung; f. gewerbliche weltraumgestützte Dienstleistungen in Bezug auf Erdbeobach- tung und Satellitennavigation; 349 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381). 350 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 381). 351 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022 (AS 2022 381). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026, Abs. 1 Bst. f–h in Kraft seit 27. März 2026 (AS 2026 92). 77 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel g. Dienstleistungen im Bereich der künstlichen Intelligenz in Bezug auf den Zu- gang zu Modellen oder Plattformen für deren Training, Feinabstimmung und Inferenz; h. Hochleistungsrechendienste, einschliesslich des Zugangs zu durch Grafikpro- zessoren beschleunigter Rechentechnik, und Quanteninformatikdienstleistun- gen; i.352 verwaltete Sicherheitsdienste. 2 Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a–c und e gelten auch für juristische Perso- nen, Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten. 3 Die Erbringung von Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten in der Russischen Föderation ist verboten. 4 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Bereitstellung von Software für die Unternehmensführung, für Industriedesign und Fertigung sowie für den Banken- und Finanzsektor nach Anhang 32 an die Regierung der Russischen Fö- deration oder an juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Rus- sischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sowie die Durch- fuhr dieser Software durch die Schweiz sind verboten. 5 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistun- gen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Dienstleistungen oder Software nach den Absätzen 1, 2 und 4 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport oder der Bereitstellung dieser Dienstleistungen oder Software nach oder zur Verwen- dung in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten. 6 Der mittelbare oder unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheim- nisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Ge- währung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Mate- rialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Software nach Absatz 4 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Software an die Regierung der Russischen Föderation, an juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeich- neten Gebieten oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder in den in

  101. Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten. 7 Die direkte oder indirekte Erbringung in den Absätzen 1 und 3 nicht genannter Dienstleistungen für die Regierung der Russischen Föderation unterliegt einer Bewil- ligungspflicht. Das SECO erteilt nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD die Bewilligung, sofern dies mit den Zielen dieser Verordnung in Einklang steht. 352 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 21. Sept. 2026 (AS 2026 424). 78 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 8 Die Verbote nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 gelten nicht für:353 a. Dienstleistungen und Software, die zur ausschliesslichen Nutzung durch ju- ristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Fö- deration bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Orga- nisationen befinden, die nach Schweizer Recht, dem Recht eines EWR- Mitgliedstaates oder dem Recht eines Partners gegründet oder eingetragen sind; b. humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgü- tern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen, sofern die Aktivitäten durchgeführt werden durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten Beiträge des Bundes erhalten. 9 Juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen müssen Dienstleistungen oder Software, die sie nach Absatz 8 erbringen oder bereitstellen, dem SECO bis zum 31. Juli 2026 und anschliessend halbjährlich melden. Die Meldungen müssen die Na- men der Empfänger sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Dienst- leistungen oder Software enthalten. 10 Die Verbote nach Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 gelten nicht für Dienst- leistungen, die erforderlich sind für: a. die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf eine wirksame Beschwerde; b. die Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsver- fahren in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Kö- nigreich oder die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich. 11 Die Verbote nach den Absätzen 1 Buchstaben c und f, 2 und 4 gelten nicht für Dienstleistungen und Software, die erforderlich sind für: a. die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit; b. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses mit voraus- sichtlich schwerwiegenden und wesentlichen Auswirkungen auf die Gesund- heit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt; c. die Bewältigung von Naturkatastrophen. 12 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1, 2, 4, und 5 bewilligen für Dienstleistungen und Software, die erforderlich sind für: a. humanitäre Zwecke oder Evakuierungen; 353 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 79 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel b. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten; c. die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten; d. die Sicherstellung der Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR- Mitgliedstaates bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage; e. den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz oder deren Einfuhr oder Transport in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat; f. die Gewährleistung des Betriebs von Infrastruktur, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind; g. folgende Tätigkeiten: 1. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre In- standhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit, 2. die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, 3. die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Ra- dioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung, 4. die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung; h. die Erbringung von Dienstleistungen durch Telekommunikationsbetreiber in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, die erforderlich sind für: 1. den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschliesslich der Cybersicherheit, von elektronischen Kommunikationsdiensten in der Russischen Föderation, der Ukraine, der Schweiz oder einem EWR- Mitgliedstaat, zwischen der Russischen Föderation oder der Ukraine und der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, 2. Rechenzentrumsdienste in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat. 13 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Aus- nahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 Buchstaben a und b sowie 2 bewilli- gen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für die Errichtung, Zertifizierung oder Bewertung eines Systems nach Artikel 15 Absatz 10. 14 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Aus- nahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 Buchstaben a, c und e sowie 2 bewil- ligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für die Tätigkeit einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Russischen Föderation in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat. 80 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 15 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Aus- nahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 Buchstaben g und h sowie 3 bewilli- gen für Dienstleistungen und Software, die erforderlich sind für den Beitrag russischer Staatsangehöriger in der Russischen Föderation oder ukrainischer Staatsangehöriger in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten zu internationalen Open-Source-Projekten. 16 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Aus- nahmen vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe f bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogram- men. Art. 28f354 Verbot betreffend die Einflussnahme in kritischen Infrastrukturen 1 Es ist verboten, russischen Staatsangehörigen und in der Russischen Föderation an- sässigen natürlichen Personen zu ermöglichen, eine Funktion in den Leitungsgremien der Eigentümer oder Betreiber von kritischen Infrastrukturen auszuüben. 2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Ausübung einer Funktion nach Absatz 1 durch Personen, die ausschliesslich oder auch Schweizer Staatsangehörige, Staatsan- gehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder Staatsangehörige des Vereinigten König- reichs sind. Art. 28g355 Verbot der Annahme von Zuwendungen der russischen Regierung 1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen, wirtschaftlicher Vorteile oder Unterstützung, einschliesslich Finanzmittel, von folgenden Personen, Organisa- tionen oder Einrichtungen anzunehmen: a. der Regierung der Russischen Föderation; b. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der Rus- sischen Föderation, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über fünfzig Prozent in öffentlichem Eigentum befinden; c. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz ausserhalb der Schweiz und der EWR-Mitgliedstaaten, die von einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Buchstabe a oder b zu über fünfzig Pro- zent kontrolliert werden; d. natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Buchstabe a, b oder c handeln. 2 Absatz 1 gilt für: a. politische Parteien und Bündnisse; b. Nichtregierungsorganisationen; 354 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 27. April 2023 (AS 2023 168). 355 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024 (AS 2024 564). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 81 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel c. Anbieter von Mediendiensten; d. öffentliche und private Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Forschungs- und Technologieorganisationen, öffentliche Stellen und Agenturen sowie Unternehmen und andere Einrichtungen in Industrie und Handel, die For- schungs- und Innovationsmassnahmen im Sinne der Verordnung vom 20. Ja- nuar 2021356 über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Programmen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation durchführen; e. natürliche Personen, die mit den Personen, Organisationen oder Einrichtun- gen nach Buchstabe d in Verbindung stehen. 3 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen, wirtschaftliche Vorteile oder Unterstützung, einschliesslich Finanzmittel, die erforderlich sind für: a. die Gewährleistung der Mitwirkung der politischen Parteien an der Meinungs- und Willensbildung der Bevölkerung; b. die Wahrnehmung des Rechts auf Meinungs-, Informations- oder Medienfrei- heit. 4 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen für die Annahme von Zuwen- dungen, wirtschaftlichen Vorteilen oder Unterstützung zugunsten von Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c, sofern diese Annahme die demokratischen Prozesse in der Schweiz nicht beeinträchtigt und ihre demokratischen Grundlagen nicht untergräbt. Art. 28h357 Verbot der Rückversicherung gebrauchter russischer Schiffe und Luftfahrzeuge Es ist verboten, während fünf Jahren nach dem Verkauf oder jeder Art von Vermie- tung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die von der Regierung der Russischen Föde- ration oder von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Rus- sischen Föderation betrieben wurden, Verträge oder Vereinbarungen, durch welche Risiken im Zusammenhang mit der Versicherungsdeckung dieser Schiffe oder Luft- fahrzeuge übernommen, übertragen oder abgetreten werden, bereitzustellen, zu zeich- nen oder anderweitig einzugehen. Art. 28i358 Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit Nutzern von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit juristischen Per- sonen, Organisationen oder Einrichtungen nach Anhang 39, die Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse nutzen. 356 SR 420.126 357 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). 358 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 82 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Art. 28j359 Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit der Durchsetzung bestimmter russischer Entscheidungen 1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit Personen, Un- ternehmen und Organisationen nach Anhang 40, die durch eine Entscheidung gemäss dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25. April 2023 in der geänderten Fassung gemäss dem Bundesgesetz 470-FZ vom 4. August 2023 in der geänderten Fassung oder nach damit im Zusammenhang stehenden oder ihnen gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften profitiert haben. 2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für: a. Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Trans- port von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirt- schaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln; b. Transaktionen, die erforderlich sind zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat; c. die Leistung von Schadenersatz nach Artikel 30f. Art. 28k360 Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit der Durchsetzung bestimmter Forderungen in Drittländern 1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit: a. Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 41; b. Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer der juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a sind oder Kontrolle über diese ausüben. 2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für: a. Geschäfte mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Angehörigen des Justizwesens; b. Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Trans- port von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirt- schaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln; c. Transaktionen, die erforderlich sind zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines 359 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 360 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 83 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat; d. die Leistung von Schadenersatz nach Artikel 30f. 4. Abschnitt: Weitere Beschränkungen Art. 29 Ein- und Durchreiseverbot 1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in An- hang 8 aufgeführten natürlichen Personen verboten. 2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) sowie das EDA im Rahmen seiner Zu- ständigkeit nach Artikel 38 der Verordnung vom 15. August 2018361 über die Einreise und die Visumerteilung können Ausnahmen gewähren: a. aus erwiesenen humanitären Gründen; b. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend die Situation in der Ukraine; oder c. zur Wahrung schweizerischer Interessen. Art. 29a362 Meldepflicht betreffend die Ein- und Durchreise 1 Folgende Personen, die über einen gültigen Aufenthaltstitel, einschliesslich eines diplomatischen Aufenthaltstitels, oder ein gültiges Visum, der oder das nicht von der Schweiz ausgestellt wurde, verfügen, müssen ihre Einreise in die Schweiz oder ihre Durchreise durch die Schweiz dem EDA mindestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Ein- oder Durchreise melden: a. russische Staatsangehörige, die Mitglieder des diplomatischen oder konsula- rischen Personals der Russischen Föderation sind; b. russische Staatsangehörige, die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals oder des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen oder kon- sularischen Vertretungen der Russischen Föderation sind; c. Familienangehörige von Personen nach den Buchstaben a und b, mit Aus- nahme von Minderjährigen und von Familienangehörigen, die nicht im Haus- halt der Personen nach den Buchstaben a und b leben. 2 Die Meldung an das EDA muss folgende Informationen enthalten: a. Angaben zum verwendeten Transportmittel; b. Ort und Datum der Einreise in die Schweiz; c. Ort und Datum der Ausreise aus der Schweiz. 361 SR 142.204 362 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). 84 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 3 Russische Staatsangehörige, die der Meldepflicht nach Absatz 1 unterliegen, müssen während ihres Aufenthalts in der Schweiz eine Kopie der Meldung mitführen und sie den zuständigen Behörden auf Verlangen vorlegen.363 Art. 29abis 364 Luftverkehr 1 Das Starten vom und das Landen im Hoheitsgebiet der Schweiz sowie das Überflie- gen des Schweizer Hoheitsgebiets ist folgenden Luftfahrzeugen verboten: a. Luftfahrzeuge russischer Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmi- gung oder einer gleichwertigen Genehmigung der russischen Behörden, ein- schliesslich Luftfahrzeugen, die von diesen Unternehmen im Rahmen von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen eingesetzt werden; b.365 Luftfahrzeuge, die in Russland registriert sind oder sich im Eigentum russi- scher natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtun- gen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen; c.366 Luftfahrzeuge, die für Nichtlinienflüge genutzt werden und bei denen eine russische natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in der Lage ist, den Ort oder die Uhrzeit des Starts oder der Landung zu bestim- men. 1bis Das Starten vom und das Landen im Hoheitsgebiet der Schweiz sowie das Über- fliegen des Schweizer Hoheitsgebiets ist folgenden Luftfahrtunternehmen verboten: a. Luftfahrtunternehmen gemäss Anhang 35; b. Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle eines Luftfahrtun- ternehmens nach Buchstabe a befinden.367 2 Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind: a. Flüge zu humanitären Zwecken; b. Such- und Rettungsflüge; c. einmalige Rückführungsflüge von geleasten Luftfahrzeugen mit entsprechen- der Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL); d.368 … 363 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 364 Ursprünglich Art. 29a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260). 365 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477). 366 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). 367 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 368 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, mit Wirkung seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 85 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel e. Flüge ausländischer Militär- und anderer Staatsluftfahrzeuge, die über eine Bewilligung (diplomatic clearance) gemäss Artikel 4 der Verordnung vom 23. März 2005369 über die Wahrung der Lufthoheit verfügen; f.370 Luftfahrzeuge mit einer Sitzplatzkapazität für höchstens vier Personen und einer zulässigen Startmasse von höchstens 2000 kg, sofern sie für private, nichtgewerbliche Flüge zu Freizeitzwecken oder zur Ausbildung für den Er- werb einer privaten Fluglizenz und darauf bezogene Einstufungen von Aus- bildungsdienstleistern der Schweiz im Hoheitsgebiet der Schweiz eingesetzt werden. 2bis Vom Verbot nach den Absätzen 1 und 1bis ausgenommen sind Überflüge und Lan- dungen in Notsituationen.371 3 Das BAZL kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des SECO und des EDA zur Wahrung schweizerischer Interessen oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke weitere Ausnahmen vom Verbot nach Ab- sätzen 1 und 1bis bewilligen.372 3bis Das BAZL kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des SECO und des EDA weitere Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen für den Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeugs in der offenen Kategorie gemäss Anhang des Ab- kommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Juni 1999373 über den Luftverkehr, sofern der Betrieb für pri- vate, nichtgewerbliche oder nichtgeschäftliche Flüge erfolgt, die im Gebiet und im Luftraum der Schweiz zu Freizeitzwecken durchgeführt werden.374 4 Luftfahrzeugbetreiber, die zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz Nichtlinienflüge, einschliesslich Flügen über ein Drittland, durchführen, müssen dem BAZL mindestens 48 Stunden vor dem Flug alle diesbezüglichen Informationen über- mitteln.375 5 Betreiber von Luftfahrzeugen nach Absatz 1 Buchstabe c müssen dem BAZL auf dessen Verlangen und innerhalb der vom BAZL festgelegten Frist vor der Landung oder dem Start in der Schweiz oder vor dem Überflug über die Schweiz alle diesbe- züglichen Informationen übermitteln, namentlich: a. Informationen über den tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer des Luft- fahrzeugs und gegebenenfalls über die natürliche oder juristische Person, Or- ganisation oder Einrichtung, die das Luftfahrzeug gechartert hat; 369 SR 748.111.1 370 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). 371 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 372 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 373 SR 0.748.127.192.68 374 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 375 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr (AS 2023 168). 86 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 b. eine allgemeine Erklärung, ein Fluggastverzeichnis oder ein amtliches Doku- ment mit den vollständigen Namen, Geburtsdaten, Geburtsorten und sämtli- chen Staatsangehörigkeiten aller Fluggäste und Besatzungsmitglieder.376 Art. 29b377 Verbote betreffend Werbung in bestimmten russischen Medien Es ist verboten, Werbung für Produkte oder Dienstleistungen in Auftrag zu geben oder zu vermitteln, die in Radio- oder Fernsehprogrammen oder anderen elektronischen Inhalten übertragen oder verbreitet wird, die von einer juristischen Person, Organisa- tion oder Einrichtung nach Anhang 25 erstellt oder gesendet werden. Dies gilt unab- hängig von der Art der Übertragung oder Verbreitung der Inhalte. Art. 29c378 Verbote im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge 1 Auftraggeberinnen im Staatsvertragsbereich nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019379 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), Artikel 8 Absatz 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Novem- ber 1994/ 15. März 2001380 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) so- wie Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. Novem- ber 2019381 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019) ist es verboten, öffentliche Aufträge im Sinne von Artikel 8 BöB, Artikel 6 IVöB 2001 und Artikel 8 IVöB 2019 ab den Schwellenwerten des Staatsvertragsbereichs zu vergeben an: a. russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige na- türliche Personen; b. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unterneh- men oder Organisationen; c. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buch- staben a oder b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind; d.382 natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer natürlichen oder juristischen Person, ei- nes Unternehmens oder einer Organisation nach Buchstabe a, b oder c han- deln. 376 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). 377 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381). 378 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477). 379 SR 172.056.1 380 Diese Vereinbarung kann abgerufen werden unter: www.lexfind.ch/fe/de/tol/33879/versions/219579/de 381 Diese Vereinbarung kann abgerufen werden unter: www.lexfind.ch/fe/de/tol/33884/versions/219203/de 382 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 87 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel 2 Auftraggeberinnen nach Absatz 1 ist es verboten, mit natürlichen oder juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d Beschaf- fungsverträge, die in den Geltungsbereich von Absatz 1 fallen, abzuschliessen. 3 Beschaffungsverträge im Sinne von Absatz 2, deren Erfüllung noch nicht abge- schlossen ist, sind bis zum 28. Februar 2023 zu beenden. 4 Die Absätze 1–3 gelten auch für Vergaben und Beschaffungsverträge, an denen Sub- unternehmer und Lieferanten, die als Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d zu qualifizieren sind, mit mehr als zehn Prozent des Auftragswerts beteiligt sind. 5 Von den Verboten nach den Absätzen 1–3 ausgenommen sind: a. in der Schweiz ansässige russische Staatsangehörige; b. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 vor dem 31. August 2022 zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren und die vor dem 31. August 2022 in der Schweiz niedergelas- sen waren. 6 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1−4 bewilligen, insbesondere: a. für den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Ein- richtungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ih- rer Sicherheit, für die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medi- zinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Ent- wicklung; b. für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen; c. für die Beschaffung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie nur von den Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Ab- satz 1 Buchstaben a−d in ausreichender Menge bereitgestellt werden können; d. für die Ausübung der amtlichen Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisatio- nen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föde- ration; e. für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, ein- schliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kup- fer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder die EWR-Mitgliedstaaten. 7 Auftraggeberinnen, die dem Vergaberecht des Bundes unterstehen, sind für die Ein- haltung der Verbote nach den Absätzen 1–3 zuständig; zu diesem Zweck können sie insbesondere eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen verlangen. 88 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 8 Die Kantone sind für die Einhaltung der Verbote nach den Absätzen 1–3 durch die dem kantonalen Vergaberecht unterstehenden Stellen zuständig; zu diesem Zweck können sie insbesondere eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen verlangen. 9 Die Auftraggeberinnen nach Absatz 7 und die Kantone nach Absatz 8 melden dem SECO die Fälle, in denen Absatz 3 zur Anwendung kommt. Art. 29d383 Verbote im Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungen russischer Gerichte 1 Anordnungen, Beschlüsse, Verfügungen, Urteile oder andere gerichtliche Entschei- dungen gemäss oder in Verbindung mit den Artikeln 248.1 und 248.2 der Schiedsge- richtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvor- schriften werden nicht anerkannt, umgesetzt oder durchgesetzt. 1bis Schweizer Staatsangehörige, in der Schweiz ansässige natürliche Personen und in der Schweiz niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können bei den zuständigen Schweizer Gerichten beantragen, dass die ausschliessli- che Zuständigkeit des vereinbarten Schiedsgerichts festgestellt wird. Das Gericht kann die natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Artikel 30 anweisen, das Einleiten oder Weiterführen eines ausländischen Gerichtsverfahrens zu unterlassen.384 1ter Die Nichtbeachtung gerichtlicher Anordnungen nach Absatz 1bis verpflichtet die nach Artikel 30 verantwortlichen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisa- tionen zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens gegenüber den betroffenen Schweizer Staatsangehörigen, den in der Schweiz ansässigen natürlichen Personen und den in der Schweiz niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen.385 2 Rechtshilfeersuchen in Strafsachen im Zusammenhang mit einem behaupteten Verstoss gegen Anordnungen, Beschlüsse, Verfügungen, Urteile oder andere gericht- liche Entscheidungen nach Absatz 1 werden nicht vollzogen. 3 Strafen oder andere Sanktionen nach dem russischen Strafgesetzbuch im Zusam- menhang mit einem behaupteten Verstoss gegen Anordnungen, Beschlüsse, Verfü- gungen, Urteile oder andere gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 1 werden nicht anerkannt und vollstreckt. 383 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 2025 (AS 2025 98). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 384 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 385 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 89 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Art. 30 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen 1 Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Ge- schäft zurückzuführen sind, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verord- nung vom 27. August 2014386 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 2014387 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; dieses Verbot gilt für Forderungen von: a.388 natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung; abis.389 Unternehmen oder Organisationen, die ausserhalb der Schweiz und des EWR niedergelassen sind und an denen natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung zu über fünf- zig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind; b. allen anderen russischen natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisa- tionen; bbis.390 natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten; c.391 natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer natürlichen Person, eines Unternehmens oder einer Or- ganisation nach den Buchstaben a–bbis handeln; d.392 natürlichen Personen eines Drittstaats ausserhalb der Schweiz, des EWR und der Partner, die nicht russische Staatsangehörige sind, und juristischen Perso- nen, Unternehmen oder Organisationen, die in einem solchen Drittstaat nie- dergelassen sind, die: 1. Güter, Technologien und Dienstleistungen, deren Verkauf, Lieferung und Ausfuhr durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Ver- ordnung vom 27. August 2014 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sank- tionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine verboten ist, 386 AS 2014 2803, 4059; 2015 809, 1015, 2311, 3821; 2016 995, 3435, 3881; 2017 1681, 4037, 5065, 7657; 2018 1177, 2139, 2535, 3025, 3259, 5341; 2019 613, 1085, 1953, 3089; 2020 449, 1153, 3889, 4157; 2021 175, 568, 626; 2022 8, 138, 143, 144 387 AS 2014 877, 1003, 1213, 2479 388 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 662). 389 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 (AS 2022 260). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 662). 390 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 391 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 392 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 90 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 an Personen nach Buchstabe a, abis, b oder c oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, liefern oder ausführen, 2. einer natürlichen Person, einem Unternehmen oder einer Organisationen nach Buchstabe a oder c Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen unter Verstoss gegen ein Verbot nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 2014 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Si- tuation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zur Verfügung stellt. 2 In Verfahren zur Durchsetzung einer Forderung trägt die natürliche Person, das Unternehmen oder die Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.393 4a. Abschnitt:394 Ausnahmebewilligungen für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation Art. 30a Ausnahmen von Verboten betreffend die Einfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr und den Transport von Gütern 1 Das SECO kann bis zum 31. Dezember 2026 Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4, 5, 9, 9a, 9b, 10, 11, 11a und 14b bewilligen betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in den entsprechenden Anhän- gen 1, 3, 4, 5, 16, 18, 19 und 23 aufgeführten Gütern und von Gütern nach Anhang 2 GKV395 sowie den Verkauf, die Lizenzierung oder anderweitige Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen sowie die Gewährung von Rechten auf Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder In- formationen im Zusammenhang mit diesen Gütern, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, sofern:396 a. die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten397 in der Russi- schen Föderation unbedingt erforderlich sind; b. sich die Güter und Technologien im Eigentum befinden von: 1. Schweizer Staatsangehörigen, 2. Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates, 393 Eingefügt durch Ziff. I 13 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS 2025 528). 394 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr (AS 2023 168). 395 SR 946.202.1 396 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2025, in Kraft seit 13. Dez. 2025 (AS 2025 837). 397 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 662). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. 91 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel 3. einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, oder 4. einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der al- leinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und c. sich die betreffenden Güter und Technologien physisch in der Russischen Fö- deration befanden, bevor die jeweiligen Verbote nach den Artikeln 4, 5, 9, 9a, 9b, 10, 11, 11a und 14b für diese Güter und Technologien in Kraft getreten sind. 2 Es lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 1 ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Güter für militärische Endnutzerin- nen und Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in der Russischen Födera- tion bestimmt sein könnten. 2bis Es kann bis zum 31. Dezember 2026 Ausnahmen von den Verboten nach den Ar- tikeln 4, 5, 11 und 11a bewilligen betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durch- fuhr oder den Transport von in den entsprechenden Anhängen 1, 5 und 23a aufgeführ- ten Gütern und von Gütern nach Anhang 2 GKV oder betreffend damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen, sofern diese Tätigkeiten oder Dienstleis- tungen unbedingt erforderlich sind für den Abzug von Investitionen aus einem Joint Venture, das:398 a. eine Gasinfrastruktur zwischen der Russischen Föderation und Drittländern betreibt; b. vor dem 3. März 2022 nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR- Mitgliedstaates gegründet oder eingetragen wurde; und c. eine russische juristische Person, Organisation oder Einrichtung umfasst.399 3 Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 14a und 14c betreffend die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport von in den Anhängen 17 und 20 aufge- führten Gütern bis zum 31. Dezember 2026 bewilligen, sofern:400 a. die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind; b. sich die Güter im Eigentum befinden von: 1. Schweizer Staatsangehörigen, 2. Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates, 398 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2025, in Kraft seit 13. Dez. 2025 (AS 2025 837). 399 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). 400 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2025, in Kraft seit 13. Dez. 2025 (AS 2025 837). 92 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 3. einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, oder 4. einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der al- leinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und c. sich die betreffenden Güter physisch in der Russischen Föderation befanden, bevor die jeweiligen Verbote nach den Artikeln 14a und 14c für diese Güter in Kraft getreten sind. Art. 30b401 Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen nach Artikel 24a Absatz 1 bewilligen, um Transaktionen zu ermöglichen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus einer in der Schweiz oder einem EWR- Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung durch die in Artikel 24a Absatz 1 genannten Organisationen oder ihre Niederlassun- gen in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat bis zum 31. Dezember 2026 unbedingt erforderlich sind. Art. 30c Ausnahmen von den Verboten betreffend Dienstleistungen und Software402 1 Das SECO kann bis zum 31. Dezember 2026 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten betreffend Dienstleis- tungen und Software nach Artikel 28e bewilligen, sofern:403 a. die Dienstleistungen oder die Software für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind; und b. die Dienstleistungen oder die Software ausschliesslich zugunsten der aus dem Abzug von Investitionen hervorgehenden juristischen Personen, Organisatio- nen oder Einrichtungen erbracht werden.404 2 Es lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 1 ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Dienstleistungen oder die Software 401 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2025, in Kraft seit 13. Dez. 2025 (AS 2025 837). 402 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). 403 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2025, in Kraft seit 13. Dez. 2025 (AS 2025 837). 404 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). 93 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel mittelbar oder unmittelbar für die Regierung der Russischen Föderation, militärische Endnutzerinnen und Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in der Russi- schen Föderation bestimmt sein könnten.405 3 …406 Art. 30cbis 407 Ausnahmen vom Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen Das SECO kann bis zum 31. Dezember 2026 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen bewilligen vom Verbot der Erfüllung der Forderungen von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Arti- kel 30 Buchstabe b, sofern dies für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäften in der Russischen Föderation erfor- derlich ist. Art. 30cter 408 Ausnahmen vom Verbot der Verwendung bestimmter spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 27a Absatz 2 bewilligen, sofern die Aus- führung der Transaktionen erforderlich ist für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten, die von Ex- portkreditgarantien der Schweiz abgedeckt wurden, in der Russischen Föderation bis zum 26. August 2025. Art. 30cquater 409 Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen und Kofinanzierungen mit dem Russian Direct Investment Fund Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD bis zum 31. Dezember 2026 Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 26 Absatz 1 bewilligen, falls dies erforderlich ist für den Abzug von Investitionen und den Rück- zug aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation. 405 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). 406 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023 (AS 2023 452). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, mit Wirkung seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). 407 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024 (AS 2024 564). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2025, in Kraft seit 13. Dez. 2025 (AS 2025 837). 408 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 409 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 662). 94 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Art. 30cquinquies 410 Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit bestimmten Banken Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 27 Absatz 1 bewilligen, falls dies erfor- derlich ist für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation. Art. 30csexies411Ausnahmen von den Verboten im Zusammenhang mit Unternehmen in Sonderwirtschafts-, Innovations- und Präferenzzonen Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 28bbis Absatz 1 bewilligen, falls dies erforderlich ist für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation. Art. 30csepties 412 Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit Organisationen, die Krypto-Dienstleistungen erbringen Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 20b bewilligen, falls dies erforderlich ist für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation. 4b. Abschnitt:413 Ausnahmebewilligungen für Güter und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Kaspischen Pipeline-Konsortium Art. 30d 1 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4, 5, 9a, 11 und 11a bewilligen für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr durch die Schweiz oder die Durchfuhr durch die Russische Föderation von in diesen Artikeln genannten Gü- tern oder damit verbundene Dienstleistungen für den Betrieb und die grundlegende Wartung der Pipeline des Kaspischen Pipeline-Konsortiums (CPC-Pipeline) und der zugehörigen Infrastrukturen, die erforderlich sind für den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2709 00 mit Ursprung in Kasachstan, die lediglich in der Russischen 410 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 662). 411 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). 412 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 413 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). 95 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Föderation verladen werden, aus der Russischen Föderation abgehen oder durch die Russische Föderation durchgeführt werden, sofern:414 a. der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr durch die Schweiz oder die Durchfuhr durch die Russische Föderation oder die damit verbunde- nen Dienstleistungen für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Repara- tur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehö- rigen Infrastrukturen erforderlich sind; b. die entsprechende Art von Gütern oder Dienstleistungen bereits zuvor aus ei- nem EWR-Mitgliedstaat, einem Partner oder der Schweiz für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen nach der Russischen Föderation ausgeführt beziehungsweise erbracht wurde; c. die beantragten Mengen den Mengen entsprechen, die für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen verwendet werden; und d. diese Güter von einer dem Schweizer Recht unterworfenen natürlichen oder juristischen Person ausschliesslich für den Betrieb, die grundlegende War- tung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen bereitgestellt werden. 2 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Aus- nahmen von den Verboten nach Artikel 28e Absatz 1 betreffend Dienstleistungen im Bereich Rechtsberatung (Art. 28e Abs. 1 Bst. a), Wirtschaftsprüfung (Art. 28e Abs. 1 Bst. b) und Ingenieurwesen (Art. 28e Abs. 1 Bst. c) bewilligen, sofern die Dienstleis- tungen für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen erforderlich sind.415 4c. Abschnitt:416 Ausnahmen von Verboten aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs Art. 30e Die Verbote nach dieser Verordnung gelten nicht für die Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendiensten für Schiffe. 414 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 415 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). 416 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). 96 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 4d. Abschnitt:417 Schadenersatz und Schutz für Schweizer Personen und Organisationen Art. 30f418 1 Schweizer Staatsangehörige, in der Schweiz ansässige natürliche Personen und in der Schweiz niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen haben das Recht, vor den zuständigen Schweizer Gerichten Schadenersatz für direkte oder indirekte Schäden, einschliesslich Rechtskosten, einzufordern, die ihnen oder ei- ner juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle befindet, entstanden sind infolge von: a. Forderungen von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Artikel 30, die bei Gerichten ausserhalb der Schweiz und des EWR im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften geltend gemacht wurden, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 2014419 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 2014420 über Massnah- men zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusam- menhang mit der Situation in der Ukraine, sofern kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht; b. Urteilen und anderen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen in anderen Drittstaaten als der Russischen Föderation zur Durchsetzung von Forderungen nach Buchstabe a, sofern kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht. 2 Schweizer Staatsangehörige, in der Schweiz ansässige natürliche Personen und in der Schweiz niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen haben das Recht, vor den zuständigen Schweizer Gerichten Schadenersatz für direkte oder indirekte Schäden, einschliesslich Rechtskosten, einzufordern, die ihnen oder ei- ner juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle befindet, verursacht wurden: a. von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Artikel 30, zu deren Gunsten eine Entscheidung gemäss dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25. April 2023 in der geänderten Fassung gemäss dem Bundesgesetz 470-FZ vom 4. August 2023 in der geänderten Fas- sung oder nach damit im Zusammenhang stehenden oder ihnen gleichwerti- gen russischen Rechtsvorschriften ergangen ist, sofern diese Entscheidung nach dem Völkergewohnheitsrecht oder dem Abkommen vom 1. Dezember 417 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). 418 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 419 AS 2014 2803, 4059; 2015 809, 1015, 2311, 3821; 2016 995, 3435, 3881; 2017 1681, 4037, 5065, 7657; 2018 1177, 2139, 2535, 3025, 3259, 5341; 2019 613, 1085, 1953, 3089; 2020 449, 1153, 3889, 4157; 2021 175, 568, 626; 2022 8, 138, 143, 144 420 AS 2014 877, 1003, 1213, 2479 97 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel 1990421 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den ge- genseitigen Schutz von Investitionen rechtswidrig ist und kein wirksamer Zu- gang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht; b. durch Urteile und andere Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen in ande- ren Drittstaaten als der Russischen Föderation zur Durchsetzung einer Ent- scheidung nach Buchstabe a, sofern diese Entscheidung nach dem Völkerge- wohnheitsrecht oder einem Investitionsschutzabkommen der Schweiz mit einem Drittstaat rechtswidrig ist und kein wirksamer Zugang zu den Rechts- behelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht. 3 Der Schadenersatz kann von folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen eingefordert werden: a. für Schadenersatz nach den Absätzen 1 und 2 Buchstabe a: von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Artikel 30 zu deren Guns- ten eine Entscheidung nach russischen Erlassen oder Rechtsvorschriften nach den Absätzen 1 und 2 Buchstabe a ergangen ist oder die dafür verantwortlich sind, oder von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Eigentümer dieser Unternehmen oder Organisationen sind oder Kontrolle über diese ausüben; b. für Schadenersatz nach den Absätzen 1 und 2 Buchstabe b: von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die die Durchsetzung einer Ent- scheidung nach Absatz 1 in einem anderen Land als der Russischen Födera- tion anstreben oder dabei mitwirken, oder von Personen, Unternehmen und Organisationen, die Eigentümer dieser Unternehmen oder Organisationen sind oder diese kontrollieren, mit Ausnahme ihrer Rechtsanwälte und von An- gehörigen des Justizwesens. 4 Sehen andere Bestimmungen des Schweizer Rechts keine Zuständigkeit in der Schweiz vor, so kann die Zuständigkeit für ein schweizerisches Gericht für Schaden- ersatzforderungen nach diesem Artikel dennoch an einem Ort begründet werden, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist. 5 Die Schweiz haftet nicht für nach Absatz 2 Buchstabe a ergangene gerichtliche Ent- scheidungen oder für die Durchsetzung solcher Entscheidungen. 421 SR 0.975.277.2 98 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 4e. Abschnitt:422 Bestimmungen im Zusammenhang mit Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten Art. 30g Keine Anerkennung und keine Vollstreckung von Urteilen und Sanktionen sowie Ablehnung von Rechtshilfegesuchen 1 Anordnungen, Beschlüsse, Verfügungen, Urteile und andere Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsentscheidungen aus Verfahren ausserhalb der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates im Rahmen von oder in Verbindung mit der Beilegung von In- vestor-Staat-Streitigkeiten gegen die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat werden nicht anerkannt oder vollstreckt, soweit sie zur Erfüllung von Ansprüchen führen könnten, die wegen Massnahmen nach der vorliegenden Verordnung oder äquivalen- ten Massnahmen eines EWR-Mitgliedstaates geltend gemacht werden von: a. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 30 Buchstaben a–c; b. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer eines Unternehmens oder einer Organisation nach Artikel 30 Buchstaben a–c sind oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Artikel 30 Buchstaben a–c kontrollieren oder von einer oder einem sol- chen kontrolliert werden. 2 Rechtshilfegesuche werden abgelehnt und Strafen und andere Sanktionen auf der Grundlage von Anordnungen, Beschlüssen, Verfügungen, Urteilen oder anderen Ent- scheidungen aus Verfahren ausserhalb der Schweiz und des EWR werden nicht aner- kannt und nicht vollstreckt, wenn sie im Rahmen von oder in Verbindung mit einem Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat gestellt beziehungsweise verhängt wurden, das wegen Massnahmen nach dieser Verordnung oder äquivalenten Massnahmen eines EWR- Mitgliedstaates eingeleitet wurde von: a. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisation nach Artikel 30 Buch- staben a–c; b. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer eines Unternehmens oder einer Organisation nach Artikel 30 Buchstaben a–c sind oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Artikel 30 Buchstaben a–c kontrollieren oder von einer oder einem sol- chen kontrolliert werden. Art. 30h Schadenersatzanspruch der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat das Recht, Ersatz für alle direkten oder indirekten Schäden, einschliesslich der Rechtskosten, zu verlangen, die ihr entstanden sind infolge eines Verfahrens zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten, das wegen Massnahmen nach dieser Verordnung gegen sie eingeleitet wurde. 422 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 662). 99 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel 2 Der Anspruch richtet sich gegen: a. natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 30 Buchstaben a–c, die: 1. die Investor-Staat-Streitbeilegung eingeleitet haben, 2. im Rahmen der Investor-Staat-Streitbeilegung interveniert haben, 3. an der Investor-Staat-Streitbeilegung beteiligt waren, 4. die Vollstreckung, eines Schiedsspruchs, eines Urteils oder eines Be- schlusses im Zusammenhang mit der Investor-Staat-Streitbeilegung anstreben; b. natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer einer dieser Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a sind oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Buchstabe a kontrollieren oder von einer oder einem solchen kontrolliert werden. 3 Sehen andere Bestimmungen des Schweizer Rechts keine Zuständigkeit in der Schweiz vor, so kann die Zuständigkeit für ein schweizerisches Gericht für Schaden- ersatzforderungen nach Absatz 1 an einem Ort begründet werden, mit dem der Sach- verhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist. 5. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen Art. 31 Vollzug und Kontrolle 1 Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2a, 4–6, 9–28f und 29c–30d.423 1bis Das Bundesamt für Kultur überwacht den Vollzug von Artikel 14ebis.424 1ter Das Bundesamt für Landwirtschaft überwacht den Vollzug von Artikel 14c Ab- satz 3.425 2 Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 29. 2bis Das BAZL überwacht den Vollzug von Artikel 29abis.426 2ter Das Bundesamt für Kommunikation überwacht den Vollzug von Artikel 29b.427 2quater Das Staatssekretariat EDA überwacht den Vollzug von Artikel 29a.428 3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit. 423 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). 424 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). 425 Ursprünglich: Abs. 1bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 29. Juli 2022 (AS 2022 260). 426 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 (AS 2022 260). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). 427 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381). 428 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). 100 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgü- tern.429 Art. 31a430 Bestimmungen zur Überführung von Gütern in ein Zollverfahren 1 Güter, die sich physisch in der Schweiz befinden und deren Gestellung gemäss Ar- tikel 24 des Zollgesetzes vom 18. März 2005431 (ZG) vor dem Geltungsbeginn eines Einfuhrverbots erfolgt ist, dürfen durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) in ein Zollverfahren nach den Artikeln 47 und 48 ZG überführt werden. 2 Alle Verfahrensschritte, die für die Überführung von Gütern nach Absatz 1 in ein Zollverfahren erforderlich sind, sind zulässig. 3 Das BAZG lehnt die Überführung von Gütern in ein Zollverfahren ab, wenn es hin- reichende Gründe zur Annahme hat, dass Sanktionen umgangen werden sollen, und es verweigert die Wiederausfuhr der Güter nach der Russischen Föderation. 4 Die Absätze 1–3 gelten auch für Güter, die sich physisch in der Schweiz befinden und die vor dem 29. März 2023 gestellt und gemäss dieser Verordnung zurückgehal- ten wurden. Art. 32 Strafbestimmungen 1 Wer gegen die Artikel 2a, 4–6, 9–15, 17–20, 22–29 und 29a–30 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.432 2 Wer gegen die Artikel 16 und 21 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft. 3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beur- teilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen. 6. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen Art. 33433 Veröffentlichung Die Inhalte der Anhänge 1, 2, 8–15, 23, 25, 36, 37 und 39–41 werden in der Amtlichen Sammlung und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts nur durch Verweis veröffentlicht. 429 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). 430 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr (AS 2023 168). 431 SR 631.0 432 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). 433 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 101 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Art. 34 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 27. August 2014434 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird aufgehoben. Art. 35 Übergangsbestimmungen 1 Die Artikel 3, 4 und 7 sind in Verbindung mit den nicht von der ukrainischen Re- gierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich ver- einbart wurden. 2 Artikel 18 Absätze 1 und 4 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Feb- ruar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden. 3 Artikel 19ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden. 4 Das SECO bewilligt in Abweichung von den Verboten nach den Artikeln 4 Ab- sätze 1 und 2 sowie 5 Absätze 1 und 2 bis zum 8. Mai 2022 gestellte Gesuche für Tätigkeiten, die für zivile Zwecke und zivile Endempfänger bestimmt sind und auf Verträgen beruhen, die vor dem 5. März 2022 abgeschlossen wurden. Endempfänger nach Anhang 2 sind von dieser Bestimmung erfasst, sofern die beantragten Tätigkei- ten ausschliesslich ziviler Natur sind. 5–7 …435 8 Artikel 14a Absätze 1 und 2436 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. Juni 2022 erfüllt sind.437 9 Artikel 10 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 5. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 3. Juni 2022 erfüllt sind.438 10 …439 11 Artikel 11a Absätze 1, 2 und 2bis ist nicht anwendbar auf Geschäfte im Zusammen- hang mit Gütern nach Anhang 23 Ziffer 2, die vor dem 20. August 2026 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 21. November 2026 erfüllt sind.440 434 [AS 2014 2803, 4059; 2015 809, 1015, 2311, 3821; 2016 995, 3435, 3881; 2017 1681, 4037, 5065, 7657; 2018 1177, 2139, 2535, 3025, 3259, 5341; 2019 613, 1085, 1953, 3089; 2020 449, 1153, 3889, 4157; 2021 175, 568, 626; 2022 8, 138, 143, 144] 435 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 (AS 2022 198). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). 436 Heute: Artikel 14a Absätze 1 und 3 437 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198). 438 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260). 439 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 (AS 2022 260). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, mit Wirkung seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). 440 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 (AS 2022 260). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 102 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 12 und 13 …441 14 Artikel 28c Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 29. Oktober 2022 erfüllt sind.442 15 Artikel 12a Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar: a. auf Geschäfte über den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2709 00, die vor dem 30. Juni 2022 vertrag- lich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind, sowie auf kurzfristige einmalige Geschäfte gleichen Inhalts, die bis zum 5. Dezem- ber 2022 erfüllt sind, sofern bestehende Verträge bis zum 21. Juli 2022 und kurzfristige einmalige Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollen- dung dem SECO gemeldet werden; b. auf Geschäfte über den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2710, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind, sowie auf kurz- fristige einmalige Geschäfte gleichen Inhalts, die bis zum 5. Februar 2023 er- füllt sind, sofern bestehende Verträge bis zum 21. Juli 2022 und kurzfristige einmalige Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung dem SECO gemeldet werden.443 16 Artikel 12b Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind.444 17 Artikel 24a Absatz 1 ist nicht anwendbar auf: a. die Entgegennahme von Zahlungen, die von den Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 24a Absatz 1 aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 15. Mai 2022 ausgeführt wurden; b.445 Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die erforderlich sind für den Ab- schluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit einer ähnlichen Rechts- form, das vor dem 26. März 2022 gegründet wurde und an dem eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Artikel 24a Absatz 1 beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2026.446 441 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 (AS 2022 260). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, mit Wirkung seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 442 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260). 443 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 (AS 2022 260). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381). 444 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381). 445 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2025, in Kraft seit 13. Dez. 2025 (AS 2025 837). 446 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381). 103 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel 18 Artikel 28d Absatz 1 ist nicht auf Transaktionen anwendbar, die erforderlich sind, um vor dem 28. April 2022 geschlossene Verträge, die mit den Bestimmungen von Artikel 28d nicht vereinbar sind, bis zum 31. Juli 2022 zu beenden.447 19 …448 20 …449 20bis …450 21–23 …451 24 Artikel 12b Absatz 2 ist nicht anwendbar auf: a. Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammen- hang mit Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, die vor dem 30. Juni 2022 ver- traglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind; b. Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammen- hang mit Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind; c. Zahlungen von Versicherungsleistungen für Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, die nach dem 5. Dezember 2022 erfolgen und auf Versicherungsverträgen basieren, die vor dem 30. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versiche- rungsschutz zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht; d. Zahlungen von Versicherungsleistungen für Erdölerzeugnisse der Zolltarif- nummer 2710, die nach dem 5. Februar 2023 erfolgen und auf Versicherungs- verträgen basieren, die vor dem 30. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht.452 25 Artikel 12b Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar auf: a. den Transport von Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, wenn dieser bis zum 5. Dezember 2022 erfolgt; b. den Transport von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, wenn dieser bis zum 5. Februar 2023 erfolgt; 447 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381). 448 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022 (AS 2022 381). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). 449 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 (AS 2022 708). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). 450 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023 (AS 2023 31). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). 451 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 (AS 2022 708). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, mit Wirkung seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). 452 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 708). 104 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 c.453 den Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen während 90 Tagen nach ei- ner Änderung von Anhang 28 und die Erbringung von technischer Hilfe, Ver- mittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie die Gewährung von Fi- nanzmitteln im Zusammenhang mit einem solchen Transport, wenn: 1. die genannten Tätigkeiten auf der Grundlage eines Vertrags erfolgen, der vor der Änderung von Anhang 28 geschlossen wurde, und 2. der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in An- hang 28 festgelegte Preisobergrenze nicht überstieg; d.454 den Transport von Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, das vor dem 16. Dezember 2022 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 19. Januar 2023 im Endbestimmungshafen entladen wurde und dessen Ein- kaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze übersteigt; e.455 den Handel, die Vermittlung und den Transport von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, die vor dem 15. Februar 2023 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 11. April 2023 im Endbestimmungshafen entladen wurden und deren Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preis- obergrenze übersteigt.456 26 Artikel 24a Absatz 1 ist nicht anwendbar auf: a. die Entgegennahme von Zahlungen, die von der in Anhang 15 unter der SSID- Nummer 175-57347 genannten Organisation aufgrund eines Vertrags ge- schuldet werden, der bis zum 4. Februar 2023 erfüllt wurde; b.457 … c.458 die Entgegennahme von Zahlungen, die von der in Anhang 15 unter der SSID- Nummer 175-59958 genannten Organisation aufgrund eines Vertrags ge- schuldet werden, der bis zum 26. April 2023 erfüllt wurde; d.459 …460 27 Artikel 24c Absatz 1 ist nicht anwendbar auf: 453 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 16. Dez. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 824). 454 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022 (AS 2022 824). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 31). 455 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Febr. 2023, in Kraft seit 15. Febr. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 71). 456 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 708). 457 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). 458 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 31). 459 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023 (AS 2023 31). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). 460 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 708). 105 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel a. Geschäfte, die vor dem 26. Februar 2026 mit einer in Anhang 15b unter der SSID-Nummer 175-100149, 175-100152, 175-100155, 175-100158, 175- 100161 oder 175-100164 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vertraglich vereinbart wurden und bis zum 27. August 2026 er- füllt sind; b. die Entgegennahme von Zahlungen, die in Anhang 15b unter der SSID- Nummer 175-100149, 175-100152, 175-100155, 175-100158, 175-100161 oder 175-100164 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrich- tung geschuldet werden, für Verträge, die bis zum 26. Februar 2026 erfüllt sind.461 28 …462 29 Artikel 14f Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 1. Februar 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 1. Januar 2025 erfüllt oder deren Verträge abgelaufen sind, wobei das frühere Datum gilt.463 30 …464 31 Artikel 14g Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 17. Oktober 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 26. Juni 2025 erfüllt ist oder deren Verträge abgelaufen sind, wobei das frühere Datum gilt.465 32 Artikel 10a ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 17. Oktober 2024 ver- traglich vereinbart wurden und bis zum 17. Januar 2025 erfüllt sind.466 33 Artikel 12f Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 17. Oktober 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 14. April 2025 erfüllt sind.467 34 Artikel 12e Absätze 1 und 2 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 17. Ok- tober 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. Januar 2025 erfüllt sind.468 35 Artikel 27a Absatz 2 ist nicht anwendbar auf Geschäfte, die vor dem 26. Februar 2026 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 27. August 2026 erfüllt sind.469 36 Artikel 14c Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar auf: 461 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 (AS 2022 708). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). 462 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023 (AS 2023 31). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, mit Wirkung seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 463 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024 (AS 2024 51). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). 464 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024 (AS 2024 51). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, mit Wirkung seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 465 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). 466 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). 467 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). 468 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). 469 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024 (AS 2024 564). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). 106 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 a. Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummer 7601, die vor dem 15. Mai 2025 vereinbart wurden und bis zum 31. Dezember 2026 erfüllt sind; b. Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummer 2901 10 00, die vor dem 26. Februar 2026 vereinbart wurden und bis zum 27. Mai 2026 erfüllt sind; c.470 Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummern 2501, 2517, 2519, 2522, 2530, 2601, 2619, 2620, 2621, 2804 61, 2804 69, 2815, 2816, 2825 20, 2833, 2849, 2910, 2916, 2926, 4016, 4302, 7110 11, 7110 19, 7110 31, 7110 39, 7110 41, 7110 49, 7204, 7401, 7402, 7403 mit Ausnahme von 7403 19, 7404, 7406, 7503, 7504, 7505, 7602, 7603, 7610, 7612, 8102, 8104 und 8105, die vor dem 20. August 2026 vereinbart und bis zum 25. Ja- nuar 2027 erfüllt sind; d.471 Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummer 7403 19, die vor dem 20. August 2026 vereinbart und bis zum 25. Januar 2027 erfüllt sind.472 37 Artikel 10a ist nicht anwendbar auf Geschäfte im Zusammenhang mit Rohölpro- jekten, die vor dem 15. Mai 2025 vereinbart wurden und bis zum 16. August 2025 erfüllt sind.473 38 …474 39 Artikel 12g Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, die vor dem 26. Februar 2026 vereinbart wurden und bis zum 1. Januar 2027 erfüllt wurden, wenn sie: a. nicht den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Erdgasde- rivaten betreffen; b. nicht massgeblich geändert wurden.475 40 Artikel 28bbis Absatz 1 ist nicht anwendbar auf die Erfüllung von vor dem 26. Feb- ruar 2026 geschlossenen Verträgen bis zum 27. Mai 2026.476 470 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 471 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 472 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025 (AS 2025 310). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). 473 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 474 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025 (AS 2025 310). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, mit Wirkung seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 475 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025 (AS 2025 662). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 25. April 2026 (AS 2026 92). 476 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). 107 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel 41 Artikel 28e Absätze 3 und 5 ist nicht anwendbar auf die Erfüllung von vor dem 26. Februar 2026 geschlossenen Verträgen bis zum 27. Mai 2026.477 42 Artikel 28e Absatz 4 ist nicht anwendbar auf die Bereitstellung von Software für den Banken- und Finanzsektor nach Anhang 32 Ziffer 3, sofern dies erforderlich ist, um vor dem 26. Februar 2026 geschlossene Verträge bis zum 27. Mai 2026 zu erfül- len.478 Art. 36 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 4. März 2022 um 18.00 Uhr in Kraft. 477 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). 478 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). 108 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Anhang 1479 (Art. 5 Abs. 1, 1ter und 2) Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors480 479 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Okt. 2025 (AS 2025 662). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. Febr. 2026 (AS 2026 92) und vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 480 Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2026/424 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis. 109 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Anhang 2481 (Art. 4 Abs. 1 Bst. c, 2 Bst. c und 2bis Bst. c, Art. 5 Abs. 1 Bst. c, 2 Bst. c und 2bis Bst. c sowie Art. 6 Abs. 3 Bst. a und 35 Abs. 4) Endempfänger, die Restriktionen unterliegen482 481 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. März 2022 (AS 2022 198), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 10. Juni 2022 (AS 2022 347), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 28. Juli 2022 (AS 2022 432) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. März 2023 (AS 2023 168), vom 16. Aug. 2023 (AS 2023 452), vom 31. Jan. 2024 (AS 2024 51) und Ziff. I der V des WBF vom 29. Febr. 2024 (AS 2024 94), Ziff. II Abs. 1 der V vom 16. Okt. 2024 (AS 2024 564), Ziff. I der V des WBF vom 12. Dez. 2024 (AS 2024 769), vom 20. Dez. 2024 (AS 2024 792), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 3. März 2025 (AS 2025 142), Ziff. II Abs. 2 der V vom 14. Mai 2025 (AS 2025 310), Ziff. I Abs. 2 der V des WBF vom 2. Juni 2025 (AS 2025 354) und Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 11. Aug. 2025 (AS 2025 497), Ziff. II Abs. 1 der V vom 12. Dez. 2025 (AS 2025 837), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 21. Mai 2026 (AS 2026 235), Ziff. I der V des WBF vom 10. Aug. 2026 (AS 2026 412) und vom 14. Aug. 2026, in Kraft seit 17. Aug. 2026 um 23.00 Uhr (AS 2026 421). 482 Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2026/421 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis. 110 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Anhang 3483 (Art. 9 Abs. 1–3 und 6bis–6quinquies sowie 14f Abs. 1484) Güter zur Verwendung für die Luft- und Raumfahrt 1. Güter, die vor dem 23. November 2022 in den Anhang aufgenommen wurden Zolltarifnummer Bezeichnung 88 Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon 2. Güter, die zwischen dem 23. November 2022 und dem 25. Januar 2023 in den Anhang aufgenommen wurden Zolltarifnummer Bezeichnung ex 2710 19 94 Hydrauliköle zur Verwendung in Fahrzeugen des Kapitels 88 2710 19 99 Andere Schmieröle und andere Öle zur Verwendung in der Luftfahrt 4011 30 00 Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Luftfahrzeuge verwende- ten Art ex 6813 20 00 Bremsscheiben und Bremsklötze zur Verwendung in Luftfahrzeugen 6813 81 00 Bremsbeläge und Bremsklötze 8517 71 00 Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden 8517 79 00 Andere Teile im Zusammenhang mit Antennen 9024 10 00 Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestig- keit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigen- schaften von Materialien: Maschinen, Apparate und Geräte zum Prü- fen von Metallen 9026 Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grös- sen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssig- keitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzäh- ler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032“ 483 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. Jan. 2023 (AS 2023 31). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. März 2023 (AS 2023 168) und Ziff. II Abs. 3 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). 484 In Kraft seit 20. März 2024. 111 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel 3. Güter, die zwischen dem 25. Januar 2023 und dem 29. März 2023 in den Anhang aufgenommen wurden Zolltarifnummer Bezeichnung 8407 10 Hubkolbenverbrennungsmotoren und Rotationskolbenverbrennungs- motoren, mit Fremdzündung, für Luftfahrzeuge 8409 10 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Kolbenver- brennungsmotoren für Luftfahrzeuge bestimmt 4. Güter, die nach dem 29. März 2023 in den Anhang aufgenommen wurden Zolltarifnummer Bezeichnung 841111 Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von <= 25 kN 841112 Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von > 25 kN 841121 Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von <= 1 100 kW 841122 Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von > 1 100 kW 841191 Teile für Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken 112 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72

  102. Anhang 4485 (Art. 10 Abs. 1 und 4) Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas Tarifnummer Bezeichnung ex 8414.1090 Kryopumpen im LNG-Prozess ex 8418 69 Prozesseinheiten für die Kühlung des Gases im LNG-Prozess ex 8419 40 Anlagen zur atmosphärischen und Vakuum-Rohöldestillation (CDU) ex 8419 40 Prozesseinheiten für die Trennung und Fraktionierung der Kohlenwasserstoffe im LNG-Prozess ex 8419 50 Kaltkästen im LNG-Prozess ex 8419 50 Kryogene Austauscher im LNG-Prozess ex 8419 60 Prozesseinheiten für die Verflüssigung von Erdgas ex 8419 60, Wasserstoffrückgewinnungs- und -reinigungstechnologie 8419 89, 8421 39 ex 8419 60, Raffineriebrenngasbehandlungs- und Schwefelrückgewin- 8419 89, nungstechnologie (einschließlich Aminwäscheanlagen, 8421 39 Schwefelrückgewinnungsanlangen, Tailgas-Behandlungsanla- gen) ex 8419 89 Kühltürme und ähnliche Anlagen zur direkten Kühlung (ohne Trennwand) durch rezirkulierendes Wasser, entwickelt für den Einsatz mit der in diesem Anhang genannten Technologie. ex 8419 89 Alkylierungs- und Isomerisierungsanlagen ex 8419 89 Anlagen zur Herstellung von aromatischen Kohlenwasserstof- fen ex 8419 89 Anlagen zum katalytischen Reformieren / Cracken ex 8419 89 Verzögerte Verkoker ex 8419 89 Flexicoking-Anlagen ex 8419 89 Hydrocracking-Reaktoren ex 8419 89 Hydrocracking-Reaktorbehälter ex 8419 89 Technologie zur Wasserstofferzeugung ex 8419 89 Hydrierungstechnologie/-anlage ex 8419 89 Anlagen zur Naphtha-Isomerisierung 485 Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des WBF vom 28. Juli 2022, in Kraft seit 29. Juli 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 432). 113 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Tarifnummer Bezeichnung ex 8419 89 Polymerisationsanlagen ex 8419 89 Anlagen zur Schwefelerzeugung ex 8419 89 Anlagen zur Alkylierung und Regeneration von Schwefelsäure ex 8419 89 Thermische Crackanlagen ex 8419 89 Transalkylierungsanlagen [Toluol und schwere Aromaten] ex 8419 89 Viskositätsbrecher ex 8419 89 Hydrocracker-Vakuumgasöl-Anlagen ex 8479 89 Solvententasphaltierungsanlagen 114 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72

  103. Anhang 5486 486 Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des WBF vom 11. Okt. 2022 (AS 2022 578). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). 115 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel

  104. Anhang 5a487 (Art. 11 Abs. 1bis) Software für den Energiesektor 1. Software für die Exploration und Berechnung von Lagerstätten 2. Software für die Berechnung, Verarbeitung und Analyse seismischer Daten 3. Software für geologische Untersuchungen sowie für die jeweilige Charakterisie- rung / Modellierung / Visualisierung / Berechnung 4. Software für Bohrungen, für die Planung von Bohrprozessen und für Bohrloch- Trajektorien von Bohrprozessen 5. Software für Trägheitsnavigationssysteme für Bohrungen 6. Software für Bohrlochüberwachung in Echtzeit 7. Software zur Beobachtung und Sicherung in der Erdöl- und Erdgasförderung 487 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 116 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72

  105. Anhang 6488 (Art. 13, 14 Abs. 1–3, 25, 28, 28e sowie 30 Abs. 1 Bst. bbis) Bezeichnete Gebiete Krim Sewastopol Gebiete des ukrainischen Oblast Donezk, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden Gebiete des ukrainischen Oblast Luhansk, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden Gebiete des ukrainischen Oblast Cherson, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden Gebiete des ukrainischen Oblast Saporischschja, die nicht von der ukrainischen Re- gierung kontrolliert werden 488 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 19. Aug. 2026, mit Wirkung seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 117 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel

  106. Anhang 7489 (Art. 14 Abs. 1 und 2) Verbotene Güter Kapitel/KN-Code Warenbezeichnung Kapitel 25 Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement Kapitel 26 Erze sowie Schlacken und Aschen Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder orga- nische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnisse 3824 Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; che- mische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Indust- rie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen 3826 Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bi- tuminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHT 4011 20 Neue Luftreifen aus Kautschuk, der für Gesellschaftswagen oder Lastkraftwagen verwendeten Art 4011 30 Neue Luftreifen aus Kautschuk, von der für Luftfahrzeuge ver- wendeten Art 4011 80 Neue Luftreifen aus Kautschuk, der für Fahrzeuge und Geräte im Hoch-, Tief-, Bergbau und Güterumschlag verwendeten Art Kapitel 72 Eisen und Stahl Kapitel 73 Waren aus Eisen oder Stahl Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus Kapitel 75 Nickel und Waren daraus Kapitel 76 Aluminium und Waren daraus Kapitel 78 Blei und Waren daraus 489 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 118 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Kapitel/KN-Code Warenbezeichnung Kapitel 79 Zink und Waren daraus Kapitel 80 Zinn und Waren daraus Kapitel 81 Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus 8207 13 00 Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit ar- beitenden Teilen aus gesinterten Metallcarbiden oder Cermets 8207 19 00 Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit ar- beitenden Teilen aus Diamant oder agglomeriertem Diamant 8401 Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernre- aktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung 8402 Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungs- kessel, die sowohl heisses Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Was- ser 8403 Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402 8404 Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Russbläser und Rauchgasrück- führungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen 8405 Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreini- gern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern 8406 Dampfturbinen 8407 Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzün- dung 8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Die- sel- oder Halbdieselmotoren) 8409 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt 8410 Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür 8411 Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und an- dere Gasturbinen 8412 Andere Motoren und Kraftmaschinen 8413 Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten 119 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Kapitel/KN-Code Warenbezeichnung 8414 Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompresso- ren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter 8415 Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuch- tigkeitsgehalts der Luft, einschliesslich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird 8416 Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulveri- siertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automati- sche Feuerungen, einschliesslich ihrer mechanischen Beschi- cker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen 8417 Nicht elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschliess- lich Verbrennungsöfen 8418 Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und an- dere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Käl- teerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärme- pumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415 8419 19 nichtelektrische Warmwasserbereiter (Durchlauferhitzer oder Heisswasserspeicher), ausgenommen Gasdurchlauferhitzer und Solar-Warmwasserbereiter 8419 40 Destillier- und Rektifizierapparate 8419 50 Wärmeaustauscher 8419 89 Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, auch elektrisch beheizt (ausg. Öfen und andere Apparate der Nr. 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung be- ruhende Vorgänge,wie Heizen, Kochen, Rösten, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Verdampfen, Kondensieren oder Küh- len, (ausg. Haushaltsapparate) - andere 8419 90 Teile von Apparaten, Vorrichtungen oder Laborausstattungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge sowie von nicht elektrischen Durchlauferhitzern und Heisswasserspeichern. 8420 Kalander und Walzwerke (ausg. Metallwalzwerke und Glas- walzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen 8421 Zentrifugen, einschliesslich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen 120 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Kapitel/KN-Code Warenbezeichnung 8422 Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Ma- schinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkap- seln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschl. Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure 8423 Waagen (einschl. Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Ge- wichte für Waagen aller Art 8424 Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Ap- parate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate 8425 Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden 8426 Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und an- dere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren 8427 Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren 8428 Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförde- rer und Seilschwebebahnen) 8429 Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Strassenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bag- ger, Schürf- und andere Schaufellader, Strassenwalzen und an- dere Bodenverdichter 8430 Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer 8431 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschi- nen, Apparate und Geräte der Positionen 8425–8430 bestimmt 121 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Kapitel/KN-Code Warenbezeichnung 8432 Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirt- schaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze 8435 Pressen, Mühlen und ähnliche Maschinen, Apparate und Geräte, zum Bereiten von Wein, Most, Fruchtsäften oder ähnlichen Ge- tränken 8436 Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- oder Bienenhal- tung, einschliesslich Keimapparate mit mechanischen oder wär- metechnischen Vorrichtungen und Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht 8437 Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten; Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte von der in der Landwirtschaft verwendeten Art 8439 Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cel- lulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstel- len von Papier oder Pappe 8440 Buchbindereimaschinen und -apparate, einschliesslich Faden- heftmaschinen 8441 Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschliesslich Schneidema- schinen aller Art 8442 Maschinen, Apparate und Geräte (ausg. Werkzeugmaschinen der Positionen 8456–8465) zum Zurichten oder Herstellen von Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druckformen; Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Li- thografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert) 8443 Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druck- platten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Po- sition 8442; andere Drucker, Kopiergeräte und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese Ma- schinen, Apparate oder Geräte 8444 00 00 Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 122 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Kapitel/KN-Code Warenbezeichnung 8445 Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinn- stoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschl. Schussspul- maschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Ma- schinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwen- dung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447 8447 Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Po- samentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen 8448 Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschi- nen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsäch- lich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der Posi- tion 8444, 8445, 8446 oder 8447 bestimmt (z. B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webeblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Weblitzen, Webschäfte, Nadeln und Platinen) 8449 00 00 Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz oder Vliesstoffen (als Meterware oder geformt), ein- schliesslich Maschinen und Apparate zum Herstellen von Filz- hüten; Formen für die Hutmacherei 8450 Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvor- richtung 8452 Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach be- sonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln 8453 Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bear- beiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen 8454 Konverter, Giesspfannen, Giessformen zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Giessmaschinen für Giessereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe 8455 Metallwalzwerke und Walzen dafür 8456 Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elekt- roerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl; Wasserstrahlschneidemaschinen 123 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Kapitel/KN-Code Warenbezeichnung 8457 Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschi- nen, zum Bearbeiten von Metallen 8458 Drehmaschinen (einschl. Drehzentren) zur spanabhebenden Me- tallbearbeitung 8459 Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschl. Bearbeitungsein- heiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen oder Aus- sen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschinen (einschl. Drehzentren) der Position 8458 8460 Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Ho- nen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleif- stoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461 8461 Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstossmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungs- maschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werk- zeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen 8462 Werkzeugmaschinen (einschl. Pressen) zum Freiformschmie- den, Gesenkschmieden oder Hämmern von Metallen; Werk- zeugmaschinen (einschl. Pressen) zum Biegen, Abkanten, Rich- ten, Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken von Metallen; Pressen zum Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbiden, vor- stehend nicht genannt 8463 Andere Werkzeugmaschinen zum spanlosen Be- oder Verarbei- ten von Metallen oder Cermets 8464 Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas 8465 Werkzeugmaschinen (einschl. Nagel-, Heft-, Klebe-, Verleim- und andere Zusammenfügemaschinen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähn- lichen harten Stoffen 8466 Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsäch- lich für Maschinen der Positionen 8456–8465 bestimmt, ein- schliesslich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtun- gen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art 124 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Kapitel/KN-Code Warenbezeichnung 8467 Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elek- trisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen 8468 Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweissen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Position 8515; Maschinen und Appa- rate zum autogenen Oberflächenhärten 8467 9030 Schreibmaschinen, ausgenommen Drucker der Position 8443; Textverarbeitungsmaschinen 8470 Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Auf- zeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechen- funktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahr- karten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk; Registrierkassen 8471 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen 8472 Andere Büromaschinen und -apparate (z. B. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Geldsortier-, Geldzähl- oder Geldein- wickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen) 8473 Teile und Zubehör (ausg. Koffer, Schutzhüllen und derglei- chen), erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschi- nen, Apparate oder Geräte der Positionen 8469–8472 bestimmt 8474 Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Wa- schen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiför- migen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessfor- men aus Sand 8475 Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröh- ren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbe- arbeiten von Glas oder Glaswaren 125 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Kapitel/KN-Code Warenbezeichnung 8476 Warenverkaufsautomaten (z. B. Briefmarken-, Zigaretten-, Le- bensmittel- oder Getränkeautomaten), einschliesslich Geld- wechselautomaten 8477 Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kaut- schuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch in- begriffen 8478 Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen 8479 Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegrif- fen 8480 Giesserei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Giessereimo- delle; Formen für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergl.), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoff 8481 Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchlei- tungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermosta- tisch gesteuerte Ventile 8482 Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) 8483 Wellen (einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kur- beln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; La- gergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Frikti- onsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschl. Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschl. Universalkupplungen) 8484 Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschliessungen; mechani- sche Dichtungen 8486 Maschinen, Apparate und Geräte von der ausschliesslich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elekt- ronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen ver- wendeten Art; in Anmerkung 9 C zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör 126 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Kapitel/KN-Code Warenbezeichnung 8487 Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in diesem Kapi- tel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstü- cken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren 8501 Elektromotoren und elektrische Generatoren (ausg. Stromerzeu- gungsaggregate) 8502 Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umfor- mer 8503 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Elektro- motoren, elektrische Generatoren, Stromerzeugungsaggregate oder elektrische rotierende Umformer bestimmt, anderweit nicht genannt 8504 Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspu- len, Teile davon 8505 Elektromagnete (ausg. für medizinische Zwecke); Dauermag- nete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnl. dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrich- tungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektro- magnetische Hebeköpfe; Teile davon 8507 Akkumulatoren, elektrisch, einschl. Scheider (Separatoren) da- für, auch in quadratischer oder rechteckiger Form; Teile davon (ausg. ausgebrauchte sowie aus Weichkautschuk oder Spinn- stoffen) 8511 Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- kerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Moto- ren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleich- und Wechsel- strommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter, Teile davon 8514 Elektrische Industrieöfen oder Laboratoriumsöfen, einschliess- lich Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung (ausg. Trockenöfen); andere Industrie- oder Laboratoriumsappa- rate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung; Teile davon 127 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Kapitel/KN-Code Warenbezeichnung 8515 Löt- und Schweissmaschinen, Schweissapparate und Schweiss- geräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laser- strahl, Lichtstrahl oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl ar- beitend; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Sprit- zen schmelzflüssiger Metalle, Hartmetalle oder Cermets; Teile davon (ausg. Warmspritzpistolen der Pos. 8424) 8517 Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Tele- fone für zellulare Netze und für andere drahtlose Netze; andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bil- der oder andere Daten, einschliesslich Apparate für den Infor- mationsaustausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz (LAN) oder ein Weitverkehrsnetz (WAN)), ausgenommen solche der Nrn. 8443, 8525, 8527 oder 8528 8525 Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwie- dergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Vide- okameraaufnahmegeräte 8526 Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funk- navigation und Geräte für Funkfernsteuerung 8527 Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Ge- häuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert 8528 Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangs- gerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rund- funkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder - wiedergabegerät 8529 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525–8528 bestimmt 8530 Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrs- überwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Strassen, Binnenwasserstrassen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon (ausg. mechanische oder elektromechanische Geräte der Pos. 8608) 128 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Kapitel/KN-Code Warenbezeichnung 8531 Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte, (z. B. Läutewerke, Sire- nen, Anzeigetafeln, Einbruchsalarmgeräte oder Diebstahlalarm- geräte und Feuermelder); Teile davon (ausg. von der für Kraft- fahrzeuge, Fahrräder oder Verkehrswege verwendeten Art) 8532 Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren; Teile davon 8533 Elektrische Widerstände, Teile davon (einschl. Rheostate und Potenziometer), ausgenommen Heizwiderstände 8534 Gedruckte Schaltungen 8535 Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und Verbindungs- kästen), für eine Spannung von mehr als 1000 V (ausg. Schalt- schränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. 8537) 8536 Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtun- gen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), für eine Span- nung von 1 000 V oder weniger (ausg. Schaltschränke, Schalt- pulte, Steuerungen usw. der Pos. 8537) 8537 Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Pos. 8535 oder 8536, einschl. solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromver- teilung sowie numerische Steuerungen (ausg. Vermittlungsein- richtungen für die drahtgebundene Fernsprechtechnik oder Tele- grafentechnik oder Telegrafentechnik) 8538 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Pos. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt, anderweit nicht ge- nannt 8539 Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschl. innen- verspiegelter Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units), Ultraviolettlampen und Infrarotlampen sowie Bogenlampen; Teile davon 8540 Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronen- röhren (z. B. Vakuumröhren, dampf- oder gasgefüllte Röhren, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras), Teile davon 129 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Kapitel/KN-Code Warenbezeichnung 8541 Dioden, Transistoren und ähnl. Halbleiterbauelemente; licht- empfindliche Halbleiterbauelemente (einschl. Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln) (ausg. fotovoltaische Generatoren); Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle; Teile davon 8542 Elektronische integrierte Schaltungen, Teile davon 8543 Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, elektrisch, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbe- griffen; Teile davon 8544 Drähte und Kabel (einschl. Koaxialkabel) für elektrotechnische Zwecke, isoliert (auch lackisoliert oder elektrolytisch oxidiert) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstü- cken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken 8545 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwe- cke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall 8546 Isolatoren für elektrotechnische Zwecke, aus Stoffen aller Art (ausg. Isolierteile) 8547 Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Ma- schinen, Apparate, Geräte oder Installationen (ausg. Isolatoren der Pos. 8546); Isolierrohre für elektrotechnische Zwecke, ein- schl. Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit In- nenisolierung 8548 Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primär- batterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Pri- märelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 85 an- derweit weder genannt noch inbegriffen Vertrauliche Produkte des Kapitels 85; Waren des Kapitels 85, die als Post- oder Paketpostsendung (extra) versandt werden/zu- sammengesetzter Kode zur Verbreitung von Statistiken 8549 Elektro- und Elektronikabfälle und -schrott Kapitel 86 Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Ver- kehrswege 130 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Kapitel/KN-Code Warenbezeichnung 8701 Zugmaschinen (ausg. Zugkraftkarren der Position 8709) 8702 Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, ein- schliesslich Fahrer 8703 10 Fahrzeuge, besonders zur Fortbewegung auf Schnee gebaut; Spezialfahrzeuge zum Befördern von Personen auf Golfplätzen und ähnliche Fahrzeuge Ex 8703 23 Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen, nur mit Kolbenmotor mit Funkenzündung, mit einem Hubraum von > 1900 cm3 und <= 3000 cm3 (ausg. Krankenwagen) Ex 8703 24 Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen, nur mit Kolbenmotor mit Funkenzündung, mit einem Hubraum von > 3000 cm3 (ausg. Krankenwagen) Ex 8703 32 Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen, nur mit Kolbenmotor mit Kompressionszündung (Diesel oder Halbdie- sel) mit einem Hubraum von > 1900 cm3 und <= 2500 cm3 (ausg. Krankenwagen) Ex 8703 33 Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen, nur mit Kolbenmotor mit Kompressionszündung (Diesel oder Halbdie- sel) mit einem Hubraum von > 2500 cm3 (ausg. Krankenwa- gen) 8703 40 Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen, sowohl mit Kolbenmotor mit Funkenzündung als auch mit Elektromo- tor angetrieben, ausgenommen solche, die durch Anschliessen an eine externe elektrische Stromquelle aufgeladen werden kön- nen 131 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Kapitel/KN-Code Warenbezeichnung 8703 50 Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen, sowohl mit Kolbenmotor mit Kompressionszündung (Diesel oder Halb- diesel) als auch mit Elektromotor angetrieben, ausgenommen solche, die durch Anschliessen an eine externe elektrische Stromquelle aufgeladen werden können 8703 60 Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen, sowohl mit Kolbenmotor mit Funkenzündung als auch mit Elektromo- tor angetrieben, die durch Anschliessen an eine externe elektri- sche Stromquelle aufgeladen werden können 8703 70 Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen, sowohl mit Kolbenmotor mit Kompressionszündung (Diesel oder Halb- diesel) als auch mit Elektromotor angetrieben, die durch An- schliessen an eine externe elektrische Stromquelle aufgeladen werden können 8703 80 Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern- von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen, nur mit Elektromotor angetrieben 8703 90 Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen, – andere 8704 Lastkraftwagen 8705 Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwa- gen, Betonmischwagen, Strassenkehrwagen, Strassensprengwa- gen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage) 8706 Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701–8705, mit Motor 8708 99 Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705 – andere. 132 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Kapitel/KN-Code Warenbezeichnung 8709 Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lager- häusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstrecken- transport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon 8710 00 00 Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon 8716 Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon Kapitel 88 Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon Kapitel 89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen Kapitel 98 Vollständige Fabrikationsanlagen 7106 Silber (einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver 7107 Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug 7108 Gold (einschl. platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver 7109 Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug 7110 Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver 7111 Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug 7112 Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattie- rungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelme- tallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wieder- gewinnung von Edelmetallen verwendeten Art 9013 Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht ge- nauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in diesem Kapitel anderweit weder genannte noch inbegriffene op- tische Instrumente, Apparate und Geräte 9014 Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navi- gationsinstrumente, -apparate und -geräte 9015 Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Me- teorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfer- nungsmesser 133 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Kapitel/KN-Code Warenbezeichnung 9025 Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwim- mende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hyg- rometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert 9026 Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwa- chen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderli- chen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchfluss- messer, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032 9027 Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemi- sche Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spekt- rometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instru- mente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messun- gen (einschl. Belichtungsmesser); Mikrotome 9028 Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, ein- schliesslich Eichzähler dafür 9029 Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxame- ter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope 9030 Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Grössen; ausgenommen Zähler der Position 9028, Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Al- pha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder ande- ren ionisierenden Strahlen 9031 Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbe- griffen; Profilprojektoren 9032 Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln 9033 Teile und Zubehör (in Kap. 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 134 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72

  107. Anhang 8490 (Art. 15 Abs. 1 und 4 sowie 29 Abs. 1) Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten491 490 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 15. März 2022 (AS 2022 173), vom 13. April 2022 (AS 2022 237), vom 3. Mai 2022 (AS 2022 270), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 10. Juni 2022 (AS 2022 347), vom 28. Juli 2022 (AS 2022 432), Ziff. II Abs. 1 der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 436), Ziff. I der V des WBF vom 16. Aug. 2022 (AS 2022 451), vom 8. Sept. 2022 (AS 2022 500), vom 26. Sept. 2022 (AS 2022 533), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 11. Okt. 2022 (AS 2022 578), Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2022 (AS 2022 631), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 7. Dez. 2022 (AS 2022 780), Ziff. I der V des WBF vom 20. Dez. 2022 (AS 2022 833), Ziff. II Abs. 1 der V vom 15. Febr. 2023 (AS 2023 71), Ziff. I der V des WBF vom 1. März 2023 (AS 2023 100), vom 19. April 2023 (AS 2023 188), vom 6. Juni 2023 (AS 2023 271), vom 27. Juni 2023 (AS 2023 336), Ziff. II Abs. 1 der V vom 16. Aug. 2023 (AS 2023 452), Ziff. I der V des WBF vom 25. Sept. 2023 (AS 2023 544), vom 1. Nov. 2023 (AS 2023 632), vom 20. Dez. 2023 (AS 2023 819), Ziff. II Abs. 1 der V vom 31. Jan. 2024 (AS 2024 51), Ziff. I der V des WBF vom 29. Febr. 2024 (AS 2024 94), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 21. März 2024 (AS 2024 123), Ziff. I der V des WBF vom 3. Juni 2024 (AS 2024 246), vom 8. Juli 2024 (AS 2024 347), vom 23. Sept. 2024 (AS 2024 517), vom 12. Dez. 2024 (AS 2024 769), vom 20. Dez. 2024 (AS 2024 792), vom 18. Febr. 2025 (AS 2025 112), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 3. März 2025 (AS 2025 142), Ziff. I der V des WBF vom 18. März 2025 (AS 2025 181), vom 17. April 2025 (AS 2025 255), Ziff. I Abs. 2 der V des WBF vom 2. Juni 2025 (AS 2025 354), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 11. Aug. 2025 (AS 2025 497), Ziff. I der V des WBF vom 29. Sept. 2025 (AS 2025 597), Ziff. II Abs. 1 der V vom 12. Dez. 2025 (AS 2025 837), Ziff. I der V des WBF vom 12. Jan. 2026 (AS 2026 11), vom 23. Febr. 2026 (AS 2026 87), vom 19. März 2026 (AS 2026 125), vom 31. März 2026 (AS 2026 135), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 21. Mai 2026 (AS 2026 235), Ziff. I der V des WBF vom 15. Juni 2026 (AS 2026 320) und vom 10. Aug. 2026, in Kraft seit 11. Aug. 2026 um 23.00 Uhr (AS 2026 412). 491 Der Inhalt dieser Anhänge wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2026/412 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis. 135 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel

  108. Anhang 9 (Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b sowie 19 Abs. 3 Bst. c) Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen492 492 Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis. 136 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72

  109. Anhang 10 (Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b) Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen493 493 Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis. 137 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel

  110. Anhang 11494 (Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b) Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen495 494 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198). 495 Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis. 138 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72

  111. Anhang 12 (Art. 18 Abs. 3 Bst. a) Banken und andere Unternehmen die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen496 496 Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis. 139 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Anhang 13 (Art. 18 Abs. 3 Bst. a) Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen497 497 Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis. 140 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72

  112. Anhang 13a498 (Art. 20a) Kryptowerte und digitale Zentralbankwährungen, die Transaktionsverboten unterliegen A7A5 RUBx Digitaler Rubel 498 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. Febr. 2026 (AS 2026 92). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 141 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Anhang 14499 (Art. 27) Banken, die einem Transaktionsverbot unterliegen500 499 Bereinigt gemäss Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 10. Juni 2022 (AS 2022 347), vom 3. März 2025(AS 2025 142), Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. Okt. 2025 (AS 2025 662), Ziff. II Abs. 1 der V vom 12. Dez. 2025 (AS 2025 837), Ziff. I der V des WBF vom 12. Jan. 2026 (AS 2026 11) und Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 21. Mai 2026, in Kraft seit 22. Mai 2026 um 23.00 Uhr (AS 2026 235). 500 Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2026/235 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis. 142 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Anhang 14a501 (Art. 27a Abs. 2, 3 und 5 Bst. e) Banken, Unternehmen und Organisationen, die dem Verbot der Verwendung bestimmter spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr unterliegen502 501 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 16. Okt. 2024 (AS 2024 564). Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des WBF vom 3. März 2025 (AS 2025 142). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 12. Dez. 2025 (AS 2025 837), vom 21. Mai 2026 (AS 2026 235) und Ziff. I der V des WBF vom 14. Aug. 2026, in Kraft seit 17. Aug. 2026 um 23.00 Uhr (AS 2026 421). 502 Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2026/421 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis. 143 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel

  113. Anhang 14b503 (Art. 28bbis) Sonderwirtschafts-, Innovations- und Präferenzzonen der Russischen Föderation 1. Sonderwirtschaftszone für industrielle Produktion «Alabuga», Republik Tatarstan Sonderwirtschaftszone für technologische Innovation «Technopolis Moscow», Stadt Moskau 2. Sonderwirtschaftszone für industrielle Produktion «Lipetsk», Oblast Lipetsk Sonderwirtschaftszone für industrielle Produktion «Togliatti», Oblast Samara Sonderwirtschaftszone für industrielle Produktion «Lyudinovo», Oblast Kaluga Sonderwirtschaftszone für technologische Innovation «St. Petersburg», Sankt Petersburg Sonderwirtschaftszone für technologische Innovation «Dubna», Oblast Moskau Sonderwirtschaftszone für technologische Innovation «Innopolis», Republik Tatarstan Hafen-Sonderwirtschaftszone «Uljanowsk», Oblast Uljanowsk Innovationszentrum Skolkovo, Oblast Moskau Freihafen Wladiwostok, Primorsky Krai, Kamchatka Krai, Autonomer Kreis der Tschuktschen, Khabarovsk Krai, Oblast Sakhalin 503 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). 144 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Anhang 15504 (Art. 15 Abs. 9bis, 24a Abs. 1 Bst. a und 2 Bst. b und d sowie 28b Abs. 2bis) Banken und andere Organisationen, die Transaktionsverboten unterliegen505 504 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. März 2022 (AS 2022 198). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Nov. 2022 (AS 2022 708) und Ziff. II Abs. 3 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). 505 Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/708 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis. 145 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Anhang 15a506 (Art. 24b Abs. 1) Kläger russischer Schiedsverfahren, die Transaktionsverboten unterliegen Dieser Anhang enthält zurzeit keine Einträge. 506 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). 146 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Anhang 15b507 (Art. 24c Abs. 1) Verbot von Transaktionen mit gewissen Banken oder Organisationen, die den Zweck der Sanktionen untergraben508 507 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 16. Okt. 2024 (AS 2024 564). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 12. Dez. 2025 (AS 2025 837). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 12. Jan. 2026 (AS 2026 11) und Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 21. Mai 2026, in Kraft seit 22. Mai 2026 um 23.00 Uhr (AS 2026 235). 508 Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2026/235 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis. 147 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel

  114. Anhang 15c509 (Art. 24d Abs. 1 und 2 Bst. k) Häfen, Schleusen und Flughäfen, die Transaktionsverboten unterliegen510 509 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 14. Mai 2025 (AS 2025 310). Bereinigt gemäss Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 21. Mai 2026 (AS 2026 235) und Ziff. II Abs. 4 der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 510 Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2026/424 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis. 148 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72

  115. Anhang 16511 (Art. 9a Abs. 1) Güter und Technologien der Seeschifffahrt Kategorie VI – Meeres- und Schiffstechnik X.A.VI.01 Schiffe, Systeme oder Ausrüstung der Meeres- und Schiffstechnik und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, sowie Bestandteile und Zubehör, die in eine der nachfolgenden Tarifnummern einzurei- hen sind: a) Navigationsausrüstung: Zolltarifnummer Bezeichnung ex 8526 Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteue- rung: ex 8529 Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Ge- räte der Nrn. 8524 bis 8528 bestimmt erkennbar ex 9014 Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; an- dere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte: (einschliesslich Teile und Zubehör) b) Funkausrüstung: Zolltarifnummer Bezeichnung ex 8517 Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netze und für andere drahtlose Netze; andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bilder oder andere Da- ten, einschliesslich Apparate für den Informations- austausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz (LAN) oder ein Weitver- kehrsnetz (WAN)), andere als solche der Nrn. 8443, 8525, 8527 oder 8528 (einschliesslich Teile) 511 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. März 2022 (AS 2022 198) und Ziff. II Abs. 4 der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 149 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel

  116. Anhang 17512 (Art. 14a Abs. 1 und 2) Eisen- und Stahlerzeugnisse Zolltarifnummer Bezeichnung 7206 Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke, stranggegossene Erzeugnisse und Eisen der Position 7203) 7207 Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl 7208 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warm gewalzt, weder plattiert noch überzogen 7209 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kalt gewalzt, weder plattiert noch überzogen 7210 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen Bleche mit metallischem Überzug 7211 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzo- gen 7212 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen 7213 Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl 7214 Stabeisen und Stabstahl, nicht legiert, nur geschmiedet, warm ge- walzt, warm stranggepresst oder warm gezogen, auch nach dem Walzen verwunden 7215 Anderes Stabeisen und anderer Stabstahl, nicht legiert 7216 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl 7217 Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl 7218 Rostfreier Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Primärformen; Halbzeug aus rostfreiem Stahl 7219 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr 512 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. März 2022 (AS 2022 198). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). 150 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Zolltarifnummer Bezeichnung 7220 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm 7221 Walzdraht aus rostfreiem Stahl 7222 Stäbe, Stangen und Profile, aus rostfreiem Stahl 7223 Draht aus rostfreiem Stahl 7224 Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Pri- märformen; Halbzeug aus anderem legierten Stahl 7225 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl 7226 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm 7227 Walzdraht aus anderem legierten Stahl 7228 Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlboh- rerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl 7229 Draht aus anderem legierten Stahl 7301 Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zu- sammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweissen herge- stellte Profile aus Eisen oder Stahl 7302 Gleismaterial aus Gusseisen, Eisen oder Stahl: Schienen, Leitschie- nen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbin- dungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Schwellen, Laschen, Schienenstühle, Spannkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und andere für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtete Teile 7303 Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen 7304 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen oder Stahl 7305 Andere Rohre (z. B. geschweisst oder genietet), mit kreisförmigem Querschnitt, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl 7306 Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweisst, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergefügten Rändern), aus Eisen oder Stahl 7307 Zubehör zu Rohren (z. B. Verbindungsstücke, Kniestücke, Muffen), aus Gusseisen, Eisen oder Stahl 7308 Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brücken- elemente, Schleusentore, Türme, Gittermasten, Pfeiler, Säulen, Ge- rüste, Dächer, Türen und Fenster und deren Rahmen, Stöcke und Schwellen, Läden, Geländer), aus Gusseisen oder Stahl, ausgenom- men vorgefertigte Gebäude der Nr. 9406; zu Konstruktionszwecken 151 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Zolltarifnummer Bezeichnung hergerichtete Bleche, Stäbe, Stangen, Profile, Rohre und derglei- chen, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl 7309 Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrich- tungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung 7310 Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behältnisse, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, mit einem Fas- sungsvermögen von nicht mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung 7311 Behälter für verdichtete oder verflüssigte Gase, aus Gusseisen, Ei- sen oder Stahl 7312 Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, nicht für die Elektrotechnik isoliert 7313 Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, aus Eisen oder Stahl, der für Zäune oder Einfrie- dungen verwendeten Art 7314 Gewebe (einschliesslich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche und Streckbänder, aus Eisen oder Stahl 7315 Ketten, Kettchen und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl 7316 Schiffsanker, Draggen und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl 7317 Stifte, Nägel, Reissnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen solche mit Kopf aus Kup- fer 7318 Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Hakenschrauben, Nieten, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschliesslich Federring- scheiben) und ähnliche Waren, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl 7319 Nähnadeln, Stricknadeln, Durchziehnadeln, Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und ähnliche Waren, zum Handgebrauch, aus Eisen oder Stahl; Sicherheitsnadeln, Stecknadeln und ähnliche Nadeln, aus Eisen oder Stahl, anderweit weder genannt noch inbegriffen 7320 Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl 7321 Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (einschliesslich der zu- sätzlich für Zentralheizung verwendbaren), Holzkohlengrills, Koh- lenbecken, Gaskocher, Plattenwärmer und ähnliche nicht elektrische 152 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Zolltarifnummer Bezeichnung Geräte, zur Verwendung im Haushalt, und Teile davon, aus Gussei- sen, Eisen oder Stahl 7322 Heizkörper für Zentralheizung, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heisslufterzeuger und -verteiler (ein- schliesslich solcher, die auch als Verteiler frischer oder konditio- nierter Luft dienen können), nicht elektrisch beheizt, mit motorbe- triebenem Ventilator oder Gebläse ausgerüstet, und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl 7323 Haushalt- oder Hauswirtschaftsartikel und Teile davon, aus Gussei- sen, Eisen oder Stahl; Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Hand- schuhe und ähnliche Waren zum Scheuern, Polieren oder derglei- chen, aus Eisen oder Stahl 7324 Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel und Teile davon, aus Guss- eisen, Eisen oder Stahl 7325 Andere Waren aus Gusseisen oder Stahlguss 7326 Andere Waren aus Eisen oder Stahl 153 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel

  117. Anhang 18513 (Art. 14b Abs. 1 und 2 Bst. c) Luxusgüter Sofern in diesem Anhang nichts anderes angegeben ist, gilt das Verbot nach Arti- kel 14b für Luxusgüter mit einem Stückpreis von über 300 Franken. 1. Pferde Zolltarifnummer Bezeichnung 0101 21 reinrassige Zuchttiere 0101 29 andere 2. Kaviar und Kaviarersatz Zolltarifnummer Bezeichnung 1604 31 00 Kaviar 1604 32 00 Kaviarersatz 3. Trüffel und Zubereitungen daraus Zolltarifnummer Bezeichnung 0709 56 00 Trüffel ex 0710 80 90 andere ex 0711 59 00 andere ex 0712 39 00 andere ex 2001 90 98 andere 2003 90 10 Trüffel ex 2103 90 00 andere ex 2104 10 00 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Sup- pen und Brühen, zubereitet 513 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. März 2022 (AS 2022 198). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 31. Jan. 2024 (AS 2024 51). Bereinigt gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des WBF vom 21. März 2024 (AS 2024 123), Ziff. II Abs. 3 der V vom 25. Febr. 2026 (AS 2026 92) und Ziff. II Abs. 4 der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 154 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Zolltarifnummer Bezeichnung ex 2106 90 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch in- begriffen 4. Weine (einschl. Schaumweine), Biere, Branntweine und andere alkoholhaltige Getränke Zolltarifnummer Bezeichnung 2203 00 Bier aus Malz 2204 10 00 Schaumwein 2204 21 anderer Wein, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l 2204 29 Anderer Wein 2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert 2206 00 Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met, Sake); Mischungen von gegorenen Getränken sowie Mi- schungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholischen Getränken, anderweit weder genannt noch inbegriffen 2207 10 00 Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol. oder mehr ex 2208 Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol.; Branntwein, Likör und andere Spiritu- osen 5. Zigarren und Zigarillos Zolltarifnummer Bezeichnung 2402 10 00 Zigarren (einschl. Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend 2402 90 00 andere 155 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel 6. Parfüms, Toilettenwasser und Kosmetikartikel, einschliesslich Schönheits- und Schminkprodukten Zolltarifnummer Bezeichnung 3303 00 00 Parfüm und Toilettenwasser 3304 Schönheitsmittel Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fuss- pflege 3305 Zubereitungen für die Haarpflege 3307 Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Ra- sieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Kör- perpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, ander- weit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdeso- dorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften 6704 Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und ähnliche Waren, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinn- stoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen 7. Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel Zolltarifnummer Bezeichnung 4201 00 00 Sattlerwaren für alle Tiere (einschl. Zugtaue, Leinen, Knie- kappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und ähnliche Waren), aus Stoffen aller Art 4202 Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschliesslich Toiletten- und Dokumentenkoffer, Aktenmappen, Schulsäcke, Brillen- etuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musik- instrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reiseta- schen, Isoliertaschen für Lebensmittel und Getränke, Toilette- Necessaires, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brief- taschen, Geldbeutel, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabak- beutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportgeräte, Schachteln für Flakons oder Schmuck, Puderdosen, Etuis für Gold- und Silberschmiedewaren und ähnliche Behältnisse aus Leder, re- konstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkan- fiber oder Pappe oder ganz oder vorwiegend mit diesen Stof- fen oder Papier überzogen 4205 00 00 andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder 156 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Zolltarifnummer Bezeichnung 9605 00 00 Reisezusammenstellungen (Necessaires) von Waren zur Kör- perpflege, zum Nähen oder zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidungen 8. Mäntel oder andere Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe (unabhängig vom verwendeten Material) Zolltarifnummer Bezeichnung 4203 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonsti- tuiertem Leder 4303 Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren aus Pelz- fellen 6101 Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, gewirkt oder ge- strickt, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Nr. 6103 6102 Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, gewirkt oder ge- strickt, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Nr. 6104 6103 Anzüge, Ensembles, Vestons (Jacken, Kittel), lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Bade- hosen), gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben 6104 Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), gewirkt oder ge- strickt, für Frauen oder Mädchen 6105 Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben 6106 Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen 6107 Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, ge- wirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben 6108 Unterröcke, Halbunterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Negligés, Bademän- tel, Hauskleider und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen 6109 T-Shirts und Unterleibchen (Unterhemden), gewirkt oder ge- strickt 157 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Zolltarifnummer Bezeichnung 6110 Pullover, Westen (Cardigans), Gilets und ähnliche Waren, ein- schliesslich Unterziehpullis, gewirkt oder gestrickt 6111 Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt, für Kleinkinder 6112 Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge und -hosen, gewirkt oder gestrickt 6113 00 00 Bekleidung aus gewirkten oder gestrickten Stoffen der Nrn. 5903, 5906 oder 5907 6114 Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt 6115 Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschliesslich Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z. B. Krampf- adernstrümpfe), gewirkt oder gestrickt 6116 Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspit- zen) und Fausthandschuhe, gewirkt oder gestrickt 6117 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt 6201 Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Nr. 6203 6202 Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Nr. 6204 6203 Anzüge, Ensembles, Vestons (Jacken, Kittel), lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Bade- hosen), für Männer oder Knaben 6204 Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Frauen oder Mädchen 6205 Hemden für Männer oder Knaben 6206 Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen 6207 Unterleibchen, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Bademäntel, Hauskleider und ähnli- che Waren, für Männer oder Knaben 6208 Unterleibchen und Unterhemden, Unterröcke, Halbunterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Negligés, Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen 158 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Zolltarifnummer Bezeichnung 6209 Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder 6210 Bekleidung aus Erzeugnissen der Nrn. 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907 6211 Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge und -hosen; andere Bekleidung 6212 Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhal- ter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, und Teile davon, auch gewirkt oder gestrickt 6213 Taschentücher und Ziertaschentücher 6214 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftü- cher, Schleier und ähnliche Waren 6215 Krawatten, Papillons (Fliegen) und Halstuchkrawatten 6216 00 00 Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspit- zen) und Fausthandschuhe 6217 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Be- kleidung oder von Bekleidungszubehör, andere als solche der Nr. 6212 6401 Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kaut- schuk oder Kunststoff, bei denen der Oberteil weder mit der Laufsohle durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist noch aus ver- schiedenen, durch die gleichen Verfahren zusammengesetzten Teilen besteht 6402 20 00 Schuhe mit Oberteil aus Riemen oder Bändern, die mit Zapfen an der Sohle befestigt sind 6402 91 00 den Knöchel bedeckend 6402 99 00 andere 6403 19 00 andere 6403 20 00 Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederrie- men, die über den Rist verlaufen und die grosse Zehe umspan- nen 6403 40 00 Andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe 6403 51 00 den Knöchel bedeckend 6403 59 00 andere 6403 91 00 den Knöchel bedeckend 6403 99 00 andere ex 6404 19 Pantoffeln und andere Hausschuhe 159 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Zolltarifnummer Bezeichnung 6404 20 00 Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder 6405 Andere Schuhe 6504 Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen hergestellt, aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet 6505 00 00 Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausg. Streifen) von Spitzen, Filz oder ande- ren Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet 6506 99 00 Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet, aus an- deren Stoffen 6601 91 00 Schirme mit teleskopischem Unter- oder Griffstock 6601 99 00 andere 6602 00 00 Spazierstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnli- che Waren ex 9619 Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder 9. Teppiche, Läufer und Tapisserien, handgefertigt oder nicht Zolltarifnummer Bezeichnung 5701 Teppiche aus Spinnstoffen, geknüpft, auch konfektioniert 5702 10 00 Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppi- che 5702 20 00 Bodenbeläge aus Kokos 5702 31 00 andere, mit Flor, nicht konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren 5702 32 00 andere, mit Flor, nicht konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 5702 39 00 andere, aus anderen Spinnstoffen 5702 41 00 andere, mit Flor, konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tier- haaren 5702 42 00 andere, mit Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künst- lichen Spinnstoffen 5702 50 00 andere, ohne Flor, nicht konfektioniert 5702 91 00 andere, ohne Flor, konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tier- haaren 160 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Zolltarifnummer Bezeichnung 5702 92 00 andere, ohne Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 5702 99 00 andere, ohne Flor, konfektioniert, aus anderen Spinnstoffen 5703 Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen (ein- schl. Rasen), getuftet, auch konfektioniert 5704 Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert 5705 00 00 Andere Teppiche und Bodenbeläge aus Spinnstoffen, auch konfektioniert 5805 00 00 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandres, Aubusson, Beauvais und ähnliche) und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit-Point, Kreuzstich), auch konfektioniert 10. Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren Zolltarifnummer Bezeichnung 7101 Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Per- len oder Zuchtperlen, zur Erleichterung des Transportes vo- rübergehend aufgereiht ex 7102 Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch ge- fasst, ausgenommen für industrielle Zwecke 7103 Edelsteine und Schmucksteine, andere als Diamanten, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch mon- tiert oder gefasst; Edelsteine und Schmucksteine, andere als Diamanten, nicht assortiert, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht ex 7104 91 00 Diamanten, ausgenommen zu industriellen Zwecken ex 7105 Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder syn- thetischen Steinen, ausgenommen zu industriellen Zwecken 7106 Silber (einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver 7107 00 00 Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder in Form von Halbzeug 7108 Gold (einschl. platiniertes Gold), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver 161 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Zolltarifnummer Bezeichnung 7109 00 00 Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder in Form von Halbzeug 7110 Platin (einschl. Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pul- ver 7111 00 00 Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder in Form von Halbzeug 7113 Bijouterie und Juwelierwaren und Teile davon, aus Edelmetal- len oder Edelmetallplattierungen 7114 Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelme- tallen oder Edelmetallplattierungen 7115 Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen 7116 Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen 11. Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel Zolltarifnummer Bezeichnung ex 4907 Banknoten 7118 10 00 Münzen (ausg. Goldmünzen), andere als gesetzliche Zah- lungsmittel 7118 90 00 andere 12. Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke Zolltarifnummer Bezeichnung ex 8214 Andere Messerschmiedewaren (z. B. Haarschneide- und Schermaschinen, Spaltmesser, Hackmesser und Wiegemesser für Metzger und zum Küchengebrauch und Papiermesser); Messerschmiedewaren und Zusammenstellungen, zur Hand- oder Fusspflege (einschl. Nagelfeilen) ex 8215 Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren ex 9307 Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon sowie Scheiden 162 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 13. Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden Zolltarifnummer Bezeichnung 6911 Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettenartikel, aus Porzellan 6912 00 00 Geschirr, andere Haushalt- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettenartikel, aus anderer Keramik als Por- zellan 6914 Andere Waren aus Keramik 14. Artikel aus Bleikristall Zolltarifnummer Bezeichnung ex 7009 91 Spiegel aus Glas, nicht gerahmt ex 7009 92 Spiegel aus Glas, gerahmt ex 7010 Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behält- nisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas 7013 22 00 Trinkgläser mit Fuss, aus Bleikristallglas 7013 33 00 Andere Trinkgläser, aus Bleikristallglas 7013 41 00 Waren zur Verwendung bei Tisch (andere als Trinkgläser) oder in der Küche, aus Bleikristallglas 7013 91 00 Andere Waren, aus Bleikristallglas 7018 10 00 Glasperlen, Nachahmungen von echten Perlen oder Zuchtper- len, Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren ex 7018 90 00 andere ex 7020 00 00 andere Glaswaren ex 9405 50 00 nicht elektrische Leuchten und Beleuchtungskörper ex 9405 91 00 Teile, aus Glas 163 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel 15. Elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert von mehr als 750 Franken Zolltarifnummer Bezeichnung 8415 10 00 Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventila- tor und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehaltes der Luft, einschliesslich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht separat regulierbar ist, der zum Befestigen an Fenstern, Wänden, Decken oder Böden hergerichteten Art, in Form von Kompaktgeräten oder «Split-Systemen» (bestehend aus getrennt voneinander platzierten Elementen) 8418 10 Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Nr. 8415, kombinierte Kühl- und Gefrier- schränke mit separaten Aussentüren oder Aussenschubladen oder einer Kombination dieser Elemente 8418 21 00 Kompressionskühlschränke 8418 29 00 Andere Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Einrichtun- gen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Nr. 8415 8418 30 00 Gefriertruhen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 800 l 8418 40 00 Gefrierschränke mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 900 l 8419 81 00 Andere Apparate und Vorrichtungen zum Zubereiten heisser Getränke oder zum Kochen oder Aufwärmen von Speisen 8422 11 00 Geschirrspülmaschinen von der im Haushalt verwendeten Art 8423 10 00 Personenwaagen, einschliesslich Säuglingswaagen; Haushalts- waagen 8443 12 00 Büro-Offsetdruckmaschinen und -apparate, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen 8443 31 00 Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien verrichten und an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können 8443 32 00 andere Geräte, die an eine automatische Datenverarbeitungs- maschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können 8443 39 00 andere 164 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Zolltarifnummer Bezeichnung 8450 11 00 Waschvollautomaten 8450 12 00 andere Waschmaschinen, mit eingebauter Wäscheschleuder 8450 19 00 andere 8451 21 00 Maschinen zum Trocknen, mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von nicht mehr als 10 kg 8452 10 00 Haushaltsnähmaschinen 8508 11 00 Staubsauger mit eingebautem Elektromotor, mit einer Leis- tung von nicht mehr als 1500 W und einem Fassungsvermö- gen des Staubbehälters von nicht mehr als 20 l 8508 19 00 andere 8508 60 00 andere Staubsauger 8509 80 00 Elektromechanische Haushaltgeräte mit eingebautem Elektro- motor, andere als Staubsauger der Nr. 8508: andere Geräte als Zerkleinerungs- und Mischmaschinen für Nahrungsmittel; Frucht- und Gemüsepressen 8516 31 00 Haartrockner 8516 50 00 Mikrowellenöfen ex 8516 60 00 Vollherde 8516 71 00 Kaffee- oder Teemaschinen 8516 72 00 Brotröster (Toaster) 8516 79 00 andere 8529 10 00 Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die er- kennbar gemeinsam mit diesen Waren verwendet werden 9504 50 00 Video-Spielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 9504.30 9504 90 00 andere 16. Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 1000 Franken Zolltarifnummer Bezeichnung 9006 Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und -vor- richtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539 165 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel 17. Fahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50 000 Franken pro Stück, einschliesslich Seilschwebebahnen, Sesselliften und Schleppliften, Zugmechanismen für Standseilbahnen, oder Motorräder im Wert von mehr als 5000 Franken pro Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür Zolltarifnummer Bezeichnung 7009 10 00 Rückspiegel für Fahrzeuge 8603 Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604 8605 00 00 Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schie- nengebundene Spezialwagen (ausg. Wagen der Nr. 8604) 8702 Automobile zum Befördern von 10 Personen oder mehr, ein- schliesslich Fahrer 8706 Chassis für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705, mit Motor 8707 Karosserien für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705, einschliesslich Führerkabinen 8708 Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705 8711 Motorräder (einschl. Motorfahrräder) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Seitenwagen; Seitenwagen 8712 00 00 Zweiräder und andere Fahrräder (einschl. Lastendreiräder), ohne Motor 8714 Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Nrn. 8711–8713 8901 10 00 Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten und ähnliche Schiffe, hauptsächlich zum Befördern von Personen geeignet; Fährschiffe 8901 90 00 andere Schiffe zum Befördern von Waren und andere Schiffe zum gleichzeitigen Befördern von Personen und Waren geeignet 18. Uhren und Armbanduhren sowie Teile davon Zolltarifnummer Bezeichnung 9101 Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (ein- schl. Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edel- metallen oder Edelmetallplattierungen 9102 Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschl. Stoppuhren vom gleichen Typ), andere als solche der Nr. 9101 9103 Wecker und Standührchen (Pendulettes), mit Kleinuhrwerk 166 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Zolltarifnummer Bezeichnung 9104 00 00 Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Automobile, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge 9105 Wecker, Pendulen, Uhren und ähnliche Apparate der Uhrenin- dustrie, mit anderem als Kleinuhrwerk 9108 Kleinuhrwerke, vollständig und zusammengesetzt 9109 Uhrwerke, vollständig und zusammengesetzt, andere als Kleinuhrwerke 9110 Uhrwerke, vollständig, nicht zusammengesetzt oder teilweise zusammengesetzt (Schablonen); Uhrwerke, unvollständig, zu- sammengesetzt; Rohwerke von Uhren 9111 Gehäuse für Uhren der Nr. 9101 oder 9102, und Teile davon 9112 Gehäuse für andere Uhren oder Apparate der Uhrenindustrie, und Teile davon 9113 Uhrenarmbänder und Teile davon 9114 Andere Uhrenbestandteile 19. Musikinstrumente im Wert von mehr als 1500 Franken Zolltarifnummer Bezeichnung 9201 Klaviere, auch selbsttätige; Cembalos und andere Saiteninstru- mente mit Klaviatur 9202 Andere Saiteninstrumente (z. B. Gitarren, Geigen und Harfen) 9205 Blasinstrumente (z. B. Pfeifenorgeln mit Klaviatur, Akkorde- ons, Klarinetten, Trompeten, Dudelsäcke), andere als Or- chestrien und Drehorgeln 9206 00 00 Schlaginstrumente (z. B. Trommeln, Pauken, Xylophone, Be- cken, Kastagnetten, Maracas) 9207 Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z. B. Orgeln, Gitarren und Akkordeons): 20. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten Zolltarifnummer Bezeichnung 97 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten 167 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel 21. Artikel und Ausrüstung für Sport, einschliesslich Skifahren, Golf, Tauchen und Wassersport Zolltarifnummer Bezeichnung 4015 19 00 Handschuhe, Halbhandschuhe und Fausthandschuhe, andere als solche der für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke verwendeten Art 4015 90 00 Bekleidung und Bekleidungszubehör andere als Handschuhe, Halbhandschuhe und Fausthandschuhe) für alle Zwecke, aus vulkanisiertem Weichkautschuk 6210 40 00 andere Bekleidung für Männer oder Knaben 6210 50 00 andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen 6211 11 00 Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge und -hosen; andere Bekleidung für Männer oder Knaben 6211 12 00 Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge und -hosen; andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen 6211 20 00 Skianzüge und Skiensembles 6216 00 00 Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspit- zen) und Fausthandschuhe 6402 12 00 Skischuhe und Snowboard-Schuhe 6402 19 00 andere 6403 12 00 Skischuhe und Snowboard-Schuhe 6403 19 00 andere 6404 11 00 Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe 6404 19 00 andere 9004 90 00 Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen oder andere) und ähnliche Waren andere als Sonnenbrillen 9020 00 00 Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausge- nommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement 9506 11 00 Ski 9506 12 00 Skibindungen 9506 19 00 andere Ausrüstungsgegenstände zum Skifahren 9506 21 00 Segelbretter 9506 29 00 Wasserski, Wellenreiter, und andere Ausrüstungsgegenstände als Segelbretter für den Wassersport: 9506 31 00 Golfschläger, vollständige 168 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Zolltarifnummer Bezeichnung 9506 32 00 Golfbälle 9506 39 00 andere Ausrüstungsgegenstände für den Golfsport: 9506 40 00 Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Tischtennis 9506 51 00 Tennisschläger, auch ohne Bespannung 9506 59 00 Federball- und ähnliche Schläger, auch ohne Bespannung 9506 61 00 Tennisbälle 9506 69 00 andere als Tennisbälle und aufblasbare Bälle 9506 70 00 Schlittschuhe und Rollschuhe, einschliesslich Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen 9506 91 00 Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Leibesübungen, Gymnastik oder Athletik 9506 99 00 andere 9507 Angelruten, Angelhaken und andere Angelgeräte; Handnetze zu Zwecken aller Art; Lockgeräte (andere als solche der Nr. 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdartikel 22. Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele Zolltarifnummer Bezeichnung 9504 20 00 Billards aller Art und Zubehör dazu 9504 30 00 andere Spiele, die durch Einwurf eines Geldstücks, einer Banknote, einer Bankkarte, einer Spielmarke oder jedes ande- ren Zahlungsmittels in Gang gesetzt werden, ausgenommen automatische Kegelspiele (Bowlings) 9504 40 00 Spielkarten 9504 50 00 Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 9504.30 9504 90 00 andere 23. Optische Geräte und Ausrüstung jedweden Werts Zolltarifnummer Bezeichnung ex 9004 90 Nachtsichtgeräte oder Wärmebildgeräte 169 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel

  118. Anhang 19514 (Art. 9b Abs. 1 und 14f Abs. 1515) Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive Zolltarifnummer Bezeichnung Flugturbinenkraftstoff (ausser Kerosin): ex 2710 12 19 leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle) ex 2710 19 19 andere als Kerosin (mittelschwere Öle) ex 2710 19 19 Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle) ex 2710 20 10 mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petrole- umbasis Antioxidantien Antioxidantien, die in Additiven für Schmieröle verwendet werden: ex 3811 21 – Erdöle enthaltend ex 3811 29 – andere Antioxidantien ex 3811 90 Antioxidantien für andere, zu denselben Zwecken wie Mine- ralöle verwendete Flüssigkeiten Antistatika-Additive Antistatika-Additive für Schmieröle: ex 3811 21 – Erdöle enthaltend ex 3811 29 – andere ex 3811 90 Antistatika-Additive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: Korrosionsschutzmittel Korrosionsschutzmittel für Schmieröle: ex 3811 21 – Erdöle enthaltend ex 3811 29 – andere 514 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. April 2022 (AS 2022 260). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). 515 In Kraft seit 20. März 2024. 170 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Zolltarifnummer Bezeichnung ex 3811 90 Korrosionsschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen (Fuel System Icing In- hibitors) Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen zur Verwendung in Schmierölen: ex 3811 21 – Erdöle enthaltend ex 3811 29 – andere ex 3811 90 Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen für andere, zu densel- ben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: Metallschutzmittel Metallschutzmittel für Schmieröle ex 3811 21 – Erdöle enthaltend ex 3811 29 – andere ex 3811 90 Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mi- neralöle verwendete Flüssigkeiten Biozidadditive Biozidadditive für Schmieröle: ex 3811 21 – Erdöle enthaltend ex 3811 29 – andere ex 3811 90 Biozidadditive für andere, zu denselben Zwecken wie Mine- ralöle verwendete Flüssigkeiten Thermostabilitätsverbesserer Thermostabilitätsverbesserer für Schmieröle: ex 3811 21 – Erdöle enthaltend ex 3811 29 – andere ex 3811 90 Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwe- cken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten 171 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel

  119. Anhang 20516 (Art. 14c Abs. 1) Wirtschaftlich bedeutende Güter Zolltarifnummer Bezeichnung 0306 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake 1604 31 00 Kaviar 1604 32 00 Kaviarersatz 2208 Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen 2303 Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rück- stände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets 2402 Zigarren (einschl. Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen 2501 Salz (einschl. präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser 2517 Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Beton- bau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwende- ten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehan- delt Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten Teil dieser Position aufgeführten Stof- fen vermischt; Teermakadam; Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärmebehandelt 2519 Natürliches Magnesiumcarbonat Magnesit; geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zu- satz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; an- deres Magnesiumoxid, auch chemisch rein 516 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. April 2022 (AS 2022 260). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 172 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Zolltarifnummer Bezeichnung 2522 Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenom- men reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825 2523 Zement (einschl. Zementklinker), auch gefärbt 2530 Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegrif- fen 2601 Eisenerze und ihre Konzentrate, einschliesslich Schwefelkie- sabbrände 2619 Schlacken (ausg. granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung 2620 Schlacken, Aschen und Rückstände (ausg. solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbin- dungen enthalten 2621 Andere Schlacken und Aschen, einschliesslich Seetangasche; Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfäl- len 2701 Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle 2702 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett 2703 Torf (einschl. Torfstreu), auch agglomeriert 2704 Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle 2705 Steinkohlengas, Wassergas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasser- stoffe 2706 Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschliesslich rekonstituierter Teere 2707 Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtempera- tur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen 2708 Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineral- teeren 2711 12 Propan, verflüssigt 2711 13 Butane, verflüssigt 2711 14 Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien, verflüssigt 2711 19 Gasförmige Kohlenwasserstoffe, verflüssigt – andere 173 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Zolltarifnummer Bezeichnung 2712 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische «slack wax», Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt 2713 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien 2714 Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein 2715 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) 2803 Kohlenstoff (Russ und andere Formen von Kohlenstoff, ander- weit weder genannt noch inbegriffen) ex 2804 29 Helium 2804 61 Silicium, mit einem Gehalt an Silicium von 99,99 GHT oder mehr 2804 69 Silicium, mit einem Gehalt an Silicium von weniger als 99,99 GHT 2811 Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauer- stoffverbindungen der nichtmetallischen Elemente 2814 Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung 2815 Natriumhydroxid (Ätznatron) Kaliumhydroxid (Ätzkali) Natrium- oder Kaliumperoxid 2816 Magnesiumhydroxid und -peroxid Strontium- und Bariumoxid, -hydroxid und -peroxid 2818 Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich; Alumi- niumoxid; Aluminiumhydroxid ex 2825 Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen solche des KN- Codes 2825 30 00 2833 Sulfate; Alaune Peroxosulfate (Persulfate) 2834 Nitrite; Nitrate ex 2835 Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich, ausge- nommen solche der Nr. 2835 26 2836 Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches ammoniumcarbamathaltiges Ammoniumcarbonat 2845 40 Helium-3 174 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Zolltarifnummer Bezeichnung 2849 Carbide, auch chemisch nicht einheitlich 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe 2902 Cyclische Kohlenwasserstoffe 2903 Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe 2905 Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate 2907 Phenole; Phenolalkohole 2909 Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalper- oxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate 2910 Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitro- soderivate 2914 Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate 2915 Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate 2916 Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und cycli- sche einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate 2917 Carbonsäuren, mehrbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate 2922 Aminoverbindungen mit Sauerstofffunktion 2923 Quaternäre Ammoniumsalze und hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich 2926 Verbindungen mit Nitrilfunktion 2931 Andere organisch-anorganische Verbindungen 2933 Heterocyclische Verbindungen mit ausschliesslich Stickstoff als Heteroatom(e) 3104 20 Kaliumchlorid 3105 20 Düngemittel, mineralische oder chemische, die drei düngen- den Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend 3105 60 Düngemittel, mineralische oder chemische, die zwei düngen- den Elemente Phosphor und Kalium enthaltend 175 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Zolltarifnummer Bezeichnung ex 3105 90 andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend 3301 Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich feste (konkrete) oder absolute; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung terpenfreier ätherischer Öle; destillierte aro- matische Wasser und wässerige Lösungen ätherischer Öle 3304 Schönheitsmittel, Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet, ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fuss- pflege 3305 Zubereitungen für die Haarpflege 3306 Zubereitungen für die Mund- oder Zahnhygiene, einschliess- lich Haftpuder und -cremen für künstliche Gebisse; Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide), für den Ein- zelverkauf aufgemacht 3307 Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Ra- sieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Kör- perpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, ander- weit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdeso- dorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften 3401 Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Stangen, Blöcken, geform- ten Stücken oder Figuren, auch Seife enthaltend; organisch grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Wa- schen der Haut, in flüssiger oder dickflüssiger Form, in Auf- machung für den Einzelverkauf, auch Seife enthaltend; Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen 3402 Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausg. Seifen); grenzflä- chenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschl. Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401 3404 Künstliche Wachse und zubereitete Wachse 3801 Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zube- reitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlen- stoff, in Form von Pasten, Blöcken, Plättchen oder anderen Halberzeugnissen 176 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Zolltarifnummer Bezeichnung 3811 Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbes- serer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschl. Treibstoffe) oder für andere zu glei- chen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten 3812 Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit we- der genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe 3817 Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, aus- genommen solche der Nr. 2707 oder 2902 3819 Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zuberei- tete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragungen, auch mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Minera- lien von weniger als 70 Gewichtsprozent 3823 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffina- tion; technische Fettalkohole 3824 Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; che- mische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen In- dustrie oder verwandter Industrien (einschl. Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen 3901 Polymere des Ethylens, in Primärformen 3902 Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärfor- men 3903 Polymere des Styrols, in Primärformen 3904 Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen 3907 Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärfor- men; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen 3908 Polyamide in Primärformen 3916 Monofile mit einer grössten Querschnittdimension von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächen- bearbeitung, jedoch nicht weiterbearbeitet, aus Kunststoffen 3917 Rohre und Schläuche und Zubehör dazu (z. B. Nippel, Bogen, Verbindungsstücke), aus Kunststoffen 3919 Platten, Blätter, Streifen, Bänder, Folien und andere flache Erzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen 177 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Zolltarifnummer Bezeichnung 3920 Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoff, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage 3921 Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, aus kom- pakten Kunststoffen, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage 3923 Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen 3925 Waren zu Bauzwecken, aus Kunststoffen, anderweit weder ge- nannt noch inbegriffen 3926 Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stof- fen der Nrn. 3901–3914 4002 Synthetischer Kautschuk und Faktis (Ölkautschuk), in Primär- formen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Waren der Nr. 4001 mit Waren dieser Nummer, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen. 4011 Neue Luftreifen, aus Kautschuk 4016 Andere Waren aus Weichkautschuk 4107 Leder, nach dem Gerben oder nach dem Trocknen zugerichtet, und Leder und Häute als Pergament- oder Rohhautleder zuge- richtet, von Tieren der Rindviehgattung (einschl. Büffel) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, andere als solche der Nr. 4114 4202 Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschliesslich Toiletten- und Dokumentenkoffer, Aktenmappen, Schulsäcke, Brillen- etuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musik- instrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reiseta- schen, Isoliertaschen für Lebensmittel und Getränke, Toilette- Necessaires, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brief- taschen, Geldbeutel, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabak- beutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportgeräte, Schachteln für Flakons oder Schmuck, Puderdosen, Etuis für Gold- und Silberschmiedewaren und ähnliche Behältnisse aus Leder, re- konstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkan- fiber oder Pappe, oder ganz oder vorwiegend mit diesen Stof- fen oder Papier überzogen 4301 Rohe Pelzfelle (einschl. Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Nr. 4101, 4102 oder 4103 178 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Zolltarifnummer Bezeichnung 4302 Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschl. Kopf, Schwanz, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste), auch zusam- mengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen sol- che der Position 4303 44 Holz, Holzkohle und Holzwaren 4703 Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfat-Holzzell- stoff), andere als solche zum Auflösen 4705 Halbstoffe aus Holz, mittels einer kombinierten mechanischen und chemischen Behandlung erzeugt 4801 Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen 4802 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, der zum Schreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwe- cken verwendeten Art, und Papiere und Pappen für Lochkar- ten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadrati- schen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, ausgenommen Papiere der Nr. 4801 oder 4803; Büttenpapiere und Büttenpappen (handgeschöpft) 4803 Papier in der für Toilettenpapier, Abschminktüchlein, Handtü- cher, Servietten und ähnliche Papiere für den Haushalt, zu hy- gienischen Zwecken oder für die Körperpflege verwendeten Art, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoff, auch gekreppt, gefältelt, gaufriert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, ver- ziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen 4804 Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzo- gen, in Rollen oder Bogen, andere als solche der Nr. 4802 oder 4803 4805 Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzo- gen, in Rollen oder Bogen, die keine andere als die in Anmer- kung 3 dieses Kapitels genannten Bearbeitungen erfahren haben 4810 Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemit- teln, ausgenommen solche mit anderem Strich oder Überzug, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten 4811 Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, imprägniert, beschichtet, auf der Ober- fläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadrati- schen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Forma- ten, andere als solche der Nr. 4803, 4809 oder 4810 179 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Zolltarifnummer Bezeichnung 4818 Papier in der für Toilettenpapier und für ähnliche Papiere ver- wendeten Art, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, in der für den Haushalt oder zu hygienischen Zwecken ver- wendeten Art, in Rollen mit einer Breite von nicht mehr als 36 cm oder auf ein bestimmtes Format zugeschnitten; Ta- schentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Tischservietten, Betttücher und ähnliche Waren für den Haus- halt, für die Körperpflege, zu hygienischen Zwecken oder für den Spitalbedarf, Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern 4819 Schachteln, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmit- tel aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zell- stofffasern; Kartonageartikel der in Büros, Läden oder derglei- chen verwendeten Art 4823 Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auf Format zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern 5402 Synthetische Filamentgarne (andere als Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschliesslich synthe- tische Monofile von weniger als 67 Dezitex 5601 Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von nicht mehr als 5 mm (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen 5603 Vliesstoffe, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet 6204 Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Frauen oder Mädchen 6305 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken 6403 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder 6806 Hüttenwolle, Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeug- nisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallisolationszwecken oder zu Schalldämpfungszwecken, ausgenommen solche der Nr. 6811 oder 6812 oder des Kapitels 69 180 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Zolltarifnummer Bezeichnung 6807 Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech) 6808 Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und ähnliche Waren, aus Pflanzenfasern, Stroh oder Holzspänen, -plättchen, -schnit- zeln, -sägespänen oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln agglomeriert 6810 Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert 6814 Bearbeiteter Glimmer und Waren aus Glimmer, einschliesslich agglomerierter oder wiedergewonnener Glimmer, auch auf Unterlage aus Papier, Pappe oder anderen Stoffen 6815 Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschl. Kohlenstofffasern und Waren daraus sowie Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen 6902 Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche keramische Bauteile, andere als solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder aus ähnlichen kieselsauren Erden 6907 Fliesen, Boden- und Wandplatten, aus Keramik; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, aus Keramik, auch auf Unterlage; Stücke für die Endbearbeitung, aus Keramik 7005 Float-Glas und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet 7007 Sicherheitsglas, aus gehärtetem Glas oder mehrschichtigem Glas (Verbundglas) 7010 Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behält- nisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas 7019 Glasfasern (einschl. Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Glasseidenstränge [Rovings], Gewebe) 7104 Synthetische oder rekonstituierte Steine, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Steine, nicht assortiert, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht 7106 Silber (einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver ex 7110 Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver, ausgenom- men KN-Codes 7110 21 und 7110 29 181 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Zolltarifnummer Bezeichnung 7112 Abfälle und Schrott aus Edelmetallen oder Edelmetallplattie- rungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelme- tallverbindungen enthaltend, wie sie hauptsächlich zur Wie- dergewinnung von Edelmetallen verwendet werden, andere als Waren der Nr. 8549 7115 Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen 7201 Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Flossen oder anderen Rohformen 7202 Ferrolegierungen 7203 Durch Direktreduktion aus Eisenerzen erhaltene Eisenerzeug- nisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer minimalen Reinheit von 99,94 Gewichtsprozent, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen 7204 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl 7205 Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl 7401 Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer) 7402 Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren 7403 Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform 7404 Abfälle und Schrott, aus Kupfer ex 7406 Pulver und Flitter, aus Kupfer, ausgenommen dendritisches Kupferpulver 7408 Draht aus Kupfer 7503 Abfälle und Schrott, aus Nickel 7504 Pulver und Flitter, aus Nickel 7505 Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel 7601 Aluminium in Rohform 7602 Abfälle und Schrott, aus Aluminium 7603 Pulver und Flitter, aus Aluminium 7604 Stäbe, Stangen und Profile, aus Aluminium 7605 Draht aus Aluminium 7606 Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm 182 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Zolltarifnummer Bezeichnung 7607 Blattmetall (Folien) und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von nicht mehr als 0,2 mm 7608 Rohre aus Aluminium 7610 Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Gelän- der), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium 7612 Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähn- liche Behälter (einschl. Verpackungsröhrchen und Tuben), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder ver- flüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtun- gen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverklei- dung 7801 Blei in Rohform 8102 Molybdän und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott 8104 Magnesium und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott 8105 Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltme- tallurgie; Cobalt und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott“ 8207 Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechani- schen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Tiefziehen, Gesenkschmie- den, Stanzen, Lochen, Gewindebohren, Gewindeschneiden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), ein- schliesslich Zieheisen oder Pressmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen von Metallen, Erd-, Gesteins- oder Tiefbohr- werkzeuge 8212 Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschl. Klingenrohlinge im Band) 8302 Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Wa- ren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche 183 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Zolltarifnummer Bezeichnung Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschliesser aus unedlen Metallen 8309 Stöpsel (einschl. Kronenverschlüsse, Stöpsel mit Gewinde und Giesspfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpa- ckungszubehör, aus unedlen Metallen 8407 Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren) 8408 Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) 8409 Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt ex 8411 Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und an- dere Gasturbinen, ausgenommen Teile von Turbo-Strahltrieb- werken und Turbo-Propellertriebwerken der Nr. 8411 91 00 8412 Andere Motoren und Kraftmaschinen 8413 Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Flüssigkeitsmesser (ausg. medizinische Sekret-Absaugpumpen oder am Körper zu tra- gende oder implantierbare medizinische Pumpen); Hebewerke für Flüssigkeiten (ausg. Pumpen) 8414 Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompresso- ren und Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben, mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter 8418 Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Nr. 8415; Teile davon 8419 Apparate, Vorrichtungen oder Laboreinrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausg. Öfen und andere Apparate der Nr. 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Tem- peraturänderung beruhende Vorgänge, wie Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisie- ren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltapparate; nichtelektrische Warmwasserbereiter (Durchlauferhitzer oder Heisswasserspei- cher) 8421 Zentrifugen, einschliesslich Trockenschleudern; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen 184 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Zolltarifnummer Bezeichnung 8422 Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reini- gen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Verkor- ken oder Etikettieren von Flaschen, Büchsen, Säcken oder an- deren Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Töpfen, Tuben und dergleichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken von Waren (einschl. Maschinen und Apparate zum Verpacken mittels Schrumpffolie); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure 8424 Mechanische Apparate (auch handbetrieben) zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und der- gleichen 8426 Derrickkrane; andere Auslegerkrane sowie Kabelkrane; Lauf- krane, Verladebrücken, Hubportale, Brückenkrane, Portalkar- ren und Krankarren 8431 Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Nrn. 8425–8430 bestimmt 8450 Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Vorrichtung zum Trocknen 8455 Metallwalzwerke und Walzen hierfür 8466 Teile und Zubehör, erkennbar als ausschliesslich oder haupt- sächlich für Maschinen der Nrn. 8456–8465 bestimmt, ein- schliesslich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrich- tungen für diese Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art 8467 Von Hand zu führende, pneumatisch, hydraulisch oder mit eingebautem Motor (elektrisch oder nichtelektrisch) betrie- bene Werkzeuge 8471 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einhei- ten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit we- der genannt noch inbegriffen 8474 Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen mineralischen Stof- fen (einschl. Pulver und Breie); Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen 185 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Zolltarifnummer Bezeichnung Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giess- formen aus Sand 8477 Maschinen und Apparate zum Bearbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Erzeugnissen aus die- sen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbe- griffen 8479 Maschinen und mechanische Apparate mit eigenständiger Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbe- griffen 8480 Giesserei-Formkästen; Modellplatten; Giessereimodelle; For- men für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen), für Metallcarbide, Glas, minerali- sche Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe 8481 Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchlei- tungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermosta- tisch gesteuerte Ventile 8482 Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) 8483 Transmissionswellen (einschl. Nockenwellen und Kurbelwel- len) und Kurbeln; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnrad- getriebe und Friktionsräder; Umlaufspindeln mit Kugeln oder Rollen; Untersetzungs-, Übersetzungs- und Wechselgetriebe, einschliesslich Drehmomentwandler; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, einschliesslich Rollenblöcke für Flaschen- züge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, ein- schliesslich Gelenkverbindungen 8487 Teile von Maschinen oder Apparaten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischen Anschlussstücken, elektrischen Isolierungen, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren 8501 Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate 8502 Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umfor- mer 8503 Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nr. 8501 oder 8502 bestimmt 8504 Elektrische Transformatoren, elektrische statische Umformer (z. B. Gleichrichter), Reaktanz- und Drosselspulen 186 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Zolltarifnummer Bezeichnung 8511 Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- oder Glühkerzen); mit diesen Motoren verwendete Generato- ren (z. B. Gleich- und Wechselstromerzeuger) und Lade- oder Rückstromschalter 8516 Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Apparate zum Heizen von Räumen, des Bodens oder zu ähnli- chen Zwecken; elektrothermische Apparate zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brennscherenwär- mer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere elektrothermische Haushaltapparate; elektrische Heizwider- stände, andere als solche der Nr. 8545 8517 Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netze und für andere drahtlose Netze; andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Spra- che, Bilder oder andere Daten, einschliesslich Apparate für den Informationsaustausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz [LAN] oder ein Weit- verkehrsnetz [WAN]), andere als solche der Nr. 8443, 8525, 8527 oder 8528 8523 Platten, Bänder, nicht flüchtige Datenspeicher auf Halbleiter- basis, «intelligente Karten» und andere Träger zur Aufnahme von Ton oder anderen Erscheinungen, auch mit Aufzeichnun- gen, einschliesslich Matrizen und Galvanos zum Herstellen von Schallplatten, ausgenommen Waren des Kapitels 37 8525 Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Ton- wiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokamera-Rekorder 8526 Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung 8531 Elektrische Signalgeräte zum Geben von akustischen oder sichtbaren Signalen (z. B. Läutwerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Diebstahlalarmgeräte oder Feuermelder) 8535 Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Sicherungen, Überspannungs- ableiter, Spannungsbegrenzer, Überspannungsausgleicher, Stromentnahmevorrichtungen und andere Verbindungsele- mente, Verbindungskästen), für Spannungen von mehr als 1000 V 187 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Zolltarifnummer Bezeichnung 8536 Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Relais, Sicherungen, Über- spannungsausgleicher, Stecker, Stromentnahmevorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbin- dungskästen), für eine Spannung von nicht mehr als 1000 V; Verbinder für optische Fasern, optische Bündel oder Kabel 8537 Tafeln, Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Nr. 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die elektrische Steuerung oder die Stromverteilung, auch Instrumente oder Apparate des Kapitels 90 enthaltend, sowie numerische Steuerungen, andere als Vermittlungsapparate der Nr. 8517 8538 Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nr. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt erkennbar 8539 Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschliess- lich innenverspiegelter Scheinwerferlampen und Lampen für Ultraviolett- oder Infrarotstrahlung; Bogenlampen; Leucht- dioden (LED)-Lichtquellen 8541 Halbleiterbauelemente (z. B. Dioden, Transistoren, Halbleiter- wandler); lichtempfindliche Halbleiterbauelemente, ein- schliesslich auch zu Modulen zusammengesetzte oder in Tafeln aufgemachte fotovoltaische Zellen; Leuchtdioden (LED), auch mit anderen Leuchtdioden (LED) zusammenge- setzt; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle 8542 Elektronische integrierte Schaltungen 8543 Elektrische Maschinen und Apparate mit eigenständiger Funk- tion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen 8544 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschl. Koaxialkabel) und andere isolierte Leiter für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektri- sche Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen 8545 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Kohlen für Lampen oder für Primärelemente und andere Waren aus Grafit oder aus ande- rem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall, für die Elektrotechnik 8603 Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604 8606 Schienengebundene Güterwagen 8701 Traktoren (ausg. Zugkarren der Nr. 8709) 188 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Zolltarifnummer Bezeichnung 8703 Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen 8704 Automobile zum Befördern von Waren 8716 Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon 8802 Andere Luftfahrzeuge (z. B. Hubschrauber, Flugzeuge), ausgenommen Luftfahrzeuge ohne Besatzung der Nr. 8806; Raumfahrzeuge (einschl. Satelliten) und ihre Trägerraketen und suborbitale Fahrzeuge 8901 Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Schiffe zum Befördern von Personen oder Waren 8903 Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruder- boote und Kanus 8904 Schlepper und Schubschiffe 8905 Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Schiffe, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen 9001 Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, andere als solche der Nr. 8544; polarisie- rende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschl. Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Ele- mente, aus Stoffen aller Art, ungefasst, ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas 9006 Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und -vor- richtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539 9013 Flüssigkristallanzeige, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, andere als Laserdioden; andere optische Apparate, Geräte und Instrumente, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen 9014 Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte 9026 Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrol- lieren von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder von anderen ver- änderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandan- 189 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Zolltarifnummer Bezeichnung zeiger, Manometer, Wärmezähler), ausgenommen Instru- mente, Apparate und Geräte der Nr. 9014, 9015, 9028 oder 9032 9027 Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer, Gas- oder Rauchgasprüfer); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosi- tät, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschl. der Belichtungsmesser); Mikrotome 9030 Oszilloskope, Geräte für die Spektralanalyse und andere In- strumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollie- ren elektrischer Grössen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen-, kosmischer oder anderer ionisierender Strahlen 9031 Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Kontrollieren, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren 9032 Instrumente, Apparate und Geräte zum selbsttätigen Regeln oder Kontrollieren 9401 Sitzmöbel (ausg. solche der Nr. 9402), auch in Betten umwan- delbare, und Teile davon 9403 Andere Möbel und Teile davon 9404 Untermatratzen; Bettzeug und ähnliche Waren (z. B. Obermat- ratzen, Steppdecken, Deckbetten, Kissen, Schlummerrollen, Kopfkissen), mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art, einschliesslich solcher aus Zellkautschuk oder -kunststoff, auch überzogen 9405 Leuchten und Beleuchtungskörper (einschl. Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Re- klameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren, mit fest- montierter Lichtquelle, und ihre anderweit weder genannten noch inbegriffenen Teile 9406 Vorgefertigte Gebäude 190 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72

  120. Anhang 21517 (Art. 14c Abs. 3 und 4) Einfuhrkontingente für bestimmte Güter Zolltarifnummer Bezeichnung Menge Geltungsdauer 3104 20 Kaliumchlorid 1720 Tonnen vom 29. Juli bis zum 28. Juli des da- rauffolgenden Jah- res 3105 20, Mineralische oder chemische 1636 Tonnen vom 29. Juli bis 3105 60, Düngemittel, die drei düngen- kombiniert zum 28. Juli des da- 3105 90 den Stoffe Stickstoff, Phosphor rauffolgenden Jah- und Kalium enthaltend; res Mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden dün- genden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel, Kalium- chlorid enthaltend 517 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. April 2022 (AS 2022 260). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). 191 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel

  121. Anhang 22518 518 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. April 2022 (AS 2022 260). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 16. Aug. 2023, mit Wirkung seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). 192 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Anhang 23519 (Art. 11a Abs. 1) Güter für die Stärkung der Industrie520 519 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. April 2022 (AS 2022 260). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 28. Aug. 2022 (AS 2022 432), vom 8. Sept. 2022 (AS 2022 500), Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Nov. 2022 (AS 2022 708), vom 25. Jan. 2023 (AS 2023 31), vom 29. März 2023 (AS 2023 168), vom 16. Aug. 2023 (AS 2023 452), vom 31. Jan. 2024 (AS 2024 51), Ziff. I der V des WBF vom 29. Febr. 2024 (AS 2024 94), Ziff. II Abs. 1 der V vom 16. Okt. 2024 (AS 2024 564), Ziff. I der V des WBF vom 12. Dez. 2024 (AS 2024 769), Ziff. II Abs. 1 der V vom 14. Mai 2025 (AS 2025 310), Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. Okt. 2025 (AS 2025 662), Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. Febr. 2026 (AS 2026 92) und vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 520 Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2026/424 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis. 193 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Anhang 23a521 (Art. 11a Abs. 1bis) Güter zur Stärkung der Industrie nach Artikel 11a Absatz 1bis Zolltarifnummer Bezeichnung 3811 90 00 Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosiv- additives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschl. Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (ausg. zubereitete Antiklopfmittel sowie Additives für Schmieröle) 3815 12 00 Auf Trägern fixierte Katalysatoren mit Edelmetall oder einer Edel- metallverbindung als Aktivsubstanz 7219 21 00 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, nur warm gewalzt, nicht aufgerollt, mit einer Dicke von mehr als 10 mm 7225 40 00 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, andere, nur warm gewalzt, nicht aufgerollt (ausg. aus Silicium-Elektrostahl) 7304 29 00 Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge, der bei der Öl- oder Gasgewinnung verwendeten Art (ausg. aus Gusseisen) – andere 7308 90 00 Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermasten, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Türen und Fenster und deren Rahmen, Stöcke und Schwellen, Läden, Geländer), aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Nr. 9406; zu Konstruktionszwecken hergerichtete Bleche, Stäbe, Stangen, Profile, Rohre und dergleichen, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl – andere 7311 00 00 Behälter für verdichtete oder verflüssigte Gase, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl 8409 99 00 Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt – andere 8412 21 00 Hydromotoren mit geradliniger Bewegung (Zylinder) 8413 50 00 Andere oszillierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten 8419 50 00 Wärmeaustauscher 521 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 31. Jan. 2024 (AS 2024 51). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 662). 194 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 Zolltarifnummer Bezeichnung 8419 90 00 Apparate, Vorrichtungen oder Laboreinrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausgenommen Öfen und andere Apparate der Nr. 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, wie Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushalt- apparate; nichtelektrische Warmwasserbereiter (Durchlauferhitzer oder Heisswasserspeicher) 8421 23 00 Apparate zum Filtrieren der Mineralöle in Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung 8421 31 00 Luftansaugfilter für Motoren mit Funken- oder Kompressions- zündung 8425 11 00 Flaschenzüge mit Elektromotor 8428 39 00 andere Hebevorrichtungen und Längsförderer mit stetiger Arbeits- weise, für Waren andere 8429 59 00 Bagger, Schürflader und andere Schaufellader, selbstfahrend (ausg. Bagger mit um 360° drehbarem Oberwagen sowie Front- schaufellader) 8431 39 00 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für andere Hebevorrichtungen und Längsförderer mit stetiger Arbeitsweise, für Waren andere 8456 30 00 Werkzeugmaschine zum Abtragen von Stoffen aller Art mit Elektroerosion arbeitend 8460 Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Polieren oder zu anderem Feinbearbeiten von Metallen oder Cermets, mit Hilfe von Schleifscheiben oder Schleif- oder Polier- mitteln, andere als Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungs- maschinen der Nr. 8461 8466 20 00 Werkstückhalter 8467 29 00 Von Hand zu führende Werkzeuge, mit eingebautem Elektromotor (ausg. Handsägen und Handbohrmaschinen) 8471 30 00 Tragbare automatische Datenverarbeitungsmaschinen, mit einem Gewicht von nicht mehr als 10 kg, mindestens eine Zentraleinheit, eine Tastatur und einen Bildschirm enthaltend 8471 70 00 Speichereinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen 8474 39 00 Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten festen minera- lischen Stoffen (ausg. Beton- und Mörtelmischmaschinen, Maschi- nen zum Mischen mineralischer Stoffe mit Bitumen sowie Kalan- der) 195 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Zolltarifnummer Bezeichnung 8479 82 00 Maschinen und mechanische Apparate zum Mischen, Kneten, Zerkleinern, Mahlen, Sieben, Homogenisieren, Emulgieren oder Rühren 8481 20 00 Ventile für ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragun- gen 8482 99 00 Teile von Wälzlager, ausg. deren Wälzkörper 8483 50 00 Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, einschliesslich Rollen- blöcke für Flaschenzüge 8502 20 00 Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren) 8507 10 00 Blei-Akkumulatoren, der zum Starten von Kolbenmotoren verwen- deten Art 8511 10 00 Zündkerzen 8515 19 00 Teile von elektrischen Maschinen und Apparate zum Löten oder Schweissen (ausg. Lötkolben und -pistolen) 8543 30 00 Maschinen und Apparate für die Galvanoplastik, Elektrolyse oder Elektrophorese 8701 21 00 Sattelschlepper für den Strassenverkehr - nur mit Kolbenmotor mit Kompressionszündung (Diesel oder Halbdiesel) 8705 10 00 Kranwagen (Autokrane) 8708 99 00 Andere Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705 8716 39 00 Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon – andere 8716 90 00 Teile von Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge 9024 Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestig- keit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigen- schaften von Materialien (z. B. Metallen, Holz, Textilien, Papier, Kunststoffen) 196 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72

  122. Anhang 23b522 (Art. 11a Abs. 1ter) Güter zur Stärkung der Industrie nach Artikel 11a Absatz 1ter Zolltarifnummer Bezeichnung 7304 11 Nahtlose Rohre der für Öl oder Gasfernleitungen verwendeten Art, aus rostfreiem Stahl 7304 19 Nahtlose Rohre der für Öl oder Gasfernleitungen verwendeten Art, aus anderem Stahl oder Eisen 7304 22 Nahtlose Bohrgestänge, der bei der Öl- oder Gasgewinnung verwendeten Art, aus rostfreiem Stahl 7304 23 Andere nahtlose Bohrgestänge, der bei der Öl- oder Gasge- winnung verwendeten Art 7304 29 Nahtlose Futterrohre und Steigrohre, der bei der Öl- oder Gas- gewinnung verwendeten Art, aus Eisen oder nicht rostfreiem Stahl 7305 11 Andere Rohre der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art mit kreisförmigem Querschnitt, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit verdecktem Lichtbogen längsgeschweisst 7305 12 Andere Rohre der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art mit kreisförmigem Querschnitt, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, anders längsgeschweisst 7305 19 Rohre der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art mit kreisförmigem Querschnitt, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, andere 7305 20 Andere Futterrohre der bei der Öl- oder Gasgewinnung ver- wendeten Art mit kreisförmigem Querschnitt, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl 7306 11 Andere Rohre der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art, geschweisst, aus rostfreiem Stahl 7306 19 Andere Rohre der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art 7306 21 Andere Futter- und Steigrohre der bei der Öl- oder Gasgewin- nung verwendeten Art, geschweisst, aus rostfreiem Stahl 522 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 5 der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 197 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Zolltarifnummer Bezeichnung 7306 29 Andere Futter- und Steigrohre der bei der Öl- oder Gasgewin- nung verwendeten Art 8207 13 Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, mit arbeitendem Teil aus Cermets ex 8207 19 Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant 8413 50 Andere oszillierende Verdrängerpumpen 8413 60 Andere rotierende Verdrängerpumpen 8413 82 Hebewerke für Flüssigkeiten 8413 92 Teile für Hebewerke für Flüssigkeiten 8430 49 Andere Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte, nicht selbstfah- rend 8431 39 Teile für Maschinen oder Apparate der Nr. 8428, andere als für Personenaufzüge, Lastenaufzüge oder Rolltreppen 8431 43 Teile für Bohrmaschinen oder für Tiefbohrgeräte der Nr. 8430.41 oder 8430.49 8431 49 Andere Teile für Maschinen oder Apparate der Nr. 8426, 8429 oder 8430 8705 20 Automobile mit Derrickkran, zu Tiefbohrzwecken 8905 20 Schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen ex 8905 90 Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmkrane und andere Schiffe (ausgenommen Schwimmbagger sowie Bohr- oder Förderplattformen), bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist, für die Hochseeschifffahrt 198 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72

  123. Anhang 24523 (Art. 12a Abs. 1–3, 12b Abs. 1, 3 und 5 sowie 12c Abs. 1) Rohöl und Erdölerzeugnisse Zolltarifnummer Bezeichnung ex 2709 00 Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh, ausgenommen Erdgaskondensate aus Flüssigerdgasproduktionsanlagen 2710 Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit ei- nem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Minera- lien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Be- standteil bilden; Ölabfälle. 523 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 29. Juni 2022 (AS 2022 381). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. Jan. 2023 (AS 2023 31). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). 199 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel

  124. Anhang 25524 (Art. 29b) Russische Medien525 524 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 29. Juni 2022 (AS 2022 381). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 15. Febr. 2023 (AS 2023 71), Ziff. I der V des WBF vom 19. April 2023 (AS 2023 188), vom 9. Okt. 2023 (AS 2023 575), vom 8. Juli 2024 (AS 2024 347) und vom 17. April 2025, in Kraft seit 23. April 2025 (AS 2025 255). 525 Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2025/255 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis. 200 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72

  125. Anhang 26526 (Art. 14d Abs. 1 und 2) Gold Zolltarifnummer Bezeichnung 7108 Gold (einschliesslich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halb- zeug oder Pulver 7112 91 Abfälle und Schrott aus Gold, einschliesslich aus Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Bearbeitungsabfälle ex 7118 90 Goldmünzen 526 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 436). 201 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Anhang 27527 (Art. 14d Abs. 3) Gold enthaltende Erzeugnisse Zolltarifnummer Bezeichnung ex 7113 Bijouterie und Juwelierwaren und Teile davon, aus Gold oder Gold erhaltend oder aus Goldplattierungen ex 7114 Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Gold oder Gold erhaltend oder aus Goldplattierungen 527 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 3. Aug. 2022 (AS 2022 436). Fassung gemäss Ziff. I Abs. 3 der V des WBF vom 21. März 2024, in Kraft seit 22. März 2024 um 18.00 Uhr (AS 2024 123). 202 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72

  126. Anhang 27a528 (Art. 14e Abs. 1–3 und 6) Diamanten und Erzeugnisse mit Diamanten 1. Natürliche Diamanten Zolltarifnummer Bezeichnung 7102 10 00 Diamanten, nicht sortiert 7102 31 00 Diamanten, roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen (ausg. Industriediamanten) 7102 39 00 Diamanten, bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst (ausg. Industriediamanten) 2. Synthetische Diamanten Zolltarifnummer Bezeichnung 7104 21 00 Synthetische oder rekonstituierte Diamanten, roh oder ledig- lich gesägt oder grob behauen 7104 91 00 Synthetische oder rekonstituierte Diamanten, anders bearbeitet 3. Erzeugnisse mit Diamanten Zolltarifnummer Bezeichnung ex 7113 Bijouterie und Juwelierwaren und Teile davon, aus Edelmetal- len oder Edelmetallplattierungen, in Verbindung mit Diaman- ten ex 7114 Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelme- tallen oder Edelmetallplattierungen, in Verbindung mit Dia- manten ex 7115 90 00 Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, Diamanten ex 7116 20 00 Waren aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten), in Verbindung mit Dia- manten 528 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 31. Jan. 2024 (AS 2024 51). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 203 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Zolltarifnummer Bezeichnung ex 9101 Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschl. Stoppuhren vom gleichen Typ, in Verbindung mit Diaman- ten), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierun- gen 204 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72

  127. Anhang 28529 (Art. 12b Abs. 3 und 4 Bst. b sowie 35 Abs. 25 Bst. c–e) Preise für Erdöl und Erdölerzeugnisse Zolltarifnummer Bezeichnung Preis je Barrel (USD) 2709 00 Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh 44.10 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausg. rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und ausgenommen Ölabfälle 2710 12 Leichtöle und Zubereitungen zur Verwendung als Treibstoff 2710 12 11 Benzin und seine Fraktionen 100 2710 12 12 White Spirit 100 2710 12 19 andere 100 zu andern Zwecken 2710 12 91 Benzin und seine Fraktionen 45 2710 12 92 White Spirit 45 2710 12 99 andere 45 2710 19 andere zur Verwendung als Treibstoff 2710 19 11 Petroleum 100 2710 19 12 Dieselöl 100 2710 19 19 andere 100 zu andern Zwecken 2710 19 91 Petroleum 100 2710 19 92 Heizöle zu Feuerungszwecken 45 2710 19 93 Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20 % vol vor 300 °C übergehen, unvermischt 45 2710 19 94 Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20 % vol vor 300 °C übergehen, vermischt 45 2710 19 95 Mineralschmierfett 45 529 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 23. Nov. 2022 (AS 2022 708). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 29. Jan. 2026, in Kraft seit 1. Febr. 2026 (AS 2026 46). 205 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel Zolltarifnummer Bezeichnung Preis je Barrel (USD) 2710 19 99 andere Destillate und Produkte 45 Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, Biodiesel enthaltend, andere als Öl- abfälle 2710 20 10 zur Verwendung als Treibstoff 100 2710 20 90 zu andern Zwecken 45 Ölabfälle 2710 91 00 Polychlordiphenyle (PCB), Polychlorterphenyle (PCT) oder Polybromdiphenyle (PBB) enthaltend 45 2710 99 00 andere 45 206 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72

  128. Anhang 29530 (Art. 12b Abs. 4 Bst. c) Erlaubte Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen in Drittstaaten Gegenstand Bestimmungsort (Drittstaat) Geltungsdauer Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00 Japan 5. Dezember 2022 mit Kondensat mit Ursprung im Pro- bis 28. Juni 2026 jekt Sachalin-2 530 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 23. Nov. 2022 (AS 2022 708). Fassung gemäss Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 2. Juni 2025, in Kraft seit 3. Juni 2025 um 23.00 Uhr (AS 2025 354). 207 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel

  129. Anhang 30531 (Art. 28b Abs. 3) Materialien aus dem Bergbausektor Aluminium, einschliesslich Bauxit Chrom Eisenerz Kobalt Kupfer Mineralische Düngemittel, einschliesslich Kalium und Phosphatgestein Molybdän Nickel Palladium Rhodium Scandium Seltenerdmetalle leicht (Cer, Lanthan, Neodym, Praseodym und Samarium) Seltenerdmetalle schwer (Dysprosium, Erbium, Europium, Gadolinium, Holmium, Lutetium, Terbium, Thulium, Ytterbium, Yttrium) Titan Vanadium 531 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 31). 208 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72

  130. Anhang 31532 (Art. 14f Abs. 1 sowie Art. 14g Abs. 1) Güter mit hoher Priorität533 532 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 31. Jan. 2024 (AS 2024 51). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). 533 Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2024/564 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis. 209 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel

  131. Anhang 32534 (Art. 28e Abs. 4) Software für die Unternehmensführung, für Industriedesign und Fertigung sowie für den Banken- und Finanzsektor 1. Software für Unternehmensführung Systeme, die alle Prozesse in einem Unternehmen digital abbilden und steuern, wie: a. Unternehmensressourcenplanung (Enterprise Resource Planning, ERP); b. Kundenbeziehungsmanagement (Customer Relationship Management, CRM); c. Geschäftsanalytik (Business Intelligence, BI); d. Lieferkettenmanagement (Supply Chain Management, SCM); e. Unternehmensdatenlager (Enterprise Data Warehouse, EDW); f. computergestütztes Instandhaltungsmanagementsystem (Computerized Maintenance Management System, CMMS); g. Projektmanagement; h. Produktlebenszyklusmanagement (Product Lifecycle Management, PLM); i. typische Komponenten der Systeme nach den Buchstaben a–h, einschliesslich Software für Buchführung, Flottenmanagement, Logistik und Humanressour- cen. 2. Entwurfs- und Fertigungssoftware Entwurfs- und Fertigungssoftware, die in den Bereichen Architektur, Ingenieurwesen, Bauwesen, Fertigung, Medien, Bildung und Unterhaltung verwendet wird, wie: a. Modellierung von Bauinformationen (Building Information Modelling, BIM); b. computergestützter Entwurf (Computer-Aided Design, CAD); c. computergestützte Fertigung (Computer-Aided Manufacturing, CAM); d. Engineer-to-Order (ETO); e. typische Komponenten der Systeme nach den Buchstaben a–d. 534 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 31. Jan. 2024 (AS 2024 51). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Okt. 2025 (AS 2025 662). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). 210 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72 3. Software für den Banken- und Finanzsektor Software mit einem der folgenden Verwendungszwecke im Banken- und Finanz- sektor: a. Online-Banking und Mobile Banking; b. Darlehensabwicklung; c. Bancomaten (Automated Teller Machines, ATM) und Integration von Ver- kaufsstellen (Point of Sales; POS); d. aufsichtsrechtliche Rechnungslegung; e. Investmentbanking. 211 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel

  132. Anhang 33535 (Art. 12d Abs. 1–6 und 8) Schiffe, die Restriktionen unterliegen536 535 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 16. Okt. 2024 (AS 2024 564). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 20. Dez. 2024 (AS 2024 792), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 3. März 2025 (AS 2025 142), Ziff. I Abs. 2 der V des WBF vom 2. Juni 2025 (AS 2025 354), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 11. Aug. 2025 (AS 2025 497), Ziff. II Abs. 1 der V vom 12. Dez. 2025 (AS 2025 837), Ziff. I der V des WBF vom 12. Jan. 2026 (AS 2026 11), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 21. Mai 2026 (AS 2026 235) und Ziff. II Abs. 4 der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 536 Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2026/424 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis. 212 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72

  133. Anhang 34537 537 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 14. Mai 2025 (AS 2025 310). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 19. Aug. 2026, mit Wirkung seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424). 213 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel

  134. Anhang 35538 (Art. 29abis Abs. 1bis Bst. a) Luftfahrtunternehmen, die Restriktionen unterliegen539 538 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 14. Mai 2025 (AS 2025 310). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). 539 Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2025/310 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis. 214 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72

  135. Anhang 36540 (Art. 26 Abs. 1 Bst. c) Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, in die der Russian Direct Investment Fund erhebliche Investitionen getätigt hat541 540 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 662). 541 Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2025/662 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis. 215 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel

  136. Anhang 37542 (Art. 26 Abs. 1 Bst. d) Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Russian Direct Investment Fund erbringen543 542 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 662). 543 Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2025/662 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis. 216 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72

  137. Anhang 38544 (Art. 14h Abs. 1–5) Güter und Technologien sowie Länder, die Restriktionen unterliegen KN-Code Warenbezeichnung Land 8457 10 Bearbeitungszentren zum Bearbeiten von Metallen Kirgisische Republik 8517 62 Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden Kirgisische oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder ande- Republik ren Daten, einschliesslich Geräte für die Vermitt- lung (switching) und Wegewahl (routing) 544 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 5 der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 217 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel

  138. Anhang 39545 (Art. 28i) Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse nutzen546 545 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 5 der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 546 Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2026/424 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis. 218 / 220 Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 946.231.176.72

  139. Anhang 40547 (Art. 28j Abs. 1) Personen, Unternehmen und Organisationen, die durch eine Entscheidung gemäss dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25. April 2023 in der geänderten Fassung gemäss dem Bundesgesetz 470-FZ vom 4. August 2023 in der geänderten Fassung oder nach damit im Zusammenhang stehenden oder ihnen gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften profitiert haben548 547 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 5 der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 548 Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2026/424 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis. 219 / 220 946.231.176.72 Aussenhandel

  140. Anhang 41549 (Art. 28k Abs. 1 und 2) Personen, Unternehmen und Organisationen, die an der Durchsetzung bestimmter Forderungen in Drittländern beteiligt sind550 549 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 5 der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). 550 Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2026/424 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis. 220 / 220