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瑞士的法律

Spatial Information Law

颁布于 2011-07-01 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Geoinformationsgesetz.
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
瑞士 · Obwalden
主题
Land and soil
关键词
land tenure, survey/mapping, zoning, land-use planning, cadastre/land registration, data collection/reporting, access-to-information, inspection, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance, offences/penalties

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  1. 131.5 Geoinformationsgesetz vom 1. Juli 20111 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über Geoinformation vom 5. Oktober 20072, gestützt auf Artikel 31, 35 Absatz 2 und 4, 36 und 37 sowie Artikel 44 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19683 beschliesst: , I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Geoinformatio nen4 Art. 2 Geoinformationssystem a. Allgemeines (GeoIG) und die Erhebung und Verwendung von Geobasisdaten des Kantons, der Gemeinden und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie den Betrieb des Geoinformationssystems. Der Kanton führt zum Vollzug des Geoinformationsrechts ein elektronisches Geoinformationssystem, in welchem die Geobasisdaten des Bundes, des Kantons und der Gemeinden und weitere Geodaten in elektronischer Form abgerufen oder heruntergeladen werden können. Art. 3 b. Organisation 1 Der Regierungsrat regelt die Organisation und den Betrieb des Geoinfor mationssystems. 2 Er kann, unter Vorbehalt seiner Finanzbefugnisse, Vollzugsaufgaben des Geoinformationsrechts an Dritte übertragen oder mit anderen Kantonen zusammenarbeiten. Art. 4 Geodaten von Dritten 1 Der Regierungsrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Geoinforma tionen von allgemeinem Interesse von Privaten und Dritten ins Geoinforma tionssystem aufgenommen werden können. 2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme von Geodaten in das Geo informationssystem. 3 Rechtswidrige, persönlichkeitsverletzende, den guten Sitten widerspre chende oder das Informatiksystem übermässig belastende Daten von Priva ten und Dritten werden entschädigungslos aus dem Geoinformationssystem gelöscht. 1 ABl 2011, 1174 2 SR 510.62 3 GDB 101 4 SR 510.62 Geoinformationsgesetz 131.5 Art. 5 Veröffentlichungen 1 Der Kanton und die Gemeinden können Geobasisdaten, welche der Bevöl kerung zur Kenntnis gebracht werden müssen, im Geoinformationssystem veröffentlichen. Der Veröffentlichung kommt nur informativer Charakter zu. 2 Die Gesetzgebung kann vorsehen, dass der Veröffentlichung von Geoba sisdaten im Geoinformationssystem die Wirkung der amtlichen Publikation zukommt. Art. 6 Anwendungsbereich 1 Die Bestimmungen über die Gemeinden und kommunale Geobasisdaten gelten sinngemäss für die übrigen Körperschaften und Genossenschaften des öffentlichen Rechts und Zweckverbände. 2 Soweit die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben an öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Trägerschaften delegiert wurde, kann der Regierungsrat bzw. die Einwohnergemeinde diese verpflichten, ihre Geobasisdaten in das Geoinformationssystem aufzunehmen. Art. 7 Mitwirkung der Gemeinden Vor Erlass der Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, welche die Zuständigkeit und die Interessen der Gemeinden betreffen, stellt der Regie rungsrat die Mitwirkung der Gemeinden sicher. Art. 8 Zuständigkeit 1 Das Volkswirtschaftsamt vollzieht die Geoinformationsgesetzgebung des Bundes und des Kantons, soweit keine andere Vollzugsbehörde oder Amts stelle bezeichnet ist oder Dritte damit beauftragt sind. 2 Das Volkswirtschaftsamt oder eine ihm zugeordnete Koordinationsstelle unterstützt und berät die kantonale Verwaltung. Der Regierungsrat regelt die näheren Aufgaben der Koordinationsstelle. Art. 9 Aufsicht 1 Das Volkswirtschaftsdepartement übt die Aufsicht über den Vollzug des Geoinformationsrechts aus. 2 Eine mit dem Vollzug beauftragte privatrechtliche Trägerschaft steht unter der Aufsicht des Kantons. Der Regierungsrat regelt die Rechte und Pflichten der Trägerschaft in einer Vereinbarung. Art. 10 Ergänzendes Recht Soweit das kantonale Geoinformationsrecht keine Bestimmungen enthält, gelten sinngemäss die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Geoinfor mationen5 und dessen Ausführungserlasse, insbesondere Art. 17 und Art. 20 GeoIG und Art. 33 und Art. 51 der Verordnung über Geoinformation (Ge oIV)6 Art. 11 Amtliche Vermessung und geografische Namen . Der Kantonsrat regelt die amtliche Vermessung und die geografischen Na men in einer Vollziehungsverordnung. 5 SR 510.62 6 SR 510.620 Geoinformationsgesetz 131.5 II. Geobasisdatenkatalog Art. 12 Aufgaben 1 Der Regierungsrat: a. legt in einem Katalog die Geobasisdaten des kantonalen Rechts und die entsprechenden Zugriffsarten und -berechtigungen fest; b. bezeichnet die für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geo basisdaten des Bundesrechts und des kantonalen Rechts zuständige Stelle, soweit diese nicht durch die Gesetzgebung bestimmt ist; c. erlässt – in Anlehnung an die Bundesregelung – Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen der Geobasis- und Geome tadaten des kantonalen und kommunalen Rechts und weiterer Geodaten; d. legt fest, welche Stelle über die Zugangsgewährung entscheidet; er kann diese Aufgabe – unter Wahrung des Rechtsschutzes – auch an eine pri vate Trägerschaft übertragen; e. bezeichnet die für die Archivierung und die Historisierung zuständigen Stellen; er kann Mindestanforderungen für die Archivierung und Histori sierung erlassen; f. ist zuständig für den Abschluss des Vertrages zwischen dem Bund und dem Kanton über die Modalitäten und die Bemessung der Ausgleichs zahlungen. 2 Der Einwohnergemeinderat kann für Geobasisdaten des kommunalen Rechts in analoger Weise einen Geobasisdatenkatalog schaffen. Art. 13 Meldung Die Amtsstellen haben der zuständigen Stelle Änderungen und Ergänzun gen zum Geobasisdatenkatalog zu melden. III. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen Art. 14 Aufgaben 1 Der Regierungsrat: a. legt fest, welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts Gegenstand des kantonalen Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkun gen sind; b. bezeichnet die für den Kataster verantwortliche Stelle; c. bezeichnet die Stellen, welche Auszüge erstellen und beglaubigen; er kann diese Aufgabe auch an eine private Trägerschaft übertragen; d. regelt das Verfahren zur Aufnahme und die Nachführung der Daten im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen; e. bezeichnet die Stellen im Kanton und in den Gemeinden, bei welchen der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen unent geltlich eingesehen werden kann. 2 Die Einwohnergemeinden können in analoger Weise weitere Geobasisda ten des kommunalen Rechts als Gegenstand des Katasters der öffentlich rechtlichen Eigentumsbeschränkungen des kommunalen Rechts bezeich nen. Art. 15 Haftung 1 Die Haftung gegenüber gutgläubigen Dritten für die Führung des Katasters richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen. 2 Dem Kanton steht gegenüber den Datenlieferanten ein Regressrecht zu, soweit der Schaden durch eine unrichtige oder verspätete Datenlieferung verursacht wurde. Geoinformationsgesetz 131.5 3 Eine mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragte privatrechtliche Träger schaft haftet gegenüber dem Kanton und den Gemeinden für den entstan denen Schaden, soweit sie schuldhaft handelt. IV. Finanzierung und Gebühren Art. 16 Finanzierung 1 Der Kanton trägt die Kosten für die Errichtung des Geoinformationssys tems. 2 Die Kosten der Aufbereitung, Nachführung, Historisierung und Archivierung von Geobasis- und Geometadaten und der Daten des Katasters der öffent lich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen trägt das Gemeinwesen oder die Trägerschaft, welches bzw. welche für die entsprechenden Daten zuständig ist. 3 Dritte tragen die vollen Kosten für die Aufnahme ihrer Geodaten ins Geoin formationssystem. 4 Der Regierungsrat schliesst mit dem Bund Programmvereinbarungen über die Finanzierung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe schränkungen ab. Art. 17 Gebühren 1 Der Regierungsrat legt für den Kanton und die Gemeinden die Gebühren für den Zugang zu Geobasisdaten und deren Nutzung gemäss den Grundsätzen von Art. 15 Abs. 2 und 3 GeoIG7 und Art. 44 bis 47 GeoIV8 2 Kantonale Stellen, Gemeinden und Dritte, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind von dieser Gebühr befreit. fest. Art. 18 Beiträge Der Regierungsrat kann im Rahmen des Staatsvoranschlags Beiträge für Ausbildung und Forschung bewilligen. Art. 19 Gewerbliche Leistung Die öffentlich zugänglichen Geobasisdaten können vom Kanton und von den Gemeinden nach den Grundsätzen von Art. 19 GeoIG9 V. Datenschutz und Rechtsschutz gewerblich angebo ten werden. Art. 20 Datenschutz 1 Der Datenschutz richtet sich, vorbehältlich bundesrechtlicher Vorschriften, nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Datenschutz10 2 Das Volkswirtschaftsdepartement kann Weisungen zum Schutz der Per sönlichkeitsrechte und weiterer Rechte im Geoinformationssystem erlassen. . 3 Wer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt ist, kann von der zur Verwal tung der Geobasisdaten zuständigen Stelle die Löschung oder die Anonymi sierung von Daten verlangen, soweit dies der Zielsetzung des Geoinformati onsrechts nicht widerspricht. 7 SR 510.62 8 SR 510.620 9 SR 510.62 10 GDB 137.1 Geoinformationsgesetz 131.5 Art. 21 Rechtsschutz 1 Der Regierungsrat regelt den Rechtsschutz, soweit Dritten hoheitliche Be fugnisse übertragen werden. 2 Gegen letztinstanzliche Verwaltungsentscheide kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. VI. Schlussbestimmungen Art. 22 Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbe stimmungen. Er erlässt insbesondere Vorschriften über: a. die Organisation und den Betrieb des Geoinformationssystems (Art. 3, 9 und 12); b. die Aufnahme von Geodaten Dritter in das Geoinformationssystem (Art. 4); c. die Aufgaben der Koordinationsstelle (Art. 8 Abs. 2); d. den Geobasisdatenkatalog des kantonalen Rechts und die Umsetzung des Bundesrechts (Art. 12); e. den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen des kantonalen und kommunalen Rechts und die Umsetzung des Bundes rechts (Art. 14); f. die Gebühren (Art. 17); g. die Zuständigkeiten und den Rechtsschutz (Art. 3, 12, 14, 20 und 21). 2 Der Regierungsrat überprüft nach Abschluss der Evaluationsphase gemäss Art. 43 Abs. 1 GeoIG die Notwendigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit des kantonalen Geobasisdatenkatalogs und des kantona len Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Er stellt dem Kantonsrat Antrag auf Weiterführung, Erweiterung und Kürzung des kantonalen Geobasisdatenkatalogs und des kantonalen Katasters der öffent lich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Art. 23 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang11 Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts geregelt. Es werden aufgehoben: a. der Regierungsratsbeschluss betreffend die amtliche Schreibweise von Lokalnamen vom 12. Januar 195212 b. die Ausführungsbestimmungen über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen vom 5. Juli 1983 , 13 Art. 25 Inkrafttreten . Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.14 11 ABl 2011, 1181 12 LB IX 62 13 LB XVIII 229, XXIII, 362, ABl 2007, 810 und 1003, ABl 2008, 1996 14 Vom Regierungsrat auf 1. September 2011 in Kraft gesetzt (ABl 2011, 1398)

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