Regulations concerning alpine regions in the Canton Basel-Stadt
颁布于 1997-10-15 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Alpfahrtsvorschriften des Kantons Basel-Stadt.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Basel-Stadt
- 主题
- Livestock
- 关键词
- cattle, pests/diseases, grazing, quarantine, transport/storage, offences/penalties, animal health
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1. 5. 1998 49 1 Alpfahrtsvorschriften des Kantons Basel-Stadt Vom 15. Oktober 19971) Das Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 32 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 19952) und gestützt auf § 1 Abs. 1 der kantonalen Verordnung betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen vom 26. März 19803), er lässt folgende Vorschriften für die Sömmerung von Tieren der Rinder-, Schaf- und Schweinegattung aus dem oder im Kanton Basel-Stadt: I. Allgemeines § 1. InViehbestände, aus denenTiere zur Sömmerung bestimmt sind, dürfen während der letzten 20 Tage vor der Auffuhr keine Tiere einge stellt werden (Quarantäne). 2 Für das Sömmerungsvieh sind Verkehrsschein-Formulare C zu ver wenden. 3 Alle Tiere der Rindergattung müssen durch Ohrmarken oder auf an dere Weise (Tätowierung, Hornbrand) eindeutig und dauerhaft ge kennzeichnet sein. Die Kennzeichen müssen auf dem Verkehrsschein und auf den begleitenden Zeugnissen vermerkt sein. 4 Die Viehinspektoren oder -inspektorinnen dürfen Verkehrsscheine zur Sömmerung nur ausstellen, wenn der Viehhalter oder die Viehhal terin oder eine von ihm oder von ihr bevollmächtigte Person die auf dem Verkehrsschein vorgedruckte Bescheinigung betreffend die Seu chenverdächtigkeit seiner Tiere unterschreibt und mit dem Zusatz «20tägige Quarantäne durchgeführt» bestätigt, dass Abs. 1 hievor ent sprochen wurde. § 2. Tiere, die mit Fahrzeugen ins Sömmerungsgebiet gebracht wer den, dürfen nicht zusammen mit Schlacht- oder Handelsvieh befördert werden. Der Transport darf nur in desinfizierten Fahrzeugen erfolgen. § 3. Von der gemeinsamen Sömmerung auf Alpen und Weiden sind ausgeschlossen: – Tiere aus Beständen, über die seuchenpolizeilicheMassnahmen ver fügt sind; – kranke und lahme Tiere, namentlich anKlauenfäule leidende Schafe sowie Tiere mit mangelhaft gepflegten Klauen; – verlauste oder räudige Tiere. § 4.Viehhalter oderViehhalterinnen, die Tiere auf ausserkantonalen Weiden sömmern wollen, haben sich selber nach den dort massgebli chen Bestimmungen zu erkundigen. 1) Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement formell zur Kenntnis ge nommen am 20. 11. 1997. 2) SR 916.401. 3) SG 361.300. 1 Alpfahrtsvorschriften 361.400 2 II. Schutzmassnahmen gegen den Rauschbrand § 5. Tiere der Rindergattung, die auf Rauschbrand gefährdetenWei den gesömmert werden, müssen innerhalb der letzten drei Monate vor der Auffuhr gegen Rauschbrand schutzgeimpft werden. 2 Der Tierarzt oder die Tierärztin hat über die Schutzimpfung ein Zeugnis auszustellen. Dieses ist dem Verkehrsschein beizuheften. Tiere, die bei der Auffuhr nicht von einem Zeugnis begleitet sind, gel ten als nicht geimpft; im Falle vonRauschbrand werden keine Entschä digungen ausgerichtet. III. Schutzmassnahmen gegen die Brucellosen § 6. Tiere, die verworfen haben, und zurzeit den Alpfahrt noch nicht abschliessend untersucht worden sind, dürfen nicht aufgeführt werden. IV. Schutzmassnahmen gegen die Tollwut § 7. Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann für Tiere, die auf besonders gefährdetenWeiden gesömmert werden, die Schutz impfung vorschreiben. V. Bekämpfung der Dasselkrankheit § 8. Der Tierhalter oder die Tierhalterin hat beim Rindvieh, das auf eigenen oder fremden Weiden gesömmert wird, vor dem Auftrieb die Larven der Dasselfliege zu vernichten. VI. Schutzmassnahmen gegen die Räude der Schafe § 9.Alle Schafe sind vor der Sömmerung gegenRäude zu behandeln. Der Tierarzt oder die Tierärztin hat über die Behandlung ein Zeugnis auszustellen. 2 Verkehrsscheine für Schafe dürfen nur ausgestellt werden, sofern durch ein tierärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass die Tiere gegen Räude behandelt wurden. Das Zeugnis ist dem Verkehrsschein beizuheften. VII. Schutzmassnahmen gegen Lungenwurmseuche der Rinder § 10. Schreibt der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin des Kantons, in welchem sich die Alp oderWeide befindet, für die Sömme rung auf bestimmtenWeiden eine Impfung gegen die Lungenwurmseu che der Rinder vor, übernimmt der Kanton Basel-Stadt SFr. 10.– pro Impfdosis sowie die Portogebühren. 2 361.400 Veterinäramt / Tierseuchenbekämpfung / Viehversicherung 1. 5. 1998 49 3 VIII. Sömmerung im angrenzenden Ausland § 11. Für die Sömmerung im angrenzenden Ausland gelten zunächst die Vorschriften über die Sömmerung im Inland. 2 Bewilligungen für die Wiedereinfuhr nach der Sömmerung im Aus land werden vom Bundesamt für Veterinärwesen erteilt. Sie sind vor der Ausfuhr beim Kantonstierarzt oder bei der Kantonstierärztin oder beim Bundesamt zu beantragen. 3 Im übrigen sind die Vorschriften von Art. 34 der eidgenössischen Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tier produkten (EDAV) vom 20. April 1988 massgebend. 4 Bei der Sömmerung im Ausland sind die Vorschriften des Staates zu beachten, auf dessen Territorium die Tiere gesömmert werden sollen. § 12. Die Entschädigungen von Tieren, welche sich zur Sömmerung oder zu ähnlichen Zwecken mit Bewilligung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin vorübergehend im benachbarten Ausland befinden, erfolgt nach § 22 derVerordnung betreffend dieBekämpfung von Tierseuchen vom 26. März 1980. IX. Straf- und Schlussbestimmungen § 13. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften wer den nach Art. 46–52 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes (TSG) vom 1. Juli 1966 bestraft. Die Fehlbaren können auch für den durch ihr rechtswidriges Verhalten entstandenen Schaden haftbar gemacht wer den. 2 Diese Vorschriften ersetzen die Alpfahrtsvorschriften des Kantons Basel-Stadt vom 15. Februar 1982. 3 Diese Vorschriften sind zu publizieren; sie werden sofort wirksam.4) Sie sind dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement gemäss Art. 60 des Tierseuchengesetzes zur Kenntnis zu bringen. 4) Wirksam seit 2. 11. 1997. 3 Alpfahrtsvorschriften 361.400