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瑞士的法律

Regulation organizing the Linth Agreement

颁布于 2003-11-20 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Organisationsreglement zum Linthkonkordat.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Glarus
主题
Water
关键词
inland waters, institution, sub-national agreement, enforcement/compliance, governance

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. VII B/55/3 Organisationsreglement zum Linthkonkordat Vom 20. November 2003 (Stand 1. Januar 2004) Die Linthkommission, gestützt auf Artikel 10 Buchstabe c der Interkantonalen Vereinbarung vom 23. November 2000 über das Linthwerk (Linthkonkordat),1) verordnet: 1. Allgemeines Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich 1 Das vorliegende Organisationsreglement legt die Aufgaben und Kompeten zen der geschäftsführenden Organe fest und regelt deren Arbeitsweise und Zusammenarbeit. Art. 2 Geschäftsführende Organe 1 Die Geschäftsführung obliegt den folgenden Organen: a. der Linthkommission; b. dem Linthingenieur als Chef der Linthverwaltung. 2. Linthkommission Art. 3 Sitzungen 1 Die Linthkommission wird durch den Präsidenten einberufen so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn ein Mitglied dies schriftlich verlangt. 2 Die Einladung bezeichnet die wesentlichen Geschäfte, die zur Verhandlung kommen werden. Die Einladung hat in der Regel 20 Tage vor der Sitzung zu erfolgen. Die Unterlagen sind in der Regel vor der Sitzung zuzustellen. 3 Über den Verlauf der Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, welches von der Linthkommission zu genehmigen ist. Art. 4 Beschlüsse und Wahlen 1 Die Linthkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. 2 Die Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglie der gefasst. Der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid. 1) GS VII B/55/2 SBE IX/2 45 1 http://gesetze.gl.ch/data/VII-B.55.2/de VII B/55/3 3 Abwesende Mitglieder können ihre Ansicht zu den einzelnen Geschäften schriftlich dem Präsidenten mitteilen. Dieser gibt solche Meinungsäusserun gen den Anwesenden bekannt. 4 In Fällen, welche der Präsident als dringlich erachtet, kann die Linthkom mission auch auf dem Zirkulationsweg Beschluss fassen, wenn nicht ein Mitglied die Einberufung verlangt. Für Zirkularbeschlüsse ist die Zustim mung der Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse sind an der nächsten Sitzung bekannt zu geben und zu protokollieren. 5 Die Beschlussfassung erfolgt offen, sofern nicht ein Mitglied geheime Stimmabgabe verlangt. Art. 5 Aufgaben und Kompetenzen 1 Die Linthkommission übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Linthwerks aus. 2 Sie hat die folgenden Pflichten und Befugnisse: 1. Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten sowie eines Protokoll führers; 2. Bezeichnung der Linthverwaltung und Wahl des Linthingenieurs; 3. Genehmigung des Voranschlages, des Investitionsplanes und der Fi nanzplanung; 4. Verabschiedung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung zur Ge nehmigung durch die Vertragskantone; 5. Erlass von Vorschriften über die Entnahme von Wasser, Kies und Sand sowie von Regeln über die Schifffahrt und die Stationierung von Boo ten; 6. Erlass einer Gebührenordnung; 7. Entscheid über die Beteiligung des Linthwerks an anderen Unterneh men oder über längerfristige Verbindungen mit anderen Unternehmen; 8. Beschlussfassung über einmalige Ausgaben von mehr als 100'000 Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als 5000 Franken; 9. Abschluss von Verträgen, soweit diese von den Richtlinien abweichen, welche die Linthkommission erlassen hat; 10. Erlass eines Organisationsreglementes; 11. Erlass von Richtlinien im Finanz- und Rechnungswesen sowie im Con trolling; 12. Erlass von Richtlinien zur Erteilung von Bewilligungen und Konzessio nen (Art. 24 und 25 des Konkordats); 13. Erlass einer Unterschriftenordnung. Art. 6 Präsidium 1 Der Präsident führt den Vorsitz in der Linthkommission. 2 VII B/55/3 2 In dringenden Fällen kann der Präsident zur Abwendung von Gefahren und Schäden die geeigneten Massnahmen treffen. Er orientiert die Linthkommis sion in geeigneter Weise. 3 Bei Verhinderung des Präsidenten amtet der Vizepräsident. 3. Linthingenieur Art. 7 Aufgaben und Kompetenzen 1 Der Linthingenieur führt die Geschäfte und vertritt das Linthwerk nach aus sen. Er untersteht der Linthkommission und nimmt an deren Sitzungen mit beratender Stimme teil. Er hat das Recht zur Antragstellung. 2 Der Linthingenieur entscheidet über alle Geschäfte, die nicht durch das Konkordat oder die von der Linthkommission erlassenen Reglemente ande ren Organen übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Pflichten und Befugnisse: 1. Gesamtleitung des Linthwerks; 2. Führung des Personals im Rahmen der Personalvorschriften; 3. Vollzug der Beschlüsse der Linthkommission; 4. Ausarbeitung des Voranschlages, der Jahresrechnung und des Jahresberichts; 5. Öffentlichkeitsarbeit; 6. Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen im Rahmen der Richtli nien der Linthkommission; 7. Orientierung der Linthkommission über den Geschäftsgang; 8. Antragstellung für Geschäfte der Linthkommission; 9. Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis 100'000 Franken oder wiederkehrende Ausgaben bis 5000 Franken; 10. Anstellung des Personals im Rahmen der von der Linthkommission er teilten Vorgaben. 3 Über ausserordentliche Vorkommnisse hat der Linthingenieur den Präsi denten der Linthkommission unverzüglich zu orientieren. Art. 8 Stellvertretung 1 Der Linthingenieur regelt seine Stellvertretung. 2 Die Regelung der Stellvertretung ist von der Linthkommission zu genehmi gen. 4. Zeichnungsberechtigung Art. 9 1 Die rechtsverbindliche Unterschrift für das Linthwerk führt der Linthinge nieur und allenfalls weitere von der Linthkommission bezeichnete Personen. 3 VII B/55/3 2 Für den Zahlungsverkehr gilt die Kollektivunterschrift zu zweien. 3 Die zeichnungsberechtigten Personen sind im Handelsregister eintragen zu lassen. 5. Inkrafttreten Art. 10 1 Dieses Organisationsreglement tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. 4

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