Regulation on temporary emergency measures in case of air pollution hazardous to health (Smog Regulation)
颁布于 2007-09-04 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Reglement über zeitlich begrenzte Sofortmassnahmen bei gesundheitsgefährdenden Luftbelastungen (Smog-Reglement).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Uri
- 主题
- Air and atmosphere
- 关键词
- air quality/air pollution, inspection, enforcement/compliance, offences/penalties, pollution control
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40.7115 REGLEMENT über zeitlich begrenzte Sofortmassnahmen bei gesundheits gefährdenden Luftbelastungen (Smog-Reglement) (vom 4. September 20071; Stand am 1. September 2007) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 3 Absatz 6 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG)2, Artikel 64 des Kantonalen Umweltgesetzes vom 11. März 2007 (KUG)3 und Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung4, beschliesst: Artikel 1 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement bestimmt die Massnahmen und das Verfahren zur kurzfristigen Bekämpfung gesundheitsgefährdender Luftbelastungen, insbesondere bei ungünstigen Wetterlagen. 2 Vorbehalten bleiben anderweitige zeitlich begrenzte Sofortmassnahmen, die der Regierungsrat bei übermässigen Belastungen der Luft mit Schad stoffen anordnet. Artikel 2 Koordination Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion stellt bei der kurzfristigen Bekämpfung gesundheitsgefährdender Luftbelastungen die Koordination mit den Zentralschweizer Kantonen, den Nachbarkantonen und den kantonalen Stellen sicher. Artikel 3 Informationsstufe und Interventionsstufen 1 Je nach Höhe der Luftbelastung wird zwischen verschiedenen Bela stungsstufen unterschieden. Eine bestimmte Belastungsstufe ist erreicht, wenn der entsprechende Schwellenwert für Luftschadstoffe gemäss nach folgender Tabelle bei mindestens zwei Messstationen überschritten und für die nächsten drei Tage eine stabile Wetterlage vorhergesagt wird. 1 AB vom 14. September 2007 2 SR 741.01 3 RB 40.7011 4 RB 1.1101 1 40.7115 Schwellenwert der Belastungsstufen Schadstoff Informationsstufe Interventionsstufe I Interventionsstufe II Feinstaub (PM10) Tagesmittelwert 75 μg/m3 100 μg/m3 150 μg/m3 Ozon (O3) max. Stundenmittelwert 180 μg/m3 2 Für die Bestimmung der Luftbelastung sind die Messwerte der offiziellen Luftmessstationen der Region massgebend. Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion legt die Region in Absprache mit den Nachbarkantonen fest. 3 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion stellt fest, ob für die nächsten drei Tage eine stabile Wetterlage vorhergesagt wird. Artikel 4 Massnahmen der Informationsstufe 1 Ist die Informationsstufe erreicht, informiert die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion die Öffentlichkeit insbesondere über: a) die Belastungssituation und -entwicklung; b) die möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit; c) das für gesundheitlich besonders gefährdete Menschen empfohlene Verhalten, sowie d) persönliche Beiträge und allgemeine Vorkehren zur Verbesserung der Umweltsituation. 2 Sie ruft die Bevölkerung, die Wirtschaft und die Behörden dazu auf, die Schadstoffemissionen zu vermindern und entsprechende Vorkehren zu treffen. Artikel 5 Verbote der Interventionsstufen 1 Ist die Interventionsstufe I erreicht, ist es im belasteten Gebiet verboten: a) Holzfeuerungen zu betreiben, wenn eine Heizung mit geringeren Schadstoffemissionen zur Verfügung steht, ausgenommen sind Anlagen mit Filtern zur Feinstaubreduktion und solche, die mit dem Qualitätssiegel von Holzenergie Schweiz ausgezeichnet sind; b) Feuer jeder Art im Freien zu entfachen, ausgenommen Grill- und Brauchtumsfeuer. 2 Ist die Interventionsstufe II erreicht, ist es im belasteten Gebiet zudem verboten, auf Baustellen sowie in der Land- und Forstwirtschaft diesel betriebene Maschinen, Geräte und Fahrzeuge einzusetzen, die nicht mit einem Partikelfilter ausgerüstet sind. 2 40.7115 3 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion bezeichnet die belasteten Gebiete und informiert die Bevölkerung über die dort geltenden Verbote. 4 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion kann im Einzelfall Erleich terungen gewähren, wenn die Einhaltung der Verbote unverhältnismässig wäre. Artikel 6 Verkehrsbeschränkungen Ist eine der Interventionsstufen erreicht, ordnet die Kantonspolizei nach Absprache mit der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion und der Baudirektion Massnahmen nach Artikel 3 Absatz 6 des Strassenverkehrs gesetzes an, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überhol verbote für LKW auf zu bezeichnenden Abschnitten von Autobahnen und Autostrassen. Über Art, Standort und Ausführung der Signalisation entschei det die Kantonspolizei. Artikel 7 Kontrolle Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion kontrolliert in Zusammenar beit mit der Kantonspolizei und den Gemeinden die Einhaltung und die Wirkung der Massnahmen. Artikel 8 Aufhebung der Verbote und Massnahmen Wird der Tagesmittelwert von 50 μg/m3 für Feinstaub (PM10) nicht mehr erreicht, hebt die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion die Verbote nach Artikel 5 und die Kantonspolizei die Verkehrsbeschränkungen auf. Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion informiert die Bevölkerung über die Aufhebung. Artikel 9 Vorbereitungen Baudirektion, Sicherheitsdirektion und Gesundheits-, Sozial- und Umwelt direktion treffen die Vorbereitungen, damit die Verbote und Massnahmen im Bedarfsfall rasch und wirksam umgesetzt werden können. Artikel 10 Strafbestimmung 1 Wer ein gestützt auf dieses Reglement erlassenes Verbot missachtet, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. 2 Vorbehalten bleiben Sanktionen nach dem Strassenverkehrsrecht. 3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozess ordnung5. 5 SR 312.0 3 40.7115 Artikel 11 Inkrafttreten Artikel 5 Absatz 2 tritt am 1. Januar 2010, die übrigen Bestimmungen treten am 1. September 2007 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Dr. Markus Stadler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber 4