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瑞士的法律

Regulation on running of an emergency slaughter facility

颁布于 2005-01-25 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Reglement über den Betrieb einer Notschlachtanlage.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Nidwalden
主题
Livestock
关键词
slaughtering, hygiene/sanitary procedures, offences/penalties

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 717.111 Reglement über den Betrieb einer Notschlachtanlage vom 25. Januar 2005 1 Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf § 2 Abs. 4 der Einführungsverordnung vom 18. Dezember 1996 zur Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Kantonale Lebensmittelverordnung) 2, beschliesst: § 1 Gegenstand Der Kanton Nidwalden führt eine Notschlachtanlage mit Kühlräumen im Sinne von § 19 Abs. 3 der eidgenössischen Fleischhygieneverordnung (FHyV) 3. § 2 Notschlachtungen Schlachtungen gemäss Art. 19 der eidgenössischen Fleischhygieneverordnung sind in der Notschlachtanlage durchzuführen. § 3 Zutritt Zutritt zum Schlachtlokal haben nur Personen, die mit der bestimmungsgemässen Benützung des Lokals zusammenhängende Arbeiten zu verrichten haben. § 4 Hygienemassnahmen 1 Wer im Schlachtlokal arbeitet, ist persönlich dazu verpflichtet, bei seiner Tätigkeit auf grösste Reinlichkeit zu achten, die Räumlichkeiten zu schonen und die Einrichtungen sachgemäss und sorgfältig zu behandeln. 2 Nach jeder Schlachtung sind das Schlachtlokal, die verwendeten Geräte und die Schutzkleider gründlich zu reinigen. Anschliessend an jede Notschlachtung sind nach erfolgter Reinigung die erwähnten Gegenstände mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu desinfizieren. § 5 Kühlung Bis zur abschliessenden Fleischkontrolle sind die Tierkörper und die dazugehörenden Organe jeder einzelnen Notschlachtung im Kühlraum getrennt voneinander aufzubewahren. § 6 Aufsicht und Meldepflicht 1 Die Aufsicht obliegt der Kantonstierärztin beziehungsweise dem Kantonstierarzt. 2 Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement sind der Gesundheits- und Sozialdirektion zu melden. § 7 Kosten Für Notschlachtungen sind der Betreiberin oder dem Betreiber der Notschlachtanlage die gleichen Tarife wie für die Normalschlachtungen ohne Zuschlag zu entrichten. § 8 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Februar 2005 in Kraft. 2 Das Reglement vom 24. November 1997 über den Betrieb einer Notschlachtanlage 4 wird aufgehoben. Endnoten 1 A 2005, 197 2 NG 717.1 3 SR 817.190 4 A 1997, 1969

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