Regulation on measures concerning wild fauna (Wild Fauna Measures Regulation)
颁布于 1998-01-27 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Reglement über die Hege (Hegereglement).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Uri
- 主题
- Wild species and ecosystems
- 关键词
- wild fauna, birds, enforcement/compliance, offences/penalties, protection of species, biodiversity
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40.3156 1 REGLEMENT über die Hege (Hegereglement) (vom 27. Januar 19981; Stand am 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 26 Absatz 2, Artikel 27, Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 30 der Verordnung zum Bundesgesetz über wildlebende Säugetiere und Vögel vom 14. Dezember 1988 (Jagdverordnung)2, beschliesst: 1. Kapitel: ZWECK UND GELTUNGSBEREICH Artikel 1 1 Dieses Reglement bezweckt, die Lebensgrundlage wildlebender Säugetie re und Vögel zu erhalten und zu verbessern. 2 Es ordnet die Hegemassnahmen, die Hegetätigkeit und die Verwendung der Hegemittel. 2. Kapitel: HEGEMASSNAHMEN Artikel 2 Schutz der Artenvielfalt 1 Die Artenvielfalt der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetie re und Vögel sind zu erhalten und bedrohte Tierarten zu schützen. 2 Die Hege der Artenvielfalt beabsichtigt namentlich: a) das natürliche Futterangebot durch den Anbau geeigneter und standort gerechter Pflanzen- und Holzarten zu verbessern; b) Rettungsaktionen für wildlebende Säugetiere und Vögel durchzuführen; c) Störungen und Risiken für wildlebende Säugetiere und Vögel abzuweh ren; d) verkehrsgefährdete Wildwechsel zu sichern; e) Wildkrankheiten zu bekämpfen; f) Ablenk- und Notzeitfütterungen durchzuführen. 1 AB vom 6. Februar 1998 2 RB 40.3111 40.3156 2 Artikel 3 Schutz der Lebensräume 1 Die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säuge tiere und Vögel sind zu erhalten. 2 Die Hege der Lebensräume beabsichtigt namentlich: a) artgerechte Lebensräume zu schaffen und zu bewahren; b) Feldgehölzer und Hecken neu zu bepflanzen und zu pflegen; c) Wald- und Waldränder naturnah zu pflegen; d) brachliegende Wiesen, insbesondere Waldwiesen, zu bewirtschaften; e) Wildruhezonen zu markieren und zu warten. Artikel 4 Weitere Hegemassnahmen Als weitere Hege gelten Massnahmen, die dazu dienen: a) die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen; b) die Bevölkerung und die Jägerschaft über die Lebensweise der wildle benden Tiere, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz ausreichend zu infor mieren (Trophäenschau); c) hegewillige Helferinnen und Helfer aus- und weiterzubilden; d) wildlebende Säugetiere und Vögel zu Zwecken der Wissenschaft, der Jagdplanung oder der Erhaltung der Artenvielfalt zu markieren und zu untersuchen. 3. Kapitel: VOLLZUG 1. Abschnitt: Organisation Artikel 5 Hegekommission 1 Die beiden Jägervereine bestellen aus ihren Reihen die Hegekommission. Die Kommission konstituiert sich selbst. 2 Die Hegekommission organisiert die Hegetätigkeit und legt jährlich einen Rechenschaftsbericht zuhanden des zuständigen Amtes3 ab. 3 Sie berät die Jägerschaft, die Öffentlichkeit und die Behörden in Sachen Hege. Artikel 6 Beteiligung an der Hegetätigkeit 1 Jägerinnen und Jäger, Wildhüterinnen und Wildhüter, Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher, Jägerkandidatinnen und Jägerkandidaten sowie freiwilli 3 Amt für Forst und Jagd; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322) 40.3156 3 ge Helferinnen und Helfer nehmen an der Hegetätigkeit teil. Die Teilnahme erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. 2 Die Teilnahme der Jägerinnen und Jäger sowie Dritter erfolgt grundsätz lich freiwillig. Für ausserordentliche Ereignisse können aktive Jägerinnen und Jäger aufgeboten werden. 3 Die Teilnahme von Wildhüterinnen und Wildhütern sowie Jagdaufseherin nen und Jagdaufsehern erfolgt nach Absprache mit dem zuständigen Amt4. 2. Abschnitt: Verfahren Artikel 7 Hegekonzept 1 Das zuständige Amt5 erarbeitet zusammen mit der Hegekommission ein Hegekonzept. Das Konzept bezweckt, die Hegemassnahmen zu ordnen. 2 Das Hegekonzept berücksichtigt insbesondere: a) den Schutz der Artenvielfalt; b) den Schutz der Lebensräume; c) die Interessen der Land- und Forstwirtschaft; d) die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes; e) die für die bestehenden Lebensraumverhältnisse tragbaren Wilddichten. 3 Das Hegekonzept ist der zuständigen Direktion6 zur Genehmigung vorzu legen. Artikel 8 Jahresprogramm 1 Die Hegekommission erarbeitet gestützt auf das Hegekonzept ein Jahres programm. Das Jahresprogramm bezeichnet und beschreibt die Hegetätig keit. 2 Das zuständige Amt7 genehmigt das Jahresprogramm und überwacht die Hegetätigkeit. Artikel 9 Futterstellen und Salzlecken 1 Neue Futterstellen und Salzlecken dürfen nur mit Zustimmung des Grund eigentümers und des zuständigen Amtes8 angelegt werden. 2 Bestehende Futterstellen und Salzlecken sind durch das zuständige Amt9 auf ihre Tauglichkeit und Verträglichkeit mit den land- und forstwirtschaftli 4 Amt für Forst und Jagd; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322) 5 Amt für Forst und Jagd; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322) 6 Polizeidirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322) 7 Amt für Forst und Jagd; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322) 8 Amt für Forst und Jagd; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322) 9 Amt für Forst und Jagd; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322) 40.3156 4 chen Interessen und den Belangen des Natur- und Heimatschutzes zu über prüfen. 3 Auf Anweisung des zuständigen Amtes10 sind solche Anlagen durch dieje nigen Personen, welche die Anlage erstellt haben, zu entfernen. 3. Abschnitt: Finanzielle Bestimmungen Artikel 10 Kosten 1 Der Kanton übernimmt – im Rahmen der auf dem Budgetweg bewilligten Kredite – die Kosten für die Hegemassnahmen, sofern sie den Grundsätzen dieses Reglements entsprechen. 2 Als Kosten der Hegemassnahmen gelten in der Regel einzig Futter-, Mate rial-, Transport-, Werkzeug- und Maschinenkosten. Artikel 11 Einreichen der Gesuche Gesuche um Kostengutsprache sind dem zuständigen Amt11 mit den erfor derlichen Unterlagen und Belegen einzureichen. 4. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 12 Strafbarkeit Die Strafbarkeit von Widerhandlungen gegen dieses Reglement richtet sich nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe i der Jagdverordnung12. Artikel 13 Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft. Bis zum Vorliegen des ersten genehmigten Jahresprogrammes werden Beiträge an Hegemassnahmen des Jägervereins Uri nach bisheriger Praxis ausgerich tet. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber 10 Amt für Forst und Jagd; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322) 11 Amt für Forst und Jagd; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322) 12 RB 40.3111