Regulation on keeping of dangerous animals
颁布于 1993-12-06 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Basel-Stadt
- 主题
- Wild species and ecosystems
- 关键词
- dangerous animal/harmful animal, reptiles, inspection, authorization/permit, enforcement/compliance, offences/penalties, wild fauna
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Halten gefährlicher Tiere: Reglement 365.540 Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere Vom 6. Dezember 1993 (Stand 12. Dezember 1993) Das Sanitätsdepartement, gestützt auf § 1 Abs. 4 der Verordnung betreffend den Tierschutz und das Halten gefährlicher Tiere (Tierschutzverordnung) vom 22. Dezember 1981 1), unter zustimmender Kenntnisnahme des Polizei und Militärdepartementes, beschliesst: § 1. 1 Als gefährlich gelten solche Tiere, die für das Leben oder die Ge sundheit des Menschen eine ernste Bedrohung darstellen können. 2 Zu den gefährlichen Tieren gehören unter anderen: – Säugetiere: Grosskatzen, Bären, Wölfe, Affen. – Reptilien: Panzerechsen, Krustenechsen, Warane, Giftschlangen, Riesenschlangen, die erwachsen länger als 3 m werden, ausgenommen Boa constrictor. – Andere Gifttiere: Skorpione, Spinnen. 3 Die Bestimmungen dieses Reglementes gelten auch für gefährliche Fische, wie Steinfisch, Rotfeuerfisch, Skorpionfisch, Stachelrochen, Piranya, die an öffentlich zugänglichen Orten gehalten werden. Es ist dort dafür zu sorgen, dass Unbefugte nicht in die Aquarien hinein greifen können. § 2. 1 Das Halten gefährlicher Tiere und der gewerbsmässige Handel mit gefährlichen Tieren ist bewilligungspflichtig (§ 87 des Übertretungs strafgesetzes vom 15. Juni 1978, § 6 Abs. 1 der kantonalen Tierschutz verordnung vom 22. Dezember 1981). Das Veterinäramt erteilt die Bewilligung nach vorgängiger Prüfung der Sicherheitsaspekte durch die Kantonspolizei. 2 Gesuche für die Haltung gefährlicher Tiere sind unter Angabe der Tierart, der Anzahl und des Standortes der Tiere sowie des Versiche rungsnachweises an das Veterinäramt zu richten. 1) Diese Verordnung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Tierschutzver ordnung vom 7. 2. 2012 (SG 365.500). 1 http://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/365.500/de 365.540 Tierhaltung und Tierschutz § 3. 1 Gefährliche Tiere sind derart in Gehegen und Behausungen bzw. Räumen zu verwahren, dass keine Gefahr des Ausbrechens besteht und sie auch nicht durch Unbefugte befreit werden können; auch un beteiligte Dritte dürfen durch solche Tiere nicht gefährdet werden. Gehege müssen abschliessbar sein und den Vorschriften der Tier schutzgesetzgebung entsprechen. Ausnahmen werden vom Veteri näramt erteilt und in der Bewilligung festgehalten. 2 Das Laufenlassen gefährlicher Tiere in Freiheit, auch unter Kontrol le, ist verboten. § 4. 1 Die Gehege sind der Kontrolle durch das Veterinäramt sowie der Kantonspolizei unterstellt. § 5. 1 Bewilligungen zum Halten gefährlicher Tiere werden befristet. Die Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, einen allfälligen Standortwech sel der gefährlichen Tiere unverzüglich dem Veterinäramt mitzutei len. 2 Werden gefährliche Tiere verkauft, unentgeltlich abgegeben oder verstellt, so hat der Bewilligungsinhaber das Veterinäramt mit Anga be des neuen Standortes unverzüglich zu benachrichtigen. § 6. 1 Bewilligungen werden nicht erteilt an: a) Jugendliche unter 18 Jahren; b) Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie durch das Halten gefährlicher Tiere sich selbst oder Dritte ge fährden könnten. § 7. 1 Die Halter gefährlicher Tiere müssen eine Bestandeskontrolle im Sinne von Art. 44 der eidgenössischen Tierschutzverordnung führen, aus welcher das Veterinäramt jederzeit die Herkunft der Tiere sowie allfällige neue Standorte der Tiere entnehmen kann. § 8. 1 Das Ausstellen gefährlicher Tiere ist ebenfalls bewilligungspflichtig. Dem Veterinäramt ist 14 Tage vor der Eröffnung der Ausstellung eine Liste der vorgesehenen Tiere einzureichen. 2 Für anerkannte Zirkusse kann das Veterinäramt Ausnahmen vorse hen. 2 Halten gefährlicher Tiere: Reglement 365.540 § 9. 1 Die Bewilligungserteilung für das Halten oder Ausstellen gefährli cher Tiere wird von einer Haftpflichtversicherung mit einer De ckungssumme von mindestens einer Million Franken abhängig ge macht, in welcher die entsprechenden Risiken ausdrücklich einge schlossen sind. § 10. 1 Das Entweichen gefährlicher Tiere ist unverzüglich der Kantonspoli zei zu melden. Diese informiert das Veterinäramt. 2 Bei grober Fahrlässigkeit des Tierhalters kann die Bewilligung sofort entzogen werden. § 11. 1 Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Regle ments ergreift das Veterinäramt die geeigneten Massnahmen; eine Verzeigung an das Polizeigericht bleibt vorbehalten. § 12. 1 Das Polizei- und Militärdepartement 2) hat diesem Reglement ge mäss § 1 Abs. 4 der Tierschutzverordnung Zustimmung erteilt. 3) § 13. 1 Mit dem Erlass dieses Reglements wird das Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere vom 18. Juli 1983 aufgehoben. § 14. 1 Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam. 4) 2) Heutige Bezeichnung: Justiz- und Sicherheitsdepartement. 3) Zustimmung erteilt am 11. 11. 1993. 4) Wirksam seit 12. 12. 1993. 3