跳到主要内容
Nelum
瑞士的法律

Regulation on environmentally friendly modes of transportation (VuV)(780.350)

颁布于 2021-01-12 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über umweltfreundliche Verkehrsmittel (VuV)(780.350).
语言
German
类型
条例
国家
瑞士 · Basel-Stadt
主题
Air and atmosphere
关键词
legal proceedings/administrative proceedings, ecofriendly products/ecofriendly processes, emissions, environmental planning, monitoring, transport/storage, policy/planning

在哪里阅读

    该法律没有记录来源链接。

文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Umweltfreundliche Verkehrsmittel: Verordnung 780.350 Verordnung über umweltfreundliche Verkehrsmittel (VuV) Vom 12. Januar 2021 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 13, 13a und 13b des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt (USG BS) vom 13. März 1991 1), unter Verweis auf seine Erläuterungen P201733, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck 1 Diese Verordnung legt die Kriterien für umweltfreundliche Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten fest. Die Verordnung quantifiziert zudem die Ziele einer nachhaltigen Mobilität und sie legt die ent sprechenden Beurteilungsgrundlagen und Methoden fest. 2 Die Inhalte dieser Verordnung gelten für alle strassengebundenen Fahrzeuge. Die Fahrzeuge und Angebote des öffentlichen Verkehrs sind ausgenommen mit Ausnahme der Bestimmungen zum Moni toring. § 2 Zuständigkeit 1 Für den Vollzug dieser Verordnung ist das Bau- und Verkehrsdepartement zuständig. 2 Für die Festlegung der Grenzwerte gemäss § 3 Abs. 1 bis 3 ist das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt zuständig. 2. Definitionen § 3 Fahrzeuge 1 Fahrzeuge gelten als emissionsarm, wenn sie die aktuell gültige europäische Abgasnorm für Neufahr zeuge erfüllen und wenn sie ausschliesslich mit Pneus ausgerüstet sind, die in der EU-Reifenetikette mit einer «Schallwelle» klassifiziert sind. 2 Fahrzeuge gelten als klimaschonend, wenn sie im Betrieb kein CO ausstossen oder wenn die ver₂ wendete Antriebsenergie aus erneuerbaren Quellen stammt. 3 Fahrzeuge gelten als ressourcenschonend, wenn das zulässige Gesamtgewicht unter 1'700 kg liegt. Grössere Fahrzeuge gelten dann als ressourcenschonend, wenn das Verhältnis der Nutzlast zum zuläs sigen Gesamtgewicht über 0.3 beträgt. 4 Personenwagen gelten nur dann als ressourcenschonend, wenn sie auch der Energieeffizienzklasse A entsprechen. § 4 Flächeneffizienz von Verkehrsmitteln und Fortbewegungsarten 1 Die Beurteilung der Flächeneffizienz eines Verkehrsmittels oder einer Fortbewegungsart erfolgt un ter Berücksichtigung des Flächenbedarfs im ruhenden und im fliessenden Verkehr und unter Berück sichtigung des Besetzungsgrades. 2 Fuss- und Veloverkehr sowie motorisierte Fahrzeuge mit weniger als 5 m² Grundfläche gelten gene rell als flächeneffizient. 1) SG BS 780.100 1 https://www.regierungsrat.bs.ch/geschaefte/regierungsratsbeschluesse.html?previousAction1=search&previousAction2=&previousAction3=&previousAction4=&action=geschaeft&geschaeftId=3b224fd088404518833e400baaf9470c&praesidialNr=P201733&monat=&sort=&bis=&dokumentVersion=&jahr=&sitzungId=9a127869d7c74dcaab10fcff2e3ce1de&searchTerm=&dokumentAnsicht=&von=&dokumentId= Umweltfreundliche Verkehrsmittel: Verordnung 780.350 3 Personenwagen im fliessenden Verkehr gelten dann als flächeneffizient, wenn sie mit mindestens drei Personen besetzt sind. 4 Das Parkieren in drei- oder mehrstöckigen Parkhäusern oder Tiefgaragen gilt als flächeneffizient. Ein- oder zweistöckige Tiefgaragen gelten als flächeneffizient, wenn sie unter Flächen liegen, deren Zweckbestimmung das Pflanzen grosser Bäume nicht zulässt. 5 Kollektive Verkehrsangebote und Sharingsysteme gelten dann als flächeneffizient, wenn sie einen Beitrag dazu leisten, den Bedarf nach öffentlichen Strassenflächen insgesamt zu reduzieren. § 5 Gesamtverkehrsleistung 1 Als Gesamtverkehrsleistung gilt die Summe der Fahrleistung des motorisierten Individualverkehrs auf allen Strassen auf Kantonsgebiet sowie der Verkehrsleistung des öffentlichen Verkehrs inkl. weite rer kollektiver Verkehrsangebotsformen. Die Fahrleistung wird in Fahrzeugkilometer gemessen, die Verkehrsleistung in Personenkilometer. 2 Es werden folgende Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten unterschieden: a) Fussverkehr; b) Veloverkehr; c) motorisierter Individualverkehr mit emissionsarmen, klima- und ressourcenschonenden Fahrzeugen (Personen- und Güterverkehr); d) übriger motorisierter Individualverkehr (Personen- und Güterverkehr); e) öffentlicher Verkehr; f) weitere emissionsarme, klima- und ressourcenschonende kollektive Verkehrsangebote; g) übrige kollektive Verkehrsangebote. 3 Für die Verkehrsmittel gemäss Abs. 2 lit. c und d werden folgende Strassenkategorien unterschieden: a) Hochleistungsstrassen inklusive der zugehörigen Ein- und Ausfahrtsrampen; b) verkehrsorientierte Strassen; c) siedlungsorientierte Strassen. 4 Als Gesamtverkehrsleistung des privaten Motorfahrzeugverkehrs gilt die Fahrleistung der Verkehrs mittel gemäss Abs. 2 lit. c und d. 5 Als Referenz für die Beurteilung, ob die Gesamtverkehrsleistung des privaten Motorfahrzeugver kehrs auf Kantonsgebiet ausserhalb der Hochleistungsstrassen nicht zugenommen hat, gilt das Jahr 2019. § 6 Kapazitätserhöhung Hochleistungsstrassennetz 1 Eine Kapazitätserhöhung des Hochleistungsstrassennetzes liegt vor, wenn auf Kantonsgebiet eine neue Hochleistungsstrasse gebaut wird oder wenn die Kapazität einer bestehenden Hochleistungsstras se durch den Bau zusätzlicher durchgehender Fahrstreifen erhöht wird. 3. Monitoring § 7 Erhebung der Gesamtverkehrsleistung des privaten Motorfahrzeugverkehrs 1 Die Veränderung der Gesamtverkehrsleistung des privaten Motorfahrzeugverkehrs wird jährlich er hoben. Sie wird aufgrund der Veränderung der Verkehrsbelastungen an ausgewählten Zählquerschnit ten hochgerechnet, wobei nach Strassenkategorien unterschieden wird. 2 Der Anteil an emissionsarmen, klima- und ressourcenschonenden Fahrzeugen wird pauschal für die ganze Stadt auf der Basis der Gesamtmenge der im Kanton Basel-Stadt zugelassenen Fahrzeuge oder anderer geeigneter Daten abgeschätzt. 3 Die Höhe der Fahrleistung des privaten Motorfahrzeugverkehrs wird in der Regel alle fünf Jahre mit Hilfe eines Gesamtverkehrsmodells abgeschätzt. 2 Umweltfreundliche Verkehrsmittel: Verordnung 780.350 § 8 Erhebung der Gesamtverkehrsleistung übrige Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten 1 Die Veränderung der Gesamtverkehrsleistung des Fuss- und Veloverkehrs wird jährlich erhoben. Sie wird aufgrund der Veränderung der Belastungen an ausgewählten Zählquerschnitten hochgerechnet. 2 Die Gesamtverkehrsleistung im öffentlichen Verkehr und von kollektiven Verkehrsangeboten wird jährlich aufgrund der Angaben der Systembetreiber erhoben. 3 Die Höhe der Gesamtverkehrsleistung des Fuss- und Veloverkehrs sowie des öffentlichen Verkehrs wird in der Regel alle fünf Jahre mit Hilfe eines Gesamtverkehrsmodells abgeschätzt. 4. Ziele und Massnahmen § 9 Zwischenziele 1 Der Anteil der emissionsarmen, klima- und ressourcenschonenden Fahrzeuge an der Gesamtver kehrsleistung des motorisierten Individualverkehrs ausserhalb der Hochleistungsstrassen beträgt: a) ab 2030 mehr als 20%; b) ab 2040 mehr als 60%; c) ab 2050 100%. § 10 Massnahmen 1 Der Regierungsrat legt in einer Mobilitätsstrategie die erforderlichen Massnahmen zur Erreichung der Zwischenziele fest. 2 Diese Strategie wird in einem Aktionsplan konkretisiert. Der Regierungsrat überprüft die Zielerrei chung und aktualisiert den Aktionsplan alle vier Jahre, erstmals 2027. § 11 Förderungswürdige Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten 1 Umweltfreundlich im Sinne von § 13 USG BS und damit bevorzugt zu behandeln sind Fahrzeuge und kollektive Verkehrsangebote, die alle Bedingungen gemäss §§ 3 und 4 dieser Verordnung erfül len. 2 Bis 2040 dürfen auch Fahrzeuge und kollektive Verkehrsangebote bevorzugt behandelt werden, die die Bedingungen nur teilweise erfüllen, sofern sie insgesamt zu einer Verbesserung der Umwelt freundlichkeit des Gesamtverkehrssystems beitragen. § 12 Aktualisierung Verordnung 1 Der Regierungsrat passt die Definition umweltfreundlicher Verkehrsmittel gemäss den §§ 3 und 4 periodisch, mindestens aber alle zehn Jahre dem Stand der Technik an. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zur Verkehrsleistungsmessung vom 5. November 2013 aufgehoben. 3

Regulation on environmentally friendly modes of transportation (VuV)(780.350) · Nelum