跳到主要内容
Nelum
瑞士的法律

Regulation on civil protection in the Canton Uri (Civil Protection Regulation)

颁布于 2006-07-04 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Reglement über den Zivilschutz im Kanton Uri (Zivilschutzreglement, ZSR).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Uri
主题
Environment
关键词
hazards, financing, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance, offences/penalties

在哪里阅读

    该法律没有记录来源链接。

文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 3.6205 1 REGLEMENT über den Zivilschutz im Kanton Uri (Zivilschutzreglement, ZSR) (vom 4. Juli 20061; Stand am 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf das Gesetz vom 25. September 2005 über den Bevölkerungs schutz im Kanton Uri (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG)2, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich Dieses Reglement vollzieht das Bevölkerungsschutzgesetz und regelt die Organisation, die Aufgaben, die Verantwortlichkeiten und die Zuständigkei ten im Zivilschutz. 2. Abschnitt: Organisation Artikel 2 Bestand 1 Der Sollbestand der kantonalen Zivilschutzorganisation beträgt 600 Schutzdienstpflichtige. 2 Der Sollbestand des Führungsunterstützungselements des Gemeindefüh rungsstabs beträgt: a) je 10 Schutzdienstpflichtige für die Gemeinden Altdorf, Andermatt, Attinghausen, Bürglen, Erstfeld, Flüelen, Schattdorf, Seedorf, Silenen und Spiringen; b) je 5 Schutzdienstpflichtige für die Gemeinden Bauen, Göschenen, Gurtnellen, Hospental, Isenthal, Realp, Seelisberg, Sisikon, Unterschä chen und Wassen. 1 AB vom 21. Juli 2006 2 RB 3.6201 3.6205 2 Artikel 3 Gliederung Die Zivilschutzorganisation umfasst: a) den/die Zivilschutz-Kommandant/in und Zivilschutz-Kommandant Stell vertreter/in; b) die Einsatzzüge (Pionier, Betreuung, Führungsunterstützung und Logis tik); c) die Führungsunterstützungselemente der Gemeindeführungsstäbe; d) den Lehrverband; e) die Personalreserve. Artikel 4 Standorte Die Standorte der Zivilschutzorganisation sind: Altdorf: 2 Pionierzüge, 1 Betreuungszug, 1 Zug Führungsunter stützung und Logistik kantonaler Führungsstab Bürglen: 1 Pionierzug Erstfeld: 1 Pionierzug Schattdorf: 1 Pionierzug Silenen: 1 Pionierzug Alle Gemeinden: 1 Führungsunterstützungselement des Gemeindeführungsstabs Artikel 5 Zuweisung und Unterstellung 1 Das Führungsunterstützungselement des Gemeindeführungsstabs ist dem Gemeindeführungsstab zugewiesen und im Einsatz unterstellt. 2 Der Kulturgüterschutz-Spezialist oder die Kulturgüterschutz-Spezialistin ist im Führungsunterstützungselement des Gemeindeführungsstabs eingeteilt und dem oder der Kulturgüterschutzverantwortlichen des Kantons fachtech nisch zugewiesen. Artikel 6 Einteilung 1 Die an der Rekrutierung ausgehobenen Schutzdienstpflichtigen werden in den Lehrverband eingeteilt. 2 Die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen erfolgt nach der Grundaus bildung. 3 Ab dem 30. Altersjahr werden die Schutzdienstpflichtigen in der Regel der Personalreserve zugewiesen. Für Kader und Spezialisten/Spezialistinnen muss deren Nachfolge gesichert sein. 3.6205 3 3. Abschnitt: Aufgaben Artikel 7 Zivilschutz-Kommandant und Zivilschutz-Kommandantin Der Zivilschutz-Kommandant oder die Zivilschutz-Kommandantin: a) führt die Zivilschutzorganisation; b) bildet die Einsatzzüge und die Führungsunterstützungselemente der Ge meindeführungsstäbe aus; c) sorgt für die Beschaffung und den Unterhalt der Ausrüstung; d) plant und ordnet Massnahmen für den Schutz der Kulturgüter an; e) erstattet Bericht über die geleisteten Einsätze. Artikel 8 Einsatzzüge 1 Der Pionierzug leistet insbesondere: a) Einsätze zur Schadenminderung und zur Überbrückung zerstörter Infra strukturen; b) Rettungs-, Unterstützungs- und Instandstellungseinsätze. 2 Der Betreuungszug: a) betreut schutzbedürftige Personen; b) unterstützt Evakuierungen aus gefährdeten Gebieten; c) unterstützt nach Möglichkeit den Koordinierten Sanitätsdienst. 3 Der Zug Führungsunterstützung und Logistik kantonaler Führungsstab unterstützt insbesondere das Erstellen, den Betrieb und den Unterhalt des Kommandopostens des kantonalen Führungsstabs. Artikel 9 Führungsunterstützungselement des Gemeindeführungsstabs Das Führungsunterstützungselement des Gemeindeführungsstabs: a) unterstützt insbesondere das Erstellen, den Betrieb und den Unterhalt des Kommandopostens des Gemeindeführungsstabs; b) stellt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz den technischen Unterhalt der zugewiesenen Schutzanlagen sowie den Unterhalt und die Einsatzbereitschaft des Zivilschutzmaterials in der Gemeinde sicher. 3.6205 4 Artikel 10 Lehrverband Der Lehrverband weist gemäss Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz3 die rekrutierten Schutzdienstpflichtigen den Standortkantonen zur Ausbildung in einer der drei Grundfunktionen Stabsassistent, Betreuer oder Pionier zu. Artikel 11 Kulturgüterschutz-Spezialist oder Kulturgüterschutz-Spezialistin Der Kulturgüterschutz-Spezialist oder die Kulturgüterschutz-Spezialistin: a) erstellt das Kulturgüterschutzinventar und die Dokumentationen nach Anweisungen des oder der Kulturgüterschutzverantwortlichen des Kantons; b) kontrolliert periodisch die beweglichen und unbeweglichen Kulturgüter sowie die bestehenden Schutzvorkehrungen; c) erstellt die Evakuierungs- und Schutzplanung für die geschützten Kulturgüter; d) sorgt für die Kennzeichnung der Kulturgüter mit den offiziellen Schildern; e) leitet im Einsatz die Verlegung der wichtigsten beweglichen Kulturgüter in geschützte Räume und das Schützen der unbeweglichen Kulturgüter oder Teilen davon. Artikel 12 Zivilschutzstelle Die Zivilschutzstelle im Amt für Militär und Bevölkerungsschutz: a) erledigt die administrativen Arbeiten für die Zivilschutzorganisation; b) führt das Kontroll- und Abrechnungswesen für die Schutzdienstpflichti gen; c) ist Auskunfts- und Ansprechstelle in Zivilschutzbelangen. Artikel 13 Einwohnergemeinde Die Einwohnergemeinde meldet dem Amt für Militär und Bevölkerungs schutz nach dessen Vorgaben: a) Änderungen von Personendaten in der Einwohnerkontrolle von Männern ab dem 18. Altersjahr bis und mit 40. Altersjahr oder stellt dem Amt den Zugriff auf die diesbezüglichen Daten der Einwohnerkontrolle sicher; b) den Abbruch von Objekten mit Schutzräumen. 3 Verwaltungsvereinbarung vom 12. Februar 2004 betreffend gemeinsamer Durchführung der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung im Zivilschutz der Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug und Glarus 3.6205 5 4. Abschnitt: Einsatz Artikel 14 Einsatz der Zivilschutzorganisation 1 Zur Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen setzt das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz bei Bedarf die Zivilschutzorgani sation oder Teile davon ein. 2 Der Einsatz der Zivilschutzorganisation kann auf Gesuch einer Gemeinde behörde erfolgen. Treffen gleichzeitig mehrere Gesuche ein, entscheidet das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz über die Einsätze der Zivil schutzorganisation und koordiniert diese. 3 Die Gesuche sind an das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz zu richten. In dringenden Fällen ausserhalb der Normalarbeitszeiten ist das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz über die kantonale Alarmstelle erreichbar. 4 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz kann nach Rücksprache mit der Gemeindebehörde den Abbruch des Einsatzes anordnen. 5 Falls die Lage es erfordert, können die den Gemeindeführungsstäben zugewiesenen Führungsunterstützungselemente in Absprache mit den Gemeindebehörden für übergeordnete Einsätze eingesetzt werden. 6 Vorbehalten bleibt die Einsatzkompetenz des kantonalen Führungsstabs. Artikel 15 Einsatz der Reserve Falls die Lage es erfordert, können die Einsatzkräfte mit ausgebildeten Schutzdienstpflichtigen aus der Personalreserve verstärkt werden. Artikel 16 Aufgebot 1 Im Ereignisfall erlässt das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz das Aufgebot der Einsatzzüge durch die kantonale Alarmstelle. 2 Für ordentliche Dienstleistungen erfolgt das Aufgebot der Schutzdienst pflichtigen schriftlich. Artikel 17 Aufgebot des Führungsunterstützungselements des Gemeindeführungsstabs Bietet der Gemeindeführungsstab sein zugewiesenes Führungsunterstüt zungselement auf, so orientiert er unmittelbar nach dem Aufgebot das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz, damit die Dienstleistungen der Schutz dienstpflichtigen durch die Zivilschutzstelle ordentlich erfasst und abgerech net werden können. 3.6205 6 Artikel 18 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft 1 Gesuche für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft sind dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz so früh als möglich, in der Regel ein Jahr im Voraus, zur Prüfung einzureichen. Der Gesuchssteller oder die Gesuchs stellerin haben im Gesuch nachzuweisen, dass die Voraussetzungen gemäss Artikel 2 der Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zu Gun sten der Gemeinschaft (VEZG, SR 520.14) erfüllt sind. 2 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz entscheidet über die Bewilli gung des Einsatzes zu Gunsten der Gemeinschaft. Im Entscheid werden die Einsatzdauer, die Anzahl der höchstens zu leistenden Diensttage sowie der Kostenrahmen festgelegt. 3 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz legt in Zusammenarbeit mit dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin die Koordination und die Leitung des Einsatzes zu Gunsten der Gemeinschaft fest. Artikel 19 Katastrophen- und Nothilfe zu Gunsten anderer Kantone 1 Der Regierungsrat regelt die Hilfeleistung in der Vereinbarung zwischen den Kantonen über die interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen vom 13. Mai 20054. 2 Der Regierungsrat entscheidet über die Bewilligung der Hilfeleistung. Im Entscheid werden die Einsatzdauer und die Anzahl der höchstens zu leistenden Diensttage sowie der Kostenrahmen festgelegt. 5. Abschnitt: Ausbildung Artikel 20 Ausbildungsinfrastruktur Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz betreibt, unterhält und erneuert das Zivilschutzausbildungszentrum «Krump» in Erstfeld. Artikel 21 Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung Der Regierungsrat regelt die Ausbildung in der Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz5. 4 Schweizerische Konferenz der Kantonalen Militär- und Zivilschutzdirektorinnen und direktoren (MZDK). 5 Verwaltungsvereinbarung vom 12. Februar 2004 betreffend gemeinsamer Durchführung der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung im Zivilschutz der Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug und Glarus 3.6205 7 Artikel 22 Wiederholungskurse Die Schutzdienstpflichtigen leisten die jährlichen Wiederholungskurse in der Regel im Zivilschutzausbildungszentrum «Krump» in Erstfeld und in den Einwohnergemeinden. Artikel 23 Ausbildung des Führungsunterstützungselements des Gemeindeführungsstabs Die Ausbildung des Führungsunterstützungselements des Gemeindefüh rungsstabs obliegt der Zivilschutzorganisation. 6. Abschnitt: Zivilschutzmaterial Artikel 24 Ausrüstungs- und Retablierungsstelle Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz betreibt und unterhält eine Ausrüstungs- und Retablierungsstelle für die persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen. Artikel 25 Persönliche Ausrüstung 1 Die persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen umfasst die Bekleidung, das Schuhwerk, das Gepäck und besondere Ausrüstungsge genstände. 2 Die Schutzdienstpflichtigen werden vom Amt für Militär und Bevölkerungs schutz unentgeltlich ausgerüstet. Die Schutzdienstpflichtigen erhalten die Artikel der persönlichen Ausrüstung leihweise. 3 Die Schutzdienstpflichtigen haben zu jeder Dienstleistung mit vollstän diger, sauberer und einsatztauglicher Ausrüstung einzurücken. Sie haben ihre persönliche Ausrüstung in der Regel am Wohnort sicher aufzubewah ren und in gutem Zustand zu halten. Unbrauchbar gewordene Ausrüstungs gegenstände sind zu retablieren. 4 Beim Übertritt in die Personalreserve, bzw. bei der Entlassung aus der Schutzdienstpflicht erfolgt die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung an das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz. Artikel 26 Zivilschutzmaterial der Zivilschutzorganisation 1 Die Zivilschutzorganisation benötigt für die Ausrüstung der Einsatzzüge an den Standorten Altdorf, Bürglen, Erstfeld, Schattdorf und Silenen Zivil schutzmaterial der Einwohnergemeinden. 2 Die Zivilschutzorganisation sichert an den Standorten der Einsatzzüge nach Vorgaben des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz die Instandhal tung des ausgeliehenen Materials der Einwohnergemeinden. 3.6205 8 3 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz kontrolliert an den Standorten der Einsatzzüge periodisch nach Vorgaben des Bundesamtes für Bevölke rungsschutz die Einsatzbereitschaft und den Unterhalt des ausgeliehenen Materials der Einwohnergemeinden. Artikel 27 Nutzung von Zivilschutzmaterial der Zivilschutzorganisation durch Partnerorganisationen 1 Zivilschutzmaterial der Zivilschutzorganisation kann auf Gesuch hin und sofern die zivilschutzeigenen Bedürfnisse das zulassen von Partnerorgani sationen genutzt werden. 2 Gesuche von Partnerorganisationen für die zivilschutzfremde Nutzung von Zivilschutzmaterial sind dem Zivilschutz-Kommandant oder der Zivilschutz Kommandantin zur Prüfung einzureichen. 3 Der Zivilschutz-Kommandant oder die Zivilschutz-Kommandantin entschei det über die Bewilligung für die zivilschutzfremde Nutzung von Zivilschutz material. Im Entscheid werden die Nutzungsdauer und weitere Auflagen festgelegt. 4 Der zuständige Einsatzleiter oder die zuständige Einsatzleiterin der Partnerorganisation ist verantwortlich für die Sicherheit beim Einsatz des Zivilschutzmaterials sowie für den Betrieb und den Unterhalt des ausgelie henen Zivilschutzmaterials. 5 Die Zivilschutzorganisation kann für ihre Auftragserfüllung ausgeliehenes Zivilschutzmaterial jederzeit und unverzüglich zurückrufen. 6 Das ausgeliehene Zivilschutzmaterial ist in sauberem und einsatzbereitem Zustand zurückzugeben. Der zuständige Einsatzleiter oder die zuständige Einsatzleiterin der Partnerorganisation haftet für defektes und verlorenes Zivilschutzmaterial. 7. Abschnitt: Schutzbauten Artikel 28 Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzräumen und Kulturgüterschutzräumen Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz führt gemäss den Technischen Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz die Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzräumen und Kulturgüterschutzräumen durch. Artikel 29 Unterhalt der Kulturgüterschutzräume Die Anlagewarte und Anlagewartinnen der Zivilschutzorganisation stellen in Zusammenarbeit mit den Eigentümern und Eigentümerinnen den techni schen Unterhalt der Kulturgüterschutzräume gemäss den Technischen Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz sicher. 3.6205 9 Artikel 30 Periodische Kontrolle der bestehenden Räume Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz sorgt gemäss den Technischen Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz für die periodische Kontrolle der Betriebsbereitschaft und des Unterhalts der bestehenden öffentlichen und privaten Schutzräume und der bestehenden Kulturgüter schutzräume. Artikel 31 Vom Bund anerkannte Schutzanlagen Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz bestimmt die für den Fall bewaff neter Konflikte anerkannten Schutzanlagen (Kommandoposten, Bereitstel lungsanlagen, geschützte Sanitätsstellen, geschützte Spitäler) im Kanton Uri. Artikel 32 Unterhalt und periodische Kontrolle der Schutzanlagen 1 Die Anlagewarte und Anlagewartinnen der Zivilschutzorganisation stellen in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen der Einwohnergemeinde den technischen Unterhalt der Schutzanlagen gemäss den Technischen Wei sungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz sicher. 2 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz führt die periodische Anlage kontrolle gemäss den Technischen Weisungen des Bundesamtes für Bevöl kerungsschutz durch. 8. Abschnitt: Schutzraumbaupflicht und Ersatzbeiträge Artikel 33 Ersatzbeiträge 1 Die Einwohnergemeinde verwaltet die Ersatzbeiträge. 2 Die Einwohnergemeinde stellt der Bauherrschaft spätestens bei Baube ginn die Ersatzbeiträge in Rechnung. 3 Die Ersatzbeiträge sind als Ersatzbeitragsfonds in die Bilanz der Einwoh nergemeinderechnung aufzunehmen und auszuweisen. Der Ersatzbeitrags fonds ist nicht zu verzinsen. 4 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz führt über die verfügten und verwendeten Ersatzbeiträge eine Kontrolle. Es gibt auf Antrag der Einwoh nergemeinde die zur Verfügung stehenden Ersatzbeiträge für zweckgebun dene Massnahmen des Zivilschutzes frei. 5 Die Einwohnergemeinde meldet dem Amt für Militär und Bevölkerungs schutz nach dessen Vorgaben jährlich den Kontostand sowie alle Kontobe wegungen des Ersatzbeitragsfonds. 3.6205 10 9. Abschnitt: Kosten und Vergütungen Artikel 34 Zivilschutzkosten Die jährlich durch den Kanton und die Einwohnergemeinden gemäss Kostenteiler zu tragenden Zivilschutzkosten umfassen insbesondere: a) die Kosten für die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen (Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung, Wiederholungs- und Weiterbildungs kurse, Rapporte, Einsatzübungen); b) die Kosten für das Zivilschutzmaterial (Beschaffung, Unterhalt, Ersatz, Lagerung und Liquidation); c) die Kosten für die Ausbildungsinfrastruktur (Betrieb, Unterhalt und Erneuerung des Zivilschutzausbildungszentrum «Krump» in Erstfeld); d) einen Lohnkostenanteil für das im Zivilschutz tätige Personal der kanto nalen Verwaltung; e) die ausserordentlichen Kosten für Einsätze der Zivilschutzorganisation zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen. Artikel 35 Vergütungen für Instruktoren und Instruktorinnen 1 Der Einsatz von Zivilschutzinstruktoren und Zivilschutzinstruktorinnen gemäss Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz6 wird mit einer Kostenpau schale pro hauptamtliche Lehrperson und Teilnehmertag abgegolten. 2 Die Vergütungen werden dem Zivilschutzausbildungskonto gutgeschrie ben. Artikel 36 Unterhaltsbeiträge des Bundes 1 Die Einwohnergemeinden erhalten gemäss Verfügung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz die jährlichen Unterhaltspauschalen zur Sicherstel lung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen für den Fall bewaffneter Konflikte. 2 Der Kanton erhält gemäss Verfügung des Bundesamtes für Bevölkerungs schutz die jährlichen Unterhaltspauschalen zur Sicherstellung der Betriebs bereitschaft der kombinierten Schutzanlage für die Kantonsregierung sowie des geschützten Spitals für den Fall bewaffneter Konflikte. 3 Für die Entrichtung der Unterhaltspauschale hat der Eigentümer oder die Eigentümerin (Einwohnergemeinde, Kanton) pro Schutzanlage jährlich ein Gesuch auf dem Dienstweg an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz zu richten. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz regelt die Details. 6 Verwaltungsvereinbarung vom 12. Februar 2004 betreffend gemeinsamer Durchführung der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung im Zivilschutz der Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug und Glarus 3.6205 11 Artikel 37 Kosten für das Führungsunterstützungselement des Gemeindeführungsstabs 1 Bietet der Gemeindeführungsstab sein zugewiesenes Führungsunterstüt zungselement für eigene Bedürfnisse auf, so trägt die Einwohnergemeinde die Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft der Schutzdienstpflichti gen sowie für den Unterhalt des eingesetzten Zivilschutzmaterials. 2 Im Ereignisfall zur Bewältigung ausserordentlicher Lagen trägt die Zivil schutzorganisation die Kosten für das Führungsunterstützungselement des Gemeindeführungsstabs. Artikel 38 Kosten für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft Wer Dienstleistungen der Zivilschutzorganisation für Veranstaltungen, namentlich von Organisationen, Vereinen oder Aussteller, beansprucht, trägt die Kosten für Sold, Reise, Verpflegung und Unterkunft der Schutz dienstpflichtigen sowie für den Unterhalt des eingesetzten Zivilschutz materials. 10. Abschnitt: Schlussbestimmungen Artikel 39 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. August 2006 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Dr. Markus Stadler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber

Regulation on civil protection in the Canton Uri (Civil Protection Regulation) · Nelum