Regulation implementing the Federal Environment Act
颁布于 1994-02-01 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Reglement zum Bundesgesetz über den Umweltschutz.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Uri
- 主题
- Environment
- 关键词
- pollution control, environmental impact assessment (EIA), air quality/air pollution, waste disposal, soil pollution/quality, institution, hazardous substances, data collection/reporting, enforcement/compliance, offences/penalties, noise pollution, governance, waste management
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1 REGLEMENT zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (vom 1. Februar 1994) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG)1) und auf Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung2), beschliesst: 1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich Artikel 1 1 Dieses Reglement regelt die Organisation und die Zuständigkeiten für den Vollzug des Bundesgesetzes über den Umweltschutz1) und der darauf ge stützten Verordnungen des Bundesrates. 2 Besondere Rechtserlasse des Kantons, die dem Vollzug und der Ergän zung des Umweltschutzrechtes des Bundes dienen, bleiben vorbehalten. 2. Abschnitt: Allgemeine Zuständigkeiten Artikel 2 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der Umweltschutzge setzgebung aus. 2 Darüber hinaus hat er a) für die Koordination des Katastrophenschutzes zu sorgen (Artikel 10 Ab satz 2 USG); b) die Aufgaben zu erfüllen, die ihm dieses Reglement ausdrücklich über trägt. Artikel 3 Amt für Umweltschutz 1 Das Amt für Umweltschutz ist die kantonale Umweltschutz-Fachstelle (Arti kel 42 USG). 1) SR 814.01 2) RB 1.1101 40. 7111 (Mai 1994) 2 2 Es führt Erhebungen über die Umweltbelastung durch, informiert die Öf fentlichkeit über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung und fördert die Koordination des Vollzuges der umweltrechtlichen Vorschriften (Artikel 6 und 44 USG). 3 Darüber hinaus vollzieht es das Bundesgesetz über den Umweltschutz1) und die darauf gestützten Rechtserlasse, soweit die Kantone hiefür zustän dig sind und dieses Reglement die Aufgaben nicht einer anderen Behörde überträgt. Artikel 4 Weitere Vollzugsorgane Die Befugnisse weiterer kantonaler und gemeindlicher Vollzugsorgane rich ten sich nach den ausdrücklichen Vorschriften dieses Reglementes. 2. Kapitel: BESONDERE BESTIMMUNGEN 1. Abschnitt: Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)2) Artikel 5 Amt für Umweltschutz 1 Das Amt für Umweltschutz ist als UVP-Fachstelle zuständig für die Ge samtbeurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes (Artikel 12 UVPV). 2 Zur Beurteilung der in der UVP zu behandelnden Teilbereiche sind die Fachstellen zuständig, in deren Aufgabenbereich die Teilbereiche fallen (be troffene Fachstellen). 3 Das Amt für Umweltschutz sorgt für den rechtzeitigen Beizug der im jewei ligen Verfahren betroffenen Fachstellen. Artikel 6 Massgebliches Verfahren Soweit das für die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 9 USG mass gebliche Verfahren nicht durch die Verordnung über die Umweltverträglich keitsprüfung2) bezeichnet wird, wird es im Anhang bestimmt, der Bestandteil dieses Reglementes ist. Artikel 7 Bekanntmachung des Umweltverträglichkeitsberichtes Ist für das Gesuch keine öffentliche Auflage vorgeschrieben, erfolgt die Be kanntmachung des Umweltverträglichkeitsberichtes selbständig im Amts blatt des Kantons Uri (Artikel 15 UVPV). 1) SR 814.01 2) SR 814.011 40. 7111 (Mai 1994) 3 2. Abschnitt: Störfallverordnung (StFV)1) Artikel 8 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat legt für den Vollzug der Störfallverordnung1) im Rahmen des Bundesrechtes die Schutzziele fest. 2 Überdies sorgt er dafür, dass a) Meldungen von Störfällen unverzüglich an die Alarmstelle des Bundes (ARMA) bei der Schweizerischen Meteorologischen Anstalt weitergeleitet werden (Artikel 12 Absatz 2 StFV); b) die betroffene Bevölkerung bei einem Störfall rechtzeitig informiert und gegebenenfalls alarmiert wird sowie Verhaltensanweisungen erhält (Arti kel 13 Absatz 1 StFV); c) die Nachbarkantone und die Nachbarstaaten rechtzeitig informiert und gegebenenfalls alarmiert werden (Artikel 13 Absatz 2 StFV). Artikel 92) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion unterstellt im Einzelfall weite re Betriebe und Verkehrswege der Störfallverordnung (Artikel 1 Absatz 3 StFV). Artikel 10 Amt für Umweltschutz 1 Das Amt für Umweltschutz vollzieht die Störfallverordnung1), soweit dieses Reglement keine andere Behörde als zuständig bezeichnet. 2 Insbesondere hat es a) Kurzberichte der Inhaber von Betrieben zu prüfen und die Erstellung der Risikoermittlung zu verfügen (Artikel 6 StFV); b) die Risikoermittlung zu prüfen und die Tragbarkeit des Risikos anhand der vorgegebenen Schutzziele zu beurteilen (Artikel 7 Absatz 1 StFV); c) im Fall, da das Risiko nicht tragbar ist, die erforderlichen zusätzlichen Massnahmen anzuordnen (Artikel 8 Absatz 1 StFV); d) über die Kontrollergebnisse zu informieren (Artikel 9 StFV); e) Mitteilungen der Inhaber von Eisenbahnanlagen, auf denen gefährliche Güter nach RSD3) transportiert werden, entgegenzunehmen (Artikel 10 Absatz 1 StFV); f) Mitteilungen von Transportunternehmern, die gefährliche Güter nach SDR4) und ADNR5) transportieren, entgegenzunehmen (Artikel 10 Ab satz 2 und 4 StFV); 1) SR 814.012 2) Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2003 (AB vom 8. August 2003). 3) SR 742.401 4) SR 741.621 5) SR 747.224.141 40. 7111 (Nov. 2003) 4 g) vom Inhaber des Betriebes nach dem Störfall den Bericht entgegenzu nehmen (Artikel 11 Absatz 3 StFV); h) das Bundesamt periodisch über die auf dem Kantonsgebiet vorhandenen Gefahrenpotentiale und Risiken zu informieren (Artikel 16 StFV); i) dem Bundesrat auf Anfrage die Angaben mitzuteilen, die es in Anwen dung dieser Verordnung erhoben hat (Artikel 17 Absatz 1 StFV); j) Stellungnahmen zuhanden der Bundesbehörde abzugeben (Artikel 23 StFV). Artikel 11 Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei ist Meldestelle bei Störfällen (Artikel 12 Absatz 1 StFV). 2 Sie benachrichtigt unverzüglich die Ereignisdienste. 3. Abschnitt: Verordnung über die umweltgefährdenden Stoffe (StoV)1) und Verordnungen über Fachbewilligungen2) Artikel 12 Amt für Umweltschutz 1 Das Amt für Umweltschutz vollzieht die Stoffverordnung1) und die Verord nungen über Fachbewilligungen2), soweit der Kanton dafür zuständig ist und dieses Reglement den Vollzug nicht ausdrücklich einer anderen Behörde überträgt. 2 Insbesondere hat es a) das umweltgerechte Verhalten zu fördern und zu überwachen (Artikel 60 Absatz 1 und 2 StoV); b) Inhaber landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Betriebe in belasteten Gebieten zu verpflichten, sich fachlich beraten zu lassen und die erforderlichen Betriebsdaten zur Verfügung zu stellen (Ar tikel 60 Absatz 3 StoV); c) die Entsorgung von Asbest zu kontrollieren (Anhang 3.3 Ziffer 4 StoV); d) die Einhaltung der Bestimmungen über die Verwendung und Entsorgung von Pflanzenbehandlungsmitteln zu kontrollieren (Anhang 4.3 Ziffer 3 StoV); e) die Einhaltung der Bestimmungen über die Verwendung und Entsorgung von Holzschutzmitteln zu kontrollieren (Anhang 4.4 Ziffer 3 StoV); f) die Bestimmungen über Kompostierungs- und zentrale Abwasserbeseiti gungsanlagen sowie die Verwendung von Düngern und diesen gleichge stellten Erzeugnissen zu vollziehen und die Abnahmeverträge für Hof dünger zu genehmigen (Anhang 4.5 Ziffer 24, 25 und 3 StoV); 1) SR 814.013 2) SR 814.013.51; 814.013.52; 814.013.551; 814.013.552; 814.013.553; 814.013.556 40. 7111 (Nov. 2003) 5 g) die Einhaltung der Bestimmungen über die Verwendung von Auftaumit teln und Streugeräten im öffentlichen Winterdienst zu kontrollieren (An hang 4.6 Ziffer 32 Absatz 1 und Ziffer 33 StoV); h) die Einhaltung der Bestimmungen über Kondensatoren und Transforma toren sowie über die Ausserbetriebnahme und Entsorgung dieser Appa rate zu kontrollieren (Anhang 4.8 Ziffer 3, 4 und 5 StoV); i) die Entsorgung gebrauchter Batterien zu kontrollieren (Anhang 4.10 Ziffer 3 StoV); j) die Verwendung und Entsorgung von Kältemitteln zu kontrollieren (An hang 4.15 Ziffer 3 StoV); k) die Verwendung und Entsorgung von Löschmitteln zu kontrollieren (An hang 4.16 Ziffer 3 StoV). Artikel 13 Laboratorium der Urkantone 1 Das Laboratorium der Urkantone hat im Rahmen des Vollzuges der Stoff verordnung1) a) die Fachbewilligung für die Verwendung von Holzschutz- und Pflanzenbe handlungsmitteln zu erteilen (Artikel 45 Absatz 3 StoV); b) die Bewilligung zum Anwenden von Mitteln zum Schutz von Pflanzen ge gen Nagetiere (Rodentizide) zu erteilen (Artikel 46 Absatz 1 Bst. a StoV); c) Stellungnahmen zuhanden der Bundesbehörde abzugeben, soweit eine Bundesbehörde für die Bewilligung zuständig ist (Artikel 46 Absatz 4 StoV); d) die Kontrollen auf Ersuchen der Zollämter vorzunehmen (Artikel 53 Ab satz 2 StoV); e) die Kontrollen anhand von Stichproben oder auf Ersuchen des Bundes amtes oder der Umweltschutz-Fachstelle2) vorzunehmen (Artikel 54 Ab satz 1 StoV); f) bei Beanstandungen das Bundesamt, die für die Verfügung zuständige Behörde, die Umweltschutz-Fachstelle2) und die zuständige Behörde des Kantons, in dem der Hersteller oder der Händler seinen Wohn- oder Ge schäftssitz hat, zu informieren (Artikel 55 Absatz 3, 4 und Artikel 56 Ab satz 2 StoV); g) dafür zu sorgen, dass anhand von Stichproben überprüft wird, ob die in der Zulassungsbewilligung festgelegten Bedingungen erfüllt sind (Artikel 56 Absatz 1 StoV); h) bei Verletzung der Vorschriften über die Abgabe die nötigen Massnah men zu verfügen (Artikel 57 Absatz 1 StoV); 1) SR 814.013 2) Amt für Umweltschutz, vgl. Artikel 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322) 40. 7111 (Mai 1994) 6 i) Rechnung an den Verantwortlichen für die Kontrollkosten zu stellen oder die Kosten für die Kontrolle der Proben zu tragen, die nicht beanstandet werden (Artikel 58 Absatz 2 und 3 StoV); j) das umweltgerechte Verhalten zu fördern und zu überwachen, und die Einhaltung der Bestimmungen über Fachbewilligungen und Anwen dungsbewilligungen zu kontrollieren (Artikel 60 StoV); k) die Einhaltung der Bestimmungen über halogenierte organische Verbin dungen und über Quecksilber zu kontrollieren (Anhang 3.1 und 3.2 StoV); l) die Einhaltung der Bestimmungen über die Verwendung, Abgabe und Einfuhr von Asbest zu kontrollieren (Anhang 3.3 Ziffer 2 und 3 StoV); m) die Einhaltung der Bestimmungen über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, zu kontrollieren (Anhang 3.4 StoV); n) die Einhaltung der Bestimmungen über die Textilwaschmittel und über Reinigungsmittel zu kontrollieren (Anhang 4.1 und 4.2 StoV); o) die Einhaltung der Bestimmungen über die Abgabe und Einfuhr von Pflanzenbehandlungsmitteln und Holzschutzmitteln zu kontrollieren (An hang 4.3 Ziffer 2 und 4.4 Ziffer 2 StoV); p) die Einhaltung der Bestimmungen über die Abgabe, insbesondere die Qualitätsanforderungen und die Gebrauchsanweisungen von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen zu kontrollieren (Anhang 4.5 Ziffer 21 – 23 StoV); q) die Einhaltung der Bestimmungen über die Abgabe von Auftaumitteln zu kontrollieren (Anhang 4.6 Ziffer 2 StoV); r) die Einhaltung der Bestimmungen über Brennstoffzusätze zu kontrollie ren (Anhang 4.7 StoV); s) die Einhaltung der Bestimmungen über die Abgabe und Einfuhr von Kon densatoren und Transformatoren zu kontrollieren (Anhang 4.8 Ziffer 2 StoV); t) die Einhaltung der Bestimmungen über Druckgaspackungen und über die Abgabe und Einfuhr von Batterien zu kontrollieren (Anhang 4.9 und 4.10 Ziffer 2 und 5 StoV); u) die Einhaltung der Bestimmungen über Kunststoffe zu kontrollieren (An hang 4.11 StoV); v) die Einhaltung der Bestimmungen über Gegenstände, die gegen Korrosi on behandelt sind, zu kontrollieren (Anhang 4.12 StoV); w) die Einhaltung der Bestimmungen über Antifoulings zu kontrollieren (An hang 4.13 StoV); x) die Einhaltung der Bestimmungen über Lösungsmittel zu kontrollieren (Anhang 4.14 StoV); y) die Einhaltung der Bestimmungen über die Herstellung, Abgabe und Ein fuhr von Kältemitteln zu kontrollieren (Anhang 4.15 Ziffer 2 StoV); 40. 7111 (Mai 1994) 7 z) die Einhaltung der Bestimmungen über die Abgabe und Einfuhr sowie die in Betrieb stehenden Geräte und Anlagen mit ozonschichtabbauenden Löschmitteln zu kontrollieren (Anhang 4.16 Ziffer 2 und 4 StoV). 2 Es hat im Rahmen des Vollzuges a) der Verordnung über die Fachbewilligung für die Verwendung von Holz schutzmitteln die Fachbewilligung Holzschutz zu erteilen (Artikel 2 Ab satz 2 VFBH)1); b) der Verordnung über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflan zenbehandlungsmitteln in der Waldwirtschaft die Fachbewilligung Wald zu erteilen (Artikel 2 Absatz 2 VFBW)2); c) der Verordnung über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflan zenbehandlungsmitteln in speziellen Bereichen die Fachbewilligung Spe zialbereiche zu erteilen (Artikel 2 Absatz 2 VFBS)3); d) der Verordnung über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflan zenbehandlungsmitteln in der Landwirtschaft die Fachbewilligung Land wirtschaft zu erteilen (Artikel 2 Absatz 2 VFBL)4); e) der Verordnung über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflan zenbehandlungsmitteln im Gartenbau die Fachbewilligung Gartenbau zu erteilen (Artikel 2 Absatz 2 VFBG)5); f) der Verordnung über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemit teln die Fachbewilligung Kältemittel zu erteilen (Artikel 2 Absatz 2 VFBK)6). 3 Verfügungen, die das Laboratorium der Urkantone im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Reglementes erlässt, können bei der Volkswirtschaftsdi rektion mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Organisationsverordnung7). Artikel 14 Amt für Betriebsberatung in der Landwirtschaft Das Amt für Betriebsberatung in der Landwirtschaft bietet für die Verwen dung von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen sowie von Pflanzenbehandlungsmitteln eine Fachberatung an (Artikel 60 Absatz 1 StoV). Artikel 15 Bauamt Das Bauamt hat im Einvernehmen mit dem Amt für Umweltschutz a) Weisungen über den Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln auf Natio nal- und Kantonsstrassen zu erlassen (Anhang 4.3 Ziffer 3 Absatz 5 StoV); 1) SR 814.013.51 2) SR 814.013.52 3) SR 814.013.551 4) SR 814.013.552 5) SR 814.013.553 6) SR 814.013.556 7) RB 2.3321 40. 7111 (Mai 1994) 8 b) Routenverzeichnisse für die Verwendung von Auftaumitteln auf National und Kantonsstrassen zu erstellen (Anhang 4.6 Ziffer 32 Absatz 2 StoV). Artikel 16 Einwohnergemeinderat Der Einwohnergemeinderat erstellt im Einvernehmen mit dem Amt für Um weltschutz Routenverzeichnisse für die Verwendung von Auftaumitteln auf Gemeindestrassen (Anhang 4.6 Ziffer 32 Absatz 2 StoV). 4. Abschnitt: Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS)1) und Verordnungen über Abfälle (TVA)2) sowie Getränkeverpackungen (VGV)3) Artikel 17 Regierungsrat Der Regierungsrat bestimmt die Standorte der Deponien und anderen Ab fallanlagen im Rahmen des Richtplanes (Artikel 17 TVA). Artikel 18 Amt für Umweltschutz 1 Das Amt für Umweltschutz vollzieht die Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS)1), die Technische Verordnung über Abfälle (TVA)2) und die Verordnung über Getränkeverpackungen3), soweit der Kanton hiefür zu ständig ist und dieses Reglement diese Aufgabe nicht den Einwohnerge meinden oder einer anderen Behörde überträgt. 2 Insbesondere hat es a) Private und Behörden darüber zu informieren, wie Abfälle vermindert, insbesondere vermieden oder verwertet werden (Artikel 4 TVA); b) eine weitergehende Trennung von Bauabfällen zu verlangen (Artikel 9 Absatz 2 TVA); c) die Verwertungspflicht gegenüber Inhabern von Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben und Inhabern von Abfallanlagen durchzusetzen (Artikel 12 TVA); d) die Verwertung von Schlacke einzuschränken (Artikel 13 Absatz 4 TVA); e) jährlich ein Verzeichnis der Abfallmengen zu erstellen (Artikel 15 TVA); f) eine Abfallplanung zu erstellen und periodisch nachzuführen (Artikel 16 Absatz 1 TVA); g) die Befugnis, Abfälle, ausser Siedlungsabfälle, aus einem zu bezeichnen den Gebiet bestimmten Abfallanlagen zuzuweisen (Artikel 18 Absatz 1 TVA); 1) SR 814.014 2) SR 814.015 3) SR 814.017 40. 7111 (Mai 1994) 9 h) Abfälle, ausser Siedlungsabfälle, bestimmten Sammel-, Sortier- oder Ab fallanlagen zuzuweisen (Artikel 18 Absatz 2 TVA); i) die Errichtungs- und Betriebsbewilligung für Deponien zu erteilen (Artikel 21 TVA); j) ein Verzeichnis der auf dem Kantonsgebiet betriebenen Deponien zu er stellen (Artikel 23 TVA); k) die Reststoff-, Reaktor- und Inertstoff-Deponien, soweit dazu nicht die Einwohnergemeinde zuständig ist, zu überwachen (Artikel 28 TVA); l) bei Deponien die Behebung von Mängeln durchzusetzen (Artikel 29 TVA); m) die Errichtung von Inertstoff-, Reaktor- und Reststoffdeponien mit gerin gem Volumen zu bewilligen (Artikel 31 TVA); n) die vorgeschriebenen Verzeichnisse und Mitteilungen entgegenzuneh men (Artikel 34, 37, 38 und 41 TVA); o) den Betrieb der Abfallverbrennungsanlagen zu überwachen und die Be hebung von Mängeln durchzusetzen (Artikel 42 TVA); p) die Mitteilungen der Inhaber von Kompostieranlagen entgegenzunehmen (Artikel 44 TVA); q) bei Kompostieranlagen die Behebung von Mängeln durchzusetzen (Arti kel 45 TVA); r) die Bewilligung, die zur Entgegennahme von Sonderabfällen berechtigt, zu erteilen, zu beschränken oder zu entziehen (Artikel 29 und 31 VVS); s) die für den Verkehr mit Sonderabfällen nötigen Massnahmen zu treffen (Artikel 33 VVS); t) Zollämter auf Verlangen bei der Entnahme und Untersuchung der Proben von Sonderabfällen zu unterstützen (Artikel 34 VVS). Artikel 19 Laboratorium der Urkantone Das Laboratorium der Urkantone vollzieht die Verordnung über Getränkever packungen1), soweit der Vollzug dem Kanton übertragen ist. Artikel 20 Einwohnergemeinde 1 Die Einwohnergemeinde entsorgt die Siedlungsabfälle, soweit dieses Re glement nichts anderes bestimmt. Überdies entsorgt sie die Abfälle, deren Verursacher nicht ermittelt werden oder wegen Zahlungsunfähigkeit ihre Entsorgungspflicht nicht erfüllen können (Artikel 31 Absatz 2 USG). 2 Sie hat a) für die nötige fachliche Ausbildung des Personals von Deponien und von Anlagen zur Behandlung von Siedlungsabfällen zu sorgen (Artikel 5 TVA); 1) SR 814.017 40. 7111 (Mai 1994) 10 b) verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie Glas, Papier, Metalle und Textilien soweit wie möglich getrennt zu sammeln und zu verwerten (Arti kel 6 TVA); c) durch Information und Beratung das Verwerten von kompostierbaren Ab fällen zu fördern (Artikel 7 Absatz 1 TVA); d) kompostierbare Abfälle, soweit diese nicht im Garten, Hof oder Quartier verwertet werden können, soweit wie möglich getrennt zu sammeln und zu verwerten (Artikel 7 Absatz 2 TVA); e) dafür zu sorgen, dass kleine Mengen von Sonderabfällen aus Haushalt und Kleingewerbe getrennt gesammelt und behandelt werden (Artikel 8 TVA); f) dafür zu sorgen, dass Siedlungsabfälle, Klärschlamm, brennbare Anteile von Bauabfällen und andere brennbare Abfälle, soweit sie nicht verwertet werden können, in geeigneten Anlagen verbrannt werden (Artikel 11 TVA); g) für die Behandlung der Siedlungsabfälle das Kantonsgebiet in Einzugs gebiete einzuteilen, Siedlungsabfälle bestimmten Sammel-, Sortier- oder Abfallanlagen zuzuweisen und dafür zu sorgen, dass die Abfälle in den ihnen zugeordneten Abfallanlagen behandelt werden (Artikel 18 TVA); h) die Inertstoff-Deponien mindestens zweimal jährlich zu kontrollieren und Mängel dem Amt für Umweltschutz zu melden (Artikel 28 Absatz 1 TVA); i) die Kompostieranlagen und deren Betrieb zu kontrollieren und Mängel dem Amt für Umweltschutz zu melden (Artikel 45 TVA). 3 Sie kann weitere Vorschriften über die Abfallentsorgung erlassen. Zudem kann sie mit Betrieben, bei denen grössere Abfallmengen anfallen, die Ent sorgung durch besondere Vereinbarung regeln. 5. Abschnitt: Verordnung über Schadstoffe im Boden (VSBo)1) Artikel 21 Amt für Umweltschutz 1 Das Amt für Umweltschutz vollzieht die Verordnung über Schadstoffe im Boden (VSBo)1). 2 Insbesondere hat es a) für eine eingehende Beobachtung der Bodenbelastung zu sorgen (Artikel 4 VSBo); b) die Ergebnisse der Beobachtung der Bodenbelastung zu veröffentlichen und dem Bundesamt mitzuteilen (Artikel 4 Absatz 2 VSBo); c) die Bodenbelastung zu beurteilen (Artikel 5 Absatz 1 und 3 VSBo); d) die Schadstoffquellen zu ermitteln (Artikel 6 Absatz 1 VSBo); e) abzuklären, ob die Massnahmen nach den Bundesvorschriften genügen (Artikel 6 Absatz 2 VSBo); 1) SR 814.12 40. 7111 (Mai 1994) 11 f) weitergehende Massnahmen nach Artikel 35 USG zu treffen und diese dem Eidgenössischen Departement des Innern mitzuteilen (Artikel 6 Ab satz 3 VSBo); g) die Massnahmen innert 5 Jahren, nachdem die Bodenbelastung festge stellt wurde, durchzuführen und die Fristen festzulegen (Artikel 6 Absatz 4 VSBo). 6. Abschnitt: Luftreinhalte-Verordnung (LRV)1) und Verordnung über Beiträge an strassenverkehrsbedingte Massnahmen gemäss Luftreinhalte-Verordnung2) Artikel 22 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat erlässt Weisungen über die Kontrolle und Messungen zum Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung1). 2 Überdies hat er a) Massnahmenpläne zur Verhinderung oder Beseitigung der übermässigen Immissionen zu erlassen (Artikel 31 LRV); b) die erforderlichen baulichen, betrieblichen, verkehrslenkenden oder -be schränkenden Massnahmen bei Fahrzeugen und Verkehrsanlagen zu treffen (Artikel 33 LRV); c) dem Bundesrat Antrag zu stellen, falls die Massnahmen in die Zuständig keit des Bundes fallen (Artikel 34 Absatz 1 LRV); d) den Massnahmenplan dem betroffenen Kanton zu unterbreiten, falls der Plan dessen Mitwirkung voraussetzt (Artikel 34 Absatz 2 LRV). Artikel 233) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion gewährt Erleichterungen, falls die Sanierung einer Anlage unverhältnismässig wäre (Artikel 11 LRV). Artikel 243) Amt für Umweltschutz 1 Das Amt für Umweltschutz vollzieht die Luftreinhalte-Verordnung, soweit der Kanton dafür zuständig ist und dieses Reglement den Vollzug nicht aus drücklich einer anderen Behörde überträgt. 2 In diesem Rahmen hat es insbesondere a) die von Behörden und Amtsstellen getroffenen Erhebungen über Emis sionen und Immissionen zu sammeln; b) den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung zu überwachen (Artikel 27 LRV); 1) SR 814.318.142.1 2) SR 725.116.244 3) Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2003 (AB vom 8. August 2003). 40. 7111 (Nov. 2003) 12 c) vom Inhaber einer Anlage eine Immissionsprognose zu verlangen (Artikel 28 LRV); d) Immissionsüberwachungen zu verlangen (Artikel 29 LRV); e) die Resultate aus Immissionsprognosen und -überwachungen zu beurtei len (Artikel 30 LRV). 3 Bei Bauten und Anlagen von Betrieben im Sinne der Artikel 1 und 4 des Arbeitsgesetzes1) hat es insbesondere a) die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen bei neuen und bestehenden Betrieben zu überwachen (Artikel 3 und 7 LRV); b) die Sanierungen anzuordnen (Artikel 8 LRV); c) zusätzliche oder verschärfte Emissionsbegrenzungen anzuordnen und zu überwachen (Artikel 5 und 9 LRV); d) die vorschriftsgemässe Ableitung der Emissionen zu kontrollieren (Artikel 6 und 7 LRV); e) Emissionsmessungen und -kontrollen anzuordnen und die Resultate zu beurteilen (Artikel 13 und 15 LRV). 4 Überdies kontrolliert es Feuerungsanlagen in Betrieben im Sinne der Artikel 1 und 4 des Arbeitsgesetzes1), falls nicht die Einwohnergemeinde zuständig ist. Artikel 252) Amt für Arbeit und Migration Das Amt für Arbeit und Migration meldet dem Amt für Umweltschutz Verstös se gegen die Luftreinhalte-Verordnung von Betrieben, die dem Arbeitsge setz1) unterstellt sind. Artikel 26 Bauamt 1 Das Bauamt ordnet bei National- und Kantonsstrassen alle technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen an, mit de nen die vom Verkehr verursachten Emissionen begrenzt werden können. 2 Überdies vollzieht es die Verordnung über Beiträge an strassenverkehrs bedingte Massnahmen gemäss Luftreinhalte-Verordnung3), soweit deren Vollzug den Kantonen übertragen ist. Artikel 27 Einwohnergemeinde 1 Die Einwohnergemeinde vollzieht die Luftreinhalte-Verordnung bei Bauten und Anlagen, soweit der Vollzug nicht dem Amt für Umweltschutz übertra gen ist.2) 1) SR 822.11 2) Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2003 (AB vom 8. August 2003). 3) SR 814.318.142.1 40. 7111 (Nov. 2003) 13 2 Insbesondere hat sie a) vorsorgliche Emissionsbegrenzungen bei neuen und bestehenden Anla gen zu überwachen (Artikel 3 und 7 LRV); b) die Sanierungen anzuordnen (Artikel 8 LRV); c) zusätzliche oder verschärfte Emissionsbegrenzungen anzuordnen und zu überwachen (Artikel 5 und 9 LRV); d) die vorschriftsgemässe Ableitung der Emissionen zu kontrollieren (Arti kel 7 LRV); e) Emissionsbegrenzungen und -kontrollen, insbesondere auch bei Feue rungsanlagen, durchzuführen (Artikel 13 und 15 LRV). 3 Sie stellt im Rahmen der Emissionsmessungen und -kontrollen und des Bewilligungsverfahrens bei Neuanlagen, Umbauten und Sanierungen sicher, dass nur Feuerungsanlagen installiert und betrieben werden, die der Luft reinhalte-Verordnung1) entsprechen (Artikel 20 LRV). 4 Sie überwacht und setzt das Verbot der Abfallverbrennung im Freien und in Kleinanlagen bis 350 kW durch (Artikel 26a und Anhang 2.718 LRV). 5 Bei Verdacht auf übermässige gas-, dampf- oder partikelförmige Immissio nen sowie Geruchsimmissionen führt sie Erhebungen durch (Artikel 2 Ab satz 5 Buchstabe b LRV). 6 Sie ordnet bei Gemeindestrassen Massnahmen an, mit denen die vom Verkehr verursachten Emissionen begrenzt werden können. Zudem trifft sie die erforderlichen Massnahmen, falls die vorsorglichen Emissionsbegren zungen bei Fahrzeugen und Verkehrsanlagen nicht ausreichen (Artikel 18 und 33 LRV). 7 Sie arbeiten beim Vollzug mit dem Amt für Umweltschutz zusammen. 7. Abschnitt: Lärmschutz-Verordnung (LSV)2) Artikel 28 Regierungsrat Der Regierungsrat hat im Zusammenhang mit dem Vollzug der Lärmschutz Verordnung2) a) beim Neubau oder Änderung von National- und Kantonsstrassen Schall schutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden anzuordnen (Artikel 10 LSV); b) Strassensanierungsprogramme für National- und Kantonsstrassen zu ge nehmigen (Artikel 13 und 19 LSV); c) im Rahmen des Strassensanierungsprogrammes die erforderlichen Schallschutzmassnahmen anzuordnen (Artikel 15 LSV).3) 1) SR 814.318.142.1 2) SR 814.41 3) Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2003 (AB vom 8. August 2003). 40. 7111 (Nov. 2003) 14 Artikel 291) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion gewährt Erleichterungen bei Sanierungen (Artikel 7 Absatz 2 und 14 LSV). Artikel 301) Amt für Umweltschutz 1 Das Amt für Umweltschutz informiert die Öffentlichkeit über die Lärmbela stung, berät Behörden und Private und empfiehlt Massnahmen über die Ver minderung der Lärmbelastung. Es informiert das Bundesamt über den Stand der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen (Artikel 20 LSV). 2 Überdies hat es a) die von Behörden und Amtsstellen getroffenen Erhebungen über die Lärmbelastung zu sammeln; b) für Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten die Zustimmung zu er teilen (Artikel 31 Absatz 2 LSV); c) die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall festzulegen (Artikel 44 Absatz 3 LSV). 3 Das Amt für Umweltschutz vollzieht die Lärmschutz-Verordnung bei Bau ten und Anlagen von Betrieben im Sinne der Artikel 1 und 4 des Arbeitsge setzes2). Bei neuen und geänderten ortsfesten Anlagen hat es insbesondere a) die Ermittlung der zu erwartenden Aussenlärmimmissionen anzuordnen und diese zu beurteilen (Artikel 36 LSV); b) vorsorgliche Immissionsbegrenzungen zu verfügen (Artikel 7 Absatz 1 und 8 LSV); c) die Auswirkungen durch die Mehrbelastung einer Verkehrsanlage in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen zu prüfen (Artikel 9 LSV); d) Schallschutzmassnahmen bei lärmbelasteten Gebäuden anzuordnen (Artikel 10 LSV); e) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Massnahmen spä testens ein Jahr nach Inbetriebnahme zu kontrollieren (Artikel 12 LSV). 4 Bei bestehenden Anlagen von Betrieben im Sinne der Artikel 1 und 4 des Arbeitsgesetzes2) hat es insbesondere a) zu prüfen, ob die Belastungsgrenzwerte in der Umgebung bestehender Anlagen überschritten werden (Artikel 36 LSV); b) die Sanierungspflicht festzustellen und die erforderlichen Massnahmen anzuordnen (Artikel 13 und 17 LSV); c) Schallschutzmassnahmen bei lärmbelasteten Gebäuden anzuordnen (Artikel 15 LSV); 1) Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2003 (AB vom 8. August 2003). 2) SR 822.11 40. 7111 (Nov. 2003) 15 d) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Sanierungs- und Schallschutzmassnahmen spätestens ein Jahr nach der Durchführung zu kontrollieren (Artikel 18 LSV). 5 Im Weiteren vollzieht es die Lärmschutz-Verordnung bei beweglichen Ge räten und Maschinen, die in und um Betriebe verwendet werden (Artikel 4 LSV). Artikel 311) Amt für Arbeit und Migration Das Amt für Arbeit und Migration meldet dem Amt für Umweltschutz Ver stösse gegen die Lärmschutz-Verordnung von Betrieben, die dem Arbeits gesetz2) unterstellt sind. Artikel 32 Bauamt 1 Das Bauamt hat beim Neubau und bei der Änderung von National- und Kantonsstrassen a) die zu erwartenden Lärmbelastungen zu ermitteln (Artikel 36 LSV); b) die Auswirkungen durch die Mehrbelastung anderer Verkehrsanlagen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen zu prüfen (Artikel 9 LSV). 2 Es hat bei bestehenden National- und Kantonsstrassen a) die Lärmkataster zu erstellen (Artikel 37 LSV); b) Sanierungsprogramme auszuarbeiten (Artikel 19 LSV); c) die vom Regierungsrat genehmigten Sanierungsprogramme zu vollzie hen (Artikel 13 LSV). 3 Es vollzieht die Vorschriften über Schallschutzmassnahmen an Gebäuden nach der Bundesgesetzgebung über die Lärmsanierung der Eisenbahnen.3) Artikel 33 Einwohnergemeinde 1 Die Einwohnergemeinde vollzieht die Lärmschutz-Verordnung, soweit die ses Reglement den Vollzug nicht einer Behörde des Kantons überträgt und soweit es sich nicht um eine National- oder Kantonsstrasse handelt.1) 2 Bei neuen und geänderten Anlagen hat sie insbesondere a) die Ermittlung der zu erwartenden Lärmbelastungen anzuordnen und diese zu beurteilen (Artikel 36 LSV); b) vorsorgliche Emissionsbegrenzungen zu verfügen (Artikel 7 Absatz 1 und 8 LSV); c) die Auswirkungen durch die Mehrbelastung einer Verkehrsanlage in Zu sammenarbeit mit den zuständigen Stellen zu prüfen (Artikel 9 LSV); 1) Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2003 (AB vom 8. August 2003). 2) SR 822.11 3) Eingefügt durch RRB vom 4. Juni 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2002 (AB vom 14. Juni 2002). 40. 7111 (Nov. 2003) 16 d) Schallschutzmassnahmen bei lärmbelasteten Gebäuden anzuordnen (Artikel 10 LSV); e) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Massnahmen spätes tens ein Jahr nach Inbetriebnahme zu kontrollieren (Artikel 12 LSV). 3 Bei bestehenden Anlagen hat sie a) zu prüfen, ob die Immissionsgrenzwerte in der Umgebung überschritten sind (Artikel 36 LSV); b) die Sanierungspflicht festzustellen und die erforderlichen Massnahmen anzuordnen (Artikel 13 LSV); c) Schallschutzmassnahmen bei lärmbelasteten Gebäuden anzuordnen (Artikel 15 LSV); d) die Einhaltung und Wirksamkeit der von ihr angeordneten Sanierungs und Schallschutzmassnahmen spätestens ein Jahr nach der Durch führung zu kontrollieren (Artikel 18 LSV). 4 Sie ordnet beim Erlass der Nutzungspläne die einzelnen Nutzungszonen den Empfindlichkeitsstufen zu (Artikel 43 LSV). 5 Sie prüft im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens den Schallschutz an neuen Gebäuden, indem sie a) die eingereichten Baugesuche beurteilt (Artikel 34 Absatz 1 LSV); b) die Angaben über die Lärmdämmung der Aussenbauteile verlangt (Arti kel 34 Absatz 2 LSV); c) bei den Anforderungen an den Schallschutz an neuen Gebäuden Erleich terungen gewährt (Artikel 32 Absatz 3 LSV); d) nach Abschluss der Bauarbeiten kontrolliert, ob die Schallschutzmass nahmen die gestellten Anforderungen erfüllen (Artikel 35 LSV). 6 Sie vollzieht beim Neubau und bei der Änderung von Verkehrsanlagen die Lärmschutz-Verordnung1). Sie hat insbesondere a) die Auswirkungen durch die Mehrbelastung anderer Verkehrsanlagen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen zu prüfen (Artikel 9 LSV); b) die zu erwartenden Lärmbelastungen zu ermitteln (Artikel 36 LSV). 7 Bei bestehenden Verkehrsanlagen hat sie insbesondere a) die Lärmkataster zu erstellen (Artikel 37 LSV); b) Sanierungsprogramme im Einvernehmen mit dem Kanton auszuarbeiten (Artikel 19 LSV); c) die erforderlichen Sanierungen anzuordnen (Artikel 13 LSV); d) die erforderlichen Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden zu verfügen, soweit diese nicht Bestandteil des Strassenprojektierungs verfahrens bilden (Artikel 14 und 15 LSV). 1) SR 814.331 40. 7111 (Nov. 2003) 17 3. Kapitel: SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Artikel 34 Verwaltungsverfahren Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Organisationsver ordnung1) über das Verwaltungsverfahren, soweit sich aus dem Bundesrecht oder aus diesem Reglement nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt. Artikel 35 Gebührenerhebung 1 Die Gebühren für Amtshandlungen des Kantons werden nach den Grundsätzen der Gebührenverordnung2) und des Gebührenreglements2) er hoben. Die Gebühren für Amtshandlungen des Laboratoriums der Urkanto ne richten sich nach dessen Gebührentarif. 2 Die Einwohnergemeinden erheben die Gebühren nach den Bestimmungen der Gemeindesatzung. Artikel 36 Strafrechtspflege Die Beurteilung von Straftaten nach Artikel 60 und 61 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz3) richtet sich nach den Bestimmungen über die or dentliche Strafrechtspflege4). Artikel 37 Übergangsbestimmungen 1 Jede Behörde beendet das Verfahren, das beim Inkrafttreten dieses Re glementes bei ihr hängig ist, nach den bisher geltenden Bestimmungen. 2 Alle weiteren Verfahren und anschliessenden Rechtsmittelverfahren und die Vollstreckung richten sich nach diesem Reglement. Artikel 38 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement vom 30. Juni 1986 zum Bundesgesetz über den Umwelt schutz5) wird aufgehoben. 1) RB 2.3321 2) RB 3.2512 3) SR 814.01 4) RB 2.3221; 3.9222 5) RB 40.7105 40. 7111 (Mai 1994) 18 Artikel 39 Inkrafttreten, Genehmigung 1 Dieses Reglement tritt am 1. März 1994 in Kraft. 2 Es bedarf der Genehmigung des Bundesrates1). Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber 1) Vom Bund genehmigt am 5. April 1994 Anhang Für die UVP nach kantonalem Recht massgebliches Verfahren 40. 7111 (Mai 1994) 19 Anhang (Artikel 6) Für die Umweltverträglichkeitsprüfung nach kantonalem Recht mass gebliches Verfahren (Artikel 5 Absatz 3 UVPV) 1 Verkehr 11 Strassenverkehr Nr. Anlagetyp1) massgebliches Verfahren 11.2 *) Hauptstrassen, die mit Plangenehmigungsverfahren Bundeshilfe ausgebaut (nach Artikel 15 werden Strassenbaugesetz des Kantons Uri – RB 50.1111) 11.3 andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen (HLS und HVS) 11.4 Parkhäuser und -plätze Baubewilligungsverfahren für mehr als 300 Motorwagen (Artikel 13 Baugesetz des Kantons Uri – RB 40.1111) 13 Schiffahrt 13.2 Industriehafen Baubewilligungsverfahren (Artikel 13 Baugesetz des Kantons Uri – RB 40.1111) 13.3 Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen 2 Energie 21 Erzeugung von Energie 21.2 *)Thermische Anlagen zur Plangenehmigungsverfahren Energieerzeugung mit (Artikel 7 BG vom 13. März 1964 einer Feuerleistung von über die Arbeit in Industrie, mehr als 100 MWth Gewerbe und Handel – SR 822.11 –; falls kein Plan genehmigungsverfahren durch geführt werden muss: Baubewilligungsverfahren (Artikel 13 Baugesetz des Kantons Uri – RB 40.1111) 1) Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeb lichen Verfahren auch das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft angehört wer den. 40. 7111 (Mai 1994) 20 21.3 *)Speicher- und Laufwerke Mehrstufige UVP 2. Stufe: sowie Pumpspeicherwerke Baubewilligungsverfahren mit mehr als 3 MW (Artikel 13 Baugesetz des Kantons Uri – RB 40.1111) 21.4 Anlagen zur Nutzung der Konzessionsverfahren Erdwärme (einschliesslich (Artikel 40 Gewässernutzungs der Wärme von Grundwasser) gesetz – RB 40.4101) mit mehr als 5 MWth 21.5 Gaswerke, Kokereien, von der Umweltschutz Kohleverflüssigungsanlagen Fachstelle im Einzel fall zu bezeichnen 21.6 *)Erdölraffinerien 21.7 Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle 22 Übertragung und Lagerung von Energie 22.3 Gas-, Brenn- und Treib- Baubewilligungsverfahren stofflager für mehr als (Artikel 13 Baugesetz des 5’000 m3 Flüssigkeits- Kantons Uri – RB 40.1111) bzw. 50’000 m3 Gasinhalt bei Normalbedingungen 22.4 Kohlenlager mit mehr als 50’000 m3 Lagerkapazität 3 Wasserbau 30.1 Werke zur Regulierung des Plangenehmigungsverfahren Wasserstandes oder des (Artikel 12 Wasserbaugesetz Abflusses von natürlichen des Kantons Uri – RB 40.1211) Seen von mehr als 0,5 km2 mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvorschriften 30.2 *)Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Millionen Franken 30.3 Schüttungen in Seen von Bewilligungsverfahren mehr als 10’000 m3 (Artikel 39 GSchG – SR 814.20) 40. 7111 (Mai 1994) 21 30.4 Ausbeutung von Kies, Sand Konzessionsverfahren und anderem Material aus (Artikel 4 Verordnung Gewässern von mehr als betreffend Feststellung 50’000 m3 pro Jahr (ohne des Staatseigentums an einmalige Entnahme aus Seen und Flüssen und Gründen der Hochwasser- Benützung öffentlicher sicherheit) Gewässer – RB 40.4111) 4 Entsorgung 40.3 Autoshredder-Anlagen Baubewilligungsverfahren (Artikel 13 Baugesetz des Kantons Uri – RB 40.1111) 40.4 Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als 500’000 m3 40.5 Reaktordeponien 40.6 Reststoffdeponien 40.7 Anlagen zum Sortieren, Behandeln, Verwerten oder Verbrennen von Abfällen mit einer Behandlungskapa zität von mehr als 1’000 t pro Jahr 40.8 Zwischenlager für mehr als 1’000 t flüssige oder mehr als 5’000 t feste oder schlammförmige Sonderabfälle 40.9 Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20’000 Einwohnergleichwerten 52 Kantonale und kommunale Anlagen 52.1 *)Waffen-, Schiess- und Mehrstufige UVP Übungsplätze der Armee 1. Stufe: Zonenplanverfahren (Artikel 30 Baugesetz des Kantons Uri – RB 40.1111) 52.2 300-m-Schiessanlagen mit Zonenplanverfahren mehr als 15 Scheiben (Artikel 30 Baugesetz des Kantons Uri – RB 40.1111) 6 Sport,Tourismus und Freizeit 60.2 Pistenanlagen für motor- Zonenplanverfahren sportliche Veranstaltungen (Artikel 30 Baugesetz des Kantons Uri – RB 40.1111) 40. 7111 (Mai 1994) 22 60.3 Skipisten mit Terrainver- Baubewilligungsverfahren änderungen von mehr als (Artikel 13 Baugesetz des 2’000 m2, die nicht im Kantons Uri – RB 40.1111) Verfahren über Luftseil bahnen oder Skilifte beurteilt worden sind 60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die beschneite Fläche über 5 ha beträgt 60.5 Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20’000 Zuschauer 60.6 Vergnügungsparks mit einer Zonenplanverfahren Fläche von mehr als 75’000 m2 (Artikel 30 Baugesetz des oder für eine Kapazität von mehr Kantons Uri – RB 40.1111) als 4’000 Besucher pro Tag 7 Industrielle Betriebe 70.1 *)Aluminiumhütten Plangenehmigungsverfahren (Artikel 7 BG über die 70.2 *)Stahlwerke Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel – SR 70.3 *)Buntmetallwerke 822.11 –; falls kein Plangenehmigungsverfahren 70.4 Anlagen zur Aufbereitung durchgeführt werden und Verhüttung von muss: Baubewilligungs Schrott und Altmetallen verfahren (Artikel 13 Bau gesetz des Kantons Uri 70.5 Anlagen zur Synthese von – RB 40.1111) chemischen Produkten mit mehr als 5’000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1’000 t pro Jahr 70.6 Anlagen für die Verarbeitung von chemischen Produkten mit mehr als 5’000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 10’000 t pro Jahr 70.7 Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1’000 t 40. 7111 (Mai 1994) 23 70.8 Sprengstoff- und Munitions fabriken 70.9 Schlächtereien und fleisch verarbeitende Betriebe mit einer Produktionskapazität von mehr als 5’000 t im Jahr 70.10 *)Zementfabriken 70.11 *)Glashütten mit einer Produktions kapazität von mehr als 30’000 t im Jahr 70.12 *)Zellstoff- (Zellulose-) Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als 50’000 t im Jahr 70.13 Betriebe zur Gewinnung und Verarbeitung von Asbest und asbesthaltigen Materialien 70.14 Spanplattenwerke 70.15 Weitere Anlagen, deren Rohgas massenstrom (bei Ausfall der Rauchgasreinigung) im Vollast betrieb die Grenzwerte nach Luftreinhalte-Verordnung a) für Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 5 um mehr als das 20fache oder b) für andere Stoffe nach Anhang 1 um mehr als das 100fache überschreitet 8 Andere Anlagen 80.1 Gesamtmeliorationen, d.h. Baubewilligungsverfahren Güterzusammenlegungen von (Artikel 13 Baugesetz des mehr als 400 ha oder mit Kantons Uri – RB 40.1111) kulturtechnischen Mass nahmen, wie Bewässerungen und Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder mit Terrainveränderungen von mehr als 5 ha, sowie generelle landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als 400 ha 40. 7111 (Mai 1994) 24 80.2 Generelle Waldzusammen- Baubewilligungsverfahren legungsprojekte und generelle (Artikel 13 Baugesetz des forstliche Gesamterschliessungs- Kantons Uri – RB 40.1111) projekte von mehr als 400 ha 80.3 Kies- und Sandgruben, Zonenplanverfahren Steinbrüche und andere (Artikel 30 Baugesetz des nicht der Energiegewinnung Kantons Uri – RB 40.1111) dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300’000 m3 80.4 Anlagen für die Haltung Baubewilligungsverfahren landwirtschaftlicher (Artikel 13 Baugesetz des Nutztiere mit mehr als Kantons Uri – RB 40.1111) – 125 Plätzen für Grossvieh (ausgenommen Alpställe) oder – 100 Plätzen für Mastkälber oder – 75 Plätzen für Mutterschweine oder – 500 Plätzen für Mastschweine oder – 6’000 Plätzen für Leghennen oder – 6’000 Plätzen für Mastpoulets oder – 1’500 Masttruten 80.5 Einkaufszentren mit mehr als 5’000 m2 Verkaufsfläche 80.6 Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit mehr als 20’000 m2 Lagerfläche 80.7 Ortsfeste Einrichtungen zur elektrischen oder radioelektrischen Zeichen-, Bild- oder Lautübertragung (nur Sendereinrichtungen) mit 500 kW oder mehr Leistung 40. 7111 (Mai 1994)