Regulation for the Hunting Commission (Hunting Commission Ordinance)
颁布于 2009-03-31 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Reglement für die Fischereikommission (ReFK).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Graubünden
- 主题
- Fisheries and aquaculture
- 关键词
- inland fisheries, institution, fishery management and conservation, enforcement/compliance, governance
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文本
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760.300 Reglement für die Fischereikommission (ReFK) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1) und Art. 30 Abs. 1 des kantonalen Fischereigesetzes vom 26. November 2000 2) von der Regierung erlassen am 31. März 2009 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Die Fischereikommission besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Zusammen setzung, Wahl, Amtszeit 2 Die Wahl der Kommission erfolgt durch die Regierung. 3 Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder beträgt höchstens 12 Jahre. Art. 2 1 Als Fachleute nehmen in der Regel die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amtes für Jagd und Fischerei und die oder der für den Sachbereich „Fischereibiologie“ zuständige Mitarbeiterin oder zuständige Mitarbeiter an den Sitzungen teil. Beizug von Fachleuten 2 Bei Bedarf können weitere Fachkräfte beigezogen und mit besonderen Aufgaben betraut werden. Art. 3 1 Mit dem Sekretariat und der Protokollführung wird das Amt für Jagd und Fischerei betraut. Sekretariat, Protokollführung 2 Das Protokoll ist den Kommissionsmitgliedern spätestens 20 Tage nach der Sitzung zuzustellen. II. Kommissionsarbeit Art. 4 1 Die Fischereikommission tritt auf Einladung der oder des Vorsitzenden zusammen oder wenn mindestens drei Mitglieder unter Angabe der Trak tanden eine Sitzung verlangen. Einladung 1) BR 110.100 2) BR 760.100 1.07.2009 1 http://www.gr-lex.gr.ch/data/110.100/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/760.100/de 760.300 Reglement für die Fischereikommission (ReFK) 2 Jedes Mitglied der Fischereikommission kann die Behandlung eines Sachgeschäftes verlangen. Dies ist dem Sekretariat bis spätestens 20 Tage vor der Sitzung schriftlich und begründet anzuzeigen. 3 Die Einladung erfolgt mindestens zehn Tage vor der Sitzung. Zu den ein zelnen Traktanden sind - soweit erforderlich - eine kurze Sachverhaltsdar stellung, eine Erörterung der Problematik sowie ein Antrag zuzustellen. Ebenso ist die Kommission mit wichtigen Eingaben und Berichten, wel che Gegenstand eines Traktandums bilden, zu dokumentieren. Umfangrei che Akten können zur Einsichtnahme durch die Kommissionsmitglieder aufgelegt werden. Art. 5 1 Die Fischereikommission ist eine Fachkommission. Sie berät die Regie rung und das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement in allen wichtigen Fragen des Fischereiwesens. Aufgaben der Kommission 2 Vor dem Erlass oder der Anpassung wichtiger Bestimmungen des kanto nalen Fischereirechtes (Fischereigesetz, Fischereiverordnungen und Fi schereibetriebsvorschriften) sowie vor der Genehmigung kantonaler Fischereikonzepte ist die Stellungnahme der Kommission einzuholen. 3 Mehr- und Minderheitsmeinungen der Kommission zu einzelnen Sach geschäften werden im Protokoll festgehalten. Ist die Regierung für die Ge nehmigung eines Sachgeschäftes zuständig, wird das Sitzungsprotokoll den Regierungsakten beigelegt. Art. 6 Die oder der Vorsitzende bestimmt, ob und inwieweit einzelne Sachge schäfte vertraulich zu behandeln sind. Geheimhaltungs pflicht III. Schlussbestimmungen Art. 7 Sofern dieses Reglement nichts Abweichendes bestimmt, gilt die Verord nung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden 1). Ergänzendes Recht Art 8 Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2009 in Kraft. Inkrafttreten 2 1.07.2009 1) BR 170.420 http://www.gr-lex.gr.ch/data/170.420/de