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瑞士的法律

Ordinance relating to the Law on taxation of watercrafts

颁布于 1977-06-29 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung der Wasserfahrzeuge.
语言
French
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Glarus
主题
Water
关键词
inland waters, navigation, fees/royalties, enforcement/compliance

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. VII D/43/2 Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung der Wasserfahrzeuge Vom 29. Juni 1977 (Stand 1. Januar 2011) Der Landrat, gestützt auf das Gesetz vom 1. Mai 19771) über die Besteuerung der Wasserfahrzeuge, beschliesst: Art. 1 Kleine Wasserfahrzeuge 1 Als kleine Wasserfahrzeuge im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d des Geset zes gelten insbesondere: a. Wasserfahrzeuge ohne Motor, deren Länge über alles 2,5 m nicht übersteigt; b. Segelboote und Segelgeräte ohne Motor, mit einem Segel von höchs tens 5 m². Art. 2 * Steuertarif 1 Die jährliche Steuer wird wie folgt festgesetzt: a. für Wasserfahrzeuge mit Motor: 1. Grundtaxe bis und mit 4,41 kW Motorenleistung 36.— Fr. 2. Grundtaxe über 4,41 kW Motorenleistung 48.— Fr. 3. Zuschlag je kW Motorenleistung 5.40 Fr. b. für Segelschiffe: 1. Grundtaxe 36.— Fr. 2. Zuschlag für jeden weiteren m² Segelfläche über 12 m² 3.60 Fr. 3. Zuschlag zu je kW Motorenleistung der Hilfsmotoren 5.40 Fr. c. für Lastschiffe: 1. mit Motoren, je Tonne Nutzlast 2.40 Fr. 2. ohne Motoren, je Tonne Nutzlast 1.20 Fr. d. * für Wasserfahrzeuge von Bootsbauern und -händlern (inkl. Grundtaxe für die Ausstellung der Kollektivbewilligung): 1. Segelboote unmotorisiert 250.— Fr. 2. Segelboote und Motorschiffe bis zu 50 kW 300.— Fr. 3. Segelboote und Motorschiffe über 50 kW 600.— Fr. Art. 3 Reduktion des Tarifs 1 Für Wasserfahrzeuge, die ausschliesslich auf nicht das ganze Jahr befahr baren Gewässern verkehren, wird die halbe Grundtaxe verrechnet; die Zuschläge werden voll erhoben. 1) GS VII D/43/1 SBE I/2 65 1 http://gesetze.gl.ch/data/VII-D.43.1/de VII D/43/2 Art. 4 Motorenleistung 1 Als Motorenleistung gilt die an der Motorenwelle gemessene Kraft des Motors, ausgedrückt in Pferdestärken nach der Norm der Society of Auto motive Engineers (SAE-PS). 2 Bei Bestimmung der Motorenleistung sind in der Regel die Angaben des Herstellerwerkes massgebend. Gibt das Herstellerwerk die Motorenleistung in anderen Masseinheiten an, so werden diese auf SAE-PS umgerechnet (1 DIN-PS = 1,1 SAE-PS = 736 Watt). 3 Der Nachweis einer im Verhältnis zu den Angaben des Herstellers geringe ren Motorenleistung obliegt dem Steuerpflichtigen. Art. 5 Segelfläche 1 Als Segelfläche gilt die Fläche des Grosssegels (Länge Grossbaum mal Länge Mastliek geteilt durch zwei) und des Vorsegels (Höhe des Vorsegel dreiecks, gemessen vom Deck bis zum Schnittpunkt Vorstag-Vorderkante Mast, mal Basis, gemessen von der Vorderkante Mast bis zum Schnittpunkt Vorstag-Deck, geteilt durch zwei) ohne Beisegel. 2 Ungewöhnliche Segelformen werden ausgemessen. Art. 6 Nutzlast 1 Als Nutzlast gilt die in der Betriebsbewilligung des Lastschiffes eingetrage ne zulässige Belastung. Art. 7 * …… Art. 8 * …… Art. 9 Hinterlegung der Betriebsbewilligung 1 Wird ein im Kanton Glarus immatrikuliertes Wasserfahrzeug im Steuerjahr nicht in Verkehr gesetzt, so ist die Betriebsbewilligung bis spätestens 31. März beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zu hinterlegen. Art. 10 Veränderungen während der Steuerperiode 1 Wird der Standort eines Wasserfahrzeuges während der Steuerperiode in einen anderen Kanton verlegt, so werden die für den Rest der Steuerperiode bereits erhobenen Steuern zurückerstattet. Die Steuerpflicht endet in die sem Falle am letzten Tag des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem der Standortwechsel vorgenommen wurde. 2 Wird der Standort eines Wasserfahrzeuges während der Steuerperiode in den Kanton Glarus verlegt, so werden die Steuern, sofern das Wasserfahr zeug bereits im bisherigen Standortkanton besteuert wurde, vom Beginn des Monats an erhoben, in welchem der Standortwechsel erfolgte. 2 VII D/43/2 Art. 11 Steuerausweis 1 Der Steuerpflichtige erhält als Ausweis für die bezahlte Steuer jährlich zwei Klebevignetten. Diese sind auf beiden Seiten des Fahrzeugbuges neben der Kontrollnummer anzubringen. Art. 12 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. 3 VII D/43/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 02.12.1987 01.01.1988 Art. 7 aufgehoben SBE III/4 333 02.12.1987 01.01.1988 Art. 8 aufgehoben SBE III/4 333 25.06.2003 01.07.2003 Art. 2 totalrevidiert SBE VIII/8 487 09.02.2011 01.01.2011 Art. 2 Abs. 1, d. geändert SBE XII/1 20 4 VII D/43/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 2 25.06.2003 01.07.2003 totalrevidiert SBE VIII/8 487 Art. 2 Abs. 1, d. 09.02.2011 01.01.2011 geändert SBE XII/1 20 Art. 7 02.12.1987 01.01.1988 aufgehoben SBE III/4 333 Art. 8 02.12.1987 01.01.1988 aufgehoben SBE III/4 333 5

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