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Ordinance relating to the Law on population protection and civil protection in the Canton Basel-Landschaft

颁布于 2004-08-24 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Basel-Landschaft
主题
Environment
关键词
hazards, cultural heritage, enforcement/compliance

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  1. 1 731.11 Verordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft Vom 24. August 2004 (Stand 1. März 2013) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841), be schliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Zuständiges Amt 1 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) ist für alle Aufgaben betreffend den Bevölkerungsschutz zuständig, soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes vorsehen. 2 Es arbeitet nach Möglichkeit mit den zuständigen Stellen der angrenzenden Kantone und Länder zusammen. § 2 Koordinationskommission 1 Der Regierungsrat setzt eine Koordinationskommission Bevölkerungsschutz ein. 2 Die Koordinationskommission Bevölkerungsschutz setzt sich zusammen aus: a. dem Leiter oder der Leiterin des AMB sowie der Abteilung Bevölkerungs schutz; b. Fachpersonen des Bevölkerungsschutzes aus den Direktionen, Gemein den, Partnerorganisationen und Institutionen. 3 Die Koordinationskommission hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Erarbeitung gemeinsamer Grundlagen, Planungs- und Ausführungsbe stimmungen in Bezug auf Einsatz, Material und Ausbildung; b. Prüfung angehender Schadenplatzkommandanten und Schadenplatz kommandantinnen; c. Erfüllung weiterer vom Regierungsrat zugewiesener Aufgaben. 4 Die Kommission kann sich in Untergruppen gliedern. 1) GS 29.276, SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0217 2 731.11 2 Bevölkerungsschutz 2.1 Kantonale Führung § 3 Stab Regierungsrat 1 Der Stab Regierungsrat setzt sich zusammen aus: a. dem Landschreiber oder der Landschreiberin; b. den Generalsekretären und Generalsekretärinnen; c. dem Leiter oder der Leiterin des Rechtsdienstes des Regierungsrates. 2 Der Landschreiber oder die Landschreiberin leitet den Stab Regierungsrat. 3 Der Landschreiber oder die Landschreiberin untersteht dem Regierungspräsi denten oder der Regierungspräsidentin. § 4 Kantonaler Krisenstab 1 Der Kantonale Krisenstab setzt sich zusammen aus: a. der Stabsleitung, b. der Führungsunterstützung, c. den Diensten, d. den Schadenplatzkommandanten und Schadenplatzkommandantinnen. 2 Das Organigramm gemäss Anhang ist Bestandteil dieser Verordnung. 3 Der Leiter oder die Leiterin des Kantonalen Krisenstabes ist in der Regel mit dem Leiter oder der Leiterin des AMB identisch. 4 Der Kantonale Krisenstab untersteht dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Sicherheitsdirektion. * 5 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Stabsleitung, die Dienstchefs und Dienstchefinnen sowie die Schadenplatzkommandanten und Schadenplatz kommandantinnen. 6 Die Dienstchefs und die Dienstchefinnen können im Einverständnis mit dem Leiter oder der Leiterin des Kantonalen Krisenstabs weitere Personen zur Mit arbeit in ihren Diensten beiziehen. 7 Das AMB ist zuständig für die Einsatzbereitschaft des Kantonalen Krisen stabs. 2.2 Kommunale Führung § 5 Gemeinde- und regionale Führungsstäbe 1 Die Führungsstäbe der Gemeinden und der regionalen Verbünde gliedern sich mindestens in: a. die Stabsleitung, * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0217 3 731.11 b. die Führungsunterstützung, c. die Dienste, d. die Leitung Wirtschaftliche Landesversorgung. 2 Die Gemeinderäte oder die zuständigen Organe der regionalen Verbünde le gen die Organisation ihres Führungsstabs fest und wählen die Mitglieder. 2.3 Schadenplatzorganisation § 6 Schadenplatzkommando 1 Im Einsatzfall wird ein Schadenplatzkommando gebildet. 2 Das Schadenplatzkommando besteht in der Regel aus: a. dem Schadenplatzkommandanten oder der Schadenplatzkommandantin, b. der Führungsunterstützung, c. einem Chef oder einer Chefin Feuerwehr, d. einem Chef oder einer Chefin Polizei, e. einem Chef oder einer Chefin Sanität, f. einem Chef oder einer Chefin Zivilschutz, und g. Spezialisten und Spezialistinnen. 3 Der Schadenplatzkommandant oder die Schadenplatzkommandantin kann von der zuständigen Einsatzleitung oder dem zuständigen Führungsstab auf geboten werden. Er oder sie bildet und führt das Schadenplatzkommando. 4 Ist der zuständige Führungsstab im Einsatz, ist ihm der Schadenplatzkom mandant oder die Schadenplatzkommandantin zur Zusammenarbeit zugewie sen. § 7 Schadenplatzkommandant / Schadenplatzkommandantin 1 Der Schadenplatzkommandant oder die Schadenplatzkommandantin a. führt als Leiter oder Leiterin des Schadenplatzkommandos den Einsatz auf dem Schadenplatz; b. koordiniert die Mittel; c. legt den Einsatzschwerpunkt fest; d. stellt das Aufgebot weiterer Mittel sicher und e. stellt Unterstützungs- und Hilfsbegehren an die zuständigen Führungsstä be. 2 Die Partnerorganisationen sind verpflichtet, dem AMB Kandidaten oder Kan didatinnen, die dem Anforderungsprofil entsprechen, für die Ausbildung als Schadenplatzkommandant oder Schadenplatzkommandantin vorzuschlagen. 3 Der Regierungsrat ernennt auf Vorschlag der Koordinationskommission die Schadenplatzkommandanten und Schadenplatzkommandantinnen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0217 4 731.11 2.4 Ausbildung § 8 Ausbildung der Führungsstäbe und des Schadenplatzkomman dos 1 Das AMB ist zuständig für: a. die Grundausbildung und die Weiterbildung der Führungsstäbe und der Schadenplatzkommandi; b. die Fortbildung des Kantonalen Krisenstabs und der Schadenplatzkom mandi. 2.5 Versicherung § 9 Haftpflichtversicherung 1 Die Finanz- und Kirchendirektion sorgt für eine Haftpflichtversicherung, wel che die Mitglieder der kantonalen Führung und alle Schutzdienstpflichtigen während Übungen, Kursen, Rapporten und Einsätzen ausreichend deckt. 3 Alarmierung und Information § 10 Alarmierung der Stäbe, Einsatzdienste und Spezialisten/Spezialistinnen 1 Der Kanton stellt die Auslösung der Alarmierung der Leitungen der Stäbe und der Zivilschutzkompanien sowie die Alarmierung der Einsatzdienste, der Part nerorganisationen und der Spezialisten und Spezialistinnen sicher. 2 Die Gemeinden sorgen für kompatible Alarmierungsmittel und betreiben für die nicht vom Kanton alarmierten Personen und Formationen eine Alarmie rungsstelle. § 11 Warnung und Alarmierung der Gemeindebehörden 1 Die Gemeinden stellen die Warnung und Alarmierung ihrer Behörden nach den Vorgaben des Kantons sicher. 2 Die Gemeinden werden durch die Alarmzentrale der Polizei Basel-Landschaft gewarnt und alarmiert. § 12 Alarmierung der Bevölkerung 1 Das AMB sorgt für ein Sirenennetz nach den Vorgaben des Bundes. Die Gemeinden sorgen für die ständige Betriebsbereitschaft und den Unterhalt der Alarmierungsmittel. 2 Die Sirenen sind kantonal, regional und einzeln auslösbar. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0217 5 731.11 3 Das AMB ist für die jährlich durchzuführenden Sirenenprobealarme gemäss den Weisungen des Bundes verantwortlich. 4 Die Alarmzentrale der Polizei Basel-Landschaft löst die Sirenenalarme auf Anweisung des Bundes, der zuständigen Einsatzleitung, des Schadenplatz kommandos oder des Führungsstabs aus. § 13 Information der Bevölkerung 1 Die Alarmzentrale beauftragt die Medien, unmittelbar nach Auslösung des Si renenalarms die abgegebenen Verhaltensanweisungen und die Informationen über die Entwicklung von Schadenlagen zu verbreiten. 2 Die im Kanton tätigen Medien veröffentlichen behördliche Meldungen unver züglich und unverändert. 3 Liegt die Verantwortung für die Bewältigung von Schadenlagen bei einer ein zelnen Gemeinde oder einem Unternehmen, ist diese respektive dieses für die Information verantwortlich. In allen anderen Fällen und bei Auswirkungen von regionalem Interesse ist der Kanton für die Informationsführung zuständig. § 14 Einheitliche Telematik für die Führung 1 Sämtliche Führungsstäbe und Partnerorganisationen sowie weitere Stellen, deren Beizug für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen notwendig ist, müssen an das einheitliche Telematiksystem angeschlossen werden. 4 Zivilschutz 4.1 Organisation und Material der Zivilschutzkompanien § 15 Zivilschutzkompanien 1 Das AMB legt die Grundorganisation der Zivilschutzkompanien der Gemein den und der regionalen Verbünde fest. § 16 Notwendiges Material 1 Das AMB erlässt technische Richtlinien für das notwendige Material der Zivil schutzkompanien. § 17 Material des Bundes 1 Das AMB erlässt Weisungen über Verteilung, Lagerung, Instandhaltung und Kontrolle des vom Bund finanzierten und ausgelieferten Materials. 4.2 Ausbildung und Beförderungen * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0217 6 731.11 § 18 Kantonale Kurse 1 Die Grundausbildung besteht aus einer einwöchigen allgemeinen und einer zweiwöchigen funktionsbezogenen Ausbildung. 2 Die Zusatzkurse für Spezialausbildungen dauern bis 5 Tage. 3 Die Kaderausbildung pro Funktion dauert 10 Tage. 4 Die Kader, Spezialisten und Spezialistinnen des Zivilschutzes haben jährlich mindestens einen Weiterbildungstag zu absolvieren. 5 Das AMB kann nach Ausbildungskursen den Zivilschutzkommandanten und Zivilschutzkommandantinnen die Erfolgskontrolle der Angehörigen ihrer Kom panie zur Verfügung stellen. § 19 Kommunale Kurse 1 Die jährlichen Wiederholungskurse dauern für alle Funktionen 5 Tage. 2 Der Kadervorkurs dauert 2 bis 5 Tage. § 20 Ausbildungssteuerung 1 Das AMB überprüft jährlich das Erreichen der vereinbarten Leistungsziele. 2 Das AMB kontrolliert periodisch die Einsatzbereitschaft und die Planungsvor bereitungen der Zivilschutzkompanien der Gemeinden und der regionalen Ver bünde. 3 Das AMB kann mit einem kurzfristigen Aufgebot die Alarmierung überprüfen. 4 Das AMB stellt den Gemeinderäten die Resultate der Überprüfungen zu. § 21 Beförderungen 1 Das AMB legt Funktionen und Grade in Absprache mit den Partnerorganisa tionen fest. 2 Beförderungen von Schutzdienstpflichtigen sind erst nach erfolgreicher Absol vierung der funktionsbezogenen Ausbildung möglich. 3 Das AMB kann ausnahmsweise die Übernahme bestimmter Funktionen durch Schutzdienstpflichtige bewilligen, welche die entsprechende Ausbildung noch nicht absolviert haben. 4 Die Gemeinden oder Gemeindeverbünde regeln das Verfahren der Auswahl und der Vorschlagserteilung zur funktionsbezogenen Ausbildung von Schutz dienstpflichtigen. 4.3 Aufgebot und Kontrollführung § 22 Vororientierung über Dienstleistungen * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0217 7 731.11 1 Die aufbietende Stelle orientiert die Dienstleistenden im Vorjahr über die be vorstehenden Zivilschutzkurse. Diese Orientierung hat aber mindestens 3 Mo nate vor der Dienstleistung zu erfolgen. § 23 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft 1 Die Gemeinden haben Gesuche für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft dem AMB spätestens 1 Monat vor Aufgebot der Schutzdienstpflichtigen einzu reichen. 2 Das AMB erlässt Weisungen über Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft. § 24 Kontrollführung 1 Das AMB ist zuständig für die Kontrollführung und erlässt hierfür Weisungen. 2 Die Einwohnerkontrollen der Gemeinden stellen die für den Zivilschutzschutz relevanten Daten den kantonalen Kontrollführungsorganen und den betroffe nen Schutzdienstpflichtigen unentgeltlich zur Verfügung. 3 Die Schutzdienstpflichtigen geben die für die Alarmierung notwendigen Daten ihrem Zivilschutzkommandanten oder ihrer Zivilschutzkommandantin und den Kontrollführungsorganen bekannt. § 25 Vorzeitige Entlassung 1 Das AMB ist zuständig für die Beurteilung von Gesuchen um vorzeitige Ent lassung aus der Schutzdienstpflicht. 2 Es holt dazu die Stellungnahme des zuständigen Zivilschutzkommandanten oder der zuständigen Zivilschutzkommandantin ein. § 26 Ärztliche Beurteilung 1 Die aufbietenden Stellen haben einen Kursarzt oder eine Kursärztin zu be zeichnen, der die Dienstfähigkeit der Schutzdienstleistenden vor und während den Dienstleistungen zu beurteilen hat. 2 Das AMB erlässt hierfür Weisungen. 4.4 Schutzbauten § 27 Projektgenehmigung und Kontrolle der Schutzbauten 1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion ist für die Projektgenehmigung und die Bauabnahme der neuen Schutzräume zuständig. 2 Die Gemeinden reichen die Projekte für Neuerrichtungen, Erneuerungen, we sentliche Änderungen und Umnutzungen von Schutzanlagen und Kulturgüter schutzräumen dem AMB zu Handen der zuständigen Stelle des Bundes zur Genehmigung ein. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0217 8 731.11 § 28 Periodische Schutzbautenkontrolle 1 Die Gemeinden kontrollieren die Schutzräume und die Kulturgüterschutzräu me mindestens alle 5 Jahre. 2 Der Kanton kontrolliert die Schutzanlagen alle 7 Jahre. § 29 Steuerung und Ersatzbeiträge 1 Das AMB legt im Einverständnis mit den Gemeinden die Grenzen der Beurtei lungsgebiete fest. 2 Sind in einem Beurteilungsgebiet (Gemeinde, Teil einer Gemeinde) für min destens 100% der ständigen Wohnbevölkerung Schutzplätze vorhanden, die den vom Bundesrat festgelegten Mindestanforderungen entsprechen und ab genommen sind, können Ersatzbeiträge geleistet werden. 3 Das AMB überprüft den Deckungsgrad der Schutzplätze alle 5 Jahre. 4 Für die Aufhebung von Schutzräumen ist dem AMB ein Gesuch einzureichen. Für die Aufhebung von Schutzanlagen ist dem AMB ein Gesuch zu Handen des Bundes einzureichen. 5 Ausnahmen von der Pflicht zum Erstellen von Schutzplätzen kann das AMB nach den Vorgaben des Bundes bewilligen. § 30 * … § 31 Zuweisung der Bevölkerung 1 In Gebieten mit besonderer Gefährdung haben die Gemeinden die Planung der Zuweisung der Einwohnerinnen und Einwohner zu den Schutzplätzen nach Vorgaben des AMB zu erstellen. § 32 Geschützte Patientenplätze 1 Das AMB legt in Absprache mit dem Kantonsarzt oder der Kantonsärztin und mit den Gemeinden fest, welche Spitäler und welche Gemeinden geschützte Patientenplätze und Behandlungsmöglichkeiten bereitzustellen haben. 4.5 Ersatzbeiträge * § 32a * Beitragshöhe, Ausrichtung 1 Die Höhe der Ersatzbeiträge beträgt: a. 800 Fr. pro Schutzplatz in Schutzräumen mit 1 bis 24 Schutzplätzen, b. 500 Fr. pro Schutzplatz in Schutzräumen mit 25 bis 50 Schutzplätzen, c. 400 Fr. pro Schutzplatz in Schutzräumen mit 51 oder mehr Schutzplät zen. 2 Die Ersatzbeiträge sind dem Kanton zu entrichten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0217 9 731.11 3 Für Bauten, deren Baugesuch bis am 31. Dezember 2011 eingereicht worden ist, sind die Ersatzbeiträge der Standortgemeinde nach dem damals geltenden Tarif zu entrichten. § 32b * Kantonaler Fonds Schutzraumbauten 1 Es besteht ein kantonaler Fonds betreffend nicht erstellte Schutzplätze und Erneuerung privater Schutzräume (kurz: Schutzplatzfonds). 2 Das AMB entrichtet Gemeinden sowie privaten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern auf deren Gesuch hin Beiträge aus dem Schutzplatzfonds, sofern keine Gelder im gemeindeeigenen Schutzplatzfonds mehr vorhanden sind, für: a. Erstellung, Ausrüstung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung von öffentli chen Schutzräumen; b. Erneuerung von Belüftungsanlagen in privaten Schutzräumen. 3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge. § 32c * Kommunale Fonds Schutzraumbauten 1 Entnahmen der Gemeinden aus ihrem Fonds für Ersatzbeiträge für Schutz raumbauten bedürfen der Bewilligung des AMB. 2 Entnahmen sind zulässig für: a. Erstellung, Ausrüstung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung von öffentli chen Schutzräumen; b. Erneuerung von Belüftungsanlagen in privaten Schutzräumen; c. Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten von Schutzanlagen, soweit jene den jährlichen Pauschalbeitrag des Bundes übersteigen. 3 Sofern sich die öffentlichen Schutzräume und die Schutzanlagen in betriebs bereitem Zustand befinden, sind Entnahmen zulässig für: a. Periodische Schutzraumkontrolle und periodische Anlagekontrolle; b. Alarmierungs- und Telematikeinrichtungen; c. Zivilschutzmaterial und Fahrzeuge. 5 Kulturgüterschutz § 33 Kantonale Fachstelle für Kulturgüterschutz 1 Das AMB nimmt die Aufgaben einer kantonalen Fachstelle für Kulturgüter schutz wahr. 2 Die kantonale Fachstelle hat folgende Aufgaben: a. sie vollzieht die kantonalen Belange des Kulturgüterschutzes; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0217 10 731.11 b. sie stellt die Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege, dem Amt für Kultur, der zuständigen Stelle des Bundes und den zielverwand ten Organisationen sicher; c. sie beaufsichtigt und koordiniert den kommunalen Vollzug der Massnah men, insbesondere der Inventarisierung, zum Schutz der Kulturgüter; d. sie genehmigt das Gesamtverzeichnis der Kulturgüter der Gemeinden; e. sie leitet und koordiniert die Massnahmen für die Sicherstellungsdoku mentationen, die Sicherheitskopien sowie die Bereitstellung von Kulturgü terschutzräumen. § 34 Planungsunterlagen 1 Der Zivilschutz stellt den Partnerorganisationen die Planungsunterlagen betreffend den Schutz und die Evakuation der Kulturgüter zur Verfügung. 6 Wirtschaftliche Landesversorgung § 35 Wirtschaftliche Landesversorgung 1 Die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung befindet sich beim AMB. 2 Die Gemeinden vollziehen die Massnahmen, die ihnen im Bereich der wirt schaftlichen Landesversorgung übertragen werden. 3 Die Gemeinden tragen die Kosten des Vollzugs. 7 Schlussbestimmungen § 36 Haftung 1 Für Schäden im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungs schutz und den Zivilschutz, die nicht vom Bund oder von der kantonalen Haft pflichtversicherung übernommen werden, haftet die aufbietende Stelle. § 37 Zuständigkeiten im Strafwesen 1 Für Verwarnungen und Verzeigungen gegenüber Schutzdienstleistenden ist die aufbietende Stelle zuständig. 2 Für Verwarnungen und Verzeigungen gegenüber Dritten sind die zuständigen Ereignisdienste und Führungsstäbe verantwortlich. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0217 11 731.11 § 38 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 2. Dezember 19971) zum Gesetz über den zivilen Schutz der Bevölkerung und der Kulturgüter; b. das Reglement vom 18. Februar 19862) über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen. § 39 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2004 in Kraft. 1) GS 32.981, SGS 731.11 2) GS 29.218, SGS 731.111 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0217 12 731.11 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 24.08.2004 01.09.2004 Erlass Erstfassung GS 35.0217 25.09.2012 01.01.2012 § 30 aufgehoben GS 37.1045 25.09.2012 01.01.2012 Titel 4.5 eingefügt GS 37.1045 25.09.2012 01.01.2012 § 32a eingefügt GS 37.1045 25.09.2012 01.01.2012 § 32b eingefügt GS 37.1045 25.09.2012 01.01.2012 § 32c eingefügt GS 37.1045 15.01.2013 01.03.2013 § 4 Abs. 4 geändert wg. GS 38.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0217 13 731.11 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 24.08.2004 01.09.2004 Erstfassung GS 35.0217 § 4 Abs. 4 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12 § 30 25.09.2012 01.01.2012 aufgehoben GS 37.1045 Titel 4.5 25.09.2012 01.01.2012 eingefügt GS 37.1045 § 32a 25.09.2012 01.01.2012 eingefügt GS 37.1045 § 32b 25.09.2012 01.01.2012 eingefügt GS 37.1045 § 32c 25.09.2012 01.01.2012 eingefügt GS 37.1045 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0217

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