Ordinance relating to the Law on population protection (Population Protection Ordinance)
颁布于 2013-08-27 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevV).
- 语言
- French
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Glarus
- 主题
- Environment
- 关键词
- hazards, cultural heritage, enforcement/compliance, offences/penalties
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V G/2 Verordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevV) Vom 27. August 2013 (Stand 1. September 2013) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Glarus so wie die Artikel 4 Absatz 1, 7 Absatz 3, 11, 12 und 19 Absatz 1 des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzgesetz, BevG) verordnet: 1. Allgemeines Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung enthält ausführende Bestimmungen zum Bevölkerungs schutzgesetz, insbesondere werden darin die Zuständigkeiten bei der Be wältigung von Krisensituationen (Katastrophen, Notlagen, Gewalt unterhalb der Kriegsschwelle sowie bewaffnete Konflikte), die Gliederung der Kanto nalen Führungsorganisation sowie die Alarmierung näher geregelt. 2 Die in dieser Verordnung genannten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter. Art. 2 Gemeinden 1 Die Gemeinden sind auf ihrem Gebiet verantwortlich für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen. Sie unterstützen mit ihren Mitteln den Kanton bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Art. 3 Kanton 1 Insbesondere bei folgenden Ereignissen liegt die Verantwortung in jedem Fall zwingend beim Kanton: a. Epidemien und Seuchen; b. Flüchtlingsströme; c. Verkehrsereignisse; d. Terror und Extremismus; e. Unfälle mit Flugobjekten; f. Trockenheit und Wassermangel. 2 Die fachlich jeweils vorerst zuständige Verwaltungsstelle vereinbart mit der Kantonalen Führungsorganisation, zu welchem Zeitpunkt die Zuständigkeit auf diese übergeht. Kommt keine Einigung zu Stande, entscheidet der Re gierungsrat. SBE 2013 32 1 V G/2 3 Der Kanton übernimmt im Weiteren die Verantwortung, wenn die betroffe ne Gemeinde die Krisensituation nicht mehr bewältigen kann oder das Ge biet mehrerer Gemeinden von einer Krisensituation betroffen ist. Art. 4 Aufsicht 1 Dem Regierungsrat kommt die Aufsicht über den gesamten Bevölkerungs schutz innerhalb des Kantons zu. 2 Das Departement Sicherheit und Justiz (Departement) nimmt für den Re gierungsrat die Aufsichtsbefugnisse wahr und überwacht den Vollzug der Bevölkerungsschutzgesetzgebung. 2. Kantonale Führungsorganisation Art. 5 Aufbau 1 Die Kantonale Führungsorganisation steht unter der Leitung des Vorste hers des Departements. Er vertritt in diesem den Regierungsrat. 2 Je nach Ereignis können vom Regierungsrat zusätzliche oder andere Mit glieder in die Kantonale Führungsorganisation entsandt und mit deren Lei tung beauftragt werden. 3 Die Vertretung des Regierungsrates verfügt zu ihrer Unterstützung über einen Stabschef mit einem Kernstab, der sich aus den Leitern folgender Ein heiten zusammensetzt: a. Kantonspolizei; b. Militär und Zivilschutz; c. Feuerwehrinspektorat; d. Umwelt, Wald und Energie; e. Koordinierter Sanitätsdienst. 4 Die Mitglieder des Kernstabes bezeichnen jeweils ihre Stellvertretung. Die Leitung der Kantonalen Führungsorganisation kann zusätzliche Stabsmit glieder ernennen, wobei die Ernennung dem Regierungsrat, soweit möglich, vorgängig zur Kenntnis zu bringen ist. Art. 6 Stabschef 1 Der Regierungsrat ernennt aus der Reihe der Stabsmitglieder den Stabs chef und dessen Stellvertretung. 2 Zu seiner Unterstützung kann der Stabschef für die Bewältigung von Kri sensituationen weitere Fachleute aus der kantonalen und kommunalen Ver waltung oder aus der Privatwirtschaft beiziehen. 3 Dieser Beizug erfolgt, soweit möglich, nach Rücksprache mit deren vorge setzten Stellen bzw. bei Fachleuten aus der Privatwirtschaft nach Bewilli gung durch das Departement. 2 V G/2 4 Der Stabschef nimmt das Sekretariat der Kantonalen Führungsorganisation mit der ihm in der ordentlichen Verwaltungsorganisation unterstellten Ver waltungsstelle wahr. 3. Führung Art. 7 Einsetzung Kantonale Führungsorganisation 1 Tritt eine Krisensituation ein, wird vom Regierungsrat die Kantonale Füh rungsorganisation eingesetzt. 2 In dringlichen Fällen beruft der Stabschef selber den Stab ein und infor miert die Leitung der Kantonalen Führungsorganisation. 3 Der Regierungsrat nimmt im Falle einer Einberufung gemäss Absatz 2 die ordentliche Einsetzung der Kantonalen Führungsorganisation bei der nächs ten sich bietenden Gelegenheit vor. Art. 8 Entscheidungsbefugnisse 1 Der Regierungsrat trifft auf Antrag seiner Vertretung in der Kantonalen Füh rungsorganisation die strategischen Massnahmen zur Bewältigung der Kri sensituation und erteilt zusätzliche Aufträge. 2 Der Kantonalen Führungsorganisation obliegen die Gesamteinsatzleitung und die operative Führung. Sie fällt die damit zusammenhängenden Ent scheide, insbesondere über die Zuteilung der zur Verfügung stehenden Ein satzmittel. 3 In dringlichen Fällen leitet die Kantonale Führungsorganisation bzw. der Stabschef sämtliche erforderlichen Massnahmen selber ein. Die zuständigen Stellen, insbesondere der Regierungsrat, sind hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 4 Der Regierungsrat kann ereignisbezogen und bei Bedarf der Kantonalen Führungsorganisation weitergehende Entscheidungsbefugnisse erteilen. Art. 9 Informationsführung 1 Der Regierungsrat bestimmt die Informationsführung, insbesondere über die Einrichtung einer Hotline bei der Kantonalen Führungsorganisation. 2 Er kann hierfür die Medienabteilung der Kantonspolizei einsetzen. Diese stellt die Erstinformation sicher. 3 V G/2 4. Vorbereitung Art. 10 Grundsatz 1 Die einzelnen Partnerorganisationen und die weiteren Verwaltungsstellen bereiten sich in ihrem Zuständigkeitsbereich selber auf die potentiellen Kri sensituationen vor und beantragen innerhalb ihrer Departemente die Budge tierung der notwendigen Mittel. Art. 11 Ausbildung 1 Der Stabschef ist zuständig für die Ausbildung der Angehörigen der Kanto nalen Führungsorganisation sowie derjenigen der Gemeindeführungsorgani sationen. Geschult wird insbesondere Führung und Stabsarbeit. 2 Die Partnerorganisationen bilden ihr Personal selber aus. Der Stabschef schult periodisch deren Zusammenarbeit unter sich und im Einsatz mit den Führungsorganisationen. Er stimmt die Ausbildungen aufeinander ab. Art. 12 Planungen 1 Vom Stabschef sind gestützt auf eine regelmässig zu aktualisierende Ge fahrenanalyse vorbereitende Massnahmen für die Bewältigung einer potenti ellen Krisensituation zu treffen. Hierzu gehören insbesondere: a. Erstellung von Notfallplänen bzw. Festlegung von Führungs- und Ar beitsprozessen; b. Durchführung von regelmässigen Übungen; c. Sicherstellung der erforderlichen Infrastruktur. 2 Er überprüft periodisch den Vorbereitungsstand in den Partnerorganisatio nen sowie den weiteren Verwaltungsstellen. Er berät und koordiniert diese bei der Erhebung und Umsetzung der erforderlichen Massnahmen. 5. Alarmierung Art. 13 Anordnung und Auslösung 1 Die Anordnung der Alarmierung der Bevölkerung bei Ereignissen, für deren Bewältigung der Kanton zuständig ist, kann von folgenden Stellen vorge nommen werden: a. Regierungsrat; b. Leitung Kantonale Führungsorganisation bzw. deren Stabschef; c. Einsatzleitung. 2 Die Anordnung der Alarmierung der Bevölkerung bei Ereignissen, für deren Bewältigung die Gemeinde zuständig ist, kann von folgenden Stellen vorge nommen werden: a. Gemeindepräsident; b. Leitung Gemeindeführungsorganisation bzw. deren Stabschef; 4 V G/2 c. Einsatzleitung. 3 Bei einer Überflutungsgefahr durch Stauanlagen ordnen deren Betreiber die Alarmierung der Bevölkerung an. 4 Zuständig für die Auslösung des Alarms der stationären Sirenen ist die Kantonspolizei. Sie erfolgt mittels Fernsteuerung durch die Einsatzzentrale. 5 Die Gemeinden haben unabhängig von der Sirenenfernsteuerung die Aus lösung des Alarms in ihrem Gemeindegebiet mittels Handauslösung sicher zustellen. Sie bezeichnen die hierfür verantwortlichen Stellen. 6 Für die Alarmierung von abgelegenen Gebieten werden mobile Sirenen ein gesetzt. Ihre Auslösung erfolgt durch die Gemeinden. Art. 14 Weitere Zuständigkeiten 1 Der Stabschef ist zuständig für den Vollzug der in Artikel 17 der Alarmie rungsverordnung des Bundes genannten Aufgaben, insbesondere plant bzw. koordiniert er die rechtzeitige Alarmierung der Bevölkerung und erlässt hierzu die erforderlichen Weisungen. 2 Zu seiner Unterstützung bei der Umsetzung seiner Aufgaben kann der Stabschef die Partnerorganisationen sowie weitere fachlich betroffene Ver waltungsstellen beiziehen. Art. 15 Kostentragung 1 Die Gemeinden tragen die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt der dezentralen Komponenten der technischen Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung sowie der Sirenen. 2 Bei sogenannten Kombi-Sirenen, die neben dem Allgemeinen Alarm auch gleichzeitig für den Wasseralarm dienen, haben sich die Betreiber der Stau anlagen angemessen an deren Kosten für den Betrieb und Unterhalt zu be teiligen. 3 Die Verteilung der Kosten gemäss den Absätzen 1 und 2 sowie das Inkas so derselben werden zwischen den Gemeinden bzw. den Betreibern der Stauanlagen zusammen mit dem Stabschef in einer Vereinbarung festgelegt. 4 Kommt keine Einigung über die Kostenverteilung zu Stande, bestimmt das Departement auf Antrag des Stabschefs den Verteilschlüssel. 5 Der Kanton trägt die Kosten, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Alarmierungswesen anfallen, insbesondere für den administrativen Aufwand. 6. Entschädigung Art. 16 Leistungsentgelt 1 Für Angehörige der kantonalen Verwaltung gelten im Zusammenhang mit der Kantonalen Führungsorganisation erbrachte Leistungen als Arbeitszeit. 5 V G/2 2 Beigezogene Fachleute, die nicht der kantonalen Verwaltung angehören, haben für ihre Leistungen im Zusammenhang mit der Kantonalen Führungs organisation Anspruch auf ein Taggeld und Spesenentschädigung. Vorbe halten bleiben anderweitige vertragliche Vereinbarungen. 3 Die Taggeldansätze werden basierend auf den Entschädigungen festge legt, die normalerweise für die Leistungen der betreffenden Fachleute aus gerichtet werden. Die Spesenentschädigung richtet sich nach der Personal gesetzgebung. Art. 17 Versicherungen 1 Für Angehörige der kantonalen Verwaltung gelten hinsichtlich der Versi cherungsleistungen die Bestimmungen der Personalgesetzgebung. 2 Bei den beigezogenen Fachleuten, die nicht der kantonalen Verwaltung an gehören, sorgt der Stabschef für einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Unfall und Krankheit. 6