跳到主要内容
Nelum
瑞士的法律

Ordinance relating to the Law implementing the Federal Act on environment protection (Implementing Environment Protection Ordinance)

颁布于 1993-10-25 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (VEG USG).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Appenzell Innerrhoden
主题
Environment
关键词
pollution control, environmental impact assessment (EIA), environmental fees/charges, waste management, soil pollution/quality, air quality/air pollution, noise pollution, hazardous substances, enforcement/compliance, offences/penalties

在哪里阅读

    该法律没有记录来源链接。

文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 1 814.010 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (VEG USG) vom 25. Oktober 19931 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 28 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umwelt schutz vom 25. April 1993 (EG USG),2 beschliesst: l. Behörden Art. 1 1Die Standeskommission hat die Aufsicht über den Vollzug der Umweltschutzge setzgebung. 2Sie regelt den Zuständigkeitsbereich und die Zusammenarbeit der Departemente näher und legt das Pflichtenheft der Fachstelle fest. Art. 23 1Das Departement vollzieht die ihm durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Aufgaben. 2Es kann für den Vollzug der zugewiesenen Aufgaben Weisungen und Richtlinien erlassen. Art. 34 Der Bezirksrat vollzieht die dem Bezirk durch Gesetz und Ausführungserlasse über tragenen Aufgaben. 1 Mit Revisionen vom 28. Oktober 1996, 24. Juni 2002, 25. Oktober 2004 und 8. Februar 2010. 2 Titel und Ingress abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 3 Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 4 Neue Fassung durch GrRB vom 28. Oktober 1996 (Inkrafttreten: 1. Januar 1997). Standes kommission Departement Bezirke Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 814.010 2 II. Übertragung von Vollzugsaufgaben Art. 41 Art. 5 1Werden Vollzugsaufgaben dauernd an andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private übertragen, ist dies von der Behörde vertraglich zu regeln. Im Vertrag sind namentlich die übertragenen Befugnisse sowie die Abgeltung von Kosten fest zulegen. 2Der Vertrag bedarf der Zustimmung durch die Standeskommission. III. Beiträge des Kantons Art. 6 Sind Bundesbeiträge an Massnahmen des Umweltschutzes an die Leistung eines Kantonsbeitrages geknüpft, übernimmt der Kanton den zur Leistung des maximalen Bundesbeitrages erforderlichen Anteil. Art. 72 1Im Rahmen der ordentlichen Finanzkompetenzen kann der Kanton mit Beiträgen bis zu einem Drittel der Gesamtkosten insbesonders unterstützen: a) Massnahmen von Privaten, die ein umweltgerechtes Verhalten der Bevölkerung zum Ziele haben; b) Entwicklung und Einführung neuer Technologien durch Private, die zur Entlas tung der Umwelt führen. 2Die interessierten Bezirke können zur Leistung eines gleich hohen Beitrages ver pflichtet werden. Die Standeskommission entscheidet über die Beitragspflicht des Bezirkes und legt den Beitragssatz fest. Dabei werden das Interesse der Bezirke an der beitragsauslösenden Massnahme und die Finanzkraft der Bezirke berücksich tigt. 3Beitragsgesuche sind der Standeskommission schriftlich und mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. 1 Aufgehoben durch GrRB vom 28. Oktober 1996 (Inkrafttreten: 1. Januar 1997). 2 Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. Vollzug durch Dritte Auslösung von Bundesbeiträgen Übrige Beiträge Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 3 814.010 IV. Verfahren bei der Umweltverträglichkeitsprüfung Art. 81 1Der Gesuchsteller* klärt nach den Anweisungen des Amtes für Umweltschutz (nachfolgend Amt genannt) in einer Voruntersuchung ab, welche Auswirkungen sei ner Anlage die Umwelt voraussichtlich belasten. 2Sind erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten, legt der Gesuchsteller dem Amt ein Pflichtenheft für die Erstellung des Berichtes zur Umweltverträglichkeit vor. Das Amt berät den Gesuchsteller bei der Erarbeitung des Pflichtenheftes und nimmt zu diesem Stellung. Art. 9 Wenn dem Amt das Pflichtenheft vorliegt, legt es fest, zu welchem Zeitpunkt und durch welche Behörde der Bericht öffentlich aufzulegen ist. V. Abfallbewirtschaftung Art. 10 1Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie andere Abfäl le in vergleichbarer Zusammensetzung und Menge. 2Es fallen darunter namentlich: a) Hauskehricht inkl. Küchen- und Gartenabfälle; b) sperrige Abfälle (Haushalt-Sperrgut); c) mit dem Hauskehricht oder dem Haushaltsperrgut vergleichbare Abfälle aus Landwirtschafts-, Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben. Art. 112 Die Entsorgung tierischer Nebenprodukte richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten vom 23. Juni 2004 (VTNP) und den Vorschriften der kantonalen Tierseuchenverordnung. Art. 123 1Die Standeskommission legt die Abfallgebühren fest. 1 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. 2 Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004. Neue Fassung durch GrRB vom 8. Februar 2010 (Inkrafttreten: 1. Januar 2011). 3 Neue Fassung durch GrRB vom 28. Oktober 1996 (Inkrafttreten: 1. Januar 1997). Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. Voruntersuchung und Pflichtenheft Einreichen des Berichtes Siedlungsabfälle Tierische Ne benprodukte Abfallgebühren Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 814.010 4 2Bei der Bewilligung von Abfallanlagen kann zur Auflage gemacht werden, dass die Gebührentarife der Standeskommission zur Genehmigung vorgelegt werden müs sen. Art. 13 Abfallgebühren sind nach dem Kostendeckungs- und dem Verursacherprinzip fest zulegen. Art. 14 1Abfallgebühren sind so festzulegen, dass sie die gesamten Aufwendungen für Be trieb und Unterhalt der Sammeldienste sowie der Anlagen und Einrichtungen für die Behandlung und Entsorgung der Abfälle decken und die Verzinsung und Abschrei bung des Anlagekapitals ermöglichen. 2Abweichungen vom Kostendeckungsprinzip können vorgesehen werden, wenn dadurch die sinnvolle Verwertung von Abfällen gefördert werden kann oder die volle Weiterverrechnung der Kosten unverhältnismässig wäre. Art. 15 Bemessungsgrundlagen für die Abfallgebühren ist die Abfallmenge, welche der Verursacher zur Behandlung und Entsorgung abgibt. Es kann zudem eine menge nunabhängige Grundgebühr erhoben werden. Art. 161 Die Errichtung einer Abfallanlage kann nur bewilligt werden, wenn die Anlage mit der kantonalen Abfallplanung sowie mit den Richt- und Nutzungsplänen überein stimmt. Die weiteren Anforderungen gemäss technischer Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA) bleiben vorbehalten. VI. Luftreinhaltung, Wärmekostenabrechnung Art. 17 - Art. 192 VII. Lärmschutz Art. 20 1Die Empfindlichkeitsstufen werden den Nutzungszonen im Zonenplan oder im Bau reglement zugeordnet. 1 Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 2 Aufgehoben durch Energieverordnung vom 24. Juni 2002. Bemessungs grundsatz Kosten deckungsprinzip Verursacher prinzip Bewilligung von Abfallanlagen Zuordnung der Empfindlichkeits stufen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 5 814.010 2Während der öffentlichen Auflage von Zonenplan und Baureglement gemäss Bau gesetz kann beim Bezirksrat auch gegen die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen Einsprache erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach der Baugesetzge bung. 3In bestehenden Zonenplänen sind die Empfindlichkeitsstufen innert 2 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zuzuordnen. VIII. Verschiedene Bestimmungen Art. 21 und Art. 221 Art. 232 1Vereinbarungen und Verträge, namentlich im Bereich der Abfallbewirtschaftung, welche von Behörden des Kantons, der Landesteile oder der Bezirke vor Inkrafttre ten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind, werden von jener Behörde ü bernommen, welche gemäss Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Um weltschutz in der betreffenden Sache zuständig ist. 2Die Übernahme ist vertraglich zu regeln. Rechte und Pflichten gehen vollumfänglich auf den Rechtsnachfolger über. Art. 243 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. Januar 1994 in Kraft. Genehmigung durch Eidg. Departement des Innern: 17. Januar 1994 (Art. 8–11 und Art. 16). 1 Aufgehoben durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 2 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 3 Aufgehoben (Abs. 2) und abgeändert (Abs. 3) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. Übernahme be stehender Ver träge Inkrafttreten

Ordinance relating to the Law implementing the Federal Act on environment protection (Implementing Environment Protection Ordinance) · Nelum