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瑞士的法律

Ordinance relating to the Introductory Law to the federal environment legislation

颁布于 2011-12-13 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · St. Gallen
主题
Environment
关键词
pollution control, environmental impact assessment (EIA), air quality/air pollution, waste disposal, enforcement/compliance, waste management, protection of environment

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  1. Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 672.11 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung vom 13. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2016) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Umweltschutzgesetz gebung vom 19. April 20111 als Verordnung:2 I. Zuständigkeiten (1.) 1. Kanton (1.1.) Art. 1 Umweltschutzfachstelle 1 Das Amt für Umwelt und Energie ist kantonale Umweltschutzfachstelle. Art. 2 Zuständige Stellen a) Grundsatz 1 Das Amt für Umwelt und Energie ist zuständige Stelle, soweit nicht besondere Vorschriften eine andere Zuständigkeit festlegen. Art. 3 b) Kantonsforstamt 1 Das Kantonsforstamt ist zuständige Stelle für die Vermeidung von Bodenverdich tung und -erosion in der Forstwirtschaft nach der eidgenössischen Verordnung über Belastungen des Bodens vom 1. Juli 1998.3 1 sGS 672.1. 2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 27. Dezember 2011, ABl 2011, 3593 ff.; in Vollzug ab 1. Januar 2012. 3 SR 814.12. nGS 47–22 http://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/672.1/de http://db.clex.ch/link/Bund/814.12/de 672.11 Art. 4 c) Landwirtschaftsamt 1 Das Landwirtschaftsamt ist zuständige Stelle für die Vermeidung von Bodenver dichtung und -erosion in der Landwirtschaft nach der eidgenössischen Verord nung über Belastungen des Bodens vom 1. Juli 1998.4 Art. 5 d) Amt für Natur, Jagd und Fischerei 1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei unterstützt und koordiniert Massnahmen zur Erfassung und Bekämpfung von verbotenen invasiven gebietsfremden Orga nismen nach der eidgenössischen Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt vom 10. September 2008.5 Art. 6 e) Tiefbauamt 1 Das Tiefbauamt ist zuständige Stelle für: a) die Erstellung des Lärmbelastungskatasters; b) die Erstellung der Sanierungsprojekte für Kantonsstrassen; c) die Berichterstattung an den Bund über den Stand der geplanten und ausge führten Sanierungen und Schallschutzmassnahmen; d) den Abschluss von Vereinbarungen mit dem Bund über die Mittelzuteilung für Kantons- und Gemeindestrassen als Finanzierungsprogramme; e)* die Umsetzung von rechtskräftig erlassenen Sanierungsprojekten und Schall schutzmassnahmen bei Verkehrsanlagen des Kantons; f) Verfügungen und Abschluss von Vereinbarungen mit Grundeigentümern über Schallschutzmassnahmen, wenn der Bund für die Emissionsbegrenzung und Sanierung zuständig ist; g) den Verkehr mit dem Bundesamt für Strassen und dem Bundesamt für Ver kehr; h) den Schutz vor Erschütterungen bei Verkehrsanlagen des Kantons. Art. 7 f) Kantonspolizei 1 Die Kantonale Notrufzentrale der Kantonspolizei ist Meldestelle für Störfälle nach der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor Störfällen vom 27. Fe bruar 1991.6 4 SR 814.12. 5 SR 814.911. 6 SR 814.012. 2 http://db.clex.ch/link/Bund/814.012/de http://db.clex.ch/link/Bund/814.911/de http://db.clex.ch/link/Bund/814.12/de 672.11 2. Politische Gemeinde St.Gallen (1.2.) Art. 8 Vollzugsaufgaben a) Luftreinhaltung 1 Die politische Gemeinde St.Gallen vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über die Luftreinhaltung bei: a) Feuerungsanlagen für Holzbrennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW; b) Feuerungsanlagen für Heizöl «Extra leicht» oder Gas mit einer Feuerungswär meleistung über 1 MW; c) stationären Verbrennungsmotoren, ausgenommen Anlagen, die mit Klärgas, Deponiegas oder Biogas betrieben werden; d) stationären Anlagen für: 1. die Holzbearbeitung und -verarbeitung; 2. die Reparatur von Fahrzeugen und Maschinen; 3. die Herstellung von Textilien und Bekleidung, ausgenommen die Textil veredelung; 4. Maler- und Gipserbetriebe; 5. Tankstellen. Art. 9 b) Lärm 1 Die politische Gemeinde St.Gallen vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über den Lärmschutz bei Verfügungen bezüglich Lärm aus Industrie und Gewerbe, wenn eine kantonale Stelle nach der Gesetzgebung über den Arbeitneh merschutz für die Anlage zuständig ist. II. Gefahrenabwehr (2.) Art. 10 Schadendienstorganisation 1 Das Amt für Umwelt und Energie unterhält für Schadenereignisse mit Umweltge fährdung eine Schadendienstorganisation. 2 Die Schadendienstorganisation berät die Einsatzkräfte und die zuständigen Gemeindebehörden insbesondere über Massnahmen zur Minderung von mittel und langfristigen Schadenfolgen sowie über Entsorgungsmassnahmen. 3 672.11 III. Umweltverträglichkeitsprüfung (3.) Art. 11 Einholung von Stellungnahmen 1 Das Amt für Umwelt und Energie holt vor Abgabe der Gesamtbeurteilung die Stellungnahme anderer kantonaler Stellen ein, welche die Vorschriften über den Schutz der Umwelt vollziehen. 2 Es setzt Fristen. Art. 12 Einigungsverhandlung bei Widersprüchen 1 Das Amt für Umwelt und Energie führt Einigungsverhandlungen durch, wenn es Widersprüche zwischen den Stellungnahmen feststellt. 2 Es gibt eine widerspruchsfreie Gesamtbeurteilung ab, wenn keine Einigung erzielt wird, und weist auf die abweichenden Stellungnahmen hin. IV. Massnahmen bei ausserordentlich hohen Luftbelastungen (4.) Art. 13 Informationsstufe 1 Das Amt für Umwelt und Energie sorgt in Absprache mit den Nachbarkantonen für die Auslösung der Informationsstufe, wenn: a) wenigstens zwei Standorte des Ostschweizer Immissionsmessnetzes 24 Stunden-Mittelwerte über 75 µg/m³ Feinstaub (PM10) verzeichnen; b) die meteorologischen Vorhersagen ein Anhalten der Belastungssituation wäh rend mehrerer Tage erwarten lassen. 2 Es informiert die Bevölkerung über die Belastungssituation sowie deren Ursachen und gibt Verhaltensempfehlungen ab. Art. 14 Interventionsstufe 1 a) Auslösung 1 Das Baudepartement löst in Absprache mit den Nachbarkantonen die Interventi onsstufe 1 aus, wenn: a) wenigstens zwei Standorte des Ostschweizer Immissionsmessnetzes 24 Stunden-Mittelwerte über 100 µg/m³ Feinstaub (PM10) verzeichnen; b) die meteorologischen Vorhersagen ein Anhalten der Belastungssituation wäh rend mehrerer Tage erwarten lassen. 4 672.11 Art. 15 b) Massnahmen 1 Das Baudepartement ordnet an: a) Signalisation von Tempo 80 auf Autobahnen und -strassen, gekoppelt mit ei nem Überholverbot für schwere Nutzfahrzeuge (LKW); b) Betriebsverbot für mit Feststoff befeuerte Zweitheizungen, wie Cheminées und Cheminéeöfen. Ausgenommen sind Anlagen mit Filtern zur Feinstaubre duktion; c) Verbot jeder Art von Feuer im Freien. Ausgenommen sind Grill- und Brauch tumsfeuer. 2 Es bezeichnet unter Berücksichtigung der räumlichen Belastungssituation das Geltungsgebiet der Massnahmen. Art. 16 Interventionsstufe 2 a) Auslösung 1 Das Baudepartement löst in Absprache mit den Nachbarkantonen die Interventi onsstufe 2 aus, wenn: a) wenigstens zwei Standorte des Ostschweizer Immissionsmessnetzes 24 Stunden-Mittelwerte über 150 µg/m³ Feinstaub (PM10) verzeichnen; b) die meteorologischen Vorhersagen ein Anhalten der Belastungssituation wäh rend mehrerer Tage erwarten lassen. Art. 17 b) Massnahmen 1 Das Baudepartement ordnet an: a) Fortdauer der mit Interventionsstufe 1 angeordneten Massnahmen; b) Einsatzverbot für dieselbetriebene Baumaschinen ohne Partikelfilter; c) Einsatzverbot für dieselbetriebene land- und forstwirtschaftliche Geräte, Ma schinen und Fahrzeuge in Wald und Flur ohne Partikelfilter. 2 Es bezeichnet unter Berücksichtigung der räumlichen Belastungssituation das Geltungsgebiet der Massnahmen. Art. 18 Aufhebung der Massnahmen 1 Das Baudepartement hebt die Massnahmen in Absprache mit den Nachbarkanto nen vollständig auf, wenn: a) die gemessenen Immissionen aller Standorte des Ostschweizer Immissions messnetzes den 24-Stunden-Mittelwert für Feinstaub (PM10) von 50 µg/m³ wieder einhalten; b) für die nächsten Tage keine neue Belastungssituation zu erwarten ist. 5 672.11 Art. 19 Information von Bevölkerung und Behörden 1 Das Baudepartement informiert Bevölkerung und Behörden über angeordnete und aufgehobene Massnahmen. Art. 20 Vorbereitungsmassnahmen 1 Das Baudepartement trifft Vorbereitungsmassnahmen mit den Nachbarkantonen und arbeitet mit diesen zusammen. Art. 21 Vollzug 1 Die politische Gemeinde vollzieht die Massnahmen, soweit nicht besondere Vor schriften eine andere Zuständigkeit festlegen. 2 Sie kontrolliert insbesondere die Einhaltung der Massnahmen. V. Abfälle (5.) Art. 22 Sonder- und Giftabfälle a) Annahmepflicht der regionalen Sammelstellen 1 Die regionalen Sammelstellen nehmen Sonder- und Giftabfälle aus gewerblichen und industriellen Betrieben an. 2 Von der Annahmepflicht sind die im Anhang zu diesem Erlass aufgeführten Sonder- und Giftabfälle ausgenommen. Art. 23 b) Beschränkung der Annahmepflicht 1 Die Annahmepflicht ist je Betrieb und Kalenderjahr auf höchstens 1000 kg Sonder- und Giftabfälle einschliesslich Verpackung und Behälter beschränkt. Art. 24 c) Gebühren 1 Die regionale Sammelstelle erhebt für die Annahme von Sonder- und Giftabfällen mit bekannter Zusammensetzung:7 a) Nr. 1 Grundgebühr: Fr. 10.– b) Nr. 2 Zuschlag je kg einschliesslich Verpackung und Behälter: 1. Nr. 21 Altöle und Altfette: Fr. 1.– 7 Im ursprünglichen Erlasstext war die tabellarische Auflistung nur mit Nummern versehen. Die Buchstaben und Ziffern wurden im September 2013 aus technischen Gründen hinzuge fügt. 6 672.11 2. Nr. 22 nicht chlorierte Lösungsmittel, Emulsionen, Fotochemikalien: Fr. 1.50 3. Nr. 23 wässrige Lösungsmittel, Säuren und Laugen (flüssig): Fr. 2.– 4. Nr. 24 Farb-, Lack- und Klebstoffabfälle, chlorierte Lösungsmittel: Fr. 2.50 5. Nr. 25 Medikamente (ausgenommen Quecksilberabfälle), Spraydosen: Fr. 5.– 6. Nr. 26 Pestizide: Fr. 8.– 7. Nr. 27 Laborchemikalien, andere Laborabfälle, Cyanide, Säuren und Lau gen (fest), Polychlorierte Biphenyle (PCB), Quecksilberabfälle: Fr. 10.– 2 Die regionale Sammelstelle erhebt für die Annahme von Sonder- und Giftabfällen mit unbekannter Zusammensetzung Gebühren nach Aufwand. 3 Die Mehrwertsteuer ist eingeschlossen. 4 Gewerbliche und industrielle Betriebe mit Sitz im Kanton St.Gallen sind von der Gebührenpflicht im Ausmass von Fr. 50.– je Kalenderjahr befreit. Art. 25 Betriebsbewilligung für Abfallanlagen a) Bewilligungspflicht8 1 Einer Betriebsbewilligung bedürfen: a) Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen; b) Aufbereitungsplätze für mineralische Bauabfälle mit einer jährlichen Behand lungskapazität von mehr als 150 Tonnen; c) Anlagen, in denen jährlich mehr als 100 Tonnen biogene Abfälle behandelt werden; d) Bauschuttsortieranlagen; e) Zwischenlager für vermischte Abfälle und Strassenwischgut mit einer jährli chen Umschlagsmenge von mehr als 50 Tonnen. Art. 26 b) Bewilligungsgesuch 1 Das Bewilligungsgesuch enthält: a) die Umschreibung der zur Behandlung vorgesehenen Abfälle sowie Angaben über deren Mengen; b) das Betriebsreglement. 2 Der Betreiber legt im Betriebsreglement dar, wie er mit betrieblichen und organi satorischen Massnahmen die umweltverträgliche Behandlung nach dem Stand der Technik sicherstellt. 3 Das Amt für Umwelt und Energie stellt ein Musterbetriebsreglement zur Verfü gung. 8 Art. 48 und 66 EG-USG, sGS 672.1. 7 http://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/672.1/de http://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/672.1/de http://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/672.1/de 672.11 VI. Schlussbestimmungen (6.) Art. 27 9 Art. 28 10 Art. 29 11 Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Aufgehoben wird: a) der Regierungsbeschluss zum Grossratsbeschluss über die Umweltverträglich keitsprüfung vom 12. März 1996;12 b) der Regierungsratsbeschluss über die Bezeichnung der zuständigen Stelle des Staates für den Vollzug des Grossratsbeschlusses über Luftreinhaltemassnah men vom 20. Januar 1987;13 c) der Regierungsratsbeschluss zum Grossratsbeschluss über Luftreinhaltemass nahmen vom 17. Mai 1994;14 d) der Regierungsratsbeschluss über die Bezeichnung der zuständigen Stellen des Staates für den Vollzug der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung vom 13. November 1990;15 e) der Regierungsratsbeschluss zum Grossratsbeschluss über den Lärmschutz vom 17. Mai 1994;16 f) der Regierungsbeschluss über umweltgefährdende Stoffe und Anlagen vom 3. Oktober 1989;17 g) der Regierungsbeschluss über Sonder- und Giftabfälle für regionale Sammel stellen vom 16. November 1999.18 Art. 31 Vollzugsbeginn 1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2012 angewendet. 9 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 10 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 11 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 12 nGS 42–127 (sGS 672.11). 13 nGS 42–128 (sGS 672.33). 14 nGS 29–39 (sGS 672.351). 15 nGS 43–26 (sGS 672.431). 16 nGS 29–41 (sGS 672.432). 17 nGS 43–73 (sGS 672.513). 18 nGS 34–112 (sGS 672.533). 8 672.11 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 47–22 13.12.2011 01.01.2012 Art. 6, Abs. 1, e) geändert 2016-014 24.11.2015 01.01.2016 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 13.12.2011 01.01.2012 Erlass Grunderlass 47–22 24.11.2015 01.01.2016 Art. 6, Abs. 1, e) geändert 2016-014 9 672.11 Anhang Sonder- und Giftabfälle ohne Annahmepflicht (Art. 22 Abs. 2) Nr. 1 Alle Abfälle, die dem normalen Haushalt-Abfall beigefügt werden können, wie z. B. gereinigte Leergebinde 2 Alle Arten von Schlämmen 3 Elektro- und Elektronikschrott (einschliesslich Haushalt batterien) 4 Radioaktive Stoffe 5 Abfälle aus Fettabscheidern 6 Abfälle mit freien oder sich freisetzenden Asbestfasern 7 Hochofenschlacken und Flugaschen 8 Filterstäube aus der Abluftreinigung 9 Fehlchargen, Ausschussware und Nebenprodukte aus organischen Synthesen 10 Verunreinigte Kalziumsulfatrückstände, wie Phosphorgips oder Gips aus der Rauchgasentschwefelung 11 Verbrauchte Katalysatoren aus chemischen Prozessen 12 Verunreinigte Materialien und Geräte 13 Mit PCB oder PCT verunreinigte Materialien und Geräte 14 Mit Mineralölprodukten verunreinigtes Erdreich 15 Mit anderen Substanzen verunreinigtes Erdreich 16 Verunreinigte Putzfäden und Putzlappen 17 Verunreinigte leere Verpackungen und Gebinde, die Sonder abfälle enthalten haben 18 Fehlchargen und Ausschusswaren, die in den vorangehenden Rubriken nicht erfasst wurden 19 Sprengstoffabfälle und Abfälle mit explosiven Eigenschaften 20 Infektiöse Abfälle und Abfälle mit Verletzungsgefahr aus dem Humanmedizin und Veterinärbereich, insbesondere aus Spitälern, medizinischen Laboratorien und Arztpraxen 21 Zytostatika-Abfälle 22 Druckgefässe, Gasflaschen und Gaskartuschen, Feuerlöscher 23 Altöle und Altfette aus Haushaltungen 24 Asche aus Holzfeuerungen

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