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瑞士的法律

Ordinance relating to the Introductory Agriculture Law

颁布于 2000-12-19 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung zum Einführungsgesetz Landwirtschaft.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Zug
主题
Agricultural and rural development
关键词
agricultural development, financial agricultural measures, subsidy/incentive

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 921.11 Verordnung zum Einführungsgesetz Landwirtschaft Vom 19. Dezember 2000 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 2 Abs. 1, 5, 12 und 28 des EG Landwirtschaft vom 23. Juni 20001), beschliesst: § 1 Duldungspflicht 1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die ihre landwirtschaftliche Nutzfläche brach liegen las sen, ohne sie für eine Ökologisierungsmassnahme nach Bundesrecht oder kantonalem Recht anzumelden, können auf Antrag der Gemeinde, des Landwirtschaftsamts oder des Raumplanungsamts zu einer minimalen Be wirtschaftung verpflichtet werden. 2 Der Antrag hat das öffentliche Interesse an einer minimalen Bewirtschaf tung der betroffenen Fläche aufzuzeigen und die durchzuführende Bewirt schaftung zu umschreiben. 3 Sofern die Duldungspflicht von der Volkswirtschaftsdirektion bejaht wird, setzt diese der oder dem Betroffenen eine angemessene Frist. Nach deren unbenutztem Ablauf führt das Landwirtschaftsamt die Ersatzvornahme durch. § 2 Strukturhilfen 1 Bei Strukturhilfen nach Bundesrecht oder kantonalem Recht entfällt die Leistung: a) für einzelbetriebliche Massnahmen bei Beiträgen unter 20 000 Fran ken; b) für gemeinschaftliche Massnahmen bei Beiträgen unter 30 000 Fran ken. 1) BGS 921.1 GS 26, 901 1 http://bgs.zg.ch/data/921.1/de 921.11 § 3 * … § 4 Vorpachtrecht der Nachkommen 1 Das Vorpachtrecht der Nachkommen entfällt, wenn: a) die Verpachtung an Nachkommen für die Verpächterin oder den Ver pächter unzumutbar ist, oder b) die Verpächterin oder der Verpächter das Gewerbe an andere Nach kommen verpachtet. § 5 Ausübung des Vorpachtrechts 1 Will die Verpächterin oder der Verpächter ein Gewerbe einem Dritten ver pachten, muss sie oder er dies den Nachkommen unter Angabe der Ver tragsbedingungen schriftlich mitteilen. 2 Will eine Nachkommin oder ein Nachkomme das Vorpachtrecht ausüben, muss sie oder er dies der Verpächterin oder dem Verpächter innert 30 Tagen seit Empfang der Mitteilung in Form eines schriftlichen Antrags mitteilen. 3 Die Mitteilungen gemäss Abs. 1 und 2 müssen mit eingeschriebenem Brief erfolgen unter ausdrücklichem Hinweis auf die Folgen gemäss § 7 dieser Verordnung. 4 Bewerben sich mehrere Nachkommen, bestimmt die Verpächterin oder der Verpächter, mit welcher Person sie oder er den Pachtvertrag abschliessen will. Nimmt sie nicht innert 30 Tagen Stellung, entscheidet das Landwirt schaftsamt. § 6 Zustandekommen des Pachtvertrags 1 Der Pachtvertrag kommt gemäss dem Antrag der Nachkommin oder des Nachkommen rechtmässig zustande, wenn die Verpächterin oder der Ver pächter diesen Antrag nicht innert 30 Tagen seit Empfang unter Angaben der Gründe mit eingeschriebenem Brief ablehnt. 2 Lehnt die Verpächterin oder der Verpächter den Antrag der Nachkommin oder des Nachkommen ab, muss die Nachkommin oder der Nachkomme in nert 30 Tagen seit Empfang der Ablehnung das Landwirtschaftsamt anru fen, ansonsten er sein Vorpachtrecht verliert. 2 921.11 § 7 Übergangsbestimmungen 1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden folgende Verordnungen aufgehoben: a) Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom 28. Dezember 19461); b) Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Investitionskre dite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 4. September 19622); c) Verordnung über die Unfallversicherung und die Unfallverhütung in der Landwirtschaft vom 20. November 19703); d) Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Bewirtschaftungs beiträge an die Landwirtschaft vom 13. Januar 19814); e) Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Unterstützung von Bo denverbesserungen und landwirtschaftlichen Bauten (Bodenverbesse rungsverordnung) vom 19. Oktober 19645); f) Verordnung über das Qualitätssicherungssystem in der Milchwirt schaft vom 8. Juli 19976). 2 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Verordnungen wie folgt geändert:7) § 8 Inkrafttreten 1 Die §§ 5 – 7 bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Die §§ 5 – 7 vom Bund genehmigt am 24. Januar 2001. 1) GS 15, 421 2) GS 18, 397 3) GS 19, 829 4) GS 22, 1 5) GS 18, 637 6) GS 25, 623 7) Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen publiziert und werden hier nicht auf geführt. 3 921.11 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 14.12.2010 01.01.2011 § 3 aufgehoben GS 30, 801 4 921.11 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle § 3 14.12.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 30, 801 5

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