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瑞士的法律

Ordinance relating to the Intercantonal Agreement on cattle trade

颁布于 1997-02-24 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung zur Interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Appenzell Innerrhoden
主题
Livestock
关键词
sub-national agreement, animal production, cattle, pests/diseases, contracts, inspection, offences/penalties, enforcement/compliance, animal health

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文本

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  1. Art. 1 1 Der Kantonstierarzt* vollzieht die Übereinkunft unter Aufsicht des Landeshaupt- Vollzugsorgane manns. 2 Neben dem Kantonstierarzt überwachen die Organe der Lebensmittel- und der Tierseuchenpolizei den Viehhandel. II. Viehhandelspatent

  2. Art. 2 1 Wer gewerbsmässig, sei es auf eigene Rechnung oder auf Rechnung eines an- Patentpflicht dern, lebende Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Pferde- und Schweinegattung an- oder verkauft, tauscht oder vermittelt, bedarf eines Viehhandelspatentes. 2 In Zweifelsfällen entscheidet der Landeshauptmann, ob ein patentpflichtiger Vieh- handel vorliegt.

  3. Art. 33 1 Gesuche um Erteilung eines Viehhandelspatentes sind dem Kantonstierarzt einzu- erstmalige reichen. Erteilung 2 Dem Gesuch ist eine tierärztliche Bescheinigung über den Besitz eines Händ- lerstalles, der den Vorschriften der Tierseuchenpolizei und des Tierschutzes ent- spricht, beizulegen. 1 Mit Revisionen vom 31. Oktober 2005 und 1. Dezember 2014. 2 Titel und Ingress abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Ingress abgeändert durch GrRB vom 1. Dezember 2014. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. 3 Abgeändert (lit. a) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 916.912 2

  4. Art. 4 Erneuerung Für die Erneuerung des Patentes sind dem Kantonstierarzt jeweils bis zum 15. Ja- nuar des folgenden Jahres einzureichen: a) das bisherige Patent; b) die Viehhandelskontrolle; c) der Ausweis über den Fortbestand der Kaution.

  5. Art. 5 weitere Der Kantonstierarzt kann zur Überprüfung der Voraussetzungen der Patenterteilung Unterlagen weitere Belege einverlangen.

  6. Art. 6 Abgabe Das Patent wird erst nach Regelung der Kaution und nach Entrichtung der Gebüh- ren ausgehändigt. III. Überwachung des Viehhandels

  7. Art. 7 Viehhandels- In Absprache mit dem Kantonstierarzt kann das Verzeichnis in einer anderen Form kontrolle als auf den von ihm vorgeschriebenen Formularen geführt werden, sofern die erfor- derlichen Daten einfach und klar ersichtlich sind.

  8. Art. 81 Kontrolle der Die Händlerstallungen sind jährlich wenigstens einmal durch einen Tierarzt auf Kos- Händler- ten des Patentinhabers zu inspizieren und, sofern notwendig, nach tierärztlichen stallungen Weisungen instandstellen zu lassen.

  9. Art. 92 Abgabe des Der Kantonstierarzt stellt das Verzeichnis der patentierten Händler alljährlich dem Händlerver- Bundesamt für Veterinärwesen, den Konkordatskantonen und dem Vorort, der Kan- zeichnisses tonspolizei, den Bezirken, den Viehinspektoren, den Fleischinspektoren und Fleischkontrolleuren sowie den Viehhändlern unentgeltlich zu. IV. Gebühren

  10. Art. 10 1 Viehhandels- Für die Erteilung eines Viehhandelspatentes sind jährlich zu entrichten: patente 1. Eine Grundgebühr: a) für den Handel mit Grossvieh und Pferden Fr. 200.— 1 Abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 2 Abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 3 916.912 b) für den Handel mit Kleinvieh (Kälber bis zu drei Monaten, Schafe, Ziegen und Schweine Fr. 100.— 2. Eine Umsatzgebühr je Tier: a) für Pferde, Fohlen, Maultiere und Esel Fr. 5.— b) für Rinder über drei Monate Fr. 2.— c) für Kleinvieh (Kälber bis zu drei Monaten, Schweine, Ferkel, Schafe, Lämmer, Ziegen und Gitzi) Fr. —.30 3. Eine Kanzleigebühr Fr. 20.— 2 Das Patent für Grossvieh berechtigt auch zum Handel mit Kleinvieh.

  11. Art. 11 Die Patentgebühren und die Bussen aus dem Vollzug der Übereinkunft fallen in die Tierseuchen- Tierseuchenkasse. kasse V. Strafverfolgung1

  12. Art. 122

  13. Art. 133 Die Strafverfolgung richtet sich nach der Strafprozessgesetzgebung. Strafverfolgung VI. Schlussbestimmung4

  14. Art. 145

  15. Art. 15 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft. Inkrafttreten 1 Titel abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 2 Aufgehoben durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 3 Abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005 und 1. Dezember 2014. 4 Titel abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 5 Aufgehoben durch GrRB vom 31. Oktober 2005.

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