Ordinance relating to the federal power supply legislation
颁布于 2008-09-30 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · St. Gallen
- 主题
- Energy
- 关键词
- energy conservation/energy production, renewable energy, local government, enforcement/compliance
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
Art. 1. Die Regierung teilt die Netzgebiete für die regionalen Netzgebiets- und lokalen Netze zu. zuteilung4 a) Zuständig- Die betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen werden vor- keit gängig angehört.
Art. 2. Die politische Gemeinde stellt innert sechs Monaten nach b) Antrag Vollzugsbeginn dieser Verordnung Antrag an die Regierung. der politischen Der Antrag enthält insbesondere einen Plan im Massstab Gemeinde 1:10 000, aus dem die beantragte Zuteilung ersichtlich ist. Das Baudepartement kann Richtlinien erlassen.
Art. 3. Die Zuteilung der Netzgebiete erfolgt flächendeckend c) Grundsätze und grundsätzlich nach den Eigentumsverhältnissen an den Elektri- zitätsnetzen. Bestehende Netzgebiete werden grundsätzlich nicht aufgeteilt.
Art. 4. Das Amt für Umwelt und Energie kann die Zuteilung der d) Veröffent- Netzgebiete im Internet veröffentlichen. lichung 1 In Vollzug ab 1. Januar 2009. 2 StromVG, SR 743.7. 3 sGS 111.1. 4 Art. 5 Abs. 1 StromVG, SR 734.7. nGS 43–158 741.20 Abweichungen Art. 5. Das Baudepartement kann Netzbetreiber verpflichten, im Einzelfall Endverbraucher ausserhalb ihres Netzgebiets an das Elektrizitäts- netz anzuschliessen, wenn es aufgrund einer umfassenden Ab- wägung der öffentlichen und privaten Interessen gerechtfertigt ist.1 In diesen Fällen befreit es den Netzbetreiber, in dessen Netz- gebiet sich der Endverbraucher befindet, von der Anschlusspflicht. Anschluss Art. 6. Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, die nicht auf- ausserhalb der grund des Bundesrechts anzuschliessen sind, werden an das Elektri- Bauzone2 a) Anschluss- zitätsnetz angeschlossen, wenn: pflicht a) eine Selbstversorgung nicht zumutbar ist; b) der Anschluss technisch und betrieblich möglich und wirtschaft- lich vertretbar ist. b) Kosten- Art. 7. Werden Endverbraucher oder Elektrizitätserzeuger aus- tragung serhalb der Bauzone angeschlossen, tragen sie die Kosten für: a) Erstellung und Ersatz der Anschlussleitung ab bestehendem Elektrizitätsnetz; b) die allfällig erforderliche Netzverstärkung. Von der Regelung der Kostentragung nach Abs. 1 dieser Bestim- mung kann abgewichen werden, soweit die Beiträge von Endver- braucher oder Elektrizitätserzeuger die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen. Bestehende Art. 8. Die bei Vollzugsbeginn dieser Verordnung bestehenden Anschlüsse Anschlüsse bleiben bestehen, sofern sich die ursprünglich mass- geblichen Verhältnisse nicht erheblich verändert haben. Streitigkeiten Art. 9. Wird die Anschlusspflicht bestritten, entscheidet das betreffend Baudepartement. Anschlusspflicht Leistungs- Art.10. Die Regierung kann Netzbetreibern einen Leistungsauf- aufträge3 trag erteilen, insbesondere für: a) die Sicherstellung der Grundversorgung; b) die Sicherstellung der Versorgungssicherheit im Netzbereich, insbesondere von Massnahmen zur Bewältigung ausserordent- licher Lagen. Straf- Art.11. Mit Busse bis zu Fr. 100 000.– wird bestraft, wer vor- bestimmung sätzlich: a) Busse a) verfügte Anschlusspflichten verletzt; b) Leistungsaufträge nicht befolgt. Wird die Tat fahrlässig begangen, ist die Strafe Busse bis Fr. 20 000.–. 1 Art. 5 Abs. 3 StromVG, SR 734.7. 2 Art. 5 Abs. 4 StromVG, SR 734.7. 3 Art. 5 Abs. 1 StromVG, SR 734.7. nGS 43–158 3 741.20
Art.12. Werden die Widerhandlungen mit Wirkung für eine ju- b) juristische ristische Person begangen, wird die juristische Person gebüsst. Personen Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter bleibt vor- behalten.
Art.13. Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2009 angewendet. Vollzugsbeginn Die Präsidentin der Regierung: Heidi Hanselmann Der Leiter der Staatskanzlei a.i.: Rolf Vorburger nGS 43–158 741.20 nGS 43–158