Ordinance relating to the Energy Law
颁布于 2005-07-12 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung zum Energiegesetz.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Zug
- 主题
- Energy
- 关键词
- energy conservation/energy production, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance, offences/penalties
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§ 13) Anforderung an den Wärmeschutz von Gebäuden und an haustechnische Anlagen 1 Für Planung, Bau und Betrieb von Gebäuden, die beheizt oder gekühlt werden, sind die wärme- und haustechnisch anwendbaren Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins SIA mit dem von der Baudirektion bezeichneten Ausgabedatum zugrunde zu legen, namentlich die SIA-Norm 380/1 «Thermische Energie im Hochbau», 380/4 «Elektrische Energie im Hochbau» sowie 382/1 «Lüftungs- und Klimaanlagen – allgemei- ne Grundlagen und Anforderungen». 2 Ergänzend gilt Folgendes: a) Bei neuen oder erweiterten Gebäuden darf nicht erneuerbare Energie den zulässigen Wärmebedarf für Heizung und Warmwasser zu höchstens 80 % decken. 1) GS 28, 383 2) BGS 740.1 3) Fassung gemäss Änderung vom 11. Nov. 2008 (GS 29, 967); in Kraft am 1. Jan. 2009. 1 2. A. – 1. 4. 2009 – 7 740.11 b) Der Einbau einer Neuanlage mit direkt elektrischer Erwärmung von Brauchwarmwasser ist in Wohngebäuden nur erlaubt, wenn während der Heizperiode der Wärmeerzeuger für die Raumheizung auch das Brauch- warmwasser erwärmt oder vorwärmt oder wenn überwiegend erneuerba- re Energie oder nicht anders nutzbare Abwärme für die Erwärmung des Brauchwarmwassers dient. c) Mit fossilen Brennstoffen betriebene und mit einer Absicherungstempera- tur von weniger als 110 Grad gefahrene Heizkessel müssen die Konden- sationswärme ausnützen können. Diese Anforderung gilt auch beim Er- satz einer Wärmeerzeugungsanlage, sofern sie technisch erfüllt werden kann und der Aufwand verhältnismässig ist. d) Die Neuinstallation ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zur Ge- bäudebeheizung ist auf Notheizungen in Ausnahmefällen beschränkt. 3 Im Übrigen sind die bei der Baudirektion und bei den Gemeindekanz- leien aufliegenden «Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich» (MuKEn) wegleitend.
§2 Heizungen im Freien 1 Die Beheizung von Anlagen im Freien ist nur dann gestattet, wenn wen- igstens zwei Drittel der benötigten Energie aus erneuerbaren Quellen stam- men und die Energieverwendung bedarfsabhängig gesteuert ist. 2 Vorbehalten bleiben Erleichterungen aus Sicherheitsgründen.
§3 Abwärmenutzung in Gebäuden und bei technischen Prozessen Abwärme, insbesondere jene aus Kälteerzeugung sowie aus gewerblichen und industriellen Prozessen, ist zu nutzen, soweit dies technisch und betrieb- lich möglich und unter Berücksichtigung eines kalkulatorischen Energie- preiszuschlages von mindestens 5 Rp./kWh (Erdöl, Erdgas, Elektrizität) wirt- schaftlich tragbar ist.
§4 Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten nach Verbrauch Das Abrechnungsmodell zur verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwas- serkostenabrechnung VHKA, herausgegeben vom Bundesamt für Energie, ist wegleitend sowohl für bestehende Gebäude, in denen die Geräte zur Erfas- sung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser ins- talliert werden mussten, als auch für neue Gebäude mit wenigstens 7 Nutz- einheiten. 2 740.11
§5 Bewilligungsverfahren mit energietechnischem Nachweis; Gebäudeinformation1) 1 Die Energieverwendung in Gebäuden und ihnen zugeordneten Anlagen ist mit den technisch wesentlichen Einzelheiten im Baubewilligungsverfah- ren gegenüber der Baubehörde auf Formular der Baudirektion offen zu legen. Insbesondere sind nachvollziehbare und glaubhafte Angaben über erwartete Energieverbrauchsmengen zu leisten. 2 Ein solcher energietechnischer Nachweis ist von der Baubehörde zu kontrollieren. Baukontrollen bleiben vorbehalten2).1) 3 Wer Eigentümer eines Gebäudes ist, kann dessen Gesamtenergieeffizienz zu Informationszwecken darstellen, von der Baubehörde als richtig erklären lassen3) und auf Formular der Baudirektion gegenüber Dritten ausweisen. 2. Abschnitt Vollzug von Bundesrecht zur Energieversorgung
§6 Mit fossilen Brennstoffen betriebene Elektrizitätserzeugungsanlagen4) Für mit fossilen Brennstoffen betriebene Elektrizitätserzeugungsanlagen prüft die Baudirektion die Voraussetzungen von Art. 6 Bst. a und b des Eid- genössischen Energiegesetzes und entscheidet darüber zuhanden der Baube- hörde.
§7 Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten von elektrischer Energie5) Die Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten und die Erstat- tung von Mehrkosten werden im Streitfall durch die Baudirektion bestimmt.
§8 Einführung des eidgenössischen Rohrleitungsgesetzes6) 1 Bei Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- und Treibstoffe mit einem Betriebsdruck über 5 bar, die der Aufsicht 1) Fassung gemäss Änderung vom 11. Nov. 2008 (GS 29, 967); in Kraft am 1. Jan. 2009. 2)
§ 68 PBG 3) Siehe Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez. 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Art. 7. 4) SR 730.0, Art. 6 5) SR 730.0, Art. 7; SR 730.01, Art. 5a 6) SR 746.1 3 2. A. – 1. 4. 2009 – 7 740.11 des Bundes unterstehen, nimmt die Baudirektion zuhanden der Bundesbe- hörden zum Projekt und zu allfälligen Einsprachen Stellung. 2 Die Baudirektion beauftragt den Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW), vertreten durch das Technische Inspektorat des Schweizerischen Gasfaches (TISG), mit der Erteilung der Bewilligungen für den Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis und mit 5 bar; für Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis und mit 1 bar lautet die Bewilligung generell. Das TISG stellt den Betreibern von Rohrleitungsanlagen und den Baugesuchstellern für seinen Prüfaufwand di- rekt Rechnung. 3 Wo von vornherein die Rechte Dritter betroffen sind und keine gütli- che Regelung zustande kommt, führt die Baudirektion unter Beizug des TISG ein Bewilligungsverfahren durch und koordiniert den Entscheid. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes sinn- gemäss1). 4 Für Bauvorhaben Dritter innerhalb des nach Art. 26 Abs. 2 Bst. a der Eidgenössischen Rohrleitungsverordnung2) bestimmten Abstandes von 10 m zu einer Rohrleitungsanlage mit einem Betriebsdruck über 5 bar hat die ge- meindliche Baubehörde die Zustimmung der Baudirektion einzuholen. Liegt der Betriebsdruck zwischen 1 und 5 bar, gilt für Bauvorhaben die Pflicht zur Bauanzeige an die gemeindliche Baubehörde3). 3. Abschnitt Schlussbestimmungen
§9 Zuständigkeiten 1 Der erste Abschnitt dieser Verordnung wird grundsätzlich von den Ein- wohnergemeinden, der zweite von der Baudirektion mit ihrer Energiefach- stelle vollzogen. 2 Die Baudirektion koordiniert den Informations- und Beratungsdienst mit den Einwohnergemeinden. Im Übrigen kann sie Dritte mit dem Vollzug be- trauen. 1) BGS 721.11, § 43 2) SR 746.11 3) BGS 721.11, § 44 Abs. 2 4 740.11
§ 10 Aufhebung bisherigen Rechts Die Vollziehungsverordnung zum Energiegesetz vom 28. März 19941) und die Verordnung zur vorläufigen Einführung des Eidgenössischen Energiege- setzes (EnG) vom 22. Dezember 19982) werden aufgehoben.
§ 113) Übergangsbestimmung 1 Im Jahr 2009 sind sowohl die Schweizer Norm SN 520 380/1 «Thermi- sche Energie im Hochbau» mit Ausgabejahr 2007 als auch jene mit Ausgabe- jahr 2009 zulässig. Die darauf zu beziehenden Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) sind mit den diesen Ausgabedaten zugeordneten Fassungen anwendbar. 2 Die übrigen Änderungen sind von einer Übergangsfrist ausgenommen. Soweit sie einem energietechnischen Nachweis nach § 5 Abs. 1 zugrunde zu legen sind, gelten sie für nach dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung eingereichte Unterlagen.
§ 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft4). 1) GS 24, 423 2) GS 26, 215 3) Fassung gemäss Änderung vom 11. Nov. 2008 (GS 29, 967); in Kraft am 1. Jan. 2009. 4) Inkrafttreten am 23. Juli 2005 5 2. A. – 1. 4. 2009 – 7