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瑞士的法律

Ordinance relating to the Energy Law

颁布于 2001-06-27 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung zum Energiegesetz.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Glarus
主题
Energy
关键词
energy conservation/energy production, hydropower generation, enforcement/compliance, renewable energy

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  1. Art. 1 Anwendungsbereich 1 Die Anforderungen dieser Verordnung gelten bei: a. * Neubauten, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden; b. * Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Bauten, welche be- heizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind; c. Neuinstallationen haustechnischer Anlagen zur Aufbereitung und Ver- teilung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft, auch wenn die- se Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind; d. Erneuerung, Umbau oder Änderung haustechnischer Anlagen, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind. 2 Anbauten und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und derglei- chen, gelten, ausser in Bagatellfällen, als Neubauten und haben die Anfor- derungen für Neubauten zu erfüllen. 3 Die Baubewilligungsbehörde beziehungsweise, bei Massnahmen ohne Baubewilligungspflicht, die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde kann die Anforderungen in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben b–d reduzieren, wenn dadurch ein öffentliches Interesse besser geschützt werden kann. *

  2. Art. 2 Begriffe 1 Der Regierungsrat umschreibt die Begriffe Baute/Gebäude, Anlage, Aus- stattungen und Ausrüstungen/Haustechnische Anlagen, vom Umbau oder von der Umnutzung betroffene Bauteile sowie weitere Begriffe in seinen Ausführungsbestimmungen 2). 1) GS VII E/1/1 2) GS VII E/1/2/1 SBE IX/6 309 1 VII E/1/2

  3. Art. 3 Stand der Technik 1 Die gemäss dieser Verordnung notwendigen energetischen und raumluft- hygienischen Massnahmen sind nach dem Stand der Technik zu planen und auszuführen. Soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen und der Kon- ferenz Kantonaler Energiedirektoren/Energiefachstellenkonferenz (EnDK/EnFK). Diese werden regelmässig vom Regierungsrat bezeichnet und öffentlich publiziert. * 2 Er kann diese Aufgabe dem zuständigen Departement übertragen. *

  4. Art. 4 Ausnahmen 1 Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen eine unverhältnismässige Härte, so kann die für eine energierechtliche Bewilli- gung zuständige Behörde beziehungsweise die Baubewilligungsbehörde Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewähren, wenn dadurch keine öf- fentlichen Interessen verletzt werden. * 2 Vorbehältlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung besteht kein An- spruch auf Gewährung von Ausnahmen. 3 Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft und befristet werden. 4 Das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung hat den Kriterien der Behörde gemäss Absatz 1 zu entsprechen. Vom Gesuchsteller kann na- mentlich die Einreichung spezieller Nachweise (Denkmalpflege, Bauphysik usw.) verlangt werden. * 1.2. Wärmeschutz von Gebäuden

  5. Art. 5 Anforderungen und Nachweis 1 Der Regierungsrat regelt in seinen Ausführungsbestimmungen die Anforde- rungen und den Nachweis für den Wärmeschutz von Gebäuden.

  6. Art. 6 * ……

  7. Art. 7 Kühlräume 1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen für Kühl- und Tiefkühlräume über den mittleren Wärmezufluss durch umschliessende Bau- teile, über die Berechnung der Auslegungstemperatur sowie über die Umge- bungstemperaturen. 2 Er kann für Kühl- und Tiefkühlräume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen geringere Anforderungen vorsehen. 2 VII E/1/2

  8. Art. 8 Gewächshäuser 1 Der Regierungsrat bestimmt die Anforderungen an gewerbliche und land- wirtschaftliche Gewächshäuser, in denen für die Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgegebene Wachstumsbedingungen aufrecht erhalten werden müssen. 1.3. Anforderungen an haustechnische Anlagen

  9. Art. 9 * Wassererwärmer und Wärmespeicher 1 Wassererwärmer sowie Warmwasser- und Wärmespeicher, für die nach Bundesrecht keine energetischen Anforderungen bestehen, dürfen bezüg- lich allseitiger Wärmedämmung die Dämmstärken gemäss Anhang 1 nicht unterschreiten. 2 Der Neueinbau einer direkt-elektrischen Erwärmung des Brauchwarmwas- sers ist in Wohnbauten nur erlaubt, wenn a. das Brauchwarmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeer- zeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird oder b. das Brauchwarmwasser primär mittels erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird. 3 Der Ersatz einzelner bestehender Wassererwärmer gilt nicht als Neuein- bau.

  10. Art. 9a * Wärmeerzeugung 1 Mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel bei Neubauten mit einer Absicherungstemperatur von weniger als 110 °C müssen die Kondensati- onswärme ausnützen können. 2 Die gleiche Anforderung gilt beim Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage, soweit es technisch möglich und der Aufwand verhältnismässig ist.

  11. Art. 10 Wärmeverteilung und -abgabe 1 Die Vorlauftemperaturen für neue oder ersetzte Wärmeabgabesysteme dürfen bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50 °C, bei Fussbodenheizungen höchstens 35 °C betragen. Ausgenommen sind Hal- lenheizungen mittels Bandstrahler sowie Heizungssysteme für Gewächshäu- ser und Ähnliches, sofern diese nachgewiesenermassen eine höhere Vor- lauftemperatur benötigen. * 2 Der Regierungsrat erlässt die weiteren Bestimmungen, insbesondere über die Dämmstärken von Leitungen, Armaturen und Pumpen bei der Wärme- verteilung und -abgabe. 3 VII E/1/2

  12. Art. 11 Abwärmenutzung 1 Im Gebäude anfallende Abwärme, insbesondere jene aus Kälteerzeugung sowie aus gewerblichen und industriellen Prozessen, ist zu nutzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

  13. Art. 12 Lüftungstechnische Anlagen 1 Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wär- merückgewinnung auszurüsten, welche einen Temperatur-Änderungsgrad nach dem Stand der Technik aufweist. * 2 Der Regierungsrat erlässt insbesondere Bestimmungen über a. die kontrollierte Zuführung der Ersatzluft, die Wärmerückgewinnung und die Nutzung der Wärme der Abluft sowie b. über die Luftgeschwindigkeiten in lüftungstechnischen Anlagen.

  14. Art. 13 Bedarfsnachweis für Anlagen zur Kühlung und/oder Befeuch- tung 1 Der Bedarf für eine Kühlung oder Befeuchtung bestimmter Räume ist ge- geben, wenn trotz baulicher Massnahmen angemessene Komfortbedingun- gen oder die einem allfälligen speziellen Verwendungszweck entsprechen- den Raumklimabedingungen nicht sichergestellt werden können. Die massgebenden baulichen Massnahmen, die durch den Regierungsrat be- stimmt werden, sind bei bestehenden Gebäuden zu realisieren, soweit sie technisch möglich sind, der Aufwand wirtschaftlich tragbar ist und keine überwiegenden Interessen des Denkmalschutzes entgegenstehen. 2 Kein Bedarfsnachweis ist erforderlich für: a. die Kühlung, wenn die gesamte Kälteleistung eines Gebäudes 20 kW nicht übersteigt; b. die Kühlung, wenn die Kälteleistung mit erneuerbaren Energien bereit- gestellt wird; c. die Kühlung, wenn die spezifische elektrische Leistung für Kälteerzeu- gung und Medienförderung zusammen 5 Watt pro Quadratmeter ge- kühlter Nutzfläche nicht übersteigt; d. die Befeuchtung, wenn die dafür notwendige gesamte Heizleistung 20 kW nicht übersteigt; e. Bauten, die den Minergie-Standard erfüllen. 4 VII E/1/2 1.4. Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung

  15. Art. 14 Abrechnung 1 In Gebäuden und Gebäudegruppen, für welche eine Ausrüstungspflicht be- steht, sind die Kosten für den Wärmeverbrauch (Heizenergie und evtl. Warmwasser) zum überwiegenden Teil anhand des gemessenen Verbrauchs der einzelnen Nutzeinheiten abzurechnen. * 2 Für die entsprechenden Abrechnungen dürfen nur Geräte verwendet wer- den, deren Konformität durch das Bundesamt für Metrologie METAS aner- kannt wird. * 3 Die im Abrechnungsmodell des Bundesamtes für Energie formulierten Grundsätze sind einzuhalten.

  16. Art. 15 * Befreiung bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen 1 Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heizwärmeverbrauchs befreit sind Bauten und Gebäudegruppen: a. deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inkl. Warmwasser) weniger als 20 Watt pro m² Energiebezugsfläche beträgt; oder b. die den Minergie-Standard einhalten.

  17. Art. 16 Sonderfälle 1 Die Installationspflicht für einzelne Nutzeinheiten gemäss Artikel 19 des Gesetzes wird in folgenden Fällen durch eine Installationspflicht für einfach messbare Bezügergruppen ersetzt: * a. bei Luftheizungen; b. bei Boden- oder Deckenheizungen; c. wenn eine einzelne Nutzeinheit mehr als 80 Prozent der beheizten Flä- che belegt und die separate Erfassung ihres Verbrauches zu unverhält- nismässigen Kosten führen würde; d. wenn die installierte Wärmeerzeugerleistung (inkl. Warmwasser) weni- ger als 30 Watt pro m² Energiebezugsfläche beträgt; e. * bei Gebäuden mit einem Anteil erneuerbarer Energie von mindestens 50 Prozent am Wärmebedarf für Heizung und Warmwasser; f. * bei Gebäuden mit einem nachgewiesenen tiefen spezifischen Energie- verbrauch für Heizung und Warmwasser von weniger als 320 MJ/m² a (klimabereinigt) oder Bauten mit Minergie-Label. 2 Für Gebäude, die innert fünf Jahren abgebrochen werden, die selber oder deren Wärmeverteilung erheblich umgebaut werden, kann die Übergangs- frist um fünf Jahre verlängert werden. *

  18. Art. 17 * ......

  19. Art. 18 * …… 5 VII E/1/2 1.5. Dachrinnenheizungen *

  20. Art. 19 1 Keiner Bewilligung bedarf die Installation von Dachrinnenheizungen. 1.6. Höchstanteil an nicht erneuerbaren Energien, Grossverbraucher *

  21. Art. 19a * Höchstanteil an nicht erneuerbaren Energien 1 Der Regierungsrat erlässt in seiner Verordnung die Detailbestimmungen zur Berechnung des zulässigen Energiebedarfes und zum Nachweis mittels Standardlösungen.

  22. Art. 19b * Grossverbraucher 1 Der Regierungsrat erlässt in seiner Verordnung genauere Bestimmungen zur Zumutbarkeit von Massnahmen. 2 Die zuständige Behörde kann im Rahmen der vorgegebenen Ziele im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 des Gesetzes mit einzelnen oder mit Gruppen von Grossverbrauchern mittel- und langfristige Verbrauchsziele vereinbaren. Da- bei werden die Effizienz des Energieeinsatzes zum Zeitpunkt der Zielfestle- gung und die absehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung der Verbraucher mitberücksichtigt. Für die Dauer der Vereinbarung sind diese Grossverbraucher von der Einhaltung der Artikel 9, 10, 11, 12 dieser Verord- nung bzw. der Artikel 9, 15, 21, 24 und 25 des Gesetzes sowie der Vorschrif- ten über die Wärmedämmung bei lüftungstechnischen Anlagen, über Küh- len, Be- und Entfeuchten und die Grenzwerte des Elektrizitätsbedarfes der regierungsrätlichen Verordnung entbunden. Die zuständige Behörde kann die Vereinbarung aufheben, wenn die Verbrauchsziele nicht eingehalten wer- den. 3 Grossverbraucher können sich zu Gruppen zusammenschliessen. Sie or- ganisieren sich selber und regeln die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

  23. Art. 20 * …… 2. …… *

  24. Art. 21 1 Finanzhilfen können gewährt werden für Massnahmen betreffend: a. rationeller Energienutzung; b. Nutzung erneuerbarer Energien und Abwärme; 6 VII E/1/2 c. Aus- und Weiterbildung im Energiebereich, insbesondere von Fachleu- ten; d. Information, Beratung und Marketing im Energiebereich. 2 Finanzhilfen zur rationellen Energieerzeugung sowie zur Nutzung von er- neuerbaren Energien und Abwärme richten sich nach der eingesparten be- ziehungsweise nach der absetzbaren Energiemenge. 3 Die Beitragshöhe kann zur Vereinfachung aufgrund von Fläche oder instal- lierter Leistungen bestimmt werden. 4 Die Zuständigkeit zur Gewährung von Finanzhilfen richtet sich nach dem Finanzhaushaltgesetz1). * 3. Weitere Bestimmungen *

  25. Art. 22 Projektnachweis 1 Für jede geplante energierelevante Massnahme ist der für eine ener- gierechtliche Bewilligung zuständigen Behörde beziehungsweise der Bau- bewilligungsbehörde ein Projektnachweis einzureichen, mit dem belegt wird, dass die energierelevanten Vorschriften von Bund und Kanton einge- halten sind. Ein Minergie-Label gilt als Projektnachweis. * 2 Der Projektnachweis ist sowohl vom Bauherrn als auch vom Projektverant- wortlichen zu unterzeichnen.

  26. Art. 23 * ……

  27. Art. 24 * ……

  28. Art. 25 Kommission für Energiefragen 1 Der Regierungsrat kann eine Kommission bestellen, die ihn und die übrigen kantonalen Amtsstellen in Energiefragen berät.

  29. Art. 25a * Erhebung der Wasserwerksteuer 1 Die Wasserwerksteuer wird jeweils pro Kalenderjahr erhoben. 2 Die Bemessung erfolgt anhand der Produktion.

  30. Art. 26 Bewilligungsgebühren 1 Die Bewilligungsgebühren nach Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes betragen für Anlagen zur Gewinnung von Energie mit einer elektrischen Leistung von mehr als 200 kW oder einer thermischen Leistung von mehr als 1000 kW: 1. bis 1000 kW: 20 Franken/kW; 2. über 1000–10 000 kW: 30 Franken/kW; 1) GS VI A/1/2 7 VII E/1/2 3. über 10'000–100'000 kW: 40 Franken/kW; 4. über 100'000 kW: 50 Franken/kW. 2 Bei Blockheizkraftwerken (Wärme-Kraftkoppelungsanlagen) ist die elektri- sche Leistung massgebend. 3 Für Anlagen, die vorwiegend der Selbstversorgung dienen, ermässigen sich die Ansätze um die Hälfte. Notstromgruppen sind gebührenfrei. 4 Für die Berechnung der Gebühren ist die theoretische elektrische oder thermische Leistung, ohne Berücksichtigung von Wirkungsgraden, massge- bend. Bei der Erweiterung einer bestehenden Anlage ist für die Berechnung der Gebühr die Erhöhung der installierten Leistung massgebend. 5 Bei förderungswürdigen Anlagen kann der Regierungsrat die Bewilligungs- gebühr reduzieren.

  31. Art. 27 Verordnung des Regierungsrates 1 Der Regierungsrat erlässt im Rahmen des Gesetzes und dieser Verordnung die weiteren erforderlichen Bestimmungen. Er folgt grundsätzlich den Mus- tervorschriften der Kantone im Energiebereich, erlassen von der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren. 2 Er regelt die Zuständigkeiten und bezeichnet die kantonale Energiefach- stelle. * 3 …… * 4 …… *

  32. Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung zum Energiegesetz vom 2. März 1988 wird mit dem Inkraft- treten dieser Verordnung aufgehoben.

  33. Art. 29 Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Verordnung. A1. Anhang: Minimale Dämmstärken bei Wassererwärmern sowie Warmwasser- und Wärmespeichern (Art. 9) Art. A1-1 * 1 Minimale Dämmstärken bei Wassererwärmern sowie Warmwasser- und Wärmespeichern (Art. 9) Speicherinhalt in Liter Dämmstärke bei λ > Dämmstärke bei λ ≤ 0,03 W/mK bis λ ≤ 0,03 W/mK 0,05 W/mK Bis 400 110 mm 90 mm > 400 bis 2000 130 mm 100 mm 8 VII E/1/2 Speicherinhalt in Liter Dämmstärke bei λ > Dämmstärke bei λ ≤ 0,03 W/mK bis λ ≤ 0,03 W/mK 0,05 W/mK > 2000 160 mm 120 mm Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2001 1). 1) B des RR vom 12. Juli 2001 9 VII E/1/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 15.02.2006 07.05.2006 Art. 1 Abs. 3 geändert SBE IX/6 309 15.02.2006 07.05.2006 Art. 3 Abs. 2 geändert SBE IX/6 309 15.02.2006 07.05.2006 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE IX/6 309 15.02.2006 07.05.2006 Art. 4 Abs. 4 geändert SBE IX/6 309 15.02.2006 07.05.2006 Art. 6 Abs. 2 geändert SBE IX/6 309 15.02.2006 07.05.2006 Art. 17 aufgehoben SBE IX/6 309 15.02.2006 07.05.2006 Art. 21 Abs. 4 eingefügt SBE IX/6 309 15.02.2006 07.05.2006 Art. 22 Abs. 1 geändert SBE IX/6 309 15.02.2006 07.05.2006 Art. 23 Abs. 1 geändert SBE IX/6 309 15.02.2006 07.05.2006 Art. 24 aufgehoben SBE IX/6 309 15.02.2006 07.05.2006 Art. 27 Abs. 2 geändert SBE IX/6 309 15.02.2006 07.05.2006 Art. 27 Abs. 4 geändert SBE IX/6 309 23.09.2009 01.01.2010 Art. 1 Abs. 1, a. geändert SBE XI/4 268 23.09.2009 01.01.2010 Art. 1 Abs. 1, b. geändert SBE XI/4 268 23.09.2009 01.01.2010 Art. 3 Abs. 1 geändert SBE XI/4 268 23.09.2009 01.01.2010 Art. 6 aufgehoben SBE XI/4 268 23.09.2009 01.01.2010 Art. 9 totalrevidiert SBE XI/4 268 23.09.2009 01.01.2010 Art. 9a eingefügt SBE XI/4 268 23.09.2009 01.01.2010 Art. 10 Abs. 1 geändert SBE XI/4 268 23.09.2009 01.01.2010 Art. 12 Abs. 1 geändert SBE XI/4 268 23.09.2009 01.01.2010 Art. 14 Abs. 1 geändert SBE XI/4 268 23.09.2009 01.01.2010 Art. 14 Abs. 2 geändert SBE XI/4 268 23.09.2009 01.01.2010 Art. 15 totalrevidiert SBE XI/4 268 23.09.2009 01.01.2010 Art. 16 Abs. 1 geändert SBE XI/4 268 23.09.2009 01.01.2010 Art. 16 Abs. 1, e. geändert SBE XI/4 268 23.09.2009 01.01.2010 Art. 16 Abs. 1, f. geändert SBE XI/4 268 23.09.2009 01.01.2010 Art. 16 Abs. 2 eingefügt SBE XI/4 268 23.09.2009 01.01.2010 Art. 18 aufgehoben SBE XI/4 268 23.09.2009 01.01.2010 Titel 1.5. geändert SBE XI/4 268 23.09.2009 01.01.2010 Titel 1.6. eingefügt SBE XI/4 268 23.09.2009 01.01.2010 Art. 19a eingefügt SBE XI/4 268 23.09.2009 01.01.2010 Art. 19b eingefügt SBE XI/4 268 23.09.2009 01.01.2010 Art. 20 aufgehoben SBE XI/4 268 23.09.2009 01.01.2010 Titel 2. geändert SBE XI/4 268 23.09.2009 01.01.2010 Titel 3. geändert SBE XI/4 268 23.09.2009 01.01.2010 Art. 23 aufgehoben SBE XI/4 268 23.09.2009 01.01.2010 Art. 25a eingefügt SBE XI/4 268 10 VII E/1/2 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 23.09.2009 01.01.2010 Art. 27 Abs. 3 aufgehoben SBE XI/4 268 23.09.2009 01.01.2010 Art. 27 Abs. 4 aufgehoben SBE XI/4 268 23.09.2009 01.01.2010 Art. A1-1 totalrevidiert SBE XI/4 268 11 VII E/1/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

  34. Art. 1 Abs. 1, a. 23.09.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 268

  35. Art. 1 Abs. 1, b. 23.09.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 268

  36. Art. 1 Abs. 3 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 309

  37. Art. 3 Abs. 1 23.09.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 268

  38. Art. 3 Abs. 2 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 309

  39. Art. 4 Abs. 1 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 309

  40. Art. 4 Abs. 4 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 309

  41. Art. 6 23.09.2009 01.01.2010 aufgehoben SBE XI/4 268

  42. Art. 6 Abs. 2 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 309

  43. Art. 9 23.09.2009 01.01.2010 totalrevidiert SBE XI/4 268

  44. Art. 9a 23.09.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/4 268

  45. Art. 10 Abs. 1 23.09.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 268

  46. Art. 12 Abs. 1 23.09.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 268

  47. Art. 14 Abs. 1 23.09.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 268

  48. Art. 14 Abs. 2 23.09.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 268

  49. Art. 15 23.09.2009 01.01.2010 totalrevidiert SBE XI/4 268

  50. Art. 16 Abs. 1 23.09.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 268

  51. Art. 16 Abs. 1, e. 23.09.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 268

  52. Art. 16 Abs. 1, f. 23.09.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 268

  53. Art. 16 Abs. 2 23.09.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/4 268

  54. Art. 17 15.02.2006 07.05.2006 aufgehoben SBE IX/6 309

  55. Art. 18 23.09.2009 01.01.2010 aufgehoben SBE XI/4 268 Titel 1.5. 23.09.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 268 Titel 1.6. 23.09.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/4 268

  56. Art. 19a 23.09.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/4 268

  57. Art. 19b 23.09.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/4 268

  58. Art. 20 23.09.2009 01.01.2010 aufgehoben SBE XI/4 268 Titel 2. 23.09.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 268

  59. Art. 21 Abs. 4 15.02.2006 07.05.2006 eingefügt SBE IX/6 309 Titel 3. 23.09.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 268

  60. Art. 22 Abs. 1 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 309

  61. Art. 23 23.09.2009 01.01.2010 aufgehoben SBE XI/4 268

  62. Art. 23 Abs. 1 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 309

  63. Art. 24 15.02.2006 07.05.2006 aufgehoben SBE IX/6 309

  64. Art. 25a 23.09.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/4 268

  65. Art. 27 Abs. 2 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 309

  66. Art. 27 Abs. 3 23.09.2009 01.01.2010 aufgehoben SBE XI/4 268 12 VII E/1/2 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

  67. Art. 27 Abs. 4 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 309

  68. Art. 27 Abs. 4 23.09.2009 01.01.2010 aufgehoben SBE XI/4 268 Art. A1-1 23.09.2009 01.01.2010 totalrevidiert SBE XI/4 268 13

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