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瑞士的法律

Ordinance relating to the Cantonal Water Rights Law

颁布于 1995-07-01 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRV).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Graubünden
主题
Energy, Water
关键词
hydropower generation, registration, water rights, enforcement/compliance, renewable energy, energy conservation/energy production

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  1. Art. 1 Der Konzessionär hat den Gemeinden und dem Kanton beziehungsweise 1. Auskunfts- und deren Organen auf Verlangen: Zutrittsrecht a) über die mit seinem Betrieb im Zusammenhang stehenden techni- schen und rechtlichen Fragen der Wasserkraftnutzung und Energie- versorgung Auskunft zu erteilen; b) den freien Zutritt zu seinen Anlagen und Einrichtungen zu gewähren.

  2. Art. 2 1 Über alle bedeutenden Wasserkraft- und Pumpwerke im Kanton Grau- 2. Wasserwerk- bünden wird fortlaufend ein Kataster aufgenommen. kataster a) Inhalt 2 Der Kataster umfasst alle wesentlichen, rechtlichen und technischen Un- terlagen der Wasserkraft- und Pumpwerke. Diese werden vom Amt für Energie vollständig gesammelt und in übersichtlichen Karteien, Tabellen und Plänen dargestellt. 3 Die Konzessionäre und die Gemeinden sind verpflichtet, die entspre- chenden Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

  3. Art. 3 1 In den Wasserwerkkataster kann wie folgt Einsicht genommen werden: b) Einsichtnahme a) in Unterlagen, die im Rahmen des Konzessionsverfahrens öffentlich aufgelegt worden sind; b) in weitere Unterlagen nach Massgabe der gesetzlichen Geheimhal- tungspflichten. 2 Über die Einsichtnahme gemäss Absatz 1 litera b entscheidet das Amt für Energie. 1) BR 810.100 2) B vom 13. Juni 1994, 193; GRP 1994/95, 334 (1. Lesung), 733 (2. Lesung) 1.01.2010 1 810.110 VO zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden

  4. Art. 4 3. Archivierung Originalexemplare des Konzessionsvertrages samt den dazugehörigen Un- der Unterlagen terlagen (Pläne, Berichte etc.) werden im Staatsarchiv und im Wasser- werkkataster archiviert. II. Nutzung der Wasserkraft 1. ZUSTÄNDIGKEITEN

  5. Art. 5 Zuständiges Als zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes und dieser Verord- Departement nung gilt das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement.

  6. Art. 6 Konzessions- 1 Konzessionsänderungen untergeordneter Natur liegen vor, wenn weder änderungen der Umfang des Nutzungsrechtes noch die zwischen den Parteien verein- untergeordneter Natur barten wirtschaftlichen Leistungen berührt werden. 2 Geringfügige Änderungen des Nutzungsumfanges, welche aus Gründen der Sicherheit erforderlich sind, gelten ebenfalls als Konzessionsänderung untergeordneter Natur.

  7. Art. 7 Aufsicht Die Regierung kann die Aufsicht über die Nutzung der öffentlichen Ge- wässer im Einzelfall dem zuständigen Departement übertragen. 2. KONZESSIONÄR UND KONZESSIONSINHALT

  8. Art. 8 Kantonale Die Regierung bestimmt die Vertretung des Kantons in der Verwaltung der Vertretung Kraftwerkgesellschaften.

  9. Art. 9 Bewertung der Beteiligt sich der Kanton an Gesellschaften, welche im Kanton bereits ei- Beteiligung gene Werke betreiben, so kann bei der Bewertung der zu übernehmenden Aktien den offenen und stillen Reserven der Unternehmung angemessen Rechnung getragen werden. 2 1.01.2010 VO zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden 810.110

  10. Art. 10 Zur Bestimmung des Umfanges des verliehenen Nutzungsrechtes im Umfang des Sinne von Artikel 23 Litera b BWRG 1) sind folgende Daten massgeblich verliehenen Nutzungsrechts und in der Konzession festzuhalten: a) die Schluckfähigkeit der Anlage in Kubikmetern pro Sekunde oder in Litern pro Sekunde sowie b) die Koten der Wasserentnahme und -rückgabe am verliehenen Ge- wässer.

  11. Art. 11 2) Als wirtschaftliche Leistungen des Konzessionärs im Sinne von Artikel 23 Wirtschaftliche Leistungen des Litera g BWRG 3) gelten insbesondere: Konzessionärs a) der Wasserzins; b) die Konzessionsgebühren; c) die Konzessionsenergie (Gratis- und Vorzugsenergie).

  12. Art. 12 Die Konzessionen können zusätzliche Bestimmungen enthalten über: Fakultativer Kon- zessionsinhalt a) die Bau- und die jährlichen Betriebsrechnungen; b) die Minimaldividende, sofern sich die Gemeinden an der Kraftwerk- unternehmung beteiligen; c) die Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft, sofern sich die Gemein- den nicht an der Kraftwerkunternehmung beteiligen; d) Naturalleistungen; e) die Lieferung von Zusatzenergie; f) die Übernahme von Versorgungsaufgaben durch den Konzessionär; g) die Beteiligung des Konzessionärs am Unterhalt und an der Korrek- tion des Gewässers; h) das Schicksal von allfälligen Ersatzleistungen an andere Konzessio- näre oder andere Nutzungsberechtigte am Ende der Konzession; i) die Benutzung von Anlageteilen durch das Gemeinwesen; k) die Verpflichtung des Konzessionärs zur Erstellung von elektrischen Leitungen und deren Mitbenutzung durch die Gemeinden; 1) weitere Bedingungen und Auflagen, die gestützt auf andere Gesetze festgelegt werden, namentlich im Interesse des Umweltschutzes. 1) BR 810.100 2) Fassung gemäss GRB vom 23. April 2009; B vom 13. Januar 2009, 949; GRP 2008/09, 910; am 1. September 2009 in Kraft getreten 3) BR 810.100 1.01.2010 3 810.110 VO zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden 3. AUSÜBUNG DER KONZESSION

  13. Art. 13 Rationelle Als rationell gilt eine Wasserkraftnutzung, wenn: Nutzung a) vom gesetzlich zulässigen Potential einer Gewässerstrecke ein mög- lichst hoher Anteil genutzt und in elektrische Energie umgewandelt wird; b) weitere Nutzungspotentiale im umliegenden Gebiet in die geplante Nutzung einbezogen sind, sofern sie nicht im Rahmen anderer Pro- jekte selbständig genutzt werden können; c) hintereinanderliegende Werke so betrieben werden, dass ihre Ener- gieerzeugung möglichst gut abgestimmt ist.

  14. Art. 14 Kollaudation 1 Baubeginn und Vollendung der Anlage sind dem zuständigen Departe- ment anzuzeigen. 2 Dieses prüft die vollendete Anlage und kollaudiert sie, sofern die Anlage den Genehmigungsbestimmungen entspricht. 3 Allfällige untergeordnete Abweichungen vom genehmigten Projekt sind in die Pläne einzutragen. 4 Erweisen sich die Abweichungen als erheblich, ist die Anlage projekt- konform anzupassen.

  15. Art. 15 Inbetriebnahme Als ordentliche Inbetriebnahme der Anlage gilt der Zeitpunkt der dauern- der Anlage den Abgabe von elektrischer Energie in das Netz. Dieser Zeitpunkt wird vom zuständigen Departement im Rahmen der Kollaudation bestimmt. 4. LEISTUNGEN DES KONZESSIONÄRS

  16. Art. 16 1. Messein- Der Konzessionär hat auf Verlangen des Kantons die zur Ermittlung der richtungen abgabepflichtigen Bruttoleistung erforderlichen Messeinrichtungen zu er- stellen, zu unterhalten und zu betreiben. Die Kosten trägt der Konzessio- när.

  17. Art. 17 2. Jahres- Die Pflicht zur Energieabgabe beginnt für neue Anlagen mit der Inbetrieb- kostenenergie nahme des Werkes, in den anderen Fällen nach Massgabe des Genehmi- a) Energieabgabe- pflicht gungsbeschlusses. 4 1.01.2010 VO zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden 810.110

  18. Art. 18 Als Jahreskostenanteil im Sinne von Artikel 36 BWRG 1) sind anzurech- b) Jahreskos- nen: tenanteil a) Kosten für Verwaltung, Betrieb, laufenden Unterhalt, Versicherungen und statutarische oder vertragliche Personalfürsorgeleistungen; b) Verleihungsmässige Leistungen für die Benutzung der Wasserkraft, Steuern; c) Verzinsung der fremden Mittel einschliesslich Tilgung der Geldbe- schaffungskosten; Verzinsung der eigenen Mittel zu dem für die Ver- anlagung der Kantonssteuer anwendbaren Ansatz. Den Gemeinwesen wird das dem Kanton versteuerte Vermögen als eigene Mittel ange- rechnet. Für den verbleibenden Teil sind die für Kraftwerkanleihen üblichen Zinssätze anzuwenden; d) Rückstellungen und Abschreibungen nach den jeweilen für die Ver- anlagung der Kantonssteuer massgebenden Ansätzen; Zuweisungen in die gesetzlichen Reservefonds.

  19. Art. 19 1 Die Jahreskostenenergie kann in erster Linie für Gemeinden ohne eigene c) Verwendung Werke oder ohne ausreichende Bezugsrechte verwendet werden. Es kön- nen auch andere Strombezüger im Kanton berücksichtigt werden. 2 Über die Energiezuteilung entscheidet die Regierung.

  20. Art. 20 1 Als veränderte Verhältnisse im Sinne von Artikel 31 Absatz 3 und von 3. Veränderte Verhältnisse

  21. Artikel 34 Absatz 5 BWRG 2) gelten insbesondere: a) die Teuerung der Konsumentenpreise für Elektrizität; b) jede Veränderung des bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums. 2 Veränderte Verhältnisse im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 BWRG liegen vor bei einer Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise um zehn Indexpunkte.

  22. Art. 21 Als erhebliche Beeinträchtigung des Kraftwerkbetriebes im Sinne von 4. Reduktions-

  23. Artikel 35 BWRG 3) gelten Ereignisse, die nicht auf mangelnden Unter- möglichkeiten halt oder sonstiges schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind und die einen bedeutenden Betriebsunterbruch zur Folge haben. 1) BR 810.100 2) BR 810.100 3) BR 810.100 1.01.2010 5 810.110 VO zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden

  24. Art. 22 Anlagen zum Als zum Fortleiten elektrischer Energie bestimmte Anlagen gelten na- Fortleiten mentlich die sich vom Produktionswerk bis zum Verteilnetz oder zu einer elektrischer Energie Ferntransport-Anlage erstreckenden Leitungen. Massgebend sind die Ver- hältnisse bei Ende der Konzession. 5. ENDE DER KONZESSION

  25. Art. 23 Werke zur 1 Als Werke zur lokalen Versorgung im Sinne von Artikel 42 Absatz 3 lokalen Versorgung BWRG 1) gelten Kraftwerke, die zur Deckung des Grundbedarfs der Ge- meinde oder einzelner Gemeinden an elektrischer Energie erstellt und be- trieben werden. 2 Produziert ein Werk, verglichen mit dem jährlichen Strombedarf der be- troffenen Gemeinden, regelmässig mehr elektrische Energie, so gilt es nicht als Werk im Sinne von Artikel 42 Absatz 3 BWRG. Massgebend sind die Verhältnisse in der zweiten Hälfte der Konzessionsdauer. 6. VERFAHREN

  26. Art. 24 Verfahrensleitung Die Leitung und Koordination des Konzessionsgenehmigungs- und Pro- jektgenehmigungsverfahrens obliegen dem zuständigen Departement.

  27. Art. 25 Konzessions- 1 Mit dem Konzessionsgenehmigungsgesuch sind in der Regel folgende genehmigungs- Angaben einzureichen: gesuch a) Beschreibung der Anlagen und ihres Betriebes; b) eine Übersichtskarte; c) ein Situationsplan der wichtigsten Anlagen; d) ein Längenprofil; e) ein Baukostenvoranschlag, der Nachweis der entsprechenden Finan- zierung sowie eine Kostenrechnung; f) ein geologischer Gesamtbericht; g) ein Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder, sofern an- gezeigt, anderweitige Angaben über die Umweltauswirkungen; h) Angaben über die Verwendung und den Transport der elektrischen Energie. 2 Das zuständige Departement legt Art und Anzahl der einzureichenden Unterlagen im Einzelfall fest. 1) BR 810.100 6 1.01.2010 VO zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden 810.110

  28. Art. 26 1 Die Konzessionsgemeinden haben dem zuständigen Departement die Öffentliche ordnungsgemässe Auflage des Konzessionsgesuches samt den weiteren Auflage des Projektes Unterlagen nach deren Durchführung schriftlich zu bescheinigen. 2 Während der Auflagefrist bei den Gemeinden eingegangene Einsprachen sind dem zuständigen Departement gemeinsam mit der Auflagebescheini- gung weiterzuleiten.

  29. Art. 27 1 Den Konzessionsgemeinden ist vor dem Entscheid über die Projektge- Projekt- nehmigung die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme einzuräumen. genehmigung 2 Die Regierung berücksichtigt diese Stellungnahmen bei ihrem Projekt- genehmigungsentscheid. III. Versorgung mit elektrischer Energie

  30. Art. 28 1)

  31. Art. 29 2)

  32. Art. 30 3) IV. Schlussbestimmungen

  33. Art. 31 Die Ausführungsverordnung zum Gesetz betreffend die Benutzung der öf- Aufhebung fentlichen Gewässer des Kantons Graubünden zur Errichtung von Was- bisherigen Rechts serwerken vom 12. November 1907 4) wird aufgehoben.

  34. Art. 32 Diese Verordnung tritt gemeinsam mit dem Wasserrechtsgesetz des Kan- Inkrafttreten tons Graubünden in Kraft 5). 1) Aufgehoben gemäss GRB vom 23. April 2009; B vom 13. Januar 2009, 949; GRP 2008/09, 910; am 1. September 2009 in Kraft getreten 2) Aufgehoben gemäss GRB vom 23. April 2009; B vom 13. Januar 2009, 949; GRP 2008/09, 910; am 1. September 2009 in Kraft getreten 3) Aufgehoben gemäss GRB vom 23. April 2009; B vom 13. Januar 2009, 949; GRP 2008/09, 910; am 1. September 2009 in Kraft getreten 4) aRB 1024 und Änderung in der AGS gemäss Sachwortregister BR 5) Mit RB vom 20. Juni 1995 auf den 1. Juli 1995 in Kraft gesetzt. 1.01.2010 7

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