Ordinance relating to the Building Law
颁布于 2012-10-22 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung zum Baugesetz.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Appenzell Innerrhoden
- 主题
- Land and soil
- 关键词
- land tenure, land-use planning, policy/planning, land consolidation, land subdivision, urban land, authorization/permit, enforcement/compliance
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Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 1 700.010 Verordnung zum Baugesetz (BauV) vom 22. Oktober 20121 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 92 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG),2 beschliesst: l. Planungsrecht Art. 1 1 Eigentümer* eines im Bezirk gelegenen Grundstückes haben das Recht, beim Be zirksrat eine ihr Grundstück betreffende Änderung des Nutzungsplanes zu beantra gen. 2 Lehnt der Bezirksrat den Antrag ab und sind seit der letzten Nutzungsplanrevision mindestens drei Jahre vergangen, legt er ihn der Standeskommission zur Vorprü fung und der nächsten Bezirksgemeinde zum Entscheid vor. Art. 2 1 Über die Einleitung des Quartierplanverfahrens entscheidet der Bezirksrat. 2 Er ist zur Einleitung verpflichtet, wenn dies wenigstens die Hälfte der Grundeigen tümer, denen mindestens die Hälfte der mit Quartierplan zu erschliessenden Fläche gehört, beantragt. 3 Die Quartierplanung ist bei Bedarf mit einer Landumlegung oder Grenzbereinigung zu verbinden. Art. 3 1 Für Quartierpläne ohne Landumlegung oder Grenzbereinigung gilt das in Art. 52 BauG bezeichnete Verfahren. 2 Für Quartierpläne mit Landumlegung oder Grenzbereinigung gelten die Art. 13 ff. dieser Verordnung. Art. 4 1 Mit Revision vom 1. Dezember 2014. 2 Ingress abgeändert durch GrRB vom 1. Dezember 2014. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Nutzungspla nung der Bezirke Quartierplanung Verfahren Form Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 700.010 2 1 Der Quartierplan hat den Massstab 1:500 oder 1:1000 aufzuweisen und bei Bedarf über den Stand der Eigentumsverhältnisse Auskunft zu geben. 2 Auf den Erlass eines Reglementes kann in Ausnahmefällen verzichtet werden. Art. 5 1 Wesentliche Vorteile im Sinne von Art. 62 Abs. 2 BauG erwachsen insbesondere aus Quartierplanvorschriften, die gegenüber dem kantonalen Recht oder der Nut zungsplanung der Bezirke eine grössere Ausnutzung des Quartierplangebietes und seiner Parzellen gestatten. 2 Die Kostenanteile der interessierten Grundeigentümer dürfen die Kosten des Quar tierplanverfahrens nicht übersteigen. Art. 6 1 Gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage des Quartierplanes ist den kostenpflichti gen Grundeigentümern ein Kostenverteiler zuzustellen, aus dem die Gesamtkosten des Quartierplanes, die Gesamtsumme aller Grundeigentümerbeiträge und jedes einzelne Treffnis ersichtlich sind. 2 Innerhalb der Auflagefrist kann jeder Grundeigentümer gegen den Kostenverteiler beim Bezirksrat Einsprache erheben und dabei seine grundsätzliche Kostentra gungspflicht oder die Höhe seines Treffnisses bestreiten. 3 Der Bezirksrat versucht die Einsprache gütlich zu regeln. Wo keine gütliche Eini gung möglich ist, entscheidet der Bezirksrat. Art. 7 1 Die Fälligkeit der Kostenanteile tritt 30 Tage nach Genehmigung des Quartierpla nes durch die Standeskommission auch dann ein, wenn gegen den Kostenverteiler Einsprache oder Rekurs erhoben wurde. 2 Ergibt die endgültige Veranlagung, dass ein geringerer als der entrichtete Betrag geschuldet ist, so wird der Überschuss von Amtes wegen zurückerstattet; ergibt sich dagegen, dass ein höherer als der entrichtete Betrag geschuldet ist, so wird die Nachforderung innert 30 Tagen nach Rechtskraft des letzten Entscheides fällig. 3 Fällige Beiträge unterliegen ohne Mahnung einem Verzugszins gemäss der kanto nalen Steuergesetzgebung. Gleicherweise ist für zuviel bezahlte Beiträge ein Vergü tungszins seitens des Bezirkes geschuldet. Art. 8 1 Die Landwirtschaft mit besonderer Nutzung ist beschränkt auf folgende Tierarten und Produktionsrichtungen: Schweinezucht, Schweinemast, Legehennenhaltung und Legehennenaufzucht. Kostentragung Veranlagung Fälligkeit und Zinspflicht Landwirtschaft mit besonderer Nutzung Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 3 700.010 2 Für die Landwirtschaft mit besonderer Nutzung werden folgende maximale Tierbe stände festgelegt: a) Schweinezucht 250 Tiere b) Schweinemast 1'000 Tiere c) Legehennenhaltung 18'000 Tiere d) Legehennenaufzucht 12'000 Tiere 3 Die Reglemente zu den Nutzungsplänen halten den für den Betrieb maximalen Tierbestand im Rahmen der Grenzwerte von Abs. 2 fest. II. Erschliessung, Landumlegung und Grenzbereinigung 1. Erschliessung Art. 9 Als Erschliessungsanlagen gelten namentlich: – Strassen und Wege samt den dazugehörenden Nebenanlagen; – Kanalisationsleitungen für Schmutz- und Regenwasser; – Wasserleitungen für Trink-, Brauch- und Löschwasser; – Zuleitung für Gas und Elektrizität einschliesslich Trafostationen; – Zuleitungen zur Datenübertragung für Telefonie, TV, Internet etc. Art. 10 Mit Quartierplan kann die etappenweise Erschliessung eines Quartierplangebietes vorgesehen werden, wobei jede Etappe für sich erschlossen und abgerechnet wird. Art. 11 1 Die Beiträge für die Erschliessung eines Quartierplangebietes dürfen gesamthaft die Projektierungs-, Erstellungs-, Rechtsauslösungs- und Landerwerbskosten nicht übersteigen und sind im Rahmen eines Perimeterverfahrens geltend zu machen. 2 Für die Verteilung der Beitragslast auf die einzelnen Grundstücke sind vor allem zu berücksichtigen: – die Lage des Grundstückes zur Erschliessungsanlage; – die Grösse des erschlossenen Grundstückes; – die Nutzungsmöglichkeiten. 3 Anschluss- und Benützungsgebühren sind so zu bemessen, dass die Versorgungs und Entsorgungsanlagen längerfristig selbsttragend sind. 4 Beiträge und Gebühren an Energie- und Wasserversorgungsanlagen werden von den zuständigen Versorgungsträgern geregelt. Die Bemessungsgrundsätze nach diesem Artikel sind zu beachten. 5 Die Fälligkeit der Erschliessungsbeiträge tritt 30 Tage nach der Erstellung des Werkes auch dann ein, wenn gegen den Kostenverteiler Einsprache oder Rekurs Erschliessungs anlagen Etappenweise Erschliessung Erschliessungs beiträge und Gebühren Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 700.010 4 erhoben wurde. Im Übrigen gelten die Abs. 2 und 3 von Art. 7 dieser Verordnung sinngemäss. 2. Landumlegung und Grenzbereinigung Art. 12 1 Die Eröffnung eines Landumlegungs- oder Grenzbereinigungsverfahrens erfolgt durch Beschluss des Bezirksrates. 2 Er ist zur Einleitung verpflichtet, wenn mindestens die Hälfte der Grundeigentümer, denen wenigstens die Hälfte des von der Landumlegung oder Grenzbereinigung zu ordnenden Gebietes gehört, dieselbe beantragt. Art. 13 1 Der Beschluss des Bezirksrates auf Einleitung eines Quartierplanverfahrens mit Landumlegung oder Grenzbereinigung und gegebenenfalls Neuzuteilung von Par zellen wird den beteiligten Grundeigentümern mit der Einladung zu einer Ausspra che schriftlich mitgeteilt. Die Grundeigentümer können ihre Wünsche sofort oder innert zehn Tagen schriftlich bekanntgeben. 2 Der Vorschlag für die Neuzuteilung der Grundstücke, die Bereinigung der be schränkten dinglichen Rechte, die Entschädigungen, der Flächenausgleich und die Verlegung der Kosten des Verfahrens wird den Beteiligten mündlich oder schriftlich bekanntgegeben. Diese können ihre Einwendungen bei mündlichen Verhandlungen sogleich, jedenfalls aber innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme mitteilen. 3 Der Bezirksrat beschliesst über die bereinigte Vorlage und teilt seine Beschlüsse den Beteiligten schriftlich mit. 4 Der Quartierplan, nicht aber Landumlegung, Grenzbereinigung und Kostenverteiler, wird der Standeskommission zur Vorprüfung vorgelegt und anschliessend öffentlich aufgelegt. 5 Während der Auflagefrist kann gegen den Quartierplan schriftlich Einsprache erho ben werden; die beteiligten Grundeigentümer können zudem gegen die Landumle gung, Grenzbereinigung und die Kostenverteilung schriftlich Einsprache erheben. 6 Einsprachen werden vom Bezirksrat entschieden. 7 Der Quartierplan ist zusammen mit der vom Bezirksrat genehmigten Landumle gung mit Neuzuteilung der Parzellen und Grenzbereinigung der Standeskommission zur Genehmigung zu unterbreiten. 8 Mit der Genehmigung durch die Standeskommission wird nebst dem Quartierplan die Landumlegung (Neuzuteilung der Parzellen, Bereinigung der beschränkten ding lichen Rechte, Verlegung der Grundpfänder) oder die Grenzbereinigung (Flächen ausgleich) rechtskräftig und ist im Grundbuch von Amtes wegen einzutragen. Für die Eintragung im Grundbuch dürfen keine Gebühren erhoben werden. Vorbehalten bleibt der Entscheid über Entschädigungen und Verfahrenskosten. Einleitungs beschluss Landumlegung und Grenzberei nigung mit Quar tierplan Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 5 700.010 Art. 14 1 In die Landumlegung oder Grenzbereinigung eines Quartiers werden in der Regel sämtliche im Wesentlichen noch nicht überbauten Grundstücke einbezogen und neu eingeteilt. Die beschränkten dinglichen Rechte und die Grundpfänder sind zu berei nigen. 2 Das für Strassen, Wege und Plätze, öffentliche Kinderspielplätze sowie andere öffentliche Bauten und Anlagen benötigte Land ist von der Gesamtfläche abzuzie hen. In der Regel soll der Abzug 20 Prozent nicht übersteigen, soweit der Bezirk nicht eigenes Land einwerfen kann. 3 Jeder Beteiligte, der ein Grundstück einwirft, das sich nach seiner Grösse und Lage zur Überbauung eignet, hat Anspruch auf Zuteilung eines neuen Grundstückes. Dieses soll nach dem in Abs. 2 dieses Artikels erwähnten Abzug im Verhältnis zu den anderen Liegenschaften gleichwertig sein. Bisher mit dem Grundstück verbun dene Vorzüge und Nachteile sind möglichst zu berücksichtigen. 4 Jeder Beteiligte hat das neu zugeteilte Grundstück mit den bereinigten beschränk ten dinglichen Rechten zu übernehmen. 5 Die grundpfandgesicherten Gläubiger haben die den Pfandschuldnern neu zuge teilten Grundstücke anstelle der abgetretenen als Pfand anzunehmen. Art. 15 1 Den Landumlegungen oder Grenzbereinigungen ist ein Plan im Massstab von 1:500 oder 1:1000 zugrunde zu legen, der über den Stand der Eigentumsverhältnis se Kenntnis gibt. Hiefür ist, wo eine Grundbuchvermessung besteht, eine beglaubig te Kopie des Grundbuchplanes zu verwenden. 2 Ein von der Urkundsperson beglaubigtes Verzeichnis hat über die Grundeigentü mer und die beschränkten dinglichen Rechte Auskunft zu geben. 3 Der Entwurf für einen gleichzeitig durchgeführten Quartierplan hat auf den Vor schlag für die Landumlegung und Grenzbereinigung Rücksicht zu nehmen. 4 Der Vorschlag für die Landumlegung oder Grenzbereinigung hat Auskunft zu ge ben über: a) den Flächeninhalt der bestehenden und neu zuzuteilenden Parzellen unter ge nauer Angabe des Abzuges für Strassen, Wege, Plätze sowie andere öffentli che Bauten und Anlagen; b) allfällige Entschädigungen der Grundeigentümer; c) die Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte und die Verlegung der Grundpfänder; d) die Höhe der Verfahrenskosten und ihre Verteilung auf die Beteiligten und inte ressierten Grundeigentümer. Grundsätze Darstellung und Inhalt Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 700.010 6 Art. 16 1 Die Eigentümer, deren Grundstücke sich nicht zur Überbauung eignen, werden mit Geld abgefunden. Der Entschädigung ist der realisierbare Verkehrswert zugrunde zu legen. Ausnahmsweise können solchen Eigentümern Anteilsrechte an einem Grundstück – allenfalls verbunden mit dem Anrecht auf ein Stockwerkeigentum – zugeteilt werden. 2 Das für Erschliessungsanlagen sowie öffentliche Kinderspielplätze benötigte Land ist nicht zu entschädigen. 3 Unerhebliche Vor- und Nachteile, die sich für einen Grundeigentümer durch Neuzu teilung ergeben, werden nicht ausgeglichen. Wesentliche Vor- und Nachteile wie die Aufhebung einer Baubeschränkung oder die Einräumung einer wirtschaftlich beson ders begehrten Lage sind unter den Beteiligten zu entschädigen. 4 Wenn über den Anspruch und die Höhe der Entschädigungen keine Vereinbarung zustande kommt, wird hierüber gemäss kantonalem Enteignungsgesetz (EntG) ent schieden. Art. 17 1 Die Kosten des Verfahrens bestehen aus den Quartierplankosten und aus den Landumlegungs- und Grenzbereinigungskosten. 2 Hinsichtlich der Quartierplankosten sind die Art. 5 ff. dieser Verordnung anwend bar. 3 Die Kosten der Landumlegung und Grenzbereinigung tragen die beteiligten Grund eigentümer nach Massgabe der ihnen erwachsenden, allfällige Nachteile überstei genden Vorteile. Eigentümer bereits überbauter Grundstücke, die nicht in die Land umlegung oder Grenzbereinigung einbezogen werden, können zur Kostentragung beigezogen werden, wenn ihre Grundstücke durch die Umlegung oder Bereinigung wesentliche Vorteile erhalten. 4 Für die Fälligkeit der Landumlegungs- und Grenzbereinigungskosten gilt Art. 7 die ser Verordnung sinngemäss. Art. 18 Bei einer Landumlegung oder Grenzbereinigung, die mit keinem Quartierplan ver bunden sind, gelten die Art. 13 ff. dieser Verordnung, soweit sie sich mit der Land umlegung oder Grenzbereinigung befassen, sinngemäss. Entschädigungen Verfahrens kosten Landumlegung und Grenzberei nigung ohne Quartierplan Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 7 700.010 III. Baurechtliche Bestimmungen 1. Kantonale Bauvorschriften A. Abbruch und Wiederaufbau Art. 19 1 Der Abbruch einer Baute, die gestützt auf Art. 7 BauG wieder aufgebaut werden soll, darf nicht erfolgen, bevor der Entscheid über den Wiederaufbau vorliegt. 2 Wiederaufbauten müssen grundsätzlich der Baute, an deren Stelle sie treten, in Grösse, Standort, äusserer Erscheinung und Nutzungsart entsprechen. Art. 7 Abs. 1 BauG bleibt vorbehalten. B. Schutz des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes Art. 20 Dacheinschnitte und -aufbauten sind nur zulässig, wenn sie sich in Bezug auf die architektonische Gestaltung und die Materialwahl gut in das Gesamtbild des Baues einordnen. Art. 21 Fernsehaussenantennen und Parabolspiegel sind an geschützten Objekten und in Ortsbildschutzzonen bewilligungspflichtig. Art. 22 1 Firmenanschriften kennzeichnen den Standort eines Produktions- oder Dienstleis tungsbetriebs mit Firmennamen, gegebenenfalls mit Branchenhinweis und Firmen signet. 2 Eigenreklamen werben für Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen und der gleichen, die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang ste hen. 3 Fremdreklamen werben für Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen und der gleichen, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen. 4 Der örtliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die Reklame am Gebäude selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe, z.B. Vorplatz, Betriebsareal, Garten, angebracht ist. Art. 23 1 Die Standeskommission bestimmt die Voraussetzungen, unter denen Firmenan schriften und Eigenreklamen bewilligungspflichtig sind, und erlässt Vorschriften über die je Gebäude höchstzulässige Anzahl und Grösse derselben. Dacheinschnitte und -aufbauten Antennen Anschriften und Reklamen Zulässigkeit von Anschriften und Reklamen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 700.010 8 2 Das Anbringen von Anschlagstellen ist bewilligungspflichtig. 3 Fremdreklamen sind nur an Anschlagstellen zulässig. 4 Der Bezirksrat setzt Bewilligungs- und Benützungsgebühren fest und erlässt für die öffentlichen Anschlagstellen besondere Benützungsvorschriften, die der Genehmi gung durch das Departement bedürfen. 5 Die Strassengesetzgebung sowie strengere Bestimmungen der Bezirke zum Schutze des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes bleiben vorbehalten. C. Rücksichtnahme auf Behinderte und Betagte Art. 24 1 Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 69 BauG sind, soweit zumutbar, so zu ge stalten, dass sie für Behinderte und Betagte zugänglich und benutzbar sind. 2 Bei Bauten und Anlagen gemäss Abs. 1 dieses Artikels ist eine angemessene Zahl von Abstellplätzen für Personenwagen von Behinderten zu erstellen. 3 Die Standeskommission kann anerkannte Regeln und Richtlinien für das behinder tengerechte Bauen verbindlich erklären. Art. 25 1 Neubauten von Mehrfamilienhäusern mit vier und mehr Wohnungen haben einen behindertengerechten Zugang aufzuweisen und sind im Grundriss so zu gestalten, dass sie im Bedarfsfall den Bedürfnissen behinderter Bewohnerinnen und Bewohner angepasst werden können. 2 Abstellplätze für Personenwagen müssen im Bedarfsfall in angemessener Zahl den Bedürfnissen behinderter Bewohnerinnen und Bewohner angepasst werden kön nen. 3 Werden Liftanlagen eingebaut, müssen sie für Behinderte und Betagte zugänglich und benutzbar sein. Wenn kein Lift eingebaut wird, muss wenigstens die Möglichkeit des nachträglichen Einbaus eines Treppenliftes gewährleistet sein. 4 Die Standeskommission kann anerkannte Regeln und Richtlinien für den anpass baren Wohnungsbau verbindlich erklären. Art. 26 Beim Neubau von gemeinsamen Aussenanlagen mehrerer Wohnbauten ist sicher zu stellen, dass Verbindungswege sowie der Zugang zu Einrichtungen wie Sand kästen und Grillstellen im Bedarfsfall behindertengerecht angepasst werden können, soweit dies auf Grund der topographischen Verhältnisse nicht zu einem unverhält nismässigen Aufwand führt. Behindertenge rechtes Bauen Anpassbarer Wohnungsbau Aussenanlagen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 9 700.010 D. Plätze Art. 27 1 Die Anzahl der Abstellplätze für Personenwagen ist den Bedürfnissen entspre chend und gemäss den besonderen Vorschriften der Standeskommission durch die Baubewilligungsbehörde festzulegen. 2 Abstellplätze für Zweiräder sind in angemessener Anzahl bereitzustellen. 3 Bei Garagen für mehr als fünf Fahrzeuge können mechanische Lüftungsanlagen vorgeschrieben werden. 4 Die Baubewilligungsbehörde legt die nach Art. 70 Abs. 3 BauG zu leistenden Er satzabgaben in den Parkplatzfonds des jeweiligen Bezirks. Dieser dient dem Bau und Unterhalt von öffentlich benutzbaren Abstellplätzen. Art. 28 Für Abfuhrgut sind geeignete Abstellplätze auf privatem Grund zu erstellen. Wo die Verhältnisse es erfordern, kann das Aufstellen von Containern angeordnet werden. E. Gestaltungsvorschriften Art. 29 1 Terrainveränderungen sind bewilligungspflichtig. Anpassungen des Terrains an Bauten sind nur im erforderlichen Ausmass zulässig. 2 Der natürliche Abfluss des Oberflächenwassers darf durch bauliche Massnahmen nicht beeinträchtigt werden. Eine allfällige Beeinträchtigung ist durch den Verursa cher zu beheben. 3 Terrainveränderungen sind an der Grenze von Grundstücken aufeinander abzu stimmen. 4 Ohne schriftliches Einverständnis der Nachbarn sind Böschungen und Abgrabun gen nur zulässig, wenn von der Nachbargrenze ein Abstand von 0.5 m eingehalten und eine Neigung von 1:1 nicht überstiegen wird. Mit Quartierplan können abwei chende Regelungen getroffen werden. 5 Stützmauern dürfen bis zu einer Höhe von 1.5 m ohne schriftliches Einverständnis der Nachbarn erstellt werden, wenn sie von der Nachbargrenze einen Abstand von mindestens 0.5 m einhalten. Sind höhere Stützmauern unumgänglich, haben sie ohne andere Vereinbarung mit den Nachbarn bzw. vorbehältlich einer anderen Re gelung im Quartierplan von der Grenze einen Abstand im Umfang ihrer Höhe einzu halten; die Baubewilligungsbehörde kann zudem Material- und Ausführungsart vor schreiben. 6 Gegenüber Strassen richten sich die Abstände von Böschungen und Stützmauern nach der Strassengesetzgebung. Abstellplätze für Personenwagen und Zweiräder Abstellplätze für Abfuhrgut Terrainver änderungen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 700.010 10 Art. 30 1 Grenzeinfriedungen (volle oder durchbrochene Mauern und Zäune) dürfen in den Bauzonen an die Grenze, im gegenseitigen Einverständnis der Nachbarn auf die Grenze gesetzt werden. Sie dürfen maximal eine Höhe von 1.5 m aufweisen. 2 Sicht-, Witterungsschutze und ähnliche Anlagen dürfen maximal eine Höhe von 2 m aufweisen und müssen von der Grenze einen Abstand von mindestens 2 m einhalten. Solche Anlagen dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie gut gestaltet sind und sich gut ins Orts- und Strassenbild einfügen. 3 Grünhecken (Lebhäge) dürfen in den Bauzonen an die Grenze, im gegenseitigen Einverständnis der Nachbarn auf die Grenze gepflanzt werden. Ohne Einwilligung des Nachbarn dürfen sie eine Höhe von 2 m nicht übersteigen. 4 Die Abstände von Einfriedungen und Grünhecken gegenüber Strassen richten sich nach der Strassengesetzgebung. 5 Massgebendes Niveau für die Messung der Höhen ist das Terrain an der Grund stückgrenze. Bei ungleicher Höhe gilt das tiefere Niveau. Art. 31 1 Garagenausfahrten auf Strassen und Trottoirs sind eben anzulegen. Eine Steigung oder Neigung von mehr als fünf Prozent ist bei Strassen ohne Trottoirs 1.5 m hinter dem Fahrbahnrand und bei Strassen mit Trottoirs 1 m hinter dem Trottoirrand zuläs sig. Die Steigung darf höchstens zwölf Prozent betragen. 2 Garagenausfahrten dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Die freie Sicht muss entsprechend den Normen und den Empfehlungen der Fachorganisatio nen gewährleistet sein. 3 Garagenausfahrten sind in der Regel so anzulegen, dass die Fahrzeuge vor der Garage abgestellt werden können, ohne Trottoir oder Fahrbahn in Anspruch zu nehmen; sie müssen wenigstens 5 m tief sein. F. Grossbauten und Verkaufsstellen Art. 32 1 Grossbauten dürfen nur in den Bauzonen, unter Ausschluss der Wohn-, Sport-, Camping-, Freihalte- und Weilerzonen, erstellt werden. Zur Verhinderung von Im missionen kann die Baubewilligungsbehörde besondere Anordnungen verfügen, insbesondere bezüglich der Beschränkung der Zahl der Abstellplätze für Personen wagen. 2 Sofern die Bezirke im Baureglement nichts anderes festlegen, gelten als Grossbau ten unter anderem Verkaufsstellen mit gesamthaft mehr als 250 m 2 Nettoverkaufs fläche. Einfriedungen zwischen priva ten Grundstü cken Garagenausfahr ten Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 11 700.010 3 Vorbehältlich einer anderen Regelung durch den Bezirk können Verkaufsstellen mit einer Nettoverkaufsfläche von mehr als 250 m 2 nur aufgrund eines Quartierplanes bewilligt werden. 4 Für die Berechnung der Nettoverkaufsfläche werden jene Nettogeschossflächen berücksichtigt, die dem Kunden zugänglich sind, zuzüglich Bedienungs-, Pult-, Ge stell- und Auslageflächen. Bei Ausstellungsräumen für Möbel, Motorfahrzeuge und dergleichen gilt nur die Hälfte der effektiven Verkaufsfläche als Nettoverkaufsfläche im Sinne dieser Vorschriften. 5 AIs Verkaufsstellen gelten ein oder mehrere Unternehmen, deren Nettoverkaufsflä chen in enger räumlicher Beziehung zueinander stehen und die unter sich eine bau liche oder planerische Einheit bilden. 6 Ein Grundstück, auf welchem eine Grossbaute erstellt werden soll, gilt nur dann als erschlossen, wenn die Kapazität der benachbarten öffentlichen Strassen für den zu erwartenden zu- und abfliessenden Verkehr ausreicht. Die Einmündung einer Er schliessungsstrasse hat den Anforderungen der Verkehrssicherheit zu genügen. 2. Vorschriften zur Einzelbauweise A. Terrain Art. 33 1 Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. 2 Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgeben de Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend fest gelegt werden. B. Gebäude Art. 34 Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen. Art. 35 1 Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen. 2 Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten. 3 Als zulässige Masse für An- und Kleinbauten gelten 50 m 2 Grundfläche, 10 m Ge bäudelänge sowie eine Gesamthöhe von 4.5 m und eine traufseitige Fassadenhöhe Massgebendes Terrain Gebäude An-, Klein- und Kleinstbauten Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 700.010 12 von 3 m bei Schrägdächern bzw. höchstens 3 m Fassadenhöhe bei Flachdächern. An- und Kleinbauten dürfen nur ein Vollgeschoss aufweisen. 4 An- und Kleinbauten dürfen in allen Zonen mit einem verminderten Grenzabstand von 2 m erstellt werden. Für Kleinbauten gelten gegenüber anderen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück keine Gebäudeabstände. 5 Als Kleinstbauten gelten Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die der Lagerung von Gerätschaften oder der Unterbringung von Tieren dienen. Als zulässige Masse gelten 10 m 2 Grundfläche, 4 m Gebäude länge sowie 2.5 m Gesamthöhe und bei Flachdächern 2.5 m Fassadenhöhe. 6 Für provisorische Gebäude, Kleinstbauten sowie gedeckte Holzlager und derglei chen erlässt die Baubewilligungsbehörde die für die Vermeidung von Störungen erforderlichen Vorschriften im Einzelfall. Art. 36 1 Unterirdische Bauten dürfen ausser gegen Strassen, Bahnlinien und öffentliche Gewässer bis auf 1 m an die Grenze gerückt werden. 2 Als unterirdische Bauten gelten solche, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen. Art. 37 1 Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zu 1 m über das massgeben de, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen. 2 Unterniveaubauten dürfen ausser gegen Strassen, Bahnlinien und öffentliche Ge wässer bis auf 1 m an die Grenze gerückt werden. Art. 38 Bienenhäuser haben in der Abflugrichtung der Bienen einen Abstand von mindes tens 20 m, auf den übrigen Seiten von mindestens 6 m zur Grenze einzuhalten. C. Gebäudeteile Art. 39 Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorsprin gende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt. Unterirdische Bauten Unterniveaubau ten Bienenhäuser Fassadenflucht Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 13 700.010 Art. 40 Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Ter rain. Art. 41 Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung. Art. 42 Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis 2 m (Ausladung) über die Fassa denflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – höchstens die Hälfte des zugehörigen Fassadenabschnittes einnehmen. Art. 43 1 Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt. 2 Unbedeutend rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade höchstens um 2 m zurückversetzt und nehmen höchstens die Hälfte des zugehöri gen Fassadenabschnittes ein. D. Gebäudelänge und Gebäudebreite Art. 44 Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. Art. 45 Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. Art. 46 Bei der Bemessung der Gebäudelänge und -breite sind eingeschossige Anbauten miteinzubeziehen. Art. 47 1 In der offenen Bauweise wird die Gebäudelänge von Wohnbauten auf 32 m be schränkt. 2 Mit Quartierplan kann die Gebäudelänge und -breite sowohl von Wohnbauten als auch von Gewerbe- oder Industriebauten im Einzelnen festgelegt werden. Fassadenlinie Projizierte Fas sadenlinie Vorspringende Gebäudeteile Rückspringende Gebäudeteile Gebäudelänge Gebäudebreite Bemessung Höchstmass Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 700.010 14 E. Mehrlängenzuschlag Art. 48 Der Mehrlängenzuschlag entspricht der Vergrösserung des Grenzabstandes im Verhältnis zur Überschreitung einer festgelegten Gebäudelänge und -breite. Art. 49 1 Ist die Gebäudelänge oder -breite einer Baute länger als 15 m, so ist der zu ihr ge messene Grenzabstand pro Meter Mehrlänge um 0.3 m, im Maximum um 5 m, zu vergrössern. 2 Bei der Berechnung der für den Mehrlängenzuschlag massgebenden Gebäudelän ge und -breite sind bei gestaffelten Gebäuden die unter einem Winkel von 45 Grad zurückspringenden Gebäudeteile nicht zu berücksichtigen. Art. 50 Mehrlängenzuschläge gelten in den Wohnzonen und für Gebäude in andern Zonen, sofern diese unmittelbar an eine Wohnzone angrenzen. Entlang von Strassen und von Baulinien gilt kein Mehrlängenzuschlag. F. Massgebliche Höhen Art. 51 Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem mass gebenden Terrain. Art. 52 Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. Bei Flachdachbauten wird die Fassadenhöhe bis zur Oberkante der Brüstung gemessen, es sei denn, die Brüstung ist um mindestens einen Meter ge genüber der Fassadenflucht zurückversetzt. Als Brüstung gelten auch durchbroche ne Abschlüsse, wie Geländerkonstruktionen. Art. 53 1 Es gelten folgende maximale Gesamthöhen: a) in der zweigeschossigen Bauweise: 10.5 m b) in der dreigeschossigen Bauweise: 13.5 m c) in der viergeschossigen Bauweise sowie in der Gewerbe- und Industriezone: 16.5 m 2 Traufseitig gelten folgende maximale Fassadenhöhen: a) in der zweigeschossigen Bauweise: 7 m Begriff Berechnungs vorschriften Anwendungs bereich Gesamthöhe Fassadenhöhe Höhenvor schriften Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 15 700.010 b) in der dreigeschossigen Bauweise: 10 m c) in der viergeschossigen Bauweise sowie in der Gewerbe- und Industriezone: 13 m 3 Im Quartierplan kann der Bezirk die Gesamt- und Fassadenhöhe gemäss Abs. 1 erhöhen oder verringern, sofern eine gute Eingliederung der Gebäude ins Land schafts-, Orts- und Strassenbild gewährleistet ist. 4 In der fünf- und mehrgeschossigen Bauweise legt der Bezirk die Gesamt- und Fas sadenhöhe im Quartierplan fest. Art. 54 Für Bauten im geneigten Gelände wird für die Gesamt- und traufseitigen Fassaden höhen ein Zuschlag eingeräumt. Der Zuschlag entspricht dem Durchschnitt der Hö hen des massgebenden Terrains über Meer an den tal- und bergseitigen Gebäude ecken (Fassadenlinie), abzüglich der Höhe über Meer der tiefst gelegenen Gebäudeecke. Art. 55 Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachge schossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion. Art. 56 1 Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bo dens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird. 2 Mit einem Quartierplan kann die lichte Höhe im Einzelnen festgelegt werden. G. Geschosse Art. 57 1 Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Atti kageschosse. 2 Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt. 3 Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen 1.1 m nicht überschreiten und deren Dachflächen maximal einen Drittel der Gebäudelänge bzw. -breite durch Dachaufbauten durchbrochen werden. 4 Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darun terliegenden Geschoss um 2.5 m zurückversetzt sein. Die Geschossfläche des Atti Höhenzuschlag Kniestockhöhe Lichte Höhe Voll-, Dach-, Atti ka- und Unterge schosse Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 700.010 16 kageschosses darf nicht mehr als die Hälfte der Geschossfläche des darunterlie genden Geschosses betragen. 5 Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens des darüberliegenden Geschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zu 1 m über die Fassadenlinie hinausragt. Art. 58 1 Es sind folgende Vollgeschosse zulässig: a) in der zweigeschossigen Wohnzone: zwei Vollgeschosse; b) in der dreigeschossigen Wohnzone sowie in der Wohn- und Gewerbezone: drei Vollgeschosse; c) in der Kernzone sowie in den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen: vier Vollgeschosse. 2 Die Bezirke können die Zahl der zulässigen Vollgeschosse in den Zonenplänen verringern und im Rahmen von Quartierplänen um ein zusätzliches Vollgeschoss erhöhen. 3 In Kernzonen, dreigeschossigen Wohnzonen, dreigeschossigen Wohn- und Ge werbezonen sowie in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen können mit einem Quartierplan auch mehr als fünf Vollgeschosse zugelassen werden. H. Abstände und Abstandsbereiche Art. 59 Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze. Art. 60 1 Der grosse Grenzabstand wird von jener Gebäudeseite gemessen, die am meisten Hauptwohnräume aufweist (in der Regel die besonnte Längsseite). 2 Der kleine Grenzabstand wird von allen übrigen Gebäudeseiten gemessen (Schmalseiten und in der Regel die beschattete Längsseite). 3 Bei annähernd quadratischen oder unregelmässigen Gebäuden, bei verschiedenen Gesamt- und Fassadenhöhen, bei geschweiften und gebrochenen Gebäudeformen und bei Ost-West-Ausrichtung des Gebäudes entscheidet die Baubewilligungsbe hörde sinngemäss über die Messung des Grenzabstandes. Einzelne Vor schriften Grenzabstand Grosser und kleiner Grenzab stand Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 17 700.010 Art. 61 1 Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn und mit Genehmigung der Baubewilli gungsbehörde können die Grenzabstände ungleich verteilt werden. In Kern-, Wohn-, Wohn- und Gewerbe- sowie Freihaltezonen und in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen ist bei offener Bauweise jedoch der Gebäudeabstand einzuhalten. Die Baubewilligung darf erst erteilt werden, wenn ein Ausweis über die Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch vorliegt. 2 Die Nachbarn können bei offener Bauweise mit Genehmigung der Baubewilli gungsbehörde Gebäude an oder auf die Grenze stellen. Die Baubewilligung darf erst erteilt werden, wenn ein Ausweis über die Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch vorliegt. Bei bestehenden Gebäuden an oder auf der Grenze wird aber auch ohne Bestehen einer Dienstbarkeit das Recht auf einen An bau vermutet. 3 Bei zusammengebauten Häusern können mit schriftlicher Zustimmung der be troffenen Nachbarn und mit Genehmigung der Baubewilligungsbehörde bestehende Bauten erhöht werden. Die Baubewilligung darf erst erteilt werden, wenn ein Aus weis über die Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch vor liegt. Art. 62 1 Innerhalb der gleichen Zonen gelten folgende Grenzabstände: Kleiner Grosser Grenzabstand Grenzabstand a) in der Kernzone, in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, in der Freihaltezone sowie in der Wohn- und Gewerbezone für reine Gewerbebauten untereinander 4 m 4 m b) in der zwei- und dreigeschossigen Wohn zone 4 m 8 m c) in der Wohn- und Gewerbezone, sofern lit. a nicht zutrifft 4 m 6 m d) in der Gewerbe- und Industriezone ein Drittel der traufseitigen Fassadenhöhe, mindestens aber 3 m. 2 Gegenüber angrenzenden Zonen ist der Grenzabstand der empfindlicheren Zone einzuhalten. Gebäude in der Gewerbe- und Industriezone haben gegenüber ande ren Zonen einen Drittel der traufseitigen Fassadenhöhe, mindestens aber 5 m Grenzabstand einzuhalten. Ungleiche Grenzabstände und Grenzge bäude Einzelne Vor schriften Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 700.010 18 3 Die Bezirke können in Reglementen die Grenzabstandsvorschriften erhöhen oder mit Quartierplänen verringern, sofern dadurch die öffentlichen Interessen an einer gesunden, zweckmässigen Bauweise trotzdem gewahrt werden können. 4 Vorbehalten bleibt die Strassengesetzgebung. Art. 63 Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude. Art. 64 1 Steht auf einem Nachbargrundstück ein altrechtliches Gebäude, welches nach den neuen Bestimmungen zu nahe an der Grenze liegt, so kann ein geringerer Gebäu deabstand bewilligt werden, sofern das neue Gebäude den Grenzabstand einhält und keine unhygienischen oder sonst unerwünschten Verhältnisse entstehen. An dernfalls ist die Baubewilligungsbehörde befugt, eine Vergrösserung des Grenzab standes aufzuerlegen. 2 Mit einem Nutzungs- oder Quartierplan kann die geschlossene Bauweise vorgese hen werden. Art. 65 Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstands vorschriften und Baulinien in einem Nutzungs- oder Quartierplanverfahren festgelegt wird. I. Nutzungsziffern Art. 66 1 Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile. 2 Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. 3 Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung. Art. 67 1 Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflä chen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. 2 Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten: Hauptnutzflächen HNF Nebennutzflächen NNF Verkehrsflächen VF Konstruktionsflächen KF Funktionsflächen FF Gebäudeabstand Ausnahmen Baubereich Anrechenbare Grundstücksflä che Geschossflä chenziffer Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 19 700.010 3 Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter 1.5 m liegt. Art. 68 1 Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem mass gebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. 2 Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukör pers in seinen Aussenmassen. 3 Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten Anteil ange rechnet. Art. 69 1 Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. 2 Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassa denlinie. Art. 70 1 Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. 2 Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen. Art. 71 Wird die Konstruktionsstärke der Aussenwand und des Dachs aufgrund der Wär medämmung grösser als 35 cm, ist sie für die Berechnung der Nutzungsziffern nur mit 35 cm zu berücksichtigen. Art. 72 1 Sofern die Bezirke in ihren Reglementen oder in Quartierplänen nichts anderes festlegen, beträgt die Geschossflächenziffer: – in der zweigeschossigen Wohnzone: 0.7 – in der dreigeschossigen Wohnzone: 0.9 – in der zweigeschossigen 1.2, wobei der Wohnanteil höchstens Wohn- und Gewerbezone: 0.7 betragen darf – in der dreigeschossigen 1.4, wobei der Wohnanteil höchstens Wohn- und Gewerbezone: 0.9 betragen darf 2 Die Bezirke können in ihren Reglementen und Quartierplänen minimale Geschoss flächenziffern vorsehen, und sie sind befugt, für andere Zonen Geschossflächenzif fern festzulegen. Das Mass der zulässigen Bebauung und Nutzung kann auch mit Baumassenziffer Überbauungszif fer Grünflächenziffer Energiegerechte Bauweise Einzelne Vor schriften Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 700.010 20 anderen Mitteln (z. B. mit Baumassen-, Überbauungs- oder Grünflächenziffer) fest gelegt werden. 3. Bauten ausserhalb der Bauzone Art. 73 1 In den im kantonalen Richtplan bezeichneten Gebieten mit traditioneller Streubau weise gilt die Änderung der Nutzung von Gebäuden, die Wohnungen enthalten, für landwirtschaftsfremde Wohnzwecke als standortgebunden, wenn sie nach der Än derung maximal zwei Wohnungen enthalten und ganzjährig bewohnt werden. 2 Das zulässige Mass der Änderung richtet sich nach den Art. 74 und 75 dieser Ver ordnung. Bei der Berechnung des zulässigen Masses werden Bewilligungen für zo nenfremde Änderungen, die nach dem 1. Juli 1972 erteilt worden sind, angerechnet. Art. 74 1 Bei Bauernhäusern mit angebautem Ökonomietrakt kann die bestehende Wohnflä che (Geschossfläche) innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens um maximal 150 m 2 erweitert werden. 2 Geringfügige Veränderungen der Gebäudehülle können bewilligt werden, wenn sie für das Erreichen angemessener Raumhöhen und Belichtungsverhältnisse unab dingbar sind. Art. 75 Bei frei stehenden Wohnbauten kann die bestehende Wohnfläche (Geschossfläche) um bis zu 30 Prozent erweitert werden, höchstens aber um 100 m 2 . Erweiterungen innerhalb des vorhandenen Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte angerechnet. Art. 76 1 Für Bewilligungen nach den Art. 74 und 75 dieser Verordnung gelten die Voraus setzungen von Art. 39 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV). 2 Die äussere Erscheinung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 lit. c RPV gilt dann als im Wesentlichen gewahrt, wenn die geänderte Baute die prägenden gestalterischen Elemente und die Proportionen der herkömmlichen Bauweise im Streusiedlungsge biet übernimmt. Ausnahmen können nur bewilligt werden, wenn gestalterische Ver besserungen erzielt werden. 3 Die für alle alten und neuen Nutzungen objektiv erforderlichen Wohn- und Neben räume müssen im bestehenden angebauten oder frei stehenden, für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigten Gebäudevolumen untergebracht werden. An- und Kleinbauten können als Ausnahme bewilligt werden, wenn das bestehende Gebäu devolumen zur Aufnahme der Wohn- und Nebenräume objektiv nicht ausreicht und eine gute gestalterische Lösung sichergestellt ist. Streusiedlungs gebiete a) Standortge bundenheit b) Bauernhäuser mit angebautem Ökonomietrakt c) Frei stehende Wohngebäude d) Weitere Be stimmungen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 21 700.010 Art. 77 1 Abbruch und Wiederaufbau von zonenwidrigen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen richten sich nach Art. 24c des Bundesgesetzes über die Raumpla nung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG) und den darauf gestützten Bestimmungen der Raumplanungsverordnung. Abs. 2 dieses Artikels bleibt vorbe halten. 2 Der Abbruch und Wiederaufbau von Wohnbauten in Streusiedlungsgebieten kann bewilligt werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: a) Die Herrichtung der Baute für ein zeitgemässes Wohnen ist aus objektiven Gründen anders nicht möglich; b) es liegt ein Projekt für einen Neubau vor, welcher die Stellung, die Ausrichtung, die Proportionen und die prägenden gestalterischen Elemente der abzubre chenden Baute übernimmt; eine Ausnahme kann nur bewilligt werden, wenn der Neubau gegenüber dem abzubrechenden Bau eine gestalterische Verbes serung bringt. 3 In Sömmerungsgebietszonen ist der Abbruch und Wiederaufbau sowie die Erweite rung von Alpgebäuden, die nicht mehr landwirtschaftlichen Zwecken dienen, nicht zulässig. Die Standeskommission kann ausnahmsweise einen Abbruch und Wie deraufbau bewilligen, wenn die Instandsetzung der Baute offensichtlich unverhält nismässig wäre und gleichzeitig die neue Baute gesamthaft und in den Einzelteilen der alten Baute entspricht. Art. 78 Bauten und Anlagen eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebes im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung müssen erhöhten Anforderungen an die Gestaltung und Einpassung in die Landschaft genügen. Nicht zulässig sind insbesondere Fahr nisbauten wie Zelte, Partyzelte, Container, Baubaracken. 4. Ausnahmen Art. 79 Ausserordentliche Verhältnisse im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BauG liegen vor, wenn: a) die Anwendung der Vorschriften für die Bauherrschaft zu einer offensichtlichen Härte führt oder ohne Ausnahmebewilligung die Erstellung von Bauten und An lagen mit besonderer Zweckbestimmung verunmöglicht wird; b) eine den öffentlichen Interessen, namentlich den Anliegen der Raumplanung besser entsprechende Lösung ermöglicht werden kann. Abbruch und Wiederaufbau Einschränkungen für nichtlandwirt schaftliche Ne benbetriebe Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 700.010 22 IV. Baubewilligungsverfahren Art. 80 1 Das Baugesuch hat die für die baupolizeiliche Prüfung notwendigen Unterlagen wie Situations- und Grundbuchplan, Grundriss, Ansichten, Schnitte (mit massgebendem Terrain) und Erschliessungspläne (insbesondere Strassen und Kanäle) zu enthal ten. In den Plänen sind Bauwerk (Neubau, Abbruch und bestehende Bauteile) und Umgebungsgestaltung darzustellen. 2 Die Baubewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen soweit sie für die Beurteilung der Gesuche unerlässlich sind. Gesuche für Materialablagerungs- und Materialentnahmestellen haben folgende zusätzlichen Unterlagen zu enthalten: Hö henlinienplan mit den ursprünglichen und den geänderten Höhenlinien, aussage kräftige Geländeschnitte, Etappierungsplan für den Ablagerungs- bzw. Abbauvor gang, Rekultivierungsplan und Angaben über Massnahmen zur Minimierung der visuellen und übrigen Immissionen während des Betriebs. 3 Zusammen mit dem Baugesuch sind die Unterlagen für alle weiteren, gleichzeitig zu entscheidenden Verfahren einzureichen. 4 Die Baubewilligungsbehörde prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit. Sie weist un vollständige Gesuche zurück bzw. fordert fehlende Unterlagen an. 5 Die Baubewilligungsbehörde leitet die vollständigen Unterlagen unverzüglich an das Departement weiter; dem Nachführungsgeometer ist eine Bauanzeige zuzustel len. Art. 81 1 Liegt dem Baugesuch keine Stellungnahme der Fachkommission im Sinne von Art. 65 Abs. 7 BauG bei, wird eine solche von der Baubewilligungsbehörde in fol genden Fällen zwingend eingeholt: a) bei Kulturobjekten; b) in Ortsbildschutz- oder Kernzonen; c) im Gebiet ausserhalb der Bauzonen. Das Departement und die Baubewilligungsbehörden können in weiteren Fällen eine Stellungnahme einholen, insbesondere bei Baugesuchen mit grossen Bauvolumen oder an gut einsehbaren Standorten. 2 Im Rahmen der Vorprüfung von Nutzungs- und Quartierplänen sowie von Schutz registern für Kultur- und Naturobjekte ist der Fachkommission ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Art. 82 1 Bauten und Anlagen sind grundsätzlich zu visieren. Baugesuch Stellungnahmen der Fachkom mission Visierung Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 23 700.010 2 Bei geringfügigen Bauvorhaben, die keine nachbarlichen oder öffentlichen Interes sen berühren, kann von der Visierung abgesehen werden. 3 Aufschüttungen und Stützmauern sind nur dann zu visieren, wenn sie die Höhe von einem Meter überschreiten. 4 Auf Verlangen der Baubewilligungsbehörde haben die Visiere das Gebäude mit allen Hauptquerschnitten und dem Dachfirst in voller Höhe, mit markierter Dachnei gung und mit den 2 m überschreitenden Ausladungen kenntlich zu machen. 5 Nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens sind die Visiere innert Monatsfrist zu entfernen. Die Baubewilligungsbehörde kann eine vorzeitige Entfernung verfügen. Art. 83 1 Erfordert die Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen Verfügungen auch von Stellen des Kantons oder des Bundes, leitet die Baubewilligungsbehörde das Baugesuch an das Departement (verfahrensleitende Behörde) weiter. 2 Das Departement leitet die Gesuchsunterlagen an die betroffenen Stellen weiter und setzt diesen eine Frist zur Behandlung der Gesuche. 3 Liegen die Entscheide der betroffenen Stellen vor, prüft das Departement, ob sie widerspruchsfrei sind. Ist dies nicht der Fall, versucht das Departement zusammen mit den betroffenen Stellen, die Widersprüche zu beheben. Es kann dazu Koordina tionsverhandlungen ansetzen. 4 Das Departement leitet die Entscheide an die Baubewilligungsbehörde weiter, wel che sie gemeinsam mit dem eigenen Entscheid eröffnet. Allfällige ablehnende Ent scheide werden auf demselben Weg vorab und separat eröffnet. Art. 84 1 Das Departement setzt den beteiligten Stellen Fristen, so dass ein Entscheid über das Baugesuch und die mit diesem zu koordinierenden Entscheide innert den nach folgenden maximalen Fristen sichergestellt werden kann: a) zehn Wochen, wenn keine Einsprachen vorliegen; b) zwölf Wochen, wenn Einsprachen zu behandeln sind. 2 Bei Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, beträgt die Frist maximal fünf Monate. 3 Bei einfachen Vorhaben setzt das Departement Fristen, welche die Maximalfristen nach Abs. 1 dieses Artikels angemessen unterschreiten. 4 Der Fristenlauf beginnt, sobald der Baubewilligungsbehörde die vollständigen Ge suchsunterlagen vorliegen. Sind Bewilligungen kantonaler Behörden einzuholen, beginnt der Fristenlauf mit Eintreffen der vollständigen Gesuchsunterlagen beim Departement. Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, beginnt der Fristenlauf, sobald der zuständigen Behörde der vollständige Bericht über die Um weltverträglichkeit vorliegt. Koordinations verfahren Fristen im Bau bewilligungsver fahren Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 700.010 24 5 Die Fristen im Sinne dieses Artikels stehen still während: a) der Zeit zwischen dem Anfordern und dem Eintreffen zusätzlicher, für die Ge suchsbehandlung unabdingbarer Unterlagen; b) einer allfälligen schriftlichen Anhörung des Gesuchstellers zu Einsprachen oder zum Entwurf von Verfügungen; c) der Dauer von Einigungsverhandlungen; d) der Hauptferienzeit im Sommer jeweils vom 15. Juli bis und mit 15. August. Art. 85 1 Im Verfahren zur Genehmigung von Nutzungs- und Quartierplänen gelten folgende Maximalfristen: a) Vorprüfung: zwölf Wochen; b) Genehmigung: vier Wochen, wenn bei betroffenen Behörden und Stellen keine Stellungnahmen eingeholt werden müssen, andernfalls acht Wochen. 2 Der Fristenlauf beginnt, sobald der Vorprüfungs- bzw. Genehmigungsbehörde die erforderlichen Unterlagen vorliegen. Art. 83 Abs. 3 sowie Art. 84 Abs. 5 lit. a - d die ser Verordnung gelten sinngemäss. Art. 86 Kann eine am Verfahren beteiligte Stelle die vom Departement gesetzte Frist nicht einhalten, zeigt sie dies mit Angabe der Gründe dem Departement unverzüglich an, welches über das weitere Vorgehen entscheidet. Art. 87 1 Kontrollpflichtige Baustadien sind: a) Erstellung des Schnurgerüstes; b) Vollendung des Rohbaues; c) Vollendung der Feuerungsanlagen; d) Anschluss an die Kanalisation vor Eindeckung des Grabens; e) Vollendung des Baues vor dem Bezug. In der Baubewilligung wird festgelegt, welche Baustadien von der Bauherrschaft bzw. von der verantwortlichen Bauleitung zu melden sind. 2 Die Behörde hat die Bauten und Anlagen in der Regel innert drei Tagen nach dem Zugang der Anzeige auf ihre Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. 3 Mängel sind unverzüglich zu beheben. Behebt die Bauherrschaft die Mängel nicht freiwillig, verfügt die Baubewilligungsbehörde die Einstellung der Bauarbeiten, so fern durch deren Fortsetzung die Beseitigung der Mängel erschwert würde und ord net die notwendigen Massnahmen an. Fristen im Ge nehmigungsver fahren für Nut zungs- und Quartierpläne Wirkung der Fris ten Baukontrollen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 25 700.010 V. Schlussbestimmung Art. 88 1 Die bestehenden Nutzungs- und Quartierplanungen bleiben bis zur Anpassung an diese Verordnung in Kraft. Die Anpassung hat spätestens innert 15 Jahren zu erfol gen. Die Standeskommission kann diese Frist angemessen verlängern. 2 Werden Nutzungs- und Quartierpläne geändert, sind diese zwingend an diese Ver ordnung anzupassen. 3 Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind, werden nach bisherigem Recht erledigt. 4 Baugesuche für Bauvorhaben in Gebieten, für welche ein Quartierplan erlassen wurde, werden bis zur Anpassung der Quartierplanung nach den bisherigen Einzel bauvorschriften erledigt. 5 Unter bisherigem Recht bewilligte Bauten bleiben in ihrem Bestand gewährleistet. Art. 89 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Baugesetz vom 29. April 2012 auf den 1. Januar 2013 in Kraft. Art. 901 1 Aufgehoben durch StKB vom 11. März 2014. Übergangsbe stimmungen Inkrafttreten Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 26 700.010 ANHANG Zeichnerische Erläuterungen Einfriedungen zwischen privaten Grundstücken Art. 30 Ohne Zustimmung des Nachbarn Grenzeinfriedung Grünhecke (Lebhag) Mit Zustimmung des Nachbarn Grenzeinfriedung Grünhecke (Lebhag) Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze max. Höhe in Absprache der Nachbarn massgebendes Terrain max. 1,5 m Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze max . 2 m max. 1,5 m Nachbar Nachbar massgebendes Terrain Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 27 700.010 Gebäude Art. 34 ff. Gebäude, An-, Klein- und Kleinstbauten Art. 34, 35 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten Art. 36, 37 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 700.010 28 Gebäudeteile Art. 39 ff. Fassadenflucht und Fassadenlinie Art. 39, 40 Fassadenflucht und Fassadenlinie Art. 39, 40 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 29 700.010 Projizierte Fassadenlinie Art. 41 Vorspringende Gebäudeteile (Schnitt) Art. 42 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 700.010 30 Vorspringende Gebäudeteile (Seitenansicht) Art. 42 Rückspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile Art. 43 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 31 700.010 Gebäudelänge und Gebäudebreite Art. 44 ff. Gebäudelänge und Gebäudebreite Art. 44, 45 Mehrlängenzuschlag Art. 48 ff. mG für die Berechnung des Mehrlän genzuschlages massgebende Ge bäudelänge G erlaubte Gebäudelänge M Mehrlänge mG mG G G M M Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 700.010 32 Massgebliche Höhen Art. 51 ff. Gesamthöhe Art. 51 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 33 700.010 Fassadenhöhe Art. 52 massgebendes Terrain traufseitige Fassadenhöhe Fh Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 700.010 34 Kniestockhöhe Art. 55 Lichte Höhe Art. 56 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 35 700.010 Geschosse Art. 57 Voll-, Dach-, Attika- und Untergeschosse Art. 57 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 700.010 36 Untergeschosse Durchschnittsmass = Fassadenfläche des Geschosses über der Fassadenlinie projizierte Fassadenlinie Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 37 700.010 Dachgeschosse Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 700.010 38 Attikageschosse Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 39 700.010 Abstände und Abstandsbereiche Art. 59 ff. Grenzabstand Art. 59 Bebaubarer Bereich und Baubereich Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 700.010 40 Nutzungsziffern Art. 66 ff. Anrechenbare Grundstücksfläche Art. 66 * Freihalteflächen und Grünflächen, soweit sie Bestandteil der Bauzonen und mit einer entsprechen den Nutzungsziffer belegt sind. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 41 700.010 Geschossflächenziffer Art. 67 Baumassenziffer Art. 68 Geschossflächenziffer = Summe aller Geschossflächen anrechenbare Grundstücksfläche Baumassenziffer = Bauvolumen über massgebendem Terrain anrechenbare Grundstücksfläche GFZ = ∑ GF aGSF BMZ = BVm aGSF Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 700.010 42 Überbauungsziffer, Anrechenbare Gebäudefläche Art. 69 Überbauungsziffer = anrechenbare Gebäudefläche anrechenbare Grundstücksfläche ÜZ = aGbF aGSF