Ordinance relating to the Building Law
颁布于 1998-12-15 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung zum Baugesetz (BauV).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Schaffhausen
- 主题
- Land and soil
- 关键词
- land-use planning, land tenure, authorization/permit, concession, fees/royalties, cadastre/land registration, zoning
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700.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1 Verordnung zum Baugesetz (BauV) vom 15. Dezember 1998 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 80 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 (BauG), verordnet: A. Richtplanung § 1 1 Der Richtplanentwurf ist in allen Gemeinden während 60 Tagen öffentlich aufzulegen. Das Baudepartement macht die Planauflage sowie die inhaltlichen Schwerpunkte des Entwurfs öffentlich be kannt. 2 Während der Auflagefrist kann sich jedermann beim Baudepar tement zum Richtplanentwurf äussern. § 2 1 Das Baudepartement fasst die Ergebnisse der Anhörung gemäss Art. 4 Abs. 2 BauG sowie die Einwendungen und Stellungnahmen der Bevölkerung in einem öffentlich zugänglichen Bericht zusam men. 2 Der Regierungsrat entscheidet über die eingegangenen Einwen dungen und erlässt den bereinigten Richtplanentwurf. Amtsblatt 1998, S. 1811. I. Mitwirkung der Bevöl kerung II. Bereinigung 1/2011 700.101 Verordnung zum Baugesetz (BauV) 2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 § 3 Kantonale Fachstelle gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über die Raumplanung ist das Planungs- und Naturschutzamt des Bau departementes. B. Erschliessung 1. Nachweis der Erschliessung § 4 1 Ein Grundstück kann nach den Vorschriften des Bundes, des Kantons und der Gemeinde überbaut werden, wenn im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen auf den Zeitpunkt der Bauvollen dung oder, soweit erforderlich, bereits für den Baubeginn a) eine hinreichende, rechtlich gesicherte Zufahrt besteht; b) die Versorgung mit Energie sowie mit hygienisch einwandfrei em Trinkwasser und mit genügend Löschwasser gesichert ist; c) die einwandfreie Abwasser- und Abfallbeseitigung gewährleis tet ist. 2 Die Bauherrschaft hat sich darüber bei der Einreichung des Bau gesuchs auszuweisen. § 5 1 Die Bewilligungsbehörde kann eine Baubewilligung auch dann er teilen, wenn die Voraussetzungen gemäss § 4 wegen Verzögerun gen, die nicht die Bauherrschaft zu vertreten hat, nicht zeitgerecht erfüllt werden können. Die zeitliche Verzögerung darf sich jedoch nicht über mehr als zwei Jahre erstrecken. 2 Die Baubewilligung ist mit entsprechenden Auflagen zu verknüp fen, die vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken sind (Art. 71 BauG). 3 Der Bauherrschaft kann die finanzielle Sicherstellung der noch zu erfüllenden Erschliessungsaufgaben auferlegt werden. § 6 3) 1 Zufahrten sind Verbindungen von Grundstücken und darauf be stehenden oder vorgesehenen Bauten und Anlagen mit dem Strassennetz der Groberschliessung; nicht unter diesen Begriff fal len die von der Zufahrt zur Haustüre führenden Eingänge. III. Fachstelle I. Grundsatz II. Zeitliche Verzöger ungen Grundsätze 3) Verordnung zum Baugesetz (BauV) 700.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3 2 Jede Zufahrt ist mindestens als Notzufahrt auszugestalten, die den Notfalleinsatz öffentlicher Dienste jederzeit gewährleistet. Die Notzufahrt besteht in einem Zufahrtsweg oder einer entsprechend ausgestalteten tragfähigen Fahrspur. Auf eine Notzufahrt kann verzichtet werden, soweit der Notfalleinsatz der öffentlichen Diens te anderweitig gewährleistet ist. § 7 3) 1 Zufahrten sind hinreichend, wenn sie a) baulich und verkehrstechnisch der zu erwartenden Beanspru chung genügen oder ein mit zunehmender Beanspruchung er forderlicher Ausbau möglich ist, b) ihre Benützung auch durch Motorfahrzeuge rechtlich gesichert ist und die Mittel der öffentlichen Dienste fachgerecht einge setzt werden können, c) in reinen Wohnzonen bis zu 10 Wohneinheiten eine Fahrbahn breite von mindestens 3,0 m aufweisen, über 10 Wohneinhei ten bis zu 30 Wohneinheiten eine Fahrbahnbreite von mindes tens 4,0 m und über 30 Wohneinheiten eine Fahrbahnbreite von mindestens 4,5 m aufweisen, d) in den übrigen Zonen eine Fahrbahnbreite von mindestens 4,5 m aufweisen. 2 Erfordert die geordnete Verkehrsabwicklung, in Ergänzung zu den vorstehenden Anforderungen, die Anordnung von Ausweich stellen oder breitere Kurven, werden deren Lage und Gestaltung je nach der Länge der Zufahrt, dem zu erwartenden Verkehr und den örtlichen Verhältnissen festgelegt. 3 Für Bauten und Anlagen mit grossem Verkehrsaufkommen, wie bei Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben, Industrieanlagen und Grossparkanlagen, werden die Anforderungen an die Zugänglich keit im Einzelfall festgelegt. § 7bis 4) 1 Wenn es aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse unerlässlich ist, kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall unter Vorbehalt der Notzufahrt oder einer anderweitigen Gewährleistung der Notfall einsätze geringere Anforderungen stellen, insbesondere: a) bei Hanglagen, b) im Interesse von Objekten des Natur- und Heimatschutzes, c) bei landwirtschaftlichen Gebäuden sowie anderen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, d) bei gemeinschaftlichen Parkierungslösungen, Besondere Anforderungen 3) Erleichterungen 1/2011 700.101 Verordnung zum Baugesetz (BauV) 4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 e) bei separat geführter Rad- oder Fusswegerschliessung, f) in Fussgängerzonen. § 7ter 4) 1 Zufahrten können in der Weise erstellt werden, dass Verkehrs führung und bauliche Gestaltung die Fahrzeuglenker zu zurückhal tender Fahrweise zwingen. 2 Das Strassenverkehrsrecht und die Anforderungen an die Notzu fahrt bleiben vorbehalten. § 8 Die Voraussetzung der Versorgung mit Trink- und Löschwasser ist erfüllt, wenn das Grundstück an die Wasserversorgung der Ge meinde angeschlossen werden kann und die Zuleitung des Was sers mit 4 bar Druck sichergestellt ist. § 9 Die Baubewilligungsbehörde kann eine von § 8 abweichende Trinkwasserversorgung gestatten, wenn die Bauherrschaft mit ei nem auf ihre Kosten erstellten Gutachten des Interkantonalen La bors 6) nachweist, dass das in Aussicht genommene ausreichend vorhandene Trinkwasser hygienisch einwandfrei ist. § 10 Die Baubewilligungsbehörde kann einen von § 8 abweichenden Brandschutz gestatten, wenn die Bauherrschaft nachweist, dass die vorgesehenen Löschvorrichtungen den Anforderungen der Verordnung über den Brandschutz (Brandschutzverordnung) ent sprechen. § 11 1 Die Voraussetzung der Versorgung mit Energie ist erfüllt, wenn die auf dem Grundstück vorgesehenen Bauten und Anlagen aus reichend mit Energie versorgt werden können. 2 Bei der Verwendung von leitungsgebundener Energie für zonen konforme oder standortgebundene Bauten und Anlagen ausser halb des Baugebiets hat die Bauherrschaft bei der Einreichung des Baugesuchs mit einer Bestätigung des Energieversorgungsunter nehmens nachzuweisen, dass das Leitungsnetz dem zusätzlichen Energieverbrauch genügt. Verkehrs beruhigung IV. Wasser versorgung 1. Grundsatz 2. Andere Trinkwas serversor gung 3. Anderer Brandschutz V. Energie versorgung Verordnung zum Baugesetz (BauV) 700.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 5 § 12 Die Voraussetzung der einwandfreien Abwasserbeseitigung ist er füllt, wenn das Grundstück über eine bestehende Kanalisation der Gemeinde an die Abwasserreinigungsanlage angeschlossen wer den kann. § 13 Bei Bauten und Anlagen ausserhalb des Bereichs öffentlicher Ka nalisation ordnet das Baudepartement nach Anhörung des Inter kantonalen Labors 6) in der Baubewilligung die dem Stand der Technik entsprechenden Massnahmen zur Beseitigung des Ab wassers an. § 14 1 Die Voraussetzung der einwandfreien Abfallbeseitigung ist erfüllt, wenn das Grundstück an den Abfallsammeldienst der Gemeinde angeschlossen ist. 2 Ist das Grundstück nicht an den Abfallsammeldienst angeschlos sen, so hat sich die Bauherrschaft über eine andere einwandfreie Abfallbeseitigung auszuweisen. 2. Aufgaben der Gemeinden § 15 1 Die Richtpläne der Gemeinden (Art. 28 BauG) legen die Er schliessung der Baugebiete gemäss Zonenplan durch Strassen sowie Wasser-, Abwasser- und Energieleitungen fest. 2 Im Richtplan ist aufzuzeigen, welche Gebiete in welchem Zeit punkt erschlossen werden sollen. Dabei sind namentlich die bauli che Entwicklung und ihre Auswirkungen auf die Gemeinde, die Möglichkeit der Erschliessung durch öffentliche Verkehrsmittel, die Nachfrage nach Bauland sowie die finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde zu berücksichtigen. 3 Bei einer erheblichen Änderung des Zonenplans hat der Gemein derat den Erschliessungsrichtplan den neuen Verhältnissen anzu passen. Fehlt ein solcher Plan, ist er bei der nächsten Änderung des Zonenplans, spätestens aber bis Ende 2003 zu erlassen. Er schliessungsrichtpläne sind dem Baudepartement zur Kenntnis zu bringen. VI. Abwasser beseitigung 1. Grundsatz 2. Sonderfälle VII. Abfall beseitigung I. Erschlies sungs planung 1. Richtpläne 1/2011 700.101 Verordnung zum Baugesetz (BauV) 6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 § 16 1 Für die zeitgerechte Erfüllung der Erschliessungsaufgaben er stellt der Gemeinderat eine Übersicht über den Stand der Er schliessung, welche von jedermann eingesehen werden kann. 2 Die Übersicht zeigt die Teile der Bauzone, die aufgrund von rechtskräftigen Baulinien-, Quartier- oder Landumlegungsplänen und vorhandener Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Umsetzung des Erschliessungsrichtplans voraussichtlich innert fünf Jahren baureif gemacht werden können. 3 Bei einer Änderung des Zonenplans ist dem Baudepartement im Rahmen der Vorprüfung (Art. 6 Abs. 2 BauG) eine nachgeführte Übersicht über den Stand der Erschliessung einzureichen. § 17 1 Die Gemeinden und andere öffentlichrechtliche Körperschaften haben den Anschluss von Grundstücken, die ausserhalb der Bau zonen liegen, an ihre Erschliessungsanlagen zu verweigern. 2 Vorbehalten bleiben Sonderregelungen für zonenkonforme oder standortgebundene Bauten und Anlagen. 3. Private Erschliessung § 18 1 Die Kostenanteile gemäss Art. 29 Abs. 2 BauG der Gemeinde und der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke im Perimeter der vorzeitig erstellten Erschliessungs anlagen liegen, werden ohne Zins zur Zahlung fällig: a) für einzelne Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer: mit dem Beginn der baulichen Nutzung der Grundstücke; b) für die Gemeinde und die übrigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die ihre Grundstücke in der Zwischenzeit noch nicht baulich genutzt haben: bei Erreichen der im Richt plan vorgesehenen Erschliessungsetappe, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren. 2 Der Gemeinderat weist die eingenommenen Beiträge unverzüg lich denjenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu, welche die vorzeitige Erschliessung finanziert haben. 2. Übersicht über den Stand der Erschlies sung II. Erschlies sung aus serhalb der Bauzonen Fälligkeit der Kostenanteile Verordnung zum Baugesetz (BauV) 700.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 7 C. Schutz der Gesundheit § 19 Räume, die in den Erdboden hinabreichen, dürfen nicht als Wohn und Schlafräume genutzt werden, wenn nicht wenigstens eine Sei te vollständig frei liegt. § 20 Zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume müssen den An forderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen, namentlich in Bezug auf Raum-, Wohnungs- und Fenstergrössen, Besonnung, Belichtung, Belüftung, Trockenheit, Wärmedämmung und Schall schutz. D. Diverse Bestimmungen 7) § 20bis 8) 1 Der gesuchstellende Mobilfunkbetreiber hat in einem Abde ckungsplan den Suchkreis für einen neuen Standort auszuweisen. 2 Liegt der Suchkreis sowohl in einer reinen Wohnzone, Dorf-, Kern- oder Altstadtzone als auch in einer weiteren Bauzone, ist für jede Parzelle der weiteren Bauzone der Nachweis zu erbringen, dass der Standort nicht erhältlich ist. 3 Liegt der Suchkreis sowohl in einer reinen Wohnzone, Dorf-, Kern- oder Altstadtzone als auch in einer Nichtbauzone, ist kein Nachweis zu erbringen. 4 Liegt der Suchkreis vollständig in einer reinen Wohnzone, Dorf-, Kern- oder Altstadtzone, ist kein Nachweis zu erbringen. § 20ter 8) 1 Verlangt die zuständige Baubewilligungsbehörde eine Standort evaluation, hat der gesuchstellende Mobilfunkbetreiber drei Stand orte abzuklären. 2 Eine Standortevaluation entfällt, wenn ein bestehender Standort genutzt werden kann. § 20quater 8) 1 Thermische Solaranlagen sind gemäss Baugesetz bewilligungs frei, wenn sie nach der Norm EN 12975 geprüft sind. 2 Photovoltaikanlagen sind gemäss Baugesetz bewilligungsfrei, I. Räume im Erdboden II. Wohn- und Arbeitsräume Standortnach weis Mobilfunk Standortevalua tion Mobilfunk 1/2011 Technische Normen Solaranlagen 700.101 Verordnung zum Baugesetz (BauV) 8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 wenn sie nach den Normen IEC 61215, IEC 61646 oder IEC 61730 geprüft sind. § 21 7) 1 Das Planungs- und Naturschutzamt ist zuständig für die Bewilli gung von Rebhütten und anderen Kleinbauten ausserhalb der Bauzonen und ausserhalb des Waldes wie erdverlegte Leitungen, Kleinantennenanlagen und dergleichen. 2 Als Rebhütten gelten eingeschossige Bauten mit einer Grundflä che von höchstens 12 m2 und einem gedeckten Vorplatz von höchstens 1 m Tiefe, welche ausschliesslich als Abstellraum für Material und Geräte zur Bewirtschaftung eines Rebgrundstückes sowie als Unterstand für Personen zum vorübergehenden Schutz gegen Witterungseinflüsse dienen. Einrichtungen für Wohnzwecke sowie die dauernde Einlagerung von Spritz- und Imprägnierungs mitteln, anderer chemischer Stoffe oder Heizöl und dergleichen sind nicht erlaubt. 3 Das Planungs- und Naturschutzamt hat die Baubewilligung mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen zu verknüpfen, insbe sondere mit der Auflage, dass Rebhütten, welche nicht mehr dem ursprünglichen Zweck dienen, ohne Entschädigungsanspruch zu entfernen sind. E. Übertragung von Bewilligungskompetenzen 7) § 22 5) 1 Das Planungs- und Naturschutzamt ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen sowie von Bewilligungen gemäss Art. 57 Abs. 1 BauG. 3 Das Planungs- und Naturschutzamt bzw. die nach Art. 66 Abs. 1 BauG zuständige Behörde entscheidet, ob ein Bauvorhaben der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. § 23 1 Der Gemeinderat hat das Gesuch um Übertragung der Zustän digkeit für die Bewilligung von industriellen, gewerblichen und landwirtschaftlichen Bauvorhaben, Bauten und Anlagen mit gros ser Personenbelegung sowie Einstellhallen für Motorfahrzeuge, Tiefgaragen und Garagen für gewerbliche Zwecke beim Baudepar tement einzureichen. Ein auf konkrete Bauvorhaben oder einzelne Kategorien der übertragbaren Bauvorhaben beschränktes Gesuch ist nicht zulässig. Rebhütten und andere Kleinbauten 7) Bauvorhaben gemäss Art. 57 BauG 7) 1. Umfang der Übertragung 2. Gesuch Verordnung zum Baugesetz (BauV) 700.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 9 2 Das Gesuch hat insbesondere folgende Unterlagen zu enthalten: a) ein Organigramm, aus dem die Abläufe bei der Bearbeitung der Baugesuche ersichtlich sind, namentlich die anstelle des Bau departementes auszuübenden Koordinationsaufgaben gemäss Art. 66 BauG; b) eine Liste des mit der Bearbeitung von Baugesuchen beauf tragten Fachpersonals, unter Beilage der Pflichtenhefte und all fälliger Leistungsaufträge; c) bei der Übertragung von Vollzugsaufgaben im Sinne von Art. 82 BauG die Leistungsvereinbarung mit einer für mehrere Ge meinden tätigen Bauverwaltung oder den Vertrag mit der privat rechtlich organisierten Fachstelle. 3 Das Baudepartement prüft das Gesuch, holt allenfalls nötige Zu satzinformationen ein und stellt dem Regierungsrat innert längs tens zwei Monaten seit der Einreichung der erforderlichen Unterla gen Antrag. § 24 Der Antrag des Baudepartementes an den Regierungsrat enthält eine Stellungnahme zum Gesuch, die für eine ordnungsgemässe Durchführung der Bewilligungsverfahren nötigen Bedingungen und Auflagen sowie eine mit der gesuchstellenden Gemeinde getroffe ne Regelung über die Entschädigung der im Baubewilligungsver fahren mitwirkenden kantonalen Fachstellen. § 25 Beschlüsse des Regierungsrates über die Erweiterung der Baube willigungskompetenz von Gemeinden werden im Amtsblatt veröf fentlicht und in die kantonale Gesetzessammlung aufgenommen. § 26 1 Der Gemeinderat erstattet dem Baudepartement jährlich Bericht über die von ihm erteilten Bewilligungen für Bauvorhaben gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c - f BauG. 2 Das Baudepartement ordnet die zur Beseitigung von allfälligen Mängeln nötigen Massnahmen an. 3 Zeigt sich der Gemeinderat nicht in der Lage, schwerwiegende Mängel innert der angesetzten Frist zu beheben, beantragt das Baudepartement dem Regierungsrat den Entzug der übertragenen Bewilligungskompetenz. 3. Antrag 4. Veröffent lichung des Beschlusses 5. Aufsicht 1/2011 700.101 Verordnung zum Baugesetz (BauV) 10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 § 27 Die übertragene Bewilligungskompetenz kann unter Einhaltung ei ner einjährigen Anzeigefrist frühestens nach Ablauf von fünf Jah ren an das Baudepartement zurückgegeben werden. F. Schlussbestimmungen 8) § 28 1 Die folgenden Erlasse werden aufgehoben: a) die Verordnung betreffend die Erschliessung von Grundstücken für die Überbauung (Erschliessungsverordnung) vom 6. April 1971; b) die Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung) vom 14. Dezember 1982 c) die Verordnung betreffend den Bau von Rebhütten ausserhalb der Bauzonen vom 14. Mai 1974; d) der Beschluss des Regierungsrates über die Zuständigkeit für die Bewilligung von Garagen vom 23. November 1982; e) der Beschluss des Regierungsrates über die Zuständigkeit für die Bewilligung von Bauvorhaben gemäss Art. 61 Abs. 1 des Baugesetzes vom 15. November 1983. § 29 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 1) und in die kantonale Ge setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten: 1) Amtsblatt 1998, S. 1811. 3) Fassung gemäss RRB vom 19. Februar 2008, in Kraft getreten am 1. März 2008 (Amtsblatt 2008, S. 245). 4) Eingefügt durch RRB vom 19. Februar 2008, in Kraft getreten am 1. März 2008 (Amtsblatt 2008, S. 245). 5) Fassung gemäss RRB vom 2. September 2008, in Kraft getreten am 1. Oktober 2008 (Amtsblatt 2008, S. 1249). 6) Fassung gemäss RRB vom 11. Mai 2010, in Kraft getreten am 1. Ju li 2010 (Amtsblatt 2010, S. 726). 7) Fassung gemäss RRB vom 14. Dezember 2010, in Kraft getreten am 1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1817). 8) Eingefügt durch RRB vom 14. Dezember 2010, in Kraft getreten am 1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1817). 6. Rückgabe der Bewilli gungskom petenz I. Aufhebung bisherigen Rechts II. Inkrafttreten Verordnung zum Baugesetz (BauV) 700.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 11 1/2011 700.101 Verordnung zum Baugesetz (BauV) 12 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Verordnung zum Baugesetz (BauV) 700.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 13 1/2011 700.101 Verordnung zum Baugesetz (BauV) 14 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Verordnung zum Baugesetz (BauV) 700.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 15 1/2011 700.101 Verordnung zum Baugesetz (BauV) 16 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Verordnung zum Baugesetz (BauV) 700.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 17 1/2011 700.101 Verordnung zum Baugesetz (BauV) 18 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Verordnung zum Baugesetz (BauV) 700.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 19 1/2011 700.101 Verordnung zum Baugesetz (BauV) 20 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Verordnung zum Baugesetz (BauV) 700.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 21 1/2011 700.101 Verordnung zum Baugesetz (BauV) 22 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Verordnung zum Baugesetz (BauV) 700.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 23 1/2011 700.101 Verordnung zum Baugesetz (BauV) 24 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Verordnung zum Baugesetz (BauV) 700.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 25 1/2011 700.101 Verordnung zum Baugesetz (BauV) 26 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Verordnung zum Baugesetz (BauV) 700.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 27 1/2011 700.101 Verordnung zum Baugesetz (BauV) 28 Schaffhauser Rechtsbuch 1997