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瑞士的法律

Ordinance relating to the Action Plan - Air Pollution

颁布于 2009-12-09 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Zürich
主题
Air and atmosphere
关键词
pollution control, air quality/air pollution, enforcement/compliance, offences/penalties

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  1. Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung 713.11 Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (vom 9. Dezember 2009)1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 44 a und 65 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19833 sowie Art. 31 und 32 Abs. 2 der Luftreinhalte-Verord nung vom 16. Dezember 1985 (LRV)4, beschliesst: A. Zuständigkeiten § 1. 1 Der Regierungsrat setzt den gemäss Art. 31 LRV erforder lichen Massnahmenplan für das gesamte Kantonsgebiet fest. 2 Die Städte Zürich und Winterthur können für die auf ihrem Gebiet stehenden stationären Anlagen zusätzliche Massnahmen fest setzen. Die Massnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Regie rungsrat. 3 Diese Verordnung wird vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) der Baudirektion vollzogen. Für Anlagen und Betriebe, die in den Städten Zürich oder Winterthur stehen, sind die kommuna len Fachstellen für Luftreinhaltung zuständig. B. Feuerungsanlagen Emissions grenzwerte § 2. 1 Die Grenzwerte für Stickoxid-Emissionen bei Feuerungen mit Heizöl «extraleicht» gemäss Anhang 3 Ziff. 411 Abs. 1 LRV gelten auch für Heizöl mit einem Stickstoffgehalt über 140 mg/kg. 2 Wird bei einer bestehenden Öl- oder Gasfeuerung der Brenner oder der Kessel ersetzt, gelten die Emissionsgrenzwerte der Luftrein halte-Verordnung für Neuanlagen. b. Bei Heiz mediums temperaturen über 110 °C § 3. 1 Bei Feuerungsanlagen mit Heizmediumstemperaturen über 110 °C dürfen die Stickoxid-Emissionen bei Heizöl «extraleicht» höchs tens 120 mg/m3 und bei Gasbrennstoffen höchstens 80 mg/m3 betragen (Anhang 3 Ziff. 411 Abs. 1 und Ziff. 61 LRV). a. Bei Öl- und Gasfeuerungen 11. 4. 10 - 68 713.11 Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung 2 Erfordert eine Anlage aus technischen Gründen eine Heizmediums temperatur über 110 °C, kann die Baudirektion die Grenzwerte bei Öl bis 150 mg/m3 und bei Gas bis 110 mg/m3 erhöhen. Sanierungs fristen § 4. 1 Feuerungsanlagen für Öl oder Gas, die nach dem 30. Juni 1992 installiert worden sind und die Emissionsgrenzwerte der Luft reinhalte-Verordnung nicht einhalten, sind innert 30 Tagen nach der amtlichen Messung einzuregulieren. 2 Werden die Grenzwerte weiterhin überschritten, ordnet die Be hörde die Sanierung der Anlage an. Sie räumt dafür eine Frist von einem Jahr bis vier Jahren ein. b. Vor dem 1. Juli 1992 installierte Anlagen unter 70 kW § 5. 1 Hält eine Feuerungsanlage für Öl oder Gas mit einer Feue rungswärmeleistung unter 70 kW, die vor dem 1. Juli 1992 installiert worden ist, lediglich den NOx-Grenzwert der Luftreinhalte-Verord nung nicht ein, gelten folgende Sanierungsfristen: a. bei Anlagen des Baujahres 1986 und älter: Sanierung bis Ende 2011, b. bei Anlagen der Baujahre 1987–1992: Sanierung bis Ende 2015. 2 Hält eine Anlage gemäss Abs. 1 lit. b auch den Abgasverlustgrenz wert gemäss Anhang 3 Ziff. 414 Abs. 1 oder Ziff. 63 Abs. 1 LRV nicht ein, verkürzt sich die Sanierungsfrist um drei Jahre. c. Vor dem 1. Juli 1992 installierte Anlagen über 70 kW § 6. Hält eine Feuerungsanlage für Öl oder Gas mit einer Feue rungswärmeleistung über 70 kW, die vor dem 1. Juli 1992 installiert worden ist, lediglich den NOx-Grenzwert der Luftreinhalte-Verord nung nicht ein, beträgt die Sanierungsfrist zwei Jahre. Anlagen mit Abgasbehand lung von Gütern § 7. 1 Anhang 3 LRV gilt auch für Feuerungsanlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behan delt werden (Anhang 3 Ziff. 1 Abs. 2 LRV). Ausgenommen sind Feue rungsanlagen mit einem Massenstrom der gesamten betrieblichen Ein heit von weniger als 1500 g NOx/h. 2 Erfüllt eine Anlage die Vorgaben von Anhang 3 LRV nicht, arbei tet die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage Sanierungsvorschläge entsprechend dem Stand der Technik aus und reicht sie der Behörde ein. 3 Die Behörde ordnet die Sanierung der Anlage an. Sie räumt dafür eine Frist von höchstens fünf Jahren ein. Feuerungen für feste Brennstoffe § 8. 1 In Holzfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleis tung bis 70 kW darf kein Restholz gemäss Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 lit. c LRV verbrannt werden, das bemalt, beschichtet, verleimt, behandelt oder in anderer Weise belastet ist. a. Nach dem 30. Juni 1992 installierte Anlagen 2 Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung 713.11 2 Für Holzfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW, in denen naturbelassenes Holz oder Restholz nach An hang 5 Ziff. 31 Abs. 1 lit. a–c LRV verbrannt wird, gelten für die Ein haltung der in Anhang 3 Ziff. 522 LRV vorgeschriebenen Emissions grenzwerte folgende Sanierungsfristen: Feuerungs- Sanierungsfristen wärmeleistung* Naturbelassenes Holz bis Restholz bis Über 70 kW bis 500 kW 31. Dezember 2021 31. Dezember 2016 Über 500 kW 31. Dezember 2017 31. Dezember 2012 * Maximale Feuerungswärmeleistung (FWL) = Brennstoffmenge × unterer Heizwert. Falls auf dem Typenschild nur die Nennwärmeleistung angegeben ist, gilt für das Maximum der FWL = Nennwärmeleistung × 1,2. 3 Bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW, in denen Stoffe gemäss Anhang 2 Ziff. 721 Abs. 1 oder 741 Abs. 1 LRV oder Stoffe nach Anhang 5 Ziff. 2 oder 3 LRV verbrannt werden, ist die Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für Feststoffe dauernd zu überwachen. Dies erfolgt mittels Messung und Auswer tung der Feststoffemissionen oder einer anderen geeigneten Betriebs grösse. 4 Für Anlagen gemäss Anhang 2 Ziff. 72 LRV gelten hinsichtlich Kohlenmonoxid, Staub und Stickoxide die Emissionsgrenzwerte von Anhang 2 Ziff. 714 LRV. Für Stickoxide gilt der betreffende Grenzwert bereits ab einem Massenstrom von 1500 g NOx/h der gesamten betrieb lichen Einheit. 5 Bei Feuerungsanlagen mit Brennstoffen nach Anhang 2 Ziff. 741 oder nach Anhang 5 Ziff. 2 und 3 LRV und mit einem Massenstrom der gesamten betrieblichen Einheit von über 1500 g NOx/h dürfen die Stickoxid-Emissionen 150 mg/m3 nicht überschreiten. Die Einhaltung des Emissionsgrenzwertes ist dauernd zu überwachen. Dies erfolgt mittels Messung und Auswertung der Stickoxidemissionen oder einer anderen geeigneten Betriebsgrösse. C. Stationäre Verbrennungsmotoren § 9. 1 Für stationäre Verbrennungsmotoren gelten die Emissions begrenzungen gemäss Anhang 2 Ziff. 823 und 824 LRV unabhängig von der Feuerungswärmeleistung. 31. 4. 10 - 68 713.11 Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung 2 Bei der Klärgasverwertung in stationären Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung bis 100 kW gilt für Kohlenmonoxid ein Emissionsgrenzwert von 1300 mg/m3, bezogen auf Normbedingun gen und einen Sauerstoffgehalt von 5% im Abgas. 3 Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ist jährlich zu kontrol lieren. D. Lastwagentransporte § 10. Erzeugt die Baustelle einer Anlage, die der Pflicht zur Um weltverträglichkeitsprüfung untersteht, Strassentransportvolumen von mehr als 20 000 m3, sind die Transporte von Massengütern mit Fahrzeu gen auszuführen, die der Abgabekategorie 2 oder 3 gemäss Anhang 1 der Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 6. März 20002 zugehören. E. Anlagen der Industrie und des Gewerbes Stoffe gemäss Anhang 1 Ziff. 7 LRV § 11. 1 Bestehende Betriebe, die Stoffe gemäss Anhang 1 Ziff. 7 LRV emittieren, müssen ihre Emissionen vermindern, wenn diese über den folgenden Grenzfrachten liegen: a. für Stoffe der Klasse 1 (Anhang 1 Ziff. 72 LRV): 100 kg/Jahr, b. für Stoffe der Klassen 2 und 3 (Anhang 1 Ziff. 72 LRV): 3000 kg/ Jahr. 2 Sind die Grenzfrachten nach Abs. 1 überschritten, arbeitet die Betreiberin oder der Betreiber einen Plan zur Senkung der Emissio nen um mindestens die Hälfte der die Werte nach Abs. 1 übersteigen den Frachten aus. Die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage ist von der Sanierung befreit, wenn sie oder er gestützt auf diese Bestim mung oder Regelungen im Massnahmenplan Luftreinhaltung bereits entsprechende Vorkehrungen getroffen hat. 3 Die zuständige Behörde ordnet die Sanierung der Anlage an. Sie räumt dafür eine Frist von höchstens zwei Jahren ein. 4 Die Emissionsbegrenzungen von Neuanlagen sind, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, durch die zuständige Fachstelle für Luftreinhaltung zu verschärfen. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage reicht im Rahmen des Bewilligungsverfahrens Vorschläge ein, wie die verschärften Anforderungen erreicht werden können. a. Emissionen in Betrieben 4 Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung 713.11 b. Reinigungs arbeiten § 12. 1 Industrielle oder gewerbliche Betriebe, die jährlich mehr als 400 kg Stoffe gemäss Anhang 1 Ziff. 7 LRV für Reinigungsarbeiten verbrauchen, führen diese Arbeiten im Rahmen der technischen Mög lichkeiten in geschlossenen Anlagen aus. 2 Die Abluft ist zu fassen und soweit technisch und betrieblich mög lich mit geeigneten Methoden zu reinigen. 3 Genügt eine Anlage diesen Anforderungen nicht, ordnet die Be hörde die Sanierung der Anlage an. Sie räumt dafür eine Frist von höchstens zwei Jahren ein. c. Umgang § 13. 1 Umschlag, Verteilung, Lagerung und Entsorgung von Stof fen gemäss Anhang 1 Ziff. 7 LRV, die als Lösemittel oder Reinigungs mittel verwendet werden, haben in geschlossenen Systemen und Behältern so zu erfolgen, dass die folgenden Massenströme nicht über schritten werden: a. Stoffe der Klasse 1 (Anhang 1 Ziff. 72 LRV): 0,1 kg/Stunde, b. Stoffe der Klassen 2 und 3 (Anhang 1 Ziff. 72 LRV): 1,0 kg/Stunde. 2 Erfüllt eine Anlage diese Grenzwerte nicht, arbeitet ihre Betrei berin oder ihr Betreiber Sanierungsvorschläge aus und reicht sie der Behörde ein. 3 Die Behörde ordnet die Sanierung der Anlage an. Sie räumt dafür eine Frist von höchstens zwei Jahren ein. Oberflächen behandlung § 14. 1 Bei Arbeiten zum Oberflächenschutz an Objekten im Freien mit einer Oberfläche über 50 m2 sind die staubhaltigen Abgase zu erfassen und einer Entstaubungsanlage zuzuführen, falls die Stäube Schwermetalle, polychlorierte Biphenyle (PCB) oder polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) enthalten. Die Staubemissio nen dürfen höchstens 1 mg/m3 betragen. 2 Für die Neubeschichtung sind umweltverträgliche Beschichtungs mittel (lösemittelarm, schwermetallfrei und PAK-frei) einzusetzen. Neue feuerverzinkte Oberflächen sind mit einem schwermetallfreien Schutzanstrich gegen Abwitterung zu versehen, sofern das Objekt der Witterung ausgesetzt ist. Tankanlagen § 15. 1 Bei der Reinigung von Lagertanks für Benzin oder andere flüchtige organische Verbindungen ab einem Volumen von 5 m3 sind Abluftreinigungseinrichtungen zu verwenden, die mindestens 95% der Emissionen zurückhalten. 2 Reinigungsarbeiten an Benzinlagertanks ab 500 m3 sind der zustän digen Behörde zu melden. a. Reinigung von Lagertanks 51. 4. 10 - 68 713.11 Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung b. Benzin tankstellen § 16. 1 Benzintankstellen sind gemäss der Empfehlung Nr. 22 über den Vollzug der Gasrückführungssysteme bei Benzintankstellen (Fas sung vom 9. Dezember 2003) der Schweizerischen Gesellschaft der Luft hygiene-Fachleute (Cercl’Air) zu warten. 2 Wird die Benzintankstelle nicht gemäss Abs. 1 gewartet oder funktioniert das Gasrückführsystem nach Anhang 2 Ziff. 33 Abs. 3 LRV nicht einwandfrei, ordnet die Behörde die Nachrüstung mit einem selbstüberwachenden Gasrückführsystem an. Sie räumt dafür eine Frist von höchstens zwei Jahren ein. 3 Neue oder ersetzte Benzintanksäulen sind mit einem selbstüber wachenden Gasrückführsystem auszurüsten. F. Verbrennung von Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien § 17. 1 In den Monaten November bis Februar dürfen Wald-, Feld- und Gartenabfälle nach Art. 26 b Abs. 1 LRV nicht im Freien verbrannt werden. Ausgenommen sind Brauchtumsfeuer und Grill feuer. 2 In folgenden Fällen kann der zuständige Revierförster Ausnahme bewilligungen nach Art. 26 b Abs. 2 LRV für das Verbrennen von Waldabfällen erteilen: a. akutes Auftreten von Forstschädlingen, b. Verklausungsgefahr in Fliessgewässern, c. Waldrandpflege in schwer zugänglichem Gebiet, d. extreme Waldschadensereignisse. 3 In folgenden Fällen kann die Gemeinde Ausnahmebewilligungen nach Art. 26 b Abs. 2 LRV für das Verbrennen von Feldabfällen ertei len: a. Verklausungsgefahr in Fliessgewässern, b. Hecken- und Weidepflege in schwer zugänglichem Gebiet. 6 Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung 713.11 G. Inkrafttreten § 18. Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft. 1 OS 65, 10; Begründung siehe ABl 2010, 54. 2 SR 641.811. 3 SR 814.01. 4 SR 814.318.142.1. 71. 4. 10 - 68 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20101501 02 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.admin.ch/ch/d/sr/c641 811.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c814 01.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c814 318 142 1.html http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=713.11%2C65%2C10