Ordinance on trade in livestock (Livestock Trade Ordinance)
颁布于 1959-07-02 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über den gewerbsmässigen Viehhandel (VgVH).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Zürich
- 主题
- Livestock
- 关键词
- cattle, poultry, internal trade, authorization/permit, enforcement/compliance, offences/penalties, birds
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文本
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§ 1. Wer den gewerbsmässigen Viehhandel betreiben will, hat dem Veterinäramt3 ein Gesuch einzureichen.
§ 2. 1 Der sanitätspolizeiliche Ausweis über die Stallungen des Viehhändlers ist durch den Bezirkstierarzt des Bezirkes, in dem die Stallungen liegen, auszustellen. Er muss jährlich erneuert werden. 2 Schlachtviehhändler, die ihre Tiere direkt an die Schlachthäuser liefern, sind von der Verpflichtung zur Haltung eines Stalles befreit.
§ 3. Die Stallungen müssen zur sachgemässen Reinigung und Desinfektion geeignet sein und dem Umfang des Geschäftsbetriebes entsprechen. Die Stallungen sind jährlich mindestens zweimal mit Kalkmilch zu desinfizieren.
§ 4. 1 Für die Erteilung eines Haupt- sowie Nebenpatentes sind jährlich zu entrichten: 1. Eine Grundgebühr: a. für den Handel mit Tieren der Rindergattung von drei Monaten und mehr sowie mit solchen der Pferdegattung Fr. 200.— b. für den Handel mit Kleinvieh (Kälber unter drei Monaten, Schafe, Ziegen und Schweine) Fr. 100.— 2. Eine Umsatzgebühr: a. für jedes umgesetzte Pferd, Fohlen, Pony und Maultier sowie für jeden umgesetzten Esel Fr. 5.— b. für jedes umgesetzte Stück Rindvieh von drei Monaten und mehr Fr. 2.— c. für jedes umgesetzte Kalb unter drei Monaten Fr. 1.— d. für jedes umgesetzte Stück Kleinvieh der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung Fr. —.50 2 Ausser den Grund- und Umsatzgebühren ist eine Kanzleigebühr für die Haupt- und Nebenpatente von Fr. 35 und für Ersatzkarten von Fr. 5 zu entrichten. 3 Die Gebühr für die bezirkstierärztliche Stallkontrolle beträgt Fr. 79.2 1. 1. 11 - 71 1 916.33 Verordnung über den gewerbsmässigen Viehhandel (VgVH)
§ 5. Die Umsatzgebühr wird für die beiden ersten Jahre der Patenterteilung aufgrund des mutmasslichen Umsatzes berechnet. Die endgültige Abrechnung erfolgt jeweils nach Feststellung des tatsäch- lichen Umsatzes am Anfang des folgenden Jahres.
§ 6. Sobald die Voraussetzungen für die Erteilung des Patents erfüllt sind, wird die Patentkarte mit dem Formular für das Geschäfts- verzeichnis dem Händler durch die Post zugestellt. II. Patenterneuerung
§ 7. 1 Jedem Patentinhaber wird vom Veterinäramt Anfang No- vember eine Aufstellung über die Höhe der Gebühren für das folgende Jahr zugestellt mit der Aufforderung, den angegebenen Betrag bis spätestens 1. Dezember des laufenden Jahres zu bezahlen. 2 Der zuständige Bezirkstierarzt wird beauftragt, die Stallungen des Patentinhabers zu inspizieren und über das Ergebnis zu berichten. 3 Die Zustellung der neuen Karten mit den Formularen für Ge- schäftsverzeichnisse erfolgt auf Ende des Jahres, sofern alle Voraus- setzungen für die Patenterneuerung erfüllt sind.
§ 8. Bei der Patenterneuerung wird die Umsatzgebühr nach dem Umsatz des vorletzten Jahres berechnet. Die Beträge werden auf ganze Franken aufgerundet. III. Geschäftsverzeichnisse
§ 9. 1 Das Geschäftsverzeichnis muss jederzeit über den gesam- ten Tierverkehr des Händlers genauen Aufschluss geben. Es sind alle gekauften, verkauften, vertauschten und vermittelten Tiere chronolo- gisch einzutragen, gleichgültig, ob sie aus anderen oder aus dem eige- nen Viehinspektionskreis kommen und ob Verkehrsscheine notwendig waren oder nicht. Die Inhaber von Metzgereibetrieben sind von der Eintragung der Schlachttiere für den eigenen Bedarf in die Geschäfts- verzeichnisse befreit. 2 Reicht das mit der Patentkarte zugestellte Geschäftsverzeichnis nicht aus, so ist beim Veterinäramt3 ein weiteres Verzeichnis, das unentgeltlich abgegeben wird, zu verlangen. 2 Verordnung über den gewerbsmässigen Viehhandel (VgVH) 916.33
§ 10. 1 Die mit dem 31. Dezember abzuschliessenden Geschäfts- verzeichnisse sind mit den abgelaufenen Patentkarten bis spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres dem Veterinäramt3 einzusenden, und zwar auch von solchen Händlern, die auf die Erneuerung des Patentes verzichten. 2 Bei Metzgereibetrieben, deren Inhaber oder Geschäftsführer im Besitz des Viehhandelspatentes sind, wird die Zahl der im eigenen Betrieb geschlachteten Tiere vom Fleischschauer erhoben. 3 Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes sind die Geschäftsver- zeichnisse und Patentkarten sofort zurückzusenden. IV. Feststellung des Umsatzes
§ 11. Die Viehinspektoren haben bis Ende Januar des folgenden Jahres Bericht zu erstatten über den gesamten Tierverkehr der Händ- ler in ihrem Inspektionskreis im abgelaufenen Jahr. Ebenso haben die Fleischschauer oder die Schlachthofverwaltungen über die von den Händlern an die Schlachtbank gelieferten Tiere zu berichten. V. Hausierhandel mit Geflügel
§ 12. VI. Verzeichnis der Viehhändler
§ 13. 1 Das Verzeichnis der Viehhändler wird alljährlich der Kan- tonspolizei, den Statthalterämtern, Bezirkstierärzten, Viehinspekto- ren, Fleischschauern und den Viehhändlern unentgeltlich zugestellt. 2 An weitere Interessenten wird es gegen Bezahlung abgegeben. VII. Inkrafttreten und Vollzug
§ 14. 1 Die Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 2 Der Vollzug obliegt dem Veterinäramt.3 1. 1. 11 - 71 3 916.33 Verordnung über den gewerbsmässigen Viehhandel (VgVH)
§ 15. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verord- nung zum Gesetz über den gewerbsmässigen Viehhandel vom 8. De- zember 1928 aufgehoben. 1 OS 40, 594 und GS VII, 165. Vom Regierungsrat erlassen. 2 Fassung gemäss RRB vom 11. Juli 1990 (OS 51, 194). In Kraft seit 1. Juli 1990. 3 Fassung gemäss RRB vom 6. Okober 2010 (OS 65, 756; ABl 2010, 2181). In Kraft seit 1. Januar 2011. 4