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瑞士的法律

Ordinance on the supply of potable water

颁布于 1989-09-19 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung betreffend die Abgabe von Trinkwasser.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Basel-Stadt
主题
Water
关键词
water supply, potable water, public water

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  1. 1. 10. 2001 59 1 Verordnung betreffend die Abgabe von Trinkwasser Inhalt I. Gegenstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 II. Allgemeine Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 1. Benützer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 2. Löschwasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 3. Schutz der Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 4. Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 5. Ersatzvornahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 6. Inanspruchnahme von Privatareal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 7.AllgemeinesZutrittsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 8. Auskünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 9. Reklamationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 III. Versorgungsnetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 1. Umschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 2. Arbeiten am Versorgungsnetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 3. Änderung des Versorgungsnetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 4. Beachtung von Sperrfristen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 5. Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 6. Unterhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 IV. Anschlussleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 1. Umschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 2. Arbeiten an Anschlussleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 3. Neuanschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 4. Abbruch von Gebäuden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 5. Beanspruchung vonGrund und Boden, Zutrittsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . 6 6. Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 a) Anschlussgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 b) GemeinsameAnschlussleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 c) Fälligkeit und Rechnungsstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 d) Verstärkungen und Verlegungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 e) Besondere Verhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 7. Reparaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 V. Hausinstallationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 1. Umschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 2. Arbeiten anHausinstallationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 3. Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 4. Kontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 5. Verweigerung und Sperrung desAnschlusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 1 Abgabe von Trinkwasser: V 772.800 2 VI. Messeinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 1. Umschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 2. Art derMesseinrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 3. Arbeiten anMesseinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 4. Standort undRaumbeanspruchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 5. Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 6. Private Messeinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 7. Unterhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 8. Zugänglichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 9. Schutz der Messeinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 VII. Zähler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 1. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 2. Messgenauigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 3. Nachprüfung auf Verlangen des Benützers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 4.Ablesung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 5. Zutritt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 6. Fehlmessungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 VIII. Lieferbedingungen und Benützungsverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 1. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 2. Beginn und Ende des Benützungsverhältnisses, Haftung . . . . . . . . . . . . . 12 3. Wasserabgabe an Dritte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 4. Einschränkung der Lieferung von Trinkwasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 5. Verweigerung der Lieferung von Trinkwasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 6. Haftungsausschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 IX. Rechnungsstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 1. Tarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 2. Ausstellen der Rechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 3. Rechnungsstellung an Dritte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 4. Einsprache undRekurs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 5. Zahlungsverzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 6. Rechnungsstellung für Anschlussgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 X. Öffentliche Brunnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 1. In der Stadt Basel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 2. In den Landgemeinden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 XI. Installationsbewilligungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 1. Erteilung einer Installationsbewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 2. Erlöschen der Installationsbewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 3. Entzug der Installationsbewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 4. Spezialbewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 XII. Besondere Vereinbarungen und ergänzende Vorschriften . . . . . . . . . . . 16 1. Besondere Bedingungen undVereinbarungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 2. Ergänzende Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 XIII. Aufhebung bisherigen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Anhang: Anschlussgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 2 772.800 Energie- und Wasserversorgung 1. 10. 2001 59 3 Verordnung betreffend die Abgabe von Trinkwasser Vom 19. September 1989 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz über die Versorgung des Kantons Basel-Stadt mit Energie und Trink wasser durch die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) vom 21. April 19881), beschliesst: i. gegenstand § 1.Diese Verordnung gilt für die Versorgung mit Trinkwasser durch die Industriellen Werke Basel (IWB). ii. allgemeine bestimmungen 1. Benützer § 2.Benützer im Sinne dieser Verordnung ist jeder, der von den IWB Trinkwasser bezieht. 2 Gemeinden, welche das von den IWB gelieferte Trinkwasser selbst verteilen, gelten den IWB gegenüber als Benützer. Vorbehalten blei ben allfällige spezielle vertragliche Abmachungen. 2. Löschwasser § 3. In Brandfällen steht die Trinkwasserversorgung der Feuerwehr zum Löschen zur Verfügung. 3. Schutz der Anlagen § 4.Der Grund- bzw. Hauseigentümer hat die nötigen Massnahmen zu treffen, damit die auf seinem Grundstück liegenden Teile der An schlussleitung sowie die Messeinrichtungen vor Beschädigung ge schützt werden. Insbesondere dürfen keine Bauten über den erdverleg ten Leitungen erstellt werden. 4. Verhalten bei Störungen § 5. Störungen und ausserordentliche Vorkommnisse an Anlagen und Installationen sind den IWB von den Betroffenen unverzüglich zu melden. 1) SG 772.300. 3 Abgabe von Trinkwasser: V 772.800 4 5. Ersatzvornahme § 6. Die IWB ordnen die Beseitigung rechtswidriger Zustände an. Leistet der Pflichtige dieser Anordnung nicht Folge, so lassen die IWB die Arbeiten ausführen. Bei Gefahr handeln sie ohne Verzug. Die Ko sten trägt der Pflichtige. 2 Mangelhafte Einrichtungen, die Personen oder Sachen gefährden, können durch Beauftragte der IWB ohne vorherige Mahnung vom Versorgungsnetz abgetrennt oder plombiert werden. 6. Inanspruchnahme von Privatareal § 7. Muss für Anlagen der Trinkwasserversorgung (Leitungen, Hy dranten, Schieber und dergleichen) Privatareal in Anspruch genom men werden, so können die dazu erforderlichen Rechte durch Enteig nung erworben werden, falls ein freihändiger Erwerb nicht möglich ist. Soweit die Anlagen dem belasteten Grundstück dienen, sind sie ent schädigungslos zu dulden. 2 Allfällige Durchleitungsrechte für Anschlussleitungen sind vom Grundeigentümer zu beschaffen. 7. Allgemeines Zutrittsrecht § 8. Den zuständigen Organen der IWB ist der Zutritt zu den An schlussleitungen, den Hausinstallationen und den Messeinrichtungen zu angemessener Zeit, in Sonderfällen wie z.B. Störungen jederzeit, zu ermöglichen. 8. Auskünfte § 9. Die von den IWB bezeichneten Stellen erteilen auf Wunsch un entgeltlichAuskunft über Fragen imZusammenhangmit der Trinkwas serversorgung und den Wassertarifen. 9. Reklamationen § 10. Reklamationen sind schriftlich an die Direktion der IWB zu richten. iii. versorgungsnetz 1. Umschreibung § 11. Das Versorgungsnetz umfasst die Versorgungsleitungen, ein schliesslich Schiebern und Hydranten. 2 Als Versorgungsleitungen gelten in der Regel die Wasserleitungen, die nach ihrer Dimension und Anlage für die Speisung von Anschluss leitungen und Hydranten bestimmt sind. 3 Die Versorgungsleitungen werden in der Regel auf Allmend verlegt. 4 Im Zweifel sowie in besonderen Einzelfällen wird die Grenze zwi schenVersorgungsnetz undAnschlussleitung durch die IWB bestimmt. 4 772.800 Energie- und Wasserversorgung 1. 10. 2001 59 5 2. Arbeiten am Versorgungsnetz § 12.Arbeiten amVersorgungsnetz werden ausschliesslich durch die IWB oder ihre Beauftragten ausgeführt. 3. Änderung des Versorgungsnetzes § 13. Die IWB erweitern oder ändern ihre Anlagen nur unter der Voraussetzung, dass a) keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, b) genügend Trinkwasser vorhanden ist und c) es sich wirtschaftlich rechtfertigen lässt oder wenn ein Interessent für die Kosten aufkommt, die voraussichtlich durch Gebühren nicht gedeckt werden können. 4. Beachtung von Sperrfristen § 14. Neuanschlüsse oder Arbeiten an Anschlussleitungen, die Än derungen des Versorgungsnetzes in Strassen und Trottoirs mit neuen Belägen bedingen, sind von den IWB terminlich so weit hinauszuschie ben, bis allfällige Sperrfristen im Sinne der Verordnung betreffend die Benützung der Allmend durch die öffentlichen Verwaltungen und Be triebe vom 5. November 1974 abgelaufen sind. 5. Kosten § 15. Die Kosten für die Erstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Änderung des Versorgungsnetzes gehen zu Lasten der IWB-Rech nung. 2 Erfolgt der Ausbau des Versorgungsnetzes im Interesse eines einzel nen Benützers, so hat derselbe für die Kosten aufzukommen, soweit diese nicht durch Gebühren gedeckt sind, ohne dass diese Anlageteile in sein Eigentum übergehen. 3 Die Kosten werden nach Abschluss der Arbeiten nach Aufwand in Rechnung gestellt. 6. Unterhalt § 16. Das Versorgungsnetz wird, vorbehältlich abweichender ver traglicher Regelungen, durch die IWB auf eigene Kosten unterhalten. iv. anschlussleitungen 1. Umschreibung § 17.AlsAnschlussleitungwird das für dieVersorgung von einzelnen Liegenschaften bestimmte Leitungsstück von der Versorgungsleitung bis und mit der Übergabestelle bezeichnet. Diese besteht aus dem Hauptabsperrorgan, das unmittelbar nach der Hauseinführung mon tiert wird. 5 Abgabe von Trinkwasser: V 772.800 6 2. Arbeiten an Anschlussleitungen § 18. Arbeiten an den Anschlussleitungen dürfen nur von den IWB oder deren Beauftragte vorgenommen werden. Dies gilt auch für die Erstellung von Anschlussleitungen. 2 Erstellung und Änderung der Anschlussleitungen sind den IWB schriftlich unter Benützung der von ihnen aufgestellten Formulare in Auftrag zu geben. 3 Von den IWB angeordnete Massnahmen hat der Grund- bzw. Haus eigentümer unverzüglich ausführen zu lassen. 4 Nicht benutzte Anschlussleitungen werden von den IWB an der Ver sorgungsleitung abgetrennt, sofern nicht eine Wiederverwendung in den nächsten zwölf Monaten schriftlich zugesichert wird. 3. Neuanschlüsse § 19.Die IWB sind berechtigt, voraussichtlich unwirtschaftlicheNeu anschlüsse ausserhalb des Baugebietes abzulehnen, sofern der Interes sent nicht bereit ist, die sich daraus ergebenden Kosten selbst zu über nehmen. 2 Die IWBbestimmen imEinvernehmenmit demGrund- bzw.Hausei gentümer oder dessen Bevollmächtigten den Rohrdurchmesser der Anschlussleitung, die Leitungsführung sowie den Ort der Hauseinfüh rung. 3 Die IWB erstellen für ein und dieselbe Parzelle in der Regel nur eine Anschlussleitung. 4 Die IWB können mehrere Liegenschaften an eine gemeinsame An schlussleitung anschliessen und sind berechtigt, von einer in einem pri vaten Grundstück liegenden Anschlussleitung auch Gebäude auf Fremdparzellen anzuschliessen. 4. Abbruch von Gebäuden § 20. Der Abbruch eines Gebäudes ist den IWB vom bisherigen Ei gentümer so zeitig schriftlich zu melden, dass eigene und gegebenen falls benachbarte Anschlussleitungen vor demAbbruch umgelegt oder vom Netz abgetrennt werden können. 2 Mit denAbbrucharbeiten darf nicht vor demAbschluss derArbeiten der IWB begonnen werden. 5. Beanspruchung von Grund und Boden, Zutrittsrecht § 21.Anschlussbegehrende Interessenten haben allenfalls erforderli che Durchleitungsrechte bei Beanspruchung von Grundstücken Drit ter auf eigene Kosten zu erwerben. 2 DerGrund- bzw.Hauseigentümer hat den IWBden für das Leitungs trasse und die Anschlussstelle benötigten Raum kostenlos zur Verfü gung zu stellen. 3 Der Grund- bzw. Hauseigentümer hat gemeinsame Anschlussleitun gen sowie die Arbeiten zur Erstellung und zumUnterhalt derselben zu dulden. 6 772.800 Energie- und Wasserversorgung 1. 10. 2001 59 7 6. Kosten (vgl. Anhang) a) Anschlussgebühr § 22.Der Grund- bzw. Hauseigentümer hat die Kosten für die inner halb der Parzelle liegenden Teile der Anschlussleitung und des Haupt absperrorgans anlässlich der Erstellung zu tragen, ohne dass diese Teile in sein Eigentum übergehen. DieAnschlussgebühren werden aufgrund der Leitungslänge ab Parzellengrenze und des Rohrdurchmessers pau schal festgesetzt. Mit der Anschlussgebühr sind sämtliche Kosten im Sinne von § 18 Abs. 1 des IWB-Gesetzes abgegolten. Vorbehalten bleibt §27 Abs. 2 dieser Verordnung.2) 2 Für die Berechnung desKostenanteils gelten dieAnsätze desAnhan ges. b) Gemeinsame Anschlussleitungen § 23. Bei gemeinsamen Anschlussleitungen werden die Kosten für die Erstellung den betreffenden Grund- bzw. Hauseigentümern in der Regel imVerhältnis der Leitungslänge und derAnschlussleistung über bunden. 2 Rückerstattungen der von den IWB erhobenen Kostenanteile wer den bei einem späterenAnschluss von weiteren Liegenschaften an eine gemeinsame Anschlussleitung ausgeschlossen. 3 Für Gesamtüberbauungen mit zeitlich festgelegtem Bau der An schlüsse können die Anschlussgebühren pauschal erhoben werden, indem die gesamten Anschlusskosten gleichmässig auf die betreffen den Grund- bzw. Hauseigentümer aufgeteilt werden. c) Fälligkeit und Rechnungsstellung § 24.Die Kosten werden mit Abschluss der Arbeiten fällig; die IWB stellen dem Grund- bzw. Hauseigentümer Rechnung. d) Verstärkungen und Verlegungen § 25. Die Kosten für die Verstärkung oder die Verlegung von An schlussleitungen hat der Verursacher sowohl im öffentlichen als auch im privaten Grund zu tragen. 2 Nach 50 Jahren gelten die Anschlussleitungen bezüglich der Kosten verteilung als erneuerungsbedürftig. Soll eine Anschlussleitung vor diesem Zeitpunkt, jedoch nach mindestens zehn Betriebsjahren ver stärkt oder verlegt werden, so beteiligen sich die IWB an den Kosten. Die Beteiligung beträgt 2,5% pro Jahr ab dem 10. Betriebsjahr der bis herigen Leitung. 3 Für die Berechnung der Kostenanteile gelten die Ansätze des An hanges. e) Besondere Verhältnisse § 26. Für Anschlussleitungen mit spezieller Verlegungsart oder Lei tungsführung hat der Grund- bzw. Hauseigentümer die von den IWB als notwendig erachteten baulichenMassnahmen zu seinen Lasten aus zuführen. 2) § 22 Abs. 1: Vorangehender Satz beigefügt durch RRB vom 18. 10. 1994 (wirk sam seit 27. 10. 1994). 7 Abgabe von Trinkwasser: V 772.800 8 7. Reparaturen § 27. Reparaturen gehen unter Vorbehalt des Schuldprinzips zu La sten der IWB-Rechnung. 2 Bei Korrosion und Leitungsbruch gehen die Kosten für die Grabar beiten (insbesondere Freilegen der defekten und Zumauern oder Ein decken der reparierten Leitung) in der Regel zu Lasten des Grund bzw. Hauseigentümers.3) v. hausinstallationen 1. Umschreibung § 28.AlsHausinstallationen gelten alle demWasserbezug dienenden Anlageteile nach dem Hauptabsperrorgan, mit Ausnahme der Mess einrichtungen. 2. Arbeiten an Hausinstallationen § 29. Arbeiten an Hausinstallationen zwischen dem Hauptabsperr organ und derMesseinrichtung dürfen nur durch die IWBoder ihreBe auftragten vorgenommen werden. 2 Arbeiten an Hausinstallationen nach der Messeinrichtung dürfen nur durchUnternehmen, die eine Installationsbewilligung der IWBbe sitzen, vorgenommen werden.4) 3 Ohne vorgängige schriftliche Bewilligung der IWB dürfen keine Hausinstallationen erstellt, erweitert oder geändert werden. 4 Die Hausinstallationen sind nach den von den eidgenössischen und kantonalen Behörden, vom Schweizerischen Verein des Gas- undWas serfaches (SVGW) aufgestellten Richtlinien und gemäss den techni schen Vorschriften der IWB auszuführen, zu betreiben und zu unter halten. 5 Bedarf die Ausführung einer Installation der Genehmigung seitens einer drittenBehörde, so ist die Einholung der Bewilligung vorAusfüh rung Sache desGrund- bzw.Hauseigentümers oder des von ihmmit der Ausführung Beauftragten. 6 Es dürfen nur Wasserbehandlungsanlagen installiert werden, deren Typ vom eidgenössischenGesundheitsamt4a) genehmigt worden ist. Für die Installation einer Wasserbehandlungsanlage ist eine Bewilligung beim zuständigen kantonalen Laboratorium einzuholen. 7 Die Hauseigentümer haben ihre Hausinstallationen dauernd in tech nisch einwandfreiem Zustand zu halten und für eine unverzügliche Be seitigung festgestellter Mängel zu sorgen. 3) § 27 Abs. 2 beigefügt durch RRB vom 18. 10. 1994 (wirksam seit 27. 10. 1994). 4) § 29 Abs. 2 geändert durch RRB vom 18. 10. 1994 (wirksam seit 27. 10. 1994). 4a) § 25 Abs. 6: Jetzt: Bundesamt für Gesundheit. 8 772.800 Energie- und Wasserversorgung 1. 10. 2001 59 9 3. Kosten § 30.DieKosten fürArbeiten anHausinstallationen gehen zu Lasten des Eigentümers der versorgten Liegenschaft bzw. des Benützers. 2 Für neue Hausinstallationen vor dem Zähler gelten die Ansätze des Anhanges.5) 4. Kontrolle § 31.Alle Hausinstallationen unterstehen nach ihrer Erstellung, Er weiterung oder Änderung im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der Kontrolle durch die IWB. 2 Den zuständigen Organen der IWB ist zur Kontrolle der Hausinstal lationen der Zutritt zu allen mitWassereinrichtungen versehenen Räu men während der ordentlichen Arbeitszeit, in Sonderfällen wie z.B. Störungen jederzeit, zu ermöglichen. 3 Der Zugang zum Hauptabsperrorgan ist stets freizuhalten. 5. Verweigerung oder Sperrung des Anschlusses § 32. Die IWB verweigern die Inbetriebnahme der Hausinstallatio nen oder einzelner Anlageteile, wenn sie den anwendbaren Vorschrif ten nicht entsprechen. vi. messeinrichtungen 1. Umschreibung § 33. Die Messeinrichtungen dienen der Feststellung des Wasserbe zuges in Volumeneinheiten. 2. Art der Messeinrichtung § 34.Die IWBbestimmen dieArt derMesseinrichtung und allfälliger Zusatzeinrichtungen. 3. Arbeiten an Messeinrichtungen § 35.Arbeiten an den für dieMessung des Trinkwassers notwendigen Messeinrichtungen werden von den IWBoder deren Beauftragten vor genommen. 4. Standort und Raumbeanspruchung § 36.Der Standort derMesseinrichtungen wird von den IWB imEin vernehmen mit dem Grund- bzw. Hauseigentümer bestimmt. 2 Den für den Einbau der Messeinrichtungen erforderlichen Platz hat derGrund- bzw. Hauseigentümer den IWBkostenlos zur Verfügung zu stellen. 5) § 30 Abs. 2 beigefügt durch RRB vom 18. 10. 1994 (wirksam seit 27. 10. 1994). 9 Abgabe von Trinkwasser: V 772.800 10 5. Kosten § 37. Die Montagekosten der Messeinrichtungen gehen zu Lasten der IWB. Sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der peri odischen Kontrolle der Zähler gehen ebenfalls zu Lasten der IWB. 2 Die Kosten für die Instandstellung beschädigter Messeinrichtungen gehen unter Vorbehalt von § 29Abs. 2 des IWB-Gesetzes zu Lasten des Grund- bzw. Hauseigentümers. 3 Die Kosten für Messeinrichtungen temporärer und provisorischer Anlagen hat der Benützer zu bezahlen. 6. Private Messeinrichtungen § 38.Messeinrichtungen für dieWeiterverrechnung des Trinkwassers an Dritte oder für eigene Bedürfnisse müssen vom Grund- bzw. Haus eigentümer auf eigene Kosten angeschafft und unterhalten werden. Ebenfalls gehen zu seinen Lasten die durch die Einhaltung der öffent lich-rechtlichen technischen Vorschriften, insbesondere durch die amt liche Eichung, entstehenden Kosten. 2 Die privaten Messeinrichtungen fallen nicht ins Eigentum des Kan tons im Sinne von § 14 Abs. 2 des IWB-Gesetzes. 7. Unterhalt § 39.DerUnterhalt derMesseinrichtungen,mitAusnahmeder priva ten, erfolgt ausschliesslich durch die IWB oder deren Beauftragte zu Lasten der IWB-Rechnung. 2 Die Messeinrichtungen, mit Ausnahme der privaten, werden durch die IWB oder deren Beauftragte nach den Vorschriften der IWB peri odisch geprüft, revidiert, geeicht und plombiert. 8. Zugänglichkeit § 40. Der Zugang zu den Messeinrichtungen ist stets freizuhalten. 9. Schutz der Messeinrichtungen § 41.DerGrund- bzw. Hauseigentümer der mit Trinkwasser versorg ten Liegenschaft hat dafür zu sorgen, dass die Messeinrichtungen nicht beschädigt werden. 2 AnMesseinrichtungen dürfen ausser durch die IWBoder ihreBeauf tragten keine Eingriffe vorgenommen werden. 3 Wer unberechtigterweise Plomben an Messeinrichtungen entfernt oder Manipulationen vornimmt, haftet für den entstandenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Revisionen und Nacheichungen. 10 772.800 Energie- und Wasserversorgung 1. 10. 2001 59 11 vii. zähler 1. Allgemeines § 42. Der Trinkwasserbezug wird durch Zähler ermittelt. 2. Messgenauigkeit § 43.Die Anzeige der Zähler gilt als richtig, wenn derMessfehler die gesetzlichen Toleranzen nicht überschreitet. 3. Nachprüfung auf Verlangen des Benützers § 44.Wird die Richtigkeit der Anzeige der Zähler durch den Benüt zer bezweifelt, so kann er jederzeit eine Prüfung der Zähler durch die IWB oder ein anderes, amtlich ermächtigtes Prüfamt verlangen. In Streitfällen ist der Befund des Eidgenössischen Amtes für Messwesen massgebend. Die Kosten der Prüfung einschliesslich Auswechslung der Zähler trägt diejenige Partei, welche durch das Prüfergebnis ins Un recht versetzt wird. 4. Ablesung § 45.Die IWB bestimmenwie, durch wen und zu welchemZeitpunkt die Zähler abgelesen werden. 5. Zutritt § 46.Der Benützer hat demmit der Ablesung betrauten Mitarbeiter der IWB während der ordentlichen Arbeitszeit den Zutritt zu den Messeinrichtungen zu ermöglichen. 6. Fehlmessungen § 47.Bei festgestelltem Stillstand oder bei Fehlanzeige eines Zählers über die gesetzlich zulässige Toleranz hinaus wird der Wasserbezug so weit möglich aufgrund einer technischen Prüfung ermittelt. 2 Kann die Fehlanzeige eines Zählers nach Grösse und Dauer ein wandfrei ermittelt werden, so sind die Abrechnungen für diese Zeit, je doch höchstens für die Dauer der gesetzlichen Verjährungsfrist, zu be richtigen. 3 Lässt sich das Mass der Korrektur durch eine technische Prüfung nicht bestimmen, wird der Bezug auf der Basis der vor der letzten Fest stellung des Fehlers abgelesenen Zähleranzeige unter angemessener Berücksichtigung der Angaben des Benützers von den IWB festgelegt. Lässt sich der Zeitpunkt für das Eintreten der Störung nicht feststellen, so können die Angaben des Benützers nur für die beanstandete Able seperiode berücksichtigt werden. 4 Treten in einerHausinstallationWasserverluste auf, so hat derBenüt zer keinen Anspruch auf Reduktion der Gebühr des durch die Zähler registrierten Wasserverbrauches. 11 Abgabe von Trinkwasser: V 772.800 12 viii. lieferbedingungen und benützungsverhältnisse 1. Allgemeines § 48. Die IWB liefern Trinkwasser nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 2 Das Trinkwasser hat hygienisch einwandfrei zu sein und den Anfor derungen der eidgenössischen Verordnung über Lebensmittel und Ge brauchsgegenstände vom 1. März 1995, Art. 275, zu entsprechen.5a) 3 Der Regierungsrat entscheidet nach Anhörung präventivmedizini scher Fachleute über die Beimischung von Substanzen zum Trinkwas ser aus volkshygienischen oder prophylaktischenGründen und teilt sei nen Entscheid dem zuständigen Bundesamt mit. Er kann vor dem Ent scheid die Werkkommission anhören. Die IWB vollziehen den Be schluss des Regierungsrates. 4 Die Lieferung des Trinkwassers erfolgt in der Regel ununterbrochen. 5 DerKanton übernimmt für die Einhaltung einer bestimmtenWasser zusammensetzung (Härte usw.), Temperatur sowie für einen konstan ten Druck keine Gewähr. 2. Beginn und Ende des Benützungsverhältnisses, Haftung § 49. Das Benützungsverhältnis beginnt mit der Erteilung der An schlussbewilligung oder spätestens dem Bezug von Trinkwasser bzw. mit dem Datum der Montage der Messeinrichtung oder zu einem ver traglich abgemachten Zeitpunkt. Es endet an dem in der schriftlichen Abmeldung angegebenen Datum. 2 Die Benützer haben den IWB jeden Wechsel spätestens eine Woche im voraus, unter Angabe der alten und neuen Adresse sowie des Zeit punkts des Wechsels, mitzuteilen. 3 Geht bei einem Benützerwechsel keine Meldung ein oder erfolgt sie verspätet, so haftet der fehlbare Benützer für denVerbrauch des Trink wassers bis zur nächsten Ablesung. 4 Für den Wasserbezug in leerstehenden Räumen sowie die Entrich tung allfälliger Gebühren leerstehender Mieträume und unbenützter Anlagen ist der Grund- bzw. Hauseigentümer den IWB gegenüber haftbar. 5 Will ein Benützer kein Trinkwasser mehr beziehen, so hat er dies mindestens 30 Tage vor dem Abstelltermin den IWB mitzuteilen. 6 Der Bezug von Trinkwasser für vorübergehendeZwecke (Baustellen und dgl.) bedarf einer Bewilligung der IWB. 7 DerBezug abHydrant, mitAusnahme zurBrandbekämpfung, ist nur mit einer Bewilligung der IWB zulässig. 3. Wasserabgabe an Dritte § 50. Das bezogene Trinkwasser darf ohne schriftliche Zustimmung der IWB nicht an Dritte weitergegeben oder auf ein anderes Grund stück abgeleitet werden. 5a) § 48 Abs. 2 in der Fassung von § 13 Ziff. 2 der VV zum BG über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 12. 3. 1996 (wirksam seit 21. 3. 1996, SG 351.100). 12 772.800 Energie- und Wasserversorgung 1. 10. 2001 59 13 4. Einschränkung der Lieferung von Trinkwasser § 51. Die IWB können die Wasserlieferung in folgenden Fällen ein schränken oder vorübergehend einstellen: a) Ausführung von Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten; b) Betriebsstörungen; c) Mangel an Trinkwasser; d) höhere Gewalt; e) andere aussergewöhnliche Ereignisse. 2 Im Brandfall hat die Feuerwehr zur Deckung ihres Löschwasserbe darfs Vorrang. 5. Verweigerung der Lieferung von Trinkwasser § 52. Die IWB können die Lieferung von Trinkwasser in folgenden Fällen verweigern: a) wenn der Benützer trotz Ermahnung Einrichtungen verwendet, die den geltenden Vorschriften nicht entsprechen; b) wenn der Benützer rechts- oder tarifwidrig Trinkwasser bezieht; c) wenn den IWB oder ihren Beauftragten trotz Ermahnung der durch diese Verordnung geregelte Zutritt, insbesondere zu den Messeinrichtungen und Hausinstallationen, verweigert oder ver unmöglicht wird; d) wenn nach der zweiten Mahnung eine rechtskräftig festgesetzte Gebühr nicht bezahlt wird, sofern die Einstellung der Lieferung für Dritte, die in keinem Benützungsverhältnis zum Kanton ste hen, keine unzumutbare Härte bedeutet. 2 Die Einstellung der Trinkwasserlieferung befreit den Benützer nicht von der Erfüllung aller Verbindlichkeiten gegenüber den IWB. 6. Haftungsausschluss § 53.6) Die Benützer haben unter Vorbehalt abweichender Bestim mungen keinen Anspruch auf Entschädigung für mittelbaren oder un mittelbaren Schaden, der ihnen aus Einschränkung oder Verweigerung der Lieferung von Trinkwasser erwächst. 6) § 53 in der Fassung des RRB vom 18. 10. 1994 (wirksam seit 27. 10. 1994). 13 Abgabe von Trinkwasser: V 772.800 14 ix. rechnungsstellung 1. Tarife § 54. Die Rechnungsstellung für das gelieferte Trinkwasser erfolgt nach den in der jeweils gültigen Verordnung festgelegten Ansätzen. 2. Ausstellen der Rechnung § 55. Die Rechnungsstellung an die Benützer erfolgt in regelmässi gen, von den IWB festzulegenden Zeitabständen. Ablesungen ausser halb derselben erfolgen in der Regel nur bei Benützerwechsel. 2 Die von privaten Zählern ermittelten Daten werden in keinem Fall von den IWB abgelesen und in Rechnung gestellt. 3. Rechnungsstellung an Dritte § 56. Benützer, die von den IWB bezogenes Trinkwasser an Dritte abgeben, dürfen nicht mehr dafür verlangen, als sie selber bezahlen mussten. 4. Einsprache und Rekurs § 57. Gegen die Rechnung kann der Benützer innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung mit schriftlicher Begründung Einsprache erheben. 2 Offenkundig fehlerhafte Rechnungen können formlos beanstandet werden. Die Beanstandung hat vor Ablauf der Zahlungsfrist zu erfol gen. 3 Die IWB entscheiden über Einsprachen und abzuweisende Bean standungen in Form einer rekursfähigen und mit Rechtsmittelbeleh rung versehenen Verfügung. 4 Gegen Verfügungen der IWB kann beim zuständigen Departement Rekurs erhoben werden. 5. Zahlungsverzug § 58. Die IWB sind berechtigt, für Mahnungen und die durch einen Zahlungsverzug verursachtenKosten undUmtriebe eineGebühr zu er heben. 2 Die zweite Mahnung hat einen Hinweis auf die Möglichkeit der Ver weigerung der Lieferung von Trinkwasser gemäss § 52 lit. d zu enthal ten. 6. Rechnungsstellung für Anschlussgebühren § 59.Die §§ 57 und 58 sind auch in bezug auf die Anschlussgebühren anwendbar. 14 772.800 Energie- und Wasserversorgung 1. 10. 2001 59 15 x. öffentliche brunnen 1. In der Stadt Basel § 60. Die IWB sind für die öffentlichen Brunnen in der Stadt Basel, mit Einschluss von Betrieb und Unterhalt, zuständig. 2 Die öffentlichen Brunnen werden in der Regel auf Allmend aufge stellt. 3 Die öffentlichen Brunnen mit den dazugehörenden Einrichtungen sind Eigentum des Kantons. 4 Die IWB erheben auf ihre Gebühren für den Bezug von Trinkwasser einen Zuschlag, der die Aufwendungen der öffentlichen Brunnen deckt.7) 2. In den Landgemeinden § 61.Die beiden Landgemeinden sind für ihre öffentlichen Brunnen selbst verantwortlich. 2 Die Landgemeinden erhalten entsprechend dem Trinkwasserver brauch in ihrem Gebiet den von den IWB gemäss § 60 Abs. 4 erhobe nenGebührenzuschlag zurück.DieEinzelheitenwerden zwischen dem Kanton, vertreten durch das Baudepartement, und den Landgemein den bilateral geregelt.8) xi. installationsbewilligungen 1. Erteilung einer Installationsbewilligung § 62.Die Bewilligung zur Ausführung von Arbeiten an Hausinstalla tionen und Wasserapparaten (Installationsbewilligung) wird von den IWBUnternehmen erteilt, die in der Lage sind,Hausinstallationsarbei ten fachgerecht auszuführen. Voraussetzung für die Erteilung der Be willigung ist, dass der Inhaber der Firma oder deren technischer Leiter über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt und den Betrieb per sönlich leitet.9) 2 Als Ausweis für die entsprechenden Fachkenntnisse gilt das eidge nössische Diplom als – Sanitärtechniker, – Sanitärinstallateur, – Sanitärzeichner oder eine gleichwertige Ausbildung nach den Richtlinien des Bundes amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) und des SVGW. 7) § 60Abs. 4 in der Fassung desRRBvom18. 10. 1994 (wirksam seit 27. 10. 1994). 8) § 61 Abs. 2 beigefügt durch RRB vom 18. 10. 1994 (wirksam seit 27. 10. 1994). 9) § 62 Abs. 1 geändert durch RRB vom 18. 10. 1994 (wirksam seit 27. 10. 1994). 15 Abgabe von Trinkwasser: V 772.800 16 2. Erlöschen der Installationsbewilligung § 63. Eine Installationsbewilligung wird von den IWB für erloschen erklärt:10) a) wenn die Firma erlischt; b) wenn eine der Voraussetzungen, die für die Erteilung massgebend waren, dahingefallen ist, insbesondere wenn die Person, die sich über den Besitz der erforderlichen Fachkenntnisse ausgewiesen hatte, aus der Firma ausscheidet. 3. Entzug der Installationsbewilligung § 64.11) Der Entzug der Installationsbewilligung kann von den IWB jederzeit aus wichtigen Gründen verfügt werden, insbesondere wenn die Firma oder ihr Personal gegen allgemeine Vorschriften oder gegen spezielle Weisungen der IWB handelt; ferner wenn die Firma wieder holt und trotz vorangegangener Warnung Arbeiten nichtberechtigten Dritten übergibt oder von unberechtigten Drittpersonen ausgeführte Arbeiten unter ihrem Namen meldet. 4. Spezialbewilligung § 65. In bezug auf spezielleHausinstallationen oder spezielleWasser apparate können die IWB an Unternehmen innerhalb und ausserhalb ihres Wasserversorgungsgebietes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Spezialbewilligungen erteilen, die nur zur Ausführung der darin bezeichneten Arbeiten berechtigen. 2 Die für Installationsbewilligungen geltenden Vorschriften sind sinn gemäss anzuwenden.Die IWBbestimmen nach ihremErmessen die er forderlichen Fachkenntnisse und deren Nachweis. Sie können auch eine Prüfung anordnen. xii. besondere vereinbarungen und ergänzende vorschriften 1. Besondere Bedingungen und Vereinbarungen § 66. In Ausnahmefällen, z.B. für Benützer mit speziellen Bezugsbe dürfnissen, können die IWB besondere Anschluss- und Wasserliefe rungsbedingungen festsetzen und spezielle Verträge abschliessen. 2. Ergänzende Vorschriften § 67. Die IWB können für bestimmte Wasseranwendungen zusätzli che Vorschriften erlassen. 10) § 63, Einleitungssatz, geändert durch RRB vom 18. 10. 1994 (wirksam seit 27. 10. 1994). 11) § 64 geändert durch RRB vom 18. 10. 1994 (wirksam seit 27. 10. 1994). 16 772.800 Energie- und Wasserversorgung 1. 10. 2001 59 17 xiii. aufhebung bisherigen rechts § 68. Es werden aufgehoben: a) Verordnung betreffend die Abgabe von Wasser vom 9. Februar 1951; b) Reglement über die Wasserabgabe zu öffentlichen Zwecken vom 3. Juli 1880; c) Verordnung betreffend die Installation von Wasserleitungen und Wasserverbrauchseinrichtungen vom 18. August 1936. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Oktober 1989 wirksam. 17 Abgabe von Trinkwasser: V 772.800 18 Anhang (§§ 22ff. und § 30)12) 1. Anschlussgebühren (§§ 22ff.) (pauschale Kostenanteile für Anschlussleitungen) 1.1. Fälle ohne Bauarbeiten Rohrleitungslänge Nominaler Rohrinnendurchmesser DN bis 40 50 65 Fr. Fr. Fr. 1 m . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 550 815 1080 2 m . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600 880 1160 3 m . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 650 945 1240 4 m . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 700 1010 1320 5 m . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750 1075 1400 6 m . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 800 1140 1480 7 m . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 850 1205 1560 8 m . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900 1270 1640 9 m . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 950 1335 1720 10 m . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000 1400 1800 jeder weitere Meter . . . . . . 30 45 55 DieAnschlussleitungslängenwerden jeweils auf einenMeter aufgerun det. Für grössere Rohrdurchmesser als DN 65 werden die pauschalen Ko stenbeiträge jeweils aufgrund der verbindlichen Projektunterlagen kal kuliert. Die Anschlussgebühren für Rohrleitungen mit einem Durchmesser kleiner als DN 40 sind gleich wie diejenigen für Rohrleitungen mit einem Durchmesser von DN 40. 12) Anhang in der Fassung des RRB vom 18. 10. 1994 (wirksam seit 27. 10. 1994). 18 772.800 Energie- und Wasserversorgung 1. 10. 2001 59 19 tab 19 Abgabe von Trinkwasser: V 772.800 1. 2. F äl le m it B au ar b ei te n im n o rm al en B au gr u n d m it E rd o d er A sp h al to b er fl äc h e a) b is n o m in al er R o h ri n n en d u rc h m es se r D N 40 d er H au se in fü h ru n g R o h rl ei tu n gs lä n ge R o h rl ei tu n gs lä n ge n ac h d er H au se in fü h ru n g b is u n d m it H au se in fü h ru n g 0 m 1 m 2 m 3 m 4 m 5 m 6 m 7 m 8 m 9 m 10 m Je d er w ei te re M et er F r. F r. F r. F r. F r. F r. F r. F r. F r. F r. F r. F r. 1 m .. .. .. .. .. .. . 13 50 14 00 14 50 15 00 15 50 16 00 16 50 17 00 17 50 18 00 18 50 30 2 m .. .. .. .. .. .. . 16 00 16 50 17 00 17 50 18 00 18 50 19 00 19 50 20 00 20 50 21 00 30 3 m .. .. .. .. .. .. . 18 50 19 00 19 50 20 00 20 50 21 00 21 50 22 00 22 50 23 00 23 50 30 4 m .. .. .. .. .. .. . 21 00 21 50 22 00 22 50 23 00 23 50 24 00 24 50 25 00 25 50 26 00 30 5 m .. .. .. .. .. .. . 23 50 24 00 24 50 25 00 25 50 26 00 26 50 27 00 27 50 28 00 28 50 30 6 m .. .. .. .. .. .. . 26 00 26 50 27 00 27 50 28 00 28 50 29 00 29 50 30 00 30 50 31 00 30 7 m .. .. .. .. .. .. . 28 50 29 00 29 50 30 00 30 50 31 00 31 50 32 00 32 50 33 00 33 50 30 8 m .. .. .. .. .. .. . 31 00 31 50 32 00 32 50 33 00 33 50 34 00 34 50 35 00 35 50 36 00 30 9 m .. .. .. .. .. .. . 33 50 34 00 34 50 35 00 35 50 36 00 36 50 37 00 37 50 38 00 38 55 30 10 m .. .. .. .. .. .. .. 36 00 36 50 37 00 37 50 38 00 38 50 39 00 39 50 40 00 40 50 41 00 30 je d er w ei te re M et er . 18 0 18 0 18 0 18 0 18 0 18 0 18 0 18 0 18 0 18 0 18 0 D ie A n sc h lu ss le it u n gs lä n ge n w er d en je w ei ls au f ei n en M et er au fg er u n d et . F ü r A n sc h lu ss le it u n ge n m it sp ez ie ll er V er le gu n gs ar t o d er L ei tu n gs fü h ru n g gi lt § 26 . 20 tab 20 772.800 Energie- und Wasserversorgung b ) b is n o m in al er R o h ri n n en d u rc h m es se r D N 50 d er H au se in fü h ru n g R o h rl ei tu n gs lä n ge R o h rl ei tu n gs lä n ge n ac h d er H au se in fü h ru n g b is u n d m it H au se in fü h ru n g 0 m 1 m 2 m 3 m 4 m 5 m 6 m 7 m 8 m 9 m 10 m Je d er w ei te re M et er F r. F r. F r. F r. F r. F r. F r. F r. F r. F r. F r. F r. 1 m .. .. .. .. .. .. . 16 15 16 80 17 45 18 10 18 75 19 40 20 05 20 70 21 35 22 00 22 65 45 2 m .. .. .. .. .. .. . 18 80 19 45 20 10 20 75 21 40 22 05 22 70 23 35 24 00 24 65 25 30 45 3 m .. .. .. .. .. .. . 21 45 22 10 22 75 23 40 24 05 24 70 25 35 26 00 26 65 27 30 27 95 45 4 m .. .. .. .. .. .. . 24 10 24 75 25 40 26 05 26 70 27 35 28 00 28 65 29 30 29 95 30 60 45 5 m .. .. .. .. .. .. . 26 75 27 40 28 05 28 70 29 35 30 00 30 65 31 30 31 95 32 60 33 25 45 6 m .. .. .. .. .. .. . 29 40 30 05 30 70 31 35 32 00 32 65 33 30 33 95 34 60 35 25 35 90 45 7 m .. .. .. .. .. .. . 32 05 32 70 33 35 34 00 34 65 35 30 35 95 36 60 37 25 37 90 38 55 45 8 m .. .. .. .. .. .. . 34 70 35 35 36 00 36 65 37 30 37 95 38 60 39 25 39 90 40 55 41 20 45 9 m .. .. .. .. .. .. . 37 35 38 00 38 65 39 30 39 95 40 60 41 25 41 90 42 55 43 20 43 85 45 10 m .. .. .. .. .. .. .. 40 00 40 65 41 30 41 95 42 60 43 25 43 90 44 55 45 20 45 85 46 50 45 je d er w ei te re M et er . 19 5 19 5 19 5 19 5 19 5 19 5 19 5 19 5 19 5 19 5 19 5 D ie A n sc h lu ss le it u n gs lä n ge n w er d en je w ei ls au f ei n en M et er au fg er u n d et . F ü r A n sc h lu ss le it u n ge n m it sp ez ie ll er V er le gu n gs ar t o d er L ei tu n gs fü h ru n g gi lt § 26 . 1. 10. 2001 59 2121 Abgabe von Trinkwasser: V 772.800 c) b is n o m in al er R o h ri n n en d u rc h m es se r D N 65 d er H au se in fü h ru n g R o h rl ei tu n gs lä n ge R o h rl ei tu n gs lä n ge n ac h d er H au se in fü h ru n g b is u n d m it H au se in fü h ru n g 0 m 1 m 2 m 3 m 4 m 5 m 6 m 7 m 8 m 9 m 10 m Je d er w ei te re M et er F r. F r. F r. F r. F r. F r. F r. F r. F r. F r. F r. F r. 1 m .. .. .. .. .. .. . 18 80 19 60 20 40 21 20 22 00 22 80 23 60 24 40 25 20 26 00 26 80 55 2 m .. .. .. .. .. .. . 21 60 22 40 23 20 24 00 24 80 25 60 26 40 27 20 28 00 28 80 29 60 55 3 m .. .. .. .. .. .. . 24 40 25 20 26 00 26 80 27 60 28 40 29 20 30 00 30 80 31 60 32 40 55 4 m .. .. .. .. .. .. . 27 20 28 00 28 80 29 60 30 40 31 20 32 00 32 80 33 60 34 40 35 20 55 5 m .. .. .. .. .. .. . 30 00 30 80 31 60 32 40 33 20 34 00 34 80 35 60 36 40 37 20 38 00 55 6 m .. .. .. .. .. .. . 32 80 33 60 34 40 35 20 36 00 36 80 37 60 38 40 39 20 40 00 40 80 55 7 m .. .. .. .. .. .. . 35 60 36 40 37 20 38 00 38 80 39 60 40 40 41 20 42 00 42 80 43 60 55 8 m .. .. .. .. .. .. . 38 40 39 20 40 00 40 80 41 60 42 40 43 20 44 00 44 80 45 60 46 40 55 9 m .. .. .. .. .. .. . 41 20 42 00 42 80 43 60 44 40 45 20 46 00 46 80 47 60 48 40 49 20 55 10 m .. .. .. .. .. .. .. 44 00 44 80 45 60 46 40 47 20 48 00 48 80 49 60 50 40 51 20 52 00 55 je d er w ei te re M et er . 20 5 20 5 20 5 20 5 20 5 20 5 20 5 20 5 20 5 20 5 20 5 D ie A n sc h lu ss le it u n gs lä n ge n w er d en je w ei ls au f ei n en M et er au fg er u n d et . F ü r gr ö ss er e R o h rd u rc h m es se r al s D N 65 w er d en d ie p au sc h al en K o st en b ei tr äg e je w ei ls au fg ru n d d er ve rb in d li ch en P ro je k tu n te rl ag en k al k u li er t. F ü r A n sc h lu ss le it u n ge n m it sp ez ie ll er V er le gu n gs ar t o d er L ei tu n gs fü h ru n g gi lt § 26 . 22 2. Kosten für neue Hausinstallationen vor dem Zähler (§ 30) Für Hausinstallationen bis zu einem Rohrdurchmesser von DN 50 (2″) werden inklusive einfacher Mauerdurchbrüche berechnet: Für den erstenMeter Leitungslänge: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 200.– Für jeden weiterenMeter Leitungslänge: . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 100.– Die Leitungslängen werden jeweils auf einen Meter aufgerundet. Hausinstallationen mit grösseren Rohrdurchmessern als DN 50 (2″) werden als Kostenpauschale aufgrund der verbindlichen Projektunter lagen berechnet. 22 772.800 Energie- und Wasserversorgung tab

Ordinance on the supply of potable water · Nelum