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瑞士的法律

Ordinance on the River Restoration Fund

颁布于 2010-09-22 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über den Gewässerrenaturierungsfonds.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Glarus
主题
Fisheries and aquaculture, Water
关键词
freshwater pollution, special fund, institution, stock enhancement/repopulation, inland fisheries, data collection/reporting, freshwater fishes, fishery management and conservation, aquatic animals, governance, inland waters, bed, pollution control

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 1.5.2011–35 VIII B/21/5 Verordnung über den Gewässerrenaturierungsfonds (Vom 22. September 2010) Der Landrat, gestützt auf die Artikel 18a ff. des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 1995 zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz),1) beschliesst: Art. 1 Zweck Diese Verordnung regelt den Vollzug des Beschlusses der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010 zum Gewässerrenaturierungsfonds. Art. 2 Organisation 1 Der Gewässerrenaturierungsfonds bildet einen Bestandteil der Rechnung (Erfolgsrechnung und Bilanz) des Kantons. 2 Die mit dem Fonds in Zusammenhang stehenden Personal- und Sachkosten werden über diesen abgerechnet. 3 Das Departement Bau und Umwelt (Departement) ist für den administrativen Vollzug zuständig. Die finanzkompetente Behörde entscheidet über die Beitragsgesuche. 4 Die Fondsverwaltung obliegt der Abteilung Umweltschutz und Energie (Abteilung). Art. 3 Berichterstattung 1 Über die Verwendung und die finanzielle Situation des Fonds wird jährlich in zusammenfassender Form im Memorial Rechenschaft abgelegt. 2 Eine ausführliche Berichterstattung erfolgt im Amtsbericht des Departe ments. Art. 4 Einreichung/Bearbeitung Gesuche 1 Das Gesuch um einen Beitrag aus dem Gewässerrenaturierungsfonds ist dem Departement schriftlich und begründet mit sämtlichen zur Beurteilung notwen digen Unterlagen einzureichen. 1 Kanton Glarus 1995 1) GS VIII B/21/1 Gewässerrenaturierungsfonds – VVIII B/21/5 2 Die Beitragsgesuche werden von der Abteilung bearbeitet. Reichen die Unterlagen zur Beurteilung eines Gesuches nicht aus, kann die Abteilung zusätzliche Angaben oder Dokumente verlangen. 3 Zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit von Vorhaben können unab hängige Stellen beigezogen werden. Art. 5 Entscheid 1 Die Fondsverwaltung beurteilt alle Gesuche auf ihre Förderungswürdigkeit. 2 In die Beurteilung werden insbesondere folgende Aspekte miteinbezogen: die Qualität des Vorhabens, das Kosten/Nutzen-Verhältnis sowie die Aus wirkungen und die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben anderer Sach bereiche. 3 Die finanzkompetente Behörde entscheidet abschliessend auf Antrag der Fondsverwaltung über die Gewährung eines Beitrags. 4 Der Entscheid erfolgt bei einfacheren Projekten spätestens nach zwei Monaten, bei komplexeren spätestens nach vier Monaten seit der Einreichung des Gesuches. Art. 6 Auflagen Der Entscheid über die Gewährung von Beiträgen kann mit Auflagen an die Beitragsempfänger und -empfängerinnen versehen werden, namentlich: a. Berichterstattung über die einzelnen Massnahmen (z. B. mittels Aus führungsplänen); b. Durchführung von Erhebungen oder Messungen über den Erfolg der Vorhaben; c. Einräumung eines Betretungsrechts für Demonstrationszwecke; d. Information der Öffentlichkeit über das Ergebnis des Vorhabens. Art. 7 Beitragsberechtigte Vorhaben 1 An folgende Kategorien von Vorhaben werden Beiträge gewährt: a. Renaturierungen von verbauten oder eingedolten Gewässern; b. Erwerb von dinglichen Rechten im Zusammenhang mit Renaturierungen; c. Wiederherstellung der Fischgängigkeit von Gewässern mit baulichen Massnahmen; d. Schaffung von Lebensraum und Laichplätzen für Fische; e. bauliche Massnahmen im Zusammenhang mit Auenrevitalisierungen; f. bauliche Massnahmen zur quantitativen und qualitativen Verbesserung der Gewässerqualität; g. Forschungsvorhaben, welche für den Kanton Glarus von Bedeutung sind. 2 1.5.2011–35 Gewässerrenaturierungsfonds – V VIII B/21/5 2 Die maximale Beitragshöhe beträgt für alle Kategorien 50 Prozent der anfal lenden beitragsberechtigten Kosten. 3 Die Beitragssätze regelt der Regierungsrat in einer Verordnung. Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. 3

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