Ordinance on the protection of waters
颁布于 1975-01-22 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über den Gewässerschutz.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Zürich
- 主题
- Water
- 关键词
- pollution control, freshwater pollution, effluent waste water/discharge, groundwater, subsidy/incentive, enforcement/compliance, liability/compensation
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) 711.11 Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)24 (vom 22. Januar 1975)1 Der Regierungsrat, gestützt auf § 57 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 8. Dezember 19746,22 beschliesst: A.25 Zuständigkeiten Regierungsrat § 1.22 Der Regierungsrat a. setzt den kantonalen Sanierungsplan fest, b. bezeichnet auf dem Verordnungsweg Art und Beschaffenheit der Abwässer, die in öffentliche Kanalisation eingeleitet werden dürfen. Baudirektion § 2.22 Die Baudirektion a. erlässt organisatorische und technische Weisungen und Richtlinien, b. übt die Aufsicht über die Gemeinden und die mit öffentlichen Auf gaben auf dem Gebiet des Gewässerschutzes betrauten Privaten aus, c. ordnet gegenüber den Gemeinden Erstellung, Unterhalt und tech nische Verbesserungen von öffentlichen Abwasseranlagen an, d. verfügt anstelle einer Gemeinde, die trotz Aufforderung ihre Auf sichtspflichten oder Aufgaben auf dem Gebiet des Gewässerschut zes vernachlässigt, die erforderlichen Massnahmen, e. kann private Abwasserentsorgungsanlagen als öffentlich erklären, f. setzt die Grundwasserschutzareale fest, g. erteilt Bewilligungen für Anlagen zur Nutzung der Erdwärme mit einer Bohrtiefe von mehr als 1000 m. AWEL§ 3.24 Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) trifft die zum Schutz der Gewässer erforderlichen Entscheide und An ordnungen, soweit dazu nicht andere Organe zuständig erklärt werden. Insbesondere a. erfüllt es die Aufgaben der Fachstelle für Gewässerschutz im Sinne der Bundesgesetzgebung, 11. 10. 13 - 82 711.11 Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) b. überwacht es die Gewässer im Hinblick auf schädliche Beeinträch tigungen und Gefährdungen und führt es die systematische, chemi sche und biologische Untersuchungen der Gewässer und der sie beeinflussenden Einwirkungen durch, c. überwacht und koordiniert es die örtliche und regionale Planung und die Durchführung der zum Schutz der Gewässer erforder lichen Massnahmen, d. überwacht es die den Gemeinden und den Privaten gemäss der Gewässerschutzgesetzgebung auferlegten Verpflichtungen, e. bewilligt es Eindolungen von Gewässern sowie bauliche Massnah men, Aufschüttungen und Abgrabungen an solchen, f. bewilligt es Bauten im Grundwasser und temporäre Grundwasser absenkungen, g. bewilligt es Sondierungen und Pumpversuche für Grundwassernut zungen, h. bewilligt es jede andere Art der Abwasserentsorgung als den Kana lisationsanschluss, die Erstellung von Einzelreinigungsanlagen sowie die Vorbehandlung und Ableitung von Industrieabwasser, soweit nicht gemäss § 3 a die Gemeinden zuständig sind, i. erlässt es zur Bewilligung von Versickerungen durch die zuständi gen Organe der Gemeinden die für den Vollzug notwendigen tech nischen und rechtlichen Weisungen und erteilt es die erforderlichen Instruktionen, j. bewilligt es Anlagen gemäss §§ 20 und 21, k. erteilt es die Bewilligung gemäss § 15 Abs. 5 EG GSchG6, l. erteilt es die Bewilligung, Kiesgruben anzulegen oder aufzufüllen sowie Sand oder anderes Material abzubauen, m. erteilt es Bewilligungen für Anlagen zur Nutzung der Erdwärme mit einer Bohrtiefe bis 1000 m, n. erteilt es die Zustimmung zu Vorhaben, für die ein Staatsbeitrag begehrt wird, und entscheidet es über die Festsetzung und Ausrich tung von Staatsbeiträgen, o. entscheidet es über die Pflicht zur Sicherheitsleistung, p. entscheidet es über Streitigkeiten zwischen den Gemeinden betref fend grenzüberschreitende Abwasseranlagen, q. entscheidet es über provisorische Lösungen für die Reinigung und Entsorgung der Abwässer, r. erlässt es Anordnungen zur Behebung bestehender Missstände, die den Bestand und die Reinheit der Gewässer beeinträchtigen oder gefährden, sowie zur Verhinderung neuer schädlicher Vorkehren, 2 Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) 711.11 s. ordnet es Massnahmen zur Anpassung von Anlagen mit wasser gefährdenden Flüssigkeiten an, t. kontrolliert es die Abwasserreinigungsanlagen und führt es Abwas seruntersuchungen durch, u. genehmigt es die Siedlungsentwässerungsverordnung, die Grund wasserschutzzonen und den Generellen Entwässerungsplan der Gemeinden, v. setzt es die Gewässerschutzbereiche Au und Ao und die Zuström bereiche Zu und Zo fest und erstellt es die Grundwasserkarte, die Gewässerschutzkarte und den Wärmenutzungsatlas, w. erlässt es befristete Verbote, Massnahmen zu treffen, welche die Ver wirklichung einer Schutzzone verunmöglichen oder beeinträchtigen könnten, x. führt es den Industrie- und Gewerbekataster sowie den Kataster der Abwassereinleitungen in oberirdische Gewässer, y. führt es eine öffentlich zugängliche Liste der Branchen oder Betriebe mit sehr umweltrelevanten Prozessen, z. veranlasst es bei Schadenfällen die Tatbestandsaufnahme durch die Polizei und ordnet es die erforderlichen Sicherungs- und Behe bungsmassnahmen an. Gemeinden § 3 a.24 1 Den Gemeinden obliegt: a. die Bewilligung für Versickerungen von Niederschlags- und Sicker wasser und für das Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser aus Liegenschaften, Wegen, Erschliessungs- und Sammelstrassen in oberirdische Gewässer mittels Rohrleitungen bis 200 mm Durch messer, b. die Zustimmung nach Art. 17 Gewässerschutzgesetz8 zur Baubewil ligung für ausserhalb der Bauzonen gelegene Grundstücke, c. die Bewilligung der Industrieabwasserentsorgung sowie von Mass nahmen zur Löschwasserrückhaltung und zur Absicherung von Güterumschlagplätzen, d. die Bewilligung für das Verlegen von Sicker- und Drainageleitun gen über dem höchsten Grundwasserspiegel, e. die Bewilligung von Hofdüngerlageranlagen von Landwirtschafts und Intensivtierhaltungsbetrieben, f. das Führen des Katasters der bewilligten Versickerungsanlagen und die Meldung über die erteilten Bewilligungen zur Abwasser einleitung in oberirdische Gewässer an das AWEL. a. Abwasser entsorgung 31. 10. 13 - 82 711.11 Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) 2 Anstelle der Stadt Zürich ist das AWEL für Bewilligungen zu ständig a. in den Fällen von Abs. 1 lit. a–c bei Betrieben mit sehr umweltrele vanten Prozessen, wenn es sich handelt um 1. Betriebe der Stadt Zürich, 2. störfallrelevante Betriebe, 3. Abfallanlagen; b. in den Fällen von Abs. 1 lit. a bei übergeordneten Infrastruktur anlagen und bei Bauten in Grundwasserschutzarealen, in proviso rischen Grundwasserschutzzonen und an belasteten Standorten. 3 Anstelle der andern Gemeinden ist das AWEL für Bewilligungen zuständig, a. wenn in den Fällen von Abs. 1 lit. a–c Industrie- und Gewerbe betriebe mit sehr umweltrelevanten Prozessen oder gemeinde eigene Betriebe betroffen sind, b. in den Fällen von Abs. 1 lit. a bei übergeordneten Infrastrukturan lagen, bei Bauten in Grundwasserschutzarealen, in provisorischen Grundwasserschutzzonen und an belasteten Standorten. b. Anlagen mit wasser gefährdenden Flüssigkeiten § 3 b.23 Auf ihrem Gebiet vollzieht die Stadt Zürich die §§ 19–33. c. Liegenschafts entwässerung in den Städten Zürich und Winterthur § 3 c.23 1 Die Städte Zürich und Winterthur erteilen die Bewilli gung für das Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser aus Liegen schaften, Wegen, Erschliessungs- und Sammelstrassen in oberirdische Gewässer mittels Rohrleitungen von mehr als 200 mm Durchmesser. 2 Ausgenommen sind Einleitungen aus a. städtischen Betrieben, b. störfallrelevanten Betrieben, c. Abfallanlagen, d. übergeordneten Infrastrukturanlagen, bei Bauten in Grundwasser schutzarealen, in provisorischen Grundwasserschutzzonen und an belasteten Standorten. 3 Anstelle der Stadt Winterthur ist das AWEL für Bewilligungen bei Betrieben mit sehr umweltrelevanten Prozessen zuständig. d. Aufsicht und Vollzugs überprüfung § 3 d.23 1 Das AWEL stellt im Rahmen der Aufsicht sicher, dass die Massnahmen der Stadt Zürich in den Bereichen betrieblicher Umwelt schutz in Industrie und Gewerbe sowie Lager- und Betriebsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dem kantonalen Vollzug ent sprechen. Es erlässt die erforderlichen Weisungen. 4 Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) 711.11 2 Das AWEL und die Fachstellen der Stadt Zürich überprüfen periodisch die Wirksamkeit und Effizienz ihres Vollzugs. Gewässer schutz inspektoren § 4. 1 Der Regierungsrat wählt die nötigen Gewässerschutzinspek toren; ihnen obliegt die Überwachung der Gewässer ihres Kreises, die Verbindung mit den Behörden und Kontrollorganen der Gemeinden, die Aufsicht über den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften und der gestützt auf diese angeordneten Massnahmen. Für Kontroll- und Ad ministrativaufgaben sind ihnen Mitarbeiter als Sachbearbeiter zuge teilt. Die Gewässerschutzinspektoren und ihre verantwortlichen Mit arbeiter sind vom Statthalter ins Handgelübde zu nehmen. 2 Die Inspektoren ziehen weitere Fachorgane bei, wenn dies zur Feststellung von Gefährdungen sowie der Art und des Ausmasses der Verschmutzung von Gewässern und ihrer Ursachen erforderlich ist. Zusammen arbeit mit anderen Amtsstellen § 5.12 Das AWEL22 setzt sich bei der Behandlung ihm zufallender Geschäfte, die den Aufgabenkreis anderer kantonaler Stellen berüh ren und deren Mitarbeit erfordern, mit diesen in Verbindung. Andere Amtsstellen leiten rechtzeitig die Zusammenarbeit mit dem AWEL22 in die Wege, wenn von ihnen geplante Massnahmen den Gewässer schutz berühren. Datenaustausch mit den Städten Zürich und Winterthur § 5 a.23 1 Die Vollzugsorgane des Kantons und der Städte Zürich und Winterthur gewähren einander einfachen und direkten Zugang zu den Vollzugsdaten. Das AWEL stellt zu diesem Zweck eine geeignete Plattform zur Verfügung. 2 Die Städte übermitteln dem AWEL elektronisch die Daten, die für die Nachführung des Katasters der Abwassereinleitungen in ober irdische Gewässer gemäss § 3 lit. x benötigt werden. Gewässerschutz laboratorium § 6. Dem Gewässerschutzlaboratorium des AWEL22 obliegt15 a. die regelmässige Untersuchung der ober- und unterirdischen Ge wässer sowie der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen, ein schliesslich derjenigen der Industrie und des Gewerbes, b. die chemische und biologische Funktionskontrolle und Beurteilung der Abwasseranlagen nach lit. a und die Antragstellung bezüglich der notwendigen Vorreinigungsmassnahmen, c. die chemische, biologische, hygienische und toxikologische Unter suchung und Beurteilung der Gewässer bei besonderen Verhältnis sen und Vorkommnissen wie akuten und latenten Verunreinigun gen, Gefährdungen von Trinkwasser sowie baulichen Eingriffen, d. die Untersuchung und Beurteilung der Deponiefähigkeit von Abfall stoffen, 51. 10. 13 - 82 711.11 Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) e. Untersuchungen für die zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen sowie die naturwissenschaftliche Beratung in Fragen des Gewässerschutzes. § 7.16 B. Abwasserreinigung15 Aufgaben der Gemeinden § 8.15 Die Gemeinden erstellen einen generellen Entwässerungs plan für das gesamte Gemeindegebiet. Bei Änderungen des Bauzonen planes ist der generelle Entwässerungsplan gleichzeitig anzupassen und der Baudirektion zur Genehmigung vorzulegen. b. Baupflicht § 9.15 1 Die Gemeinden sind verantwortlich für: a. den systematischen Ausbau des Kanalnetzes mit den dazugehören den Spezialbauwerken nach Massgabe des generellen Entwässe rungsplanes, b. den Bau und Ausbau der zentralen Abwasserreinigungsanlagen, c. den Bau der öffentlichen Sanierungsleitungen ausserhalb des Bau gebietes. 2 Sie dimensionieren die Hauptleitungen und die zentralen Anla gen nach dem generellen Entwässerungsplan. Bei Mischsystemen kön nen sie zusätzlich Areale als Beizugsgebiet für die Bemessung der Lei tungskaliber berücksichtigen. 3 Sie erstellen die Sanierungsleitungen ausserhalb der Bauzonen in der Regel als öffentliche Abwasseranlagen, wenn mehr als 30 Einwoh ner oder Einwohnergleichwerte davon erfasst werden. Liegt ein beson deres öffentliche Interesse vor oder sind die Eigentümer von Sanierungs objekten in schlechter wirtschaftlicher Lage, erstellen die Gemeinden auch für kleinere Sanierungsgebiete öffentliche Abwasseranlagen. c. Beiträge und Gebühren für Sanierungs leitungen § 9 a.14 1 Die Gemeinden können von den Grundeigentümern, die für die Bewerbung ihrer Bauten und Anlagen auf einen Anschluss an die Sanierungsleitung angewiesen sind, einen Beitrag verlangen. Die Gemeinde bemisst den Beitrag im Einzelfall nach Massgabe des gezogenen Nutzens. 2 Für öffentliche Sanierungsleitungen können die üblichen Gebüh ren bezogen werden. a. Planungs pflicht 6 Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) 711.11 d. Betrieb der Abwasser anlagen, Uferreinigung § 10. Für den Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasser reinigungsanlagen haben die Gemeinden geschultes Personal einzu setzen. Die zuständige Gemeindebehörde ist für die Kontrolle des Kanalisationsnetzes und der Abwasseranlagen der einzelnen Grund stücke verantwortlich. Die Reinigung der Uferpartien öffentlicher Gewässer von Geschwemmsel, Kadaver, Unrat, Algen, Wasserpflan zen usw. ist, soweit nicht der Staat unterhaltspflichtig ist, Sache der anstossenden Gemeinden. Vorbehalten bleiben Unterhalts- und Rei nigungspflichten privater Anstösser. e. Aufsicht und Kontrolle § 11. 1 Die zuständige Gemeindebehörde sorgt gegenüber Priva ten für die Einhaltung der Vorschriften und Richtlinien des Bundes und des Kantons zur Reinhaltung der Gewässer. Sie wacht insbeson dere über die Erfüllung der Anforderungen an die Beschaffenheit abzuleitender Abwässer. Sie kontrolliert die von Bundes- oder kanto nalen Stellen in Einzelverfügungen erlassenen Anordnungen. 2 Festgestellte Missstände sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde behoben werden können, dem zuständigen Gewässerschutzinspektor zu melden. 3 Die mit diesen Aufgaben beauftragten Funktionäre sind nament lich zu bezeichnen und dem AWEL22 bei jeder Änderung bekanntzu geben. § 12.16 Gesuchs unterlagen § 13.15 1 Gesuche um Bewilligung von Vorkehren im Sinne von §§ 8, 15 und 20 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz6 sind mit einem vollständigen Projektdossier im Doppel der zuständi gen Behörde einzureichen. 2 Bevor die Bewilligung rechtskräftig ist, darf der Gesuchsteller mit keinerlei Vorbereitungs- oder Bauarbeiten zur Verwirklichung des Vorhabens beginnen. §§ 13 a–13 c.16 Anforderungen an die Abwasser beschaffenheit § 14.15 1 Das öffentliche Kanalnetz dient der Aufnahme der Ab wässer innerhalb des Einzugsbereichs des generellen Entwässerungs planes. Vorbehalten bleibt Abs. 2. 2 Abwässer, die wegen ihrer Beschaffenheit das Kanalnetz, die zent rale Abwasserreinigungsanlage oder die Gewässer schädigen oder den Betrieb der Abwasseranlagen übermässig erschweren könnten, sind vor ihrer Einleitung in die Kanalisation auf Kosten des Verursachers am Anfallort in geeigneter Weise vorzubehandeln. § 15.16 71. 10. 13 - 82 711.11 Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) Landwirtschaft liche Abwässer § 16.15 1 Tierische Jauche, die Abwässer aus Mistwürfen sowie Silo- und Brennereiabwässer dürfen weder direkt oder indirekt einem öffentlichen Gewässer zugeführt noch den Kanalisationen zugeleitet werden. Sie sind in geschlossenen Gruben zu sammeln und gemäss dem Gewässerschutzgesetz8 landwirtschaftlich so zu verwerten, dass öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. 2 Für die Erstellung geschlossener Jauchegruben zur Aufnahme tierischer Jauche und anderer Abwässer aus landwirtschaftlichen Be trieben und Intensivtierhaltungen ist eine Bewilligung der Gemeinde erforderlich. Die Richtlinien des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft über die Bemessung und Gestaltung der Hofdüngerlager anlagen sind zu beachten. § 17.11 Kontroll massnahmen § 18. 1 Die Aufsichtsorgane und Sachverständigen des Gewässer schutzes nehmen, soweit die Erfüllung ihrer Aufgabe den Zutritt zu Wohn-, Unterkunfts- und Arbeitsstätten, Fabriken, gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben usw. erfordert, mit den Besitzern oder Betriebsinhabern Fühlung. Vorbehalten bleiben Fälle, die wegen beson derer Umstände ein anderes Vorgehen notwendig machen. 2 Sämtliche Organe und Sachverständigen sind gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über die in Erfüllung ihrer Aufgabe gemachten Wahrnehmungen verpflichtet, insbesondere auch, soweit sie Berufs und Fabrikationsgeheimnisse betreffen. b. Beizug von Dritten § 18 a.23 1 Für die Kontrolle von Anlagen und Betrieben können fachkundige Dritte beigezogen werden. 2 Anlagen und Betriebe können einer Branchenkontrolle, einer Eigenkontrolle oder der privaten Kontrolle gemäss § 4 der Besonde ren Bauverordnung I vom 6. Mai 19814 unterstellt werden. 3 Das AWEL sorgt für die Aus- und Weiterbildung des Kontrollper sonals und legt dessen fachliche Anforderungen fest. Es kann Dritte, die Kontrollaufgaben wahrnehmen, zum Besuch von Aus- und Weiter bildungsveranstaltungen verpflichten. C. Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten20 Anlagen § 19.20 1 Als Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten gelten Lageranlagen (Tankanlagen und Gebindelager), Kreisläufe, Betriebs anlagen und Umschlagplätze. a. Ankündi gung23 8 Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) 711.11 2 Nicht unter die Vorschriften dieses Abschnitts fallen Abwasser anlagen und Anlagen zur Lagerung und technischen Aufbereitung von Hofdünger. Bewilligungs und Melde pflichten in Grundwasser schutzzonen und -arealen § 20.20 1 Soweit die Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes An lagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten in Grundwasserschutz zonen und -arealen zulässt, bedarf das Erstellen oder Ändern von Anlagen in diesen Bereichen einer Bewilligung. 2 Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Lageranlagen mit einem Nutzvolumen von höchstens 450 Litern in der Grundwasser schutzzone S3. Deren Erstellung ist zu melden. 3 Das Ausserbetriebsetzen bewilligungs- oder meldepflichtiger An lagen ist zu melden. Bewilligungs und Melde pflichten in Gewässerschutz und Zuström bereichen § 21. 1 In den Gewässerschutzbereichen Au und Ao sowie den Zuströmbereichen Zu und Zo bedarf das Erstellen oder Ändern von Lageranlagen für Stoffe der Wassergefährdungsklasse A mit mehr als 2000 Litern Nutzvolumen pro Tank sowie von Umschlagplätzen für wassergefährdende Flüssigkeiten einer Bewilligung.24 2 Das Erstellen oder Ändern anderer Lageranlagen mit einem Nutzvolumen von mehr als 450 Litern ist zu melden. 3 Das Ausserbetriebsetzen bewilligungs- oder meldepflichtiger An lagen ist zu melden. Meldepflicht ausserhalb besonders gefährdeter Bereiche § 22.20 1 Das Erstellen oder Ändern von Lageranlagen ausserhalb besonders gefährdeter Bereiche mit einem Nutzvolumen von mehr als 450 Litern ist zu melden. 2 Das Ausserbetriebsetzen solcher Anlagen ist zu melden. Bewilligungs gesuche § 23.20 1 Bewilligungsgesuche im Sinne von §§ 20 und 21 sind dem AWEL22 einzureichen. 2 Bewilligungsgesuche über das Erstellen oder Ändern von Anla gen müssen die erforderlichen Angaben enthalten, so namentlich: a. Situationsplan im Massstab 1: 500 oder 1 :1000, b. Grundrisse und Schnitte in geeignetem Massstab mit Massangaben, c. bei Tanks mit einem Nutzvolumen von mehr als 2000 Litern: Detail zeichnungen, die über die Konstruktion der wichtigsten Teile sowie die Anordnung und Wirkungsweise der Sicherheitsvorrichtungen genügend Auskunft geben. Geltungsdauer einer Bewilli gung § 24.20 1 Die Bewilligung erlischt, wenn die Ausführung der An lage nicht innert zweier Jahre, von der Rechtskraft der Bewilligung an gerechnet, begonnen und sodann ohne erhebliche Unterbrechung durch geführt wird. 91. 10. 13 - 82 711.11 Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) 2 Soll eine Anlage im Zusammenhang mit dem Neu- oder Umbau eines Gebäudes erstellt oder geändert werden, erlischt die Bewilligung gleichzeitig mit der Baubewilligung. Abnahme und Inbetrieb nahme bewilli gungspflichtiger Anlagen § 25.20 1 Das AWEL22 sorgt dafür, dass eine Fachperson eine Ab nahmekontrolle für erstellte oder geänderte bewilligungspflichtige An lagen durchführt. 2 Die Fachperson erstellt ein Abnahmeprotokoll zuhanden des An lageinhabers sowie des AWEL22. 3 Die Anlagen dürfen erst nach erfolgter Abnahme in Betrieb genommen werden. Bei Tankanlagen vermerkt die Fachperson die Betriebsfreigabe in einem Tankkontrollheft, das vom AWEL22 abge geben wird. Meldung und Inbetrieb nahme melde pflichtiger Anlagen § 26.20 1 Das fachgerechte Erstellen oder Ändern meldepflichti ger Anlagen ist dem AWEL22 durch eine Fachperson zu bescheinigen. 2 Tankanlagen dürfen erst nach Vorliegen des Tankkontrollhefts in Betrieb genommen werden. Unterhalt und Eigenkontrolle § 27.20 1 Die Anlageinhaber unterhalten ihre Anlagen einwand frei. Sie sorgen dafür, dass Schutzvorrichtungen nach dem Stand der Technik angebracht und die erforderlichen Revisionen, Kontrollen und Reparaturen durchgeführt werden. 2 Alle betrieblichen Vorkommnisse sind im Tankkontrollheft ein zutragen, das bei der Tankanlage aufzubewahren ist. Tankkataster § 28.20 Das AWEL22 führt über die bewilligungs- und meldepflich tigen Anlagen einen Kataster. Die Stadt Zürich kann über die Anlagen auf ihrem Gebiet ein eigenes Katasterwerk führen. Überwachung durch den Kanton § 29.20 1 Das AWEL22 sorgt für die Überwachung der bewilligungs und meldepflichtigen Anlagen. 2 Dem AWEL22 sowie den von ihm beauftragten Kontrollpersonen ist jederzeit Zutritt zu den Anlagen und Einsicht in das Tankkontroll heft zu gewähren. Sanierung von Anlagen mit besonderem Gefährdungs potenzial § 30.20 Tankanlagen, die in einem besonders gefährdeten Bereich (Grundwasserschutzzone oder -areal, Gewässerschutzbereich Au und Ao, Zuströmbereich Zu und Zo) liegen und über kein Schutzbauwerk verfügen, müssen vom Inhaber der Anlage saniert werden. Das AWEL22 kann den Inhaber von der Sanierungspflicht befreien, wenn dieser nach weist, dass die Anlage keine besondere Gefahr für die Gewässer bildet. 10 Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) 711.11 Ausführungs vorschriften § 31.20 Die Baudirektion kann Vorschriften über die erforder lichen Schutzvorrichtungen, die Anforderungen an die Eigenkont rolle, das Meldeverfahren und die Überwachung und Abnahme der Anlagen erlassen sowie technische Normen und Branchenlösungen als verbindlich erklären. Umschlag von Lagerprodukten § 32.20 1 Die Anforderungen an Tankwagenführer richten sich nach den Vorschriften des Bundes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. 2 Die Lieferanten sind für die sachgemässe Auffüllung der Tanks verantwortlich. Der Umschlag von wassergefährdenden Stoffen ist mit aller Sorgfalt durchzuführen; insbesondere muss der Füllvorgang mit der Abfüllsicherung überwacht werden. 3 Tankanlagen dürfen nur nach erfolgter Meldung an den Gebäude eigentümer oder an dessen Stellvertreter aufgefüllt werden. 4 Tankanlagen dürfen nicht aufgefüllt werden, wenn: a. der Lieferant keinen Zutritt zu den Messeinrichtungen hat, b. der Flüssigkeitsstand im Tank nicht überwacht werden kann, c. kein Tankkontrollheft vorliegt, d. für das Auffüllen keine ausreichende Beleuchtung vorhanden ist, e. die Tankanlage offensichtlich Mängel aufweist, f. das Leckanzeigesystem Alarm anzeigt, g. der Fühler der Abfüllsicherung defekt ist. Einträge mit Tankkontroll heft § 33. Die Lieferanten sind verpflichtet, in das Tankkontrollheft die folgenden Angaben einzutragen: – das Datum der Auffüllung, – den Flüssigkeitsstand gemäss Messstab vor der Einfüllung, – die Menge und die Art des eingefüllten Produktes, – allfällige Überfüllungen oder Mängel, – die Unterschrift des Überbringers des Lagergutes. Schutz massnahmen bei Kreisläufen § 34.19 Die Inhaber von Kreisläufen mit Kältemitteln oder Wärme trägern sorgen dafür, dass diejenigen Kältemittel und Wärmeträger verwendet werden, die das Wasser möglichst wenig gefährden. D. Anlagen zur Erdwärmenutzung20 Bewilligungs pflicht § 35.19 Die Nutzung der Erdwärme bedarf einer Bewilligung. 111. 10. 13 - 82 711.11 Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) Wärmenutzungs atlas § 36.22 1 Der Wärmenutzungsatlas legt fest, an welchen Stellen im Kanton Erdwärmesonden erstellt werden dürfen. 2 Er ist öffentlich und wird durch das AWEL laufend auf den neus ten Stand gebracht. Ausführungs vorschriften § 37.19 1 Die Baudirektion kann Vorschriften über die einzu reichenden Unterlagen, die erforderlichen Schutzvorrichtungen, die Anforderungen an die Eigenkontrolle und die Überwachung und Ab nahme von Anlagen zur Erdwärmenutzung erlassen sowie technische Normen als verbindlich erklären. 2 Für Anlagen von untergeordneter Bedeutung kann die Baudirek tion von der Bewilligungspflicht nach § 35 auf dem Verordnungsweg befreien oder ein Meldeverfahren vorsehen. §§ 38–49.18 E. Subventionen15 Grundsatz § 50.15 Gesuche um Subventionen an die Kosten der Erstellung von Anlagen zur Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung, an andere Massnahmen des Gewässerschutzes, wie Anschaffungen zur Bekämpfung von Gewässerverunreinigungen, Ausbildungskosten der mit der Siedlungswasserwirtschaft betrauten Personen und des gewäs serschutzpolizeilichen Schadendienstes sind dem AWEL22 einzureichen. Anforderungen an Gesuche § 51.15 1 Den Gesuchen sind die Beschreibung des Vorhabens mit einem Bericht samt den erforderlichen Berechnungen, das Termin programm, der Kostenvoranschlag, die für die Beurteilung des Vorha bens notwendigen Pläne und der Kreditbeschluss mit Angabe der Kos tenträger beizulegen. Für UVP-pflichtige Anlagen sind überdies der Umweltverträglichkeitsbericht sowie der Prüfbericht und die Bewilli gung im massgeblichen Verfahren beizufügen. Die Unterlagen sind im Doppel einzureichen. 2 Für Ausbildungskurse ist das Kursprogramm im Doppel einzurei chen. 3 Auf Subventionsgesuche für Anlagen zur Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung wird nur eingetreten, wenn ein aktueller gene reller Entwässerungsplan vorliegt. Einreichung der Gesuche § 52.15 1 Mit den Bauarbeiten und den anderen Massnahmen darf erst begonnen werden, wenn die Subvention zugesichert ist. Nachträg lich gestellte Gesuche werden in der Regel abgelehnt. 12 Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) 711.11 2 Das AWEL22 kann einem vorzeitigen Baubeginn oder einer vor zeitigen Anschaffung beim Vorliegen wichtiger Gründe ausnahmsweise zustimmen. Prüfung der Gesuche § 53.15 1 Das AWEL22 prüft die Eingaben auf Bedürfnis, Zweck mässigkeit und Wirtschaftlichkeit. Es stellt insbesondere fest, ob die geplante Anlage oder die anderen Massnahmen den in kantonalen Richtplänen, Planungskonzepten und Normalien festgelegten Grund sätzen entsprechen. Es veranlasst die nötigen Änderungen und Ergän zungen. 2 Bei der Zusicherung wird in der Regel die voraussichtliche Höhe der Subvention bekannt gegeben. Öffentliches Interesse § 54.15 Ein gewichtiges öffentliches Interesse im Sinne von § 46 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutz6 liegt insbesondere dann vor, wenn a. hochrangige Rechtsgüter, wie öffentliche Gesundheit, Entsorgungs sicherheit oder Umweltqualität gefährdet sind, b. aus politischen oder finanziellen Gründen keine Trägerschaft für notwendige Anlagen gefunden wird, c. sich eine staatliche Förderung beim Einsatz neuer Technologien aufdrängt, d. die Gebühren im Vergleich mit anderen Gemeinden unverhältnis mässig hoch ausfallen würden. § 55.16 § 56.17 Aus- und Weiterbildung § 57.15 An die Kosten der Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung der mit der Siedlungswasserwirtschaft betrauten Perso nen können Subventionen bis zu 75% der beitragsberechtigten Aus gaben gewährt werden. §§ 58–60.16 § 61.18 Beitrags begrenzung § 62.15 Übersteigt die Subvention zusammen mit weiteren Staats beiträgen, die aufgrund von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen beansprucht werden können, 75% der anrechenbaren Kosten, so wird sie entsprechend herabgesetzt. §§ 63–66.16 § 67.13 131. 10. 13 - 82 711.11 Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) F. Schlussbestimmungen Zuwider handlungen § 68. Übertretungen dieser Verordnung sowie der gestützt darauf erlassenen Ausführungsvorschriften und Verfügungen werden nach den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz6 bestraft. Die Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes8, des Schweizerischen Strafgesetzbuches7 und des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz6 bleiben vorbehalten. Gebühren § 69.15 Für Bewilligungen und Kontrollen aufgrund dieser Verord nung werden Staatsgebühren nach Massgabe der Gebührenordnung zum Vollzug des Umweltrechts vom 3. November 19935 und Schreib gebühren nach Massgabe der Gebührenordnung für die Verwaltungs behörden vom 30. Juni 19663 bzw. der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 19662 erhoben. Inkrafttreten § 70. Diese Verordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amts blatt und nach der Genehmigung durch den Bundesrat10 auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft9. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verordnung über Tankanlagen und Gebinde lager vom 15. Oktober 1970, die Verordnung über die Organisation und die Obliegenheiten auf dem Gebiete des Gewässerschutzes vom 6. Juni 1968 und die Verordnung über Abwasser- und Kehrichtauf bereitungsanlagen vom 26. September 1968 aufgehoben. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Dezember 2007 (OS 63, 2) Alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 12. De zember 2007 bestehenden einwandigen erdverlegten Tankanlagen sind unabhängig von ihrem Standort alle fünf Jahre durch eine Fachperson zu kontrollieren. Die Inhaber solcher Anlagen haben diese bis spätes tens 31. Dezember 2014 zu sanieren oder ausser Betrieb zu setzen. 14 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=711.11%2C63%2C2 Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) 711.11 Anhang16 1 OS 45, 460 und GS V, 333. 2 LS 681. 3 LS 682. 4 LS 700.21. 5 LS 710.2. 6 LS 711.1. 7 SR 311.0. 8 SR 814.20. 9 In Kraft seit 1. Juli 1975. 10 Vom Bundesrat genehmigt am 5. Juni 1975. 11 Aufgehoben durch RRB vom 12. November 1986 (OS 50, 99). In Kraft seit 1. April 1987. 12 Fassung gemäss RRB vom 12. November 1986 (OS 50, 99). In Kraft seit 1. April 1987. 13 Aufgehoben durch RRB vom 28. August 1991 (OS 51, 742). In Kraft seit 1. Ja nuar 1991. 14 Eingefügt durch RRB vom 14. Juni 2005 (OS 60, 237). In Kraft seit 1. Juli 2005. 15 Fassung gemäss RRB vom 14. Juni 2005 (OS 60, 237). In Kraft seit 1. Juli 2005. 16 Aufgehoben durch RRB vom 14. Juni 2005 (OS 60, 237). In Kraft seit 1. Juli 2005. 17 Aufgehoben durch RRB vom 1. Februar 2006 (OS 61, 66). In Kraft seit 1. März 2006. 18 Aufgehoben durch RRB vom 28. Februar 2007 (OS 62, 85; ABl 2007, 380). In Kraft seit 1. April 2007. 19 Eingefügt durch RRB vom 12. Dezember 2007 (OS 63, 2; ABl 2007, 2376). In Kraft seit 1. April 2008. 20 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2007 (OS 63, 2; ABl 2007, 2376). In Kraft seit 1. April 2008. 21 Eingefügt durch RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 987; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. Januar 2012. 22 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 987; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. Januar 2012. 23 Eingefügt durch RRB vom 29. Mai 2013 (OS 68, 240; ABl 2013-06-07). In Kraft seit 1. August 2013. 24 Fassung gemäss RRB vom 29. Mai 2013 (OS 68, 240; ABl 2013-06-07). In Kraft seit 1. August 2013. 25 Änderung der Gliederungstitel gemäss RRB vom 29. Mai 2013 (OS 68, 240; ABl 2013-06-07). In Kraft seit 1. August 2013. 151. 10. 13 - 82 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=681 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=711.1 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c814 20.html http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=682 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=711.11%2C60%2C237 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=711.11%2C60%2C237 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=711.11%2C60%2C237 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20110909 36 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20110909 36 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=711.11%2C66%2C987 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=711.11%2C66%2C987 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=711.11%2C63%2C2 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=711.11%2C63%2C2 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=711.11%2C62%2C85 http://www.amtsblatt.zh.ch/main/t100d.cfm?Recid=6528 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20071221 51 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20071221 51 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks https://www.amtsblatt.zh.ch/shabforms/servlet/Search?EID=7&DOCID=33861 https://www.amtsblatt.zh.ch/shabforms/servlet/Search?EID=7&DOCID=33861 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=710.2 https://www.amtsblatt.zh.ch/shabforms/servlet/Search?EID=7&DOCID=33861 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=711.11%2C68%2C240 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=711.11%2C68%2C240 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=711.11%2C68%2C240 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.21 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c311 0.html http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=711.11%2C61%2C66