Ordinance on the protection of native fauna and flora
颁布于 1969-01-09 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung zum Schutze der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Zürich
- 主题
- Wild species and ecosystems
- 关键词
- wild fauna, wild flora, protection of species, biodiversity
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文本
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Verordnung zum Schutze der Tier- und Pflanzenwelt 702.13 Verordnung zum Schutze der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt (vom 9. Januar 1969)1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 19 und 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz2 und Art. 20 Abs. 4 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)3,5 beschliesst: § 1.5 Führt eine Massnahme zu einer Verminderung, Beseitigung oder Veränderung der den geschützten Tieren und Pflanzen als Nah rungsquellen, Brut- und Nistgelegenheiten dienenden Biotope wie Tüm pel, Sumpfgebiete, Riede, Hecken und Feldgehölze, ist eine Bewilli gung des Amtes für Landschaft und Natur (ALN) einzuholen. § 2.5 Die Tier- und Pflanzenarten gemäss Anhang 4 NHV3 sind im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 NHV3 geschützt. § 3.4 Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art.22 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz ist das ALN5 zuständig. § 4. 1 Den Lehrkräften an öffentlichen und privaten Schulen ist für Forschungs- und Lehrzwecke die Haltung einer kleinen Zahl von Amphibien ohne besondere Bewilligung gestattet. 2 Durch die Entnahme von Amphibien darf der Bestand am Fang ort nicht gefährdet werden. § 5. 1 Personen, die ein ernsthaftes naturkundliches Interesse gel tend machen können, ist auf Zusehen hin die Haltung einiger einhei mischer an ihrem Fangort nicht seltener Amphibien sowie die Entnahme einer geringen Menge von Frosch- und Krötenlaich und weniger Kaul quappen ohne besondere Bewilligung gestattet. 2 Für die Amphibienhaltung ist das Merkblatt der Pro Natura Zürich zur Haltung von Amphibien in Aquarien und Terrarien mass gebend.4 3 Die gefangenen Tiere sind am Fangort wieder auszusetzen. 11. 1. 12 - 75 702.13 Verordnung zum Schutze der Tier- und Pflanzenwelt § 6. 1 Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung sowie der darauf gestützten Verfügung werden mit Haft oder Busse bestraft. 2 Ausserdem kann das ALN5 die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen und im Widersetzungsfalle die notwendigen Mass nahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen lassen.4 § 7. Diese Verordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amts blatt in Kraft. 1 OS 43, 168 und GS V, 185. 2 SR 451. 3 SR 451.1. 4 Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 635). In Kraft seit 1. August 1998. 5 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 606; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011. 2 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c451.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c451 1.html http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=702.13%2C66%2C606 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20110909 36 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks