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瑞士的法律

Ordinance on the protection of moors

颁布于 1999-11-02 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung zum Schutz der Moore.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Luzern
主题
Water, Wild species and ecosystems
关键词
inland waters, wetlands, wild flora, protected area, zoning

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  1. Nr. 712c Verordnung zum Schutz der Moore vom 2. November 1999* (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 19901, auf Antrag des Justizdepartementes, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Schutzziel 1 Diese Verordnung hat zum Zweck a. die Moore und ihre Umgebung ungeschmälert zu erhalten und zu pflegen und b. die Regeneration beeinträchtigter Moore zu fördern. 2 Dadurch sollen besonders die standortheimische Pflanzen- und Tierwelt und ihre öko logischen Grundlagen erhalten und gefördert sowie die geomorphologischen Eigenarten der Moore erhalten werden. 3 Daneben sollen speziell die Rauhfusshühner und die Amphibien geschützt werden. § 2 Geschützte Gebiete 1 Geschützt werden alle Moore, die von nationaler2 oder von regionaler3 Bedeutung sind. Ebenfalls unter Schutz stehen die Flächen, die an solche Moore grenzen (Pufferzo nen). Diese Moore und Pufferzonen sind in den Schutzplänen M1–M3, M5–M19 und * G 1999 309 1 SRL Nr. 709a 2 Vgl. die eidgenössischen Verordnungen SR 451.32 und SR 451.33. 3 Die Inventare über die Moore von regionaler Bedeutung liegen auf den Kanzleien der betroffenen Ge meinden und bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald auf. http://srl.lu.ch/data/709a http://www.lexfind.ch/link/Bund/451.32/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/451.33/de 2 Nr. 712c M22 im Massstab 1:5000 vom 2. November 1999, im Schutzplan M21 im Massstab 1:2500 vom 30. April 2004, im Schutzplan M20 im Massstab 1:5000 vom 27. Januar 2012 sowie im Schutzplan M4 im Massstab 1:2000 vom 26. August 2008 eingezeich net.4 2 Die im Plan M20 mit «Alg» bezeichneten Flächen sind geschützte Amphibienlaichge biete. 3 Die Schutzpläne sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie liegen in den Gemeinden Ballwil, Entlebuch, Escholzmatt-Marbach, Flühli, Hasle, Hohenrain, Root und Schüpf heim, auf deren Gebiet sich die Moore oder Amphibienlaichgebiete befinden, und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald5 zur Einsicht auf.6 § 3 Zoneneinteilung 1 Die geschützten Gebiete werden in folgende Zonen eingeteilt: a. Zone ohne Bewirtschaftung, b. Zone Mahd, c. Zone Weid, d. Zone mit leichter Düngung und e. Zone mit naturgemässer Waldbewirtschaftung. 2 Die in den Plänen schraffierten Flächen stellen Pufferzonen zu den Moorbiotopen oder den Amphibienlaichgebieten dar. 3 Die in den Plänen schwarz umrandeten Flächen sind Schutzzonen für die Rauhfuss hühner. II. Schutzbestimmungen 1. Allgemeine Nutzungsbeschränkungen § 4 Grundsätze 1 In allen Zonen sind Vorkehrungen und Nutzungen untersagt, die dem Schutzziel dieser Verordnung zuwiderlaufen. 4 Fassung gemäss Änderung vom 27. Januar 2012, in Kraft seit dem 1. März 2012 (G 2012 62). Aus genommen ist das Grundstück Nr. 648, GB Root (Schutzplan M20), für welches die Änderung am 1. De zember 2014 in Kraft tritt. 5 Gemäss Änderung vom 18. Dezember 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 470), wurde in den §§ 2, 5, 11 und 16–18 die Bezeichnung «Dienststelle Umwelt und Energie» durch «Dienststelle Landwirtschaft und Wald» ersetzt. 6 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 349). Nr. 712c 3 2 Insbesondere ist es verboten a. Bauten und Anlagen zu errichten, namentlich 1. Hoch- und Tiefbauten, 2. Einrichtungen für den Gartenbau, 3. Bodenbefestigungen, 4. Ufersicherungen, 5. Masten, 6. Freileitungen, 7. Installationen und Leitungen für Beschneiungsanlagen, 8. Reklame-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, 9. Feuer- und Cheminéeanlagen, 10. Mauern, feste Einfriedungen (ohne einfache landwirtschaftliche Viehzäune), 11. Wohnwagen und Zelte; b. Terrain- und Bodenveränderungen vorzunehmen, namentlich 1. Torf und Lehm zu stechen, 2. Ablagerungen, Aufschüttungen und Abgrabungen vorzunehmen, 3. zu entwässern oder andere Massnahmen zu treffen, die den Wasserhaushalt ver ändern, 4. Böden zu pflügen oder anderweitig zu bearbeiten, 5. Pflanzenbestände ganz oder teilweise zu roden oder anderweitig zum Absterben zu bringen, 6. Stoffe oder Erzeugnisse im Sinn der Stoffverordnung vom 9. Juni 19867 auszu bringen, soweit nicht eine leichte Düngung nach § 9 gestattet ist, 7. Gartenbau zu betreiben. § 5 Pflege und Bewirtschaftung 1 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter pflegen und bewirtschaften die geschütz ten Flächen. 2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann mit den Bewirtschafterinnen und Be wirtschaftern Pflege- und Bewirtschaftungsvereinbarungen abschliessen. 3 Ist der Schutz wegen besonderer Verhältnisse oder neuer Erkenntnisse nicht mehr ge währleistet, sind die Vereinbarungen anzupassen. 4 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald orientiert die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer über die Vereinbarungen und deren Änderungen. 5 Wird die Pflege oder die Bewirtschaftung der geschützten Flächen vernachlässigt, kann der Kanton Ersatzmassnahmen treffen. 6 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer müssen die nach § 28 Absatz 3 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz8 erforderlichen Massnahmen dulden. 7 SR 814.013 8 SRL Nr. 709a. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. http://srl.lu.ch/data/709a 4 Nr. 712c 2. Nutzungsbeschränkungen für die einzelnen Zonen § 6 Zone ohne Bewirtschaftung 1 In der Zone ohne Bewirtschaftung sind alle Nutzungen land- und forstwirtschaftlicher Art, alle Erholungsaktivitäten unter Vorbehalt von Artikel 699 ZGB9 und alle Sportakti vitäten und dergleichen verboten. 2 In den Schutzzonen für Rauhfusshühner (in den Plänen schwarz umrandete Flächen) ist die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze und dergleichen im Sinn von Artikel 699 ZGB verboten. 3 Die Zone ohne Bewirtschaftung darf nur auf den bestehenden Strassen und Wegen be fahren werden. Ausnahmen sind erlaubt für besondere Pflegemassnahmen. § 7 Zone Mahd In der Zone Mahd sind alle landwirtschaftlichen Nutzungen untersagt ausser das Mähen. § 8 Zone Weid In der Zone Weid sind alle landwirtschaftlichen Nutzungen untersagt ausser a. das Weiden von Rindvieh und b. das Mähen. § 9 Zone mit leichter Düngung In der Zone mit leichter Düngung sind alle landwirtschaftlichen Nutzungen untersagt ausser a. leichtes Düngen, b. das Weiden von Rindvieh und c. das Mähen. § 10 Zone mit naturgemässer Waldbewirtschaftung 1 In der Zone mit naturgemässer Waldbewirtschaftung sind die landwirtschaftliche Nut zung sowie organisierte Erholungs- und Sportaktivitäten und dergleichen verboten. 2 In den Schutzzonen für Rauhfusshühner (in den Plänen schwarz umrandete Flächen) sind Erholungsaktivitäten inklusive die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze und dergleichen im Sinn von Artikel 699 ZGB sowie Sportaktivitäten und dergleichen ver boten. 3 Die Zone mit naturgemässer Waldbewirtschaftung darf ausserhalb bestehender Stras sen und Wege nur für die naturgemässe Waldbewirtschaftung befahren werden. 9 SR 210. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. http://www.lexfind.ch/link/Bund/210/de Nr. 712c 5 4 Die Massnahmen für die naturgemässe Waldbewirtschaftung werden in Absprache mit dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald fallweise festgelegt.10 3. Pflege der Zonen § 11 Mähen 1 In der Zone Mahd und in der Zone mit leichter Düngung (ohne Pufferzonen) ist die Vegetation einmal pro Jahr zu schneiden. 2 Besteht eine Bewirtschaftungsvereinbarung mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald, gelten die darin festgelegten Schnittzeitpunkte oder -intervalle. 3 Ist nichts vereinbart, darf der früheste Schnitt gemacht werden: Gebiet oder Zone nach Landwirtschaftlicher Zonenverordnung11 Zone Mahd Zone mit leichter Düngung Talgebiet 15. September 1. Juli Bergzone I und II 1. September 15. Juli Bergzone III und IV 15. August 15. Juli Sömmerungsgebiet 15. August 15. Juli 4 Das Schnittgut ist wegzuführen, im Talgebiet spätestens bis 15. Februar, im Berggebiet spätestens bis 15. April. 5 Für Pflegeschnitte in der Zone Weid gelten die Absätze 1–4 sinngemäss. § 12 Beweiden 1 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter wählen eine Bestossung, die dem Standort und der Ertragsfähigkeit der Weideflächen angepasst ist. Sie sorgen dafür, dass durch das Weiden keine Trittschäden entstehen. Die Bestossung ist wenn nötig anzupassen. 2 Grenzen die Zone ohne Bewirtschaftung oder die Zone mit naturgemässer Waldbewirt schaftung an Weideland, sind sie in der Regel abzuzäunen. Dasselbe gilt für die Zone Mahd (ohne Pufferzonen), wenn Trittschäden entstehen können. 3 In den Pufferzonen dürfen alle Weidtierarten weiden, wenn dadurch die Schutzzonen nicht beeinträchtigt werden. 10 Fassung gemäss Änderung vom 18. Dezember 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 470). 11 SR 912.1 http://www.lexfind.ch/link/Bund/912.1/de 6 Nr. 712c § 13 Düngen In der Zone mit leichter Düngung kann alle zwei Jahre gut verrotteter Mist ausgeführt werden. Abweichungen sind durch Pflege- und Bewirtschaftungsvereinbarungen oder durch Verfügung festzulegen. § 14 Holztransporte 1 Holztransporte über Land, das in der Zone ohne Bewirtschaftung oder in der Zone mit naturgemässer Waldbewirtschaftung liegt, sind mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald abzusprechen.12 2 Holztransporte über Land, das in der Zone Mahd, in der Zone Weid oder in der Zone mit leichter Düngung liegt oder zu den Pufferzonen gehört, sind mit aller Sorgfalt durchzuführen, damit die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden. Besonders sind Schä den an der Vegetation zu vermeiden. 3 Die Holztransporte sind bei günstiger Witterung durchzuführen, namentlich bei gefro renem Boden, genügend Schnee oder, in höheren Lagen, in trockeneren Perioden. Wenn nötig sind Spezialfahrzeuge zu verwenden. 4 Allfällige Schäden sind umgehend zu beheben. 4. Beiträge § 15 Pflegebeiträge und Abgeltung von Mindererträgen Die Beiträge an die Aufwendungen für die Pflege und die Abgeltung von Mindererträ gen aufgrund von Schutzmassnahmen nach dieser Verordnung richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz und dessen Ver ordnung13. 5. Ausnahmebewilligungen § 16 Voraussetzungen 1 Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 4–14 können bewilligt werden, wenn a. sie dem Schutz der Moore oder der Amphibienlaichgebiete dienen oder b. ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht beeinträchtigt werden. 12 Fassung gemäss Änderung vom 18. Dezember 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 470). 13 SRL Nr. 710 http://srl.lu.ch/data/710 Nr. 712c 7 2 Vorbehalten bleiben der Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung vom 18. April 199914, die Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Ju ni 197915 und die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 198916.17 3 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann Massnahmen verfügen, die von den Vorschriften dieser Verordnung abweichen, wenn der Schutz der Moore oder der Am phibienlaichgebiete dies erfordert. § 17 Zuständigkeit 1 Die Dienststelle Raum und Wirtschaft18 ist für Ausnahmebewilligungen nach den Ar tikeln 24 ff. RPG zuständig.19 2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist für die anderen Ausnahmebewilligungen zuständig. § 18 Anhörung 1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist bei den Bewilligungsverfahren, welche die Erstellung oder die Veränderung von Bauten und Anlagen zum Gegenstand haben, anzuhören. 2 ...20 III. Schlussbestimmungen § 19 Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes 1 Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen nach § 4, die nach dem 1. Juni 1983 in Moorbiotopen von nationaler Bedeutung21 erstellt oder vorgenommen wurden, müssen abgebrochen oder rückgängig gemacht werden, wenn sie den Schutzzielen widerspre chen und nicht gestützt auf Nutzungszonen, die dem Raumplanungsgesetz entsprechen, rechtskräftig bewilligt worden sind. 14 SR 101 15 SR 700. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 16 SRL Nr. 735 17 Fassung gemäss Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 385). 18 Gemäss Änderung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 567), wurde die Bezeichnung «Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation» durch «Dienst stelle Raum und Wirtschaft» ersetzt. 19 Fassung gemäss Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 385). 20 Aufgehoben durch Änderung vom 18. Dezember 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 470). 21 Vgl. die eidgenössischen Verordnungen SR 451.32 und SR 451.33. http://www.lexfind.ch/link/Bund/101/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/700/de http://srl.lu.ch/data/735 http://www.lexfind.ch/link/Bund/451.32/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/451.33/de 8 Nr. 712c 2 Der ursprüngliche Zustand ist wieder herzustellen. 3 Ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht möglich oder für die Er reichung des Schutzziels unverhältnismässig, ist für angemessenen Ersatz oder Aus gleich zu sorgen. 4 Die Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, des Ersatzes oder des Ausgleichs gehen zulasten der Personen, welche die Bauten, Anlagen und Bodenverän derungen ausgeführt oder verursacht haben. § 20 Strafbestimmungen 1 Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer be schädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschafts schutz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter oder die Täterin fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken.22 2 Wer gegen die Vorschriften der §§ 4, 6, 7, 8, 9 , 10 Absätze 1–3, 11, 12, 13, 14 und 19 verstösst, ohne dabei geschütztes Gebiet zu zerstören oder schwer zu beschädigen, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis 20 000 Franken, in leichten Fällen bis 5000 Franken bestraft. § 21 Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung zum Schutz der Moore Mettilimoos, Nesslebrunnebode, Geuggelhuse moos und Fuchseremoos in Finsterwald, Gemeinde Entlebuch, vom 20. Oktober 198923 wird aufgehoben. § 22 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Dezember 1999 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 2. November 1999 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Kurt Meyer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 22 Fassung gemäss Änderung vom 12. Dezember 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 451). 23 G 1989 332 (SRL Nr. 712c)

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