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Ordinance on the organization of authorities intervening in emergency cases of water, soil and air pollution (Emergency Pollution Ordinance)

颁布于 1991-11-25 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die Organisation der Schadendienste zur Abwehr von Gewässer-, Boden- und Luftverunreinigungen (Schadendienstverordnung).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Aargau
主题
Environment, Water
关键词
early warning system, institution, soil pollution/quality, air quality/air pollution, radiation, pollution control, emissions, governance, freshwater pollution

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  1. 781.711 1 Verordnung über die Organisation der Schadendienste zur Abwehr von Gewässer-, Boden- und Luftverunreinigungen (Schadendienstverordnung) Vom 25. November 1991 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 49 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 1), Art. 36 des Bun desgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 2), Art. 21 des Strahlenschutzgesetzes (StSG) vom 22. März 1991 3) und § 32 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewäs serschutzgesetz (EG GSchG) vom 11. Januar 1977 4), 5) beschliesst: A. Zweck und Organisation § 1 1 Es wird ein Schadendienst betrieben, damit akute Fälle von a) Verunreinigungen und Gefährdungen der ober- und unterirdischen Gewässer, des Bodens und der Luft durch gasförmige, flüssige oder feste Stoffe behoben und b) Gefährdungen der Umwelt durch radioaktive Stoffe erkannt werden können. 2 Im Übrigen ist die Gemeinde, auf deren Gebiet sich die Ursache einer festgestellten Gewässerverunreinigung befindet oder befinden könnte, verpflichtet, die erforderlichen Untersuchungen durchzuführen und gege 1) SR 814.20 2) SR 814.01 3) SR 814.50 4) SAR 761.100 5) Fassung gemäss Verordnung vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Juni 2000 (AGS 2000 S. 71). Zweck 781.711 Schadendienstverordnung 2 benenfalls alle zweckdienlichen Abwehr- und Sanierungsmassnahmen durchzuführen. § 2 1 Den Schadendienst besorgen 1) a) die Orts-, Stützpunkt- und die Betriebsfeuerwehren; b) die Feuerwehren mit vertraglich geregelten Sonderaufgaben nach § 5; c) die Chemiefachberatenden; d) die Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Um welt als kantonale Fachstelle; e) die Kantonspolizei. 2 Bei Schadenfällen mit radioaktiven Stoffen erfolgt die Alarmierung der nationalen Alarmstelle (NAZ) Zürich über die Einsatzzentrale der Kantonspolizei. 3 Im Katastrophenfall werden Führungsstruktur und Massnahmen gemäss Gesetz über Katastrophenhilfe und zivile Verteidigung vom 18. Januar 1983 2) eingesetzt und angeordnet. § 3 1 Die allgemeine Leitung und die Aufsicht über den Schadendienst liegen bei der kantonalen Fachstelle. Sie betreibt einen Pikettdienst. 2 Die Alarmorganisation und die Führung im Einsatz richten sich nach Weisungen des Regierungsrates. 3 Für Autobahnen, Flugplätze, Bahnanlagen, Fabrikareale, Tanklager und dergleichen kann die kantonale Fachstelle, im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen kantonalen Stelle sowie mit den zuständigen Betriebsleitungen oder Behörden, besondere Regelungen treffen. 3) 4 Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt bestellt eine beratende Kommission Chemiewehr, in der die betroffenen Verwaltungsstellen und die Schadendienste vertreten sind. 4) 1) Fassung gemäss Verordnung vom 28. September 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 781). 2) Heute: Gesetz über Katastrophenhilfe und Bevölkerungsschutz (KBG) 18. Ja nuar 1983 (SAR 515.100) 3) Fassung gemäss Verordnung vom 28. September 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 781). 4) Fassung gemäss Ziff. 95 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 438). Organisation Aufsicht Schadendienstverordnung 781.711 3 § 4 1) 1 Die Chemiefachberatenden werden von der kantonalen Fachstelle bestellt. Sie werden Feuerwehren mit Sonderaufgaben zugeteilt. 2 Die kantonale Fachstelle hält die Aufgaben der Chemiefachberatenden in einem Pflichtenheft fest. Sie tragen im Einsatz keine operative Verant wortung. § 5 2) 1 Die kantonale Fachstelle schliesst für Sonderaufgaben, wie Öl-, Chemie und Strahlenwehr, mit Betreiberinnen und Betreibern von dafür geeigne ten Feuerwehren Verträge ab. Die Verträge regeln Einsatz, Ausrüstung, Ausbildung und Entschädigung für die übertragenen Sonderaufgaben. 2 Die kantonale Fachstelle informiert die Gemeinden sowie die nach § 2 Abs. 1 für den Schadendienst zuständigen Stellen über diese Verträge. § 6 Interkantonale Vereinbarungen und grenznachbarliche Übereinkommen über die gegenseitige Hilfe bei Schadenfällen bleiben vorbehalten. B. Ausrüstung und Ausbildung § 7 1 Beschaffung, Ersatz und Ergänzung der Schadendienstausrüstung der Feuerwehren mit Sonderaufgaben gemäss § 5 erfolgen durch die kanto nale Fachstelle im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen kantonalen Stelle. 3) 2 ... 4) 3 … 5) 1) Fassung gemäss Verordnung vom 28. September 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 781). 2) Fassung gemäss Verordnung vom 28. September 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 781). 3) Fassung gemäss Verordnung vom 28. September 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 781). 4) Aufgehoben durch Verordnung vom 28. September 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 781). 5) Aufgehoben durch Verordnung vom 28. September 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 781). Chemie fachberater Feuerwehren mit Sonderaufgaben Überregionale Hilfe Ausrüstung 781.711 Schadendienstverordnung 4 4 Die Ortsfeuerwehren verfügen über Einsatzmittel für den lokalen Bereich. Die Gemeinden organisieren die nötigen Einsatzmittel für den Schadendienst. § 8 1 Die kantonale Fachstelle und die für den Brandschutz zuständige kanto nale Stelle organisieren gemeinsam die Schadendienstausbildung. 1) 2 Es sind in allen Gemeinden jährlich Schadendienstübungen durchzu führen. 3 Die kantonale Fachstelle organisiert im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen kantonalen Stelle periodische, in der Regel jährliche Kurse für die Ausbildung der Chemiefachberatenden und der Kader der Feuerwehren mit Sonderaufgaben gemäss § 5. 2) 4 Die Schadendienst-Übungsprogramme der Feuerwehren mit Sonderauf gaben gemäss § 5 sind der kantonalen Fachstelle anfangs Jahr bekannt zu geben. 3) § 9 1 Der Kanton trägt die Kosten für die Ausbildung, Ausrüstung und das Verbrauchsmaterial für die Schadendienste der Feuerwehren mit Sonderaufgaben gemäss § 5. 4) 2 … 5) 3 Die Gemeinden tragen die Kosten der für die lokalen Bedürfnisse nötigen Ausrüstung und der Schadendienstausbildung der Ortsfeuerweh ren. 4 … 6) 1) Fassung gemäss Verordnung vom 28. September 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 781). 2) Fassung gemäss Verordnung vom 28. September 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 781). 3) Fassung gemäss Verordnung vom 28. September 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 781). 4) Fassung gemäss Verordnung vom 28. September 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 781). 5) Aufgehoben durch Verordnung vom 28. September 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 781). 6) Aufgehoben durch Verordnung vom 28. September 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 781). Ausbildung Kosten Schadendienstverordnung 781.711 5 C. Massnahmen bei Schadenfällen § 10 1) Schadenfälle sind unverzüglich der Kantonalen Feuerwehralarmstelle oder dem nächsten Polizeiposten zu melden. Diese leiten die Meldung gemäss Alarmorganisation weiter. § 11 Der Einsatz und die Leitung der Schadendienste erfolgen gemäss Alarm organisation und den Bestimmungen der Feuerwehrgesetzgebung. § 12 Die kantonale Fachstelle organisiert einen Pikettdienst. Das Aufgebot erfolgt durch die Kantonspolizei. § 13 1 Die Schadendienste treffen die Massnahmen zur Verhinderung von Schaden und Gefahr und sorgen für den nötigen Brandschutz. 2) 2 Die kantonale Fachstelle kann weitere Hilfsdienste, Hilfskräfte und Fachleute zuziehen. 3 Bei Dringlichkeit oder wenn von Vornherein feststeht, dass dem Verur sacher die rechtlichen Befugnisse oder technischen Mittel fehlen, werden die erforderlichen Massnahmen ohne Fristansetzung von den zuständigen Behörden ergriffen. § 14 1 Ölspuren auf Verkehrsflächen sind durch den Strassenunterhaltsdienst zu beseitigen. 2 Die Polizei bietet zur Reinigung ölverschmutzter Verkehrsflächen, die keine Gewässergefährdung bewirken, jedoch die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, den zuständigen Strassenunterhaltsdienst auf. 3 Die Strassenreinigung obliegt den Strasseneigentümern, an Innerorts strecken von Kantonsstrassen den Gemeinden. 1) Fassung gemäss Verordnung vom 28. September 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 781). 2) Fassung gemäss Verordnung vom 28. September 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 781). Meldepflicht Alarm organisation und Einsatzleitung Pikettdienst Massnahmen Ölverschmutzte Strassen 781.711 Schadendienstverordnung 6 § 15 Die Schadendienste und von zuständigen Behörden Beauftragte sind berechtigt, zur Durchführung der erforderlichen Massnahmen, soweit nötig, in fremdes Eigentum einzugreifen. D. Kostentragung § 16 1 Die Kostentragung für den Einsatz des Schadendienstes, der zur Abwehr, Feststellung oder Behebung von Gewässer-, Boden- und Luft verunreinigungen getroffen werden muss, richtet sich nach der einschlä gigen Gesetzgebung. 2 Zu ersetzen sind namentlich die Kosten für – Einsatz der Schadendienste, – Einsatz der im Auftrag des Kantons tätigen Personen, – Verbrauchsmaterial, – Einsatz und Instandstellung des Materials, – einen angemessenen Anteil an Unterhalt und Amortisation des Materials und der weiteren für den Schadendienst notwendigen Einrichtungen, – Entschädigungsansprüche bei notwendigen Eingriffen in fremdes Eigentum. 3 Die zu verrechnenden Kosten bestimmen sich nach dem Tarif im Anhang. 4 Die kantonale Fachstelle verpflichtet mit Verfügung den Verursacher zur Übernahme der Kosten des Schadenfalles. E. Schlussbestimmungen § 17 1 Diese Verordnung mit dem dazugehörigen Tarif tritt 8 Tage nach Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft und ist in der Gesetzes sammlung zu publizieren. 2 Die Verordnung über die Organisation der Schadendienste zur Abwehr von Gewässerverunreinigungen (Schadendienstverordnung) vom 17. De zember 1984 1) ist aufgehoben. Genehmigt durch das Eidg. Departement des Innern am 23. Januar 1992. 1) AGS Bd. 11 S. 439 Eingriff in fremdes Eigentum Kostentragung Inkrafttreten Schadendienstverordnung 781.711 7 781.711 Schadendienstverordnung 8 Anhang Tarif über die Kosten beim Schadendienst (Schadendiensttarif) A. Leistungen des Kantons 1.–3. 1) 4. Schadendiensteinsatz 4.1 2) Den Ortsfeuerwehren und den Feuerwehren mit Sonderaufgaben nach § 5 werden die Einsatzstunden für jede eingesetzte Person ver gütet. Der Stundenansatz beträgt Fr. 50.–. 4.2 Den Chemiewehren wird die Einsatzzeit nach SIA-Tarif B Ordnung Nr. 103 c für Kader und d für Mannschaft vergütet. 4.3 3) Den Chemiefachberatenden wird die Einsatzzeit nach SIA-Tarif B Ordnung Nr. 103 b vergütet. 4.4 Verbrauchsmaterial und Geräte werden ersetzt oder vergütet. Die kantonale Fachstelle sorgt für Nachschub und Ersatz. 4.5 4) Für den Transport von Mannschaft und Material, soweit er nicht mit den vom Kanton finanzierten Fahrzeugen erfolgen kann, wird ein Kostenanteil vergütet. Dieser beträgt für – Personenwagen Fr. –.70/km – Transporter Fr. 2.– /km 4.6 Für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren, die als Arbeitsgeräte einge setzt werden müssen, wird ein Kostenanteil vergütet. Dieser beträgt für – Tanklöschfahrzeuge Fr. 200.– pro Einsatz 1) Aufgehoben durch Verordnung vom 28. September 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 781). 2) Fassung gemäss Verordnung vom 28. September 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 781). 3) Fassung gemäss Verordnung vom 28. September 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 781). 4) Fassung gemäss Verordnung vom 28. September 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 781). Schadendienstverordnung 781.711 9 – Pionierfahrzeuge Fr. 150.– pro Einsatz – Chemiewehrfahrzeuge Fr. 500.– pro Einsatz mit Chemievollschutz – Chemiewehrfahrzeuge Fr. 250.– pro kurzzeitigen Einsatz ohne Chemievollschutz B. Übernahme der Kosten durch den Verursacher 5.1 Verbrauchsmaterial und Ausrüstungsersatz etc. zum Selbstkosten preis zuzüglich 20 % Verwaltungszuschlag. 5.2 1) Einsatz der Schadendienstfahrzeuge der Feuerwehren mit Sonderaufgaben nach § 5 Fr. 280.– pro Fall, zuzüglich Fr. 140.– pro Einsatzstunde mit Aggregaten und Geräten, Fr. 140.– pauschal für kurzzeitige, kleine Einsätze. 5.3 2) Einsatz der mobilen Ölsperreeinheit (Fahrzeuge, Boot, Ölsperre) Fr. 280.— pro Einsatz pauschal für den ersten Tag, zusätzlich Fr. 3.— pro Meter und Tag, vom 1. bis 5. Einsatztag Fr. 1.50 pro Meter und Tag, ab 6. Einsatztag Ölsperreeinsatz. 5.4 3) Einsatz der Chemiewehrfahrzeuge (Investitionsanteil Staat und Chemiewehr) Fr. 1'120.— pro Einsatz mit Chemievollschutz Fr. 560.— pro kurzzeitige Einsätze ohne Chemievollschutz 5.5 4) Einsatz des mobilen Ölabscheiders MOBA 74 Fr. 5'600.— Grundpauschale Fr. '22.— pro Tag ohne Pumpe Fr. 28.— pro Tag mit Pumpe 5.6 5) Einsatz von Mitarbeitenden des Kantons, inkl. Administration, gemäss der Verordnung über die beim Vollzug des Umweltschutz 1) Fassung gemäss Verordnung vom 28. September 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 781). 2) Fassung gemäss Verordnung vom 20. April 1994, in Kraft seit 1. Juli 1994 (AGS Bd. 14 S. 629). 3) Fassung gemäss Verordnung vom 20. April 1994, in Kraft seit 1. Juli 1994 (AGS Bd. 14 S. 629). 4) Fassung gemäss Verordnung vom 20. April 1994, in Kraft seit 1. Juli 1994 (AGS Bd. 14 S. 629). 5) Fassung gemäss Verordnung vom 28. September 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 781). 781.711 Schadendienstverordnung 10 und Gewässerschutzrechtes zu erhebenden Gebühren vom 1. Mai 2002 1). 5.7 2) Alle Rechnungen Dritter (Fachleute, Unternehmungen, Chemiefach beratenden etc.) für Massnahmen, welche zur Abwehr, Feststellung oder Behebung von Verunreinigungen und Gefährdungen der ober und unterirdischen Gewässer, des Bodens und der Luft durch gas förmige, flüssige oder feste Stoffe von den zuständigen Behörden angeordnet wurden. Die Leistungen der Feuerwehren werden gemäss dem jeweiligen kommunalen Einsatzkostentarif verrechnet. 6. Tarifüberprüfung Dem Regierungsrat ist die Erhöhung des Tarifes über die Kosten beim Schadendienst zu beantrage, sobald die Teuerung gegenüber der letzten Anpassung 10 % beträgt. Massgebend ist der Landes index der Konsumentenpreise gemäss BIGA. Ausgangspunkt ist der Indexstand per 31. Dezember 1990. 1) SAR 661.139 2) Fassung gemäss Verordnung vom 28. September 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 781).

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