Ordinance on the keeping of the Land Register by electronic data processing
颁布于 2000-10-31 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über die Führung des Grundbuchs mit elektronischer Datenverarbeitung.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Glarus
- 主题
- Agricultural and rural development, Land and soil
- 关键词
- agricultural development, agricultural land, agricultural commodities, internal trade, fees/royalties, offences/penalties, land tenure, survey/mapping, data collection/reporting, access-to-information
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7.5.2006–30/31 III B/6/4 Verordnung über die Führung des Grundbuchs mit elektronischer Datenverarbeitung (Vom 31. Oktober 2000) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 250 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Mai 1911 über die Ein führung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches,1) beschliesst: Art. 1 Zweck Diese Verordnung regelt die Führung des Grundbuchs mit elektronischer Datenverarbeitung im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen. Art. 2 Datensicherheit und Datenschutz 1 Das Grundbuchamt stellt die Daten des EDV-Grundbuchs durch geeignete technische Vorkehren sicher und schützt sie vor Zerstörung sowie vor unbe rechtigtem Zugriff. 2 Der Regierungsrat erlässt ein Konzept über Datensicherheit und Daten schutz. Art. 3* Zugriff im Abrufverfahren 1 Die Ingenieur-Geometer erhalten einen mittelbaren Zugriff auf die Daten des Hauptbuchs. Das Departement für Volkswirtschaft und Inneres (Depar tement) kann ihnen einen direkten Zugriff gewähren. Der Zugriff bezieht sich auf folgende Daten: a. Angaben betreffend Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der Grundeigentümer; b. Wertquoten bei Miteigentum und Stockwerkeigentum; c. Dienstbarkeiten mit Stichwort, ohne berechtigte Personen; d. Anmerkungen, ohne Wertangaben. 2 Die kantonalen Verwaltungsstellen, die Gemeinden sowie die Körperschaf ten und selbstständigen Anstalten des öffentlichen Rechts können auf Daten des Hauptbuchs, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, höchstens jedoch auf die Daten gemäss Absatz 1 Buchstaben a–d, einen mittelbaren oder direkten Zugriff erhalten, wobei ein entsprechender 1 Kanton Glarus 2002 1) GS III B/1/1 Grundbuch, Führung mit EDV – VIII B/6/4 Bedürfnisnachweis zu erbringen ist. Über die Art der Zugriffsberechtigung entscheidet das Departement. 3 Bei Missbrauch der vom Grundbuchamt bezogenen Daten kann das Departement das Zugriffsrecht entziehen. Art. 4 Personendaten Im Hauptbuch darf nebst den bundesrechtlich vorgesehenen Personen daten auch der Allianzname geführt werden. Weitere Personendaten, die aus den Anmeldungsbelegen hervorgehen, dürfen in einem Hilfsregister elektronisch gespeichert werden. Art. 5 Aufnahme von Grundstücken Miteigentumsanteile von Ehegatten sowie Autoabstellplätze im Miteigentum und dergleichen können ohne Verselbstständigung der Anteile ins EDV Grundbuch aufgenommen werden. Art. 6 Dienstbarkeiten Bei der Übernahme der Daten von Dienstbarkeiten ins EDV-Grundbuch wer den die Stichwörter den Bedürfnissen der elektronischen Datenverarbeitung angepasst. Art. 7 Übergang zum EDV-Grundbuch Der Regierungsrat bewilligt dem Grundbuchamt die Führung des Grund buchs mit elektronischer Datenverarbeitung, wenn das vom Kanton ge wählte EDV-Programm Gewähr für fachgerechte Anwendung des EDV Grundbuchs sowie Datensicherheit und Datenschutz bietet. Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in Kraft.1) Änderung der Verordnung: RR 21. März 2006 (SBE Bd. 9 Heft 6) Art. 3 in Kraft ab Landsgemeinde 2006 2 1) Genehmigt vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 20. Februar 2001