跳到主要内容
Nelum
瑞士的法律

Ordinance on the Introductory Law relating to the Foodstuff Act (Cantonal Foodstuff Ordinance)

颁布于 2008-04-22 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Lebensmittelgesetz (Kantonale Lebensmittelverordnung, LMV).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Schaffhausen
主题
Food and nutrition
关键词
food safety and quality, hygiene/sanitary procedures, meat, inspection, milk/dairy products

在哪里阅读

    该法律没有记录来源链接。

文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 817.001 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Lebensmittelgesetz (Kantonale Lebensmittelverordnung, LMV) vom 22. April 2008 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Le bensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) 1), der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV) 2), der Verordnung vom 23. No vember 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) 3), der Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (VHyS) 4), der Verordnung vom 24. Januar 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst 5) sowie gestützt auf Art. 11 des Ein führungsgesetzes zum Lebensmittelgesetz vom 17. Dezember 2007 (EG LMG) 6) verordnet: I. Zuständigkeiten § 1 Das Departement des Innern genehmigt die Ausbildungsreglemen te für die Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure. § 2 1 Das Interkantonale Labor 9) leitet die Lebensmittelkontrolle, soweit sie nicht dem Veterinäramt übertragen ist. 2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt (Veterinäramt) lei tet die Lebensmittelkontrolle im Bereich: Amtsblatt 2008, S.545 Departement des Innern 1/2011 Interkantonales Labor 9) und Veterinäramt 817.001 Kantonale Lebensmittelverordnung 2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 a) der Tierhaltung und der Schlachtung; b) der Betriebe, die ausschliesslich der Fleischzerlegung dienen; c) der Fleischverarbeitungsbetriebe, die einer Schlachtanlage an gegliedert sind oder einer Bewilligung nach Art. 13 LGV bedür fen. 3 Das Interkantonale Labor 9) und das Veterinäramt koordinieren ih re Vollzugstätigkeiten. 4 Das Interkantonale Labor 9) untersucht Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände gemäss der Vereinbarung über eine ge meinsame Lebensmittelkontrolle der Kantone Appenzell Ausserr hoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus und Schaffhausen 7). 5 Die kantonalen Vollzugsorgane beurteilen die Gesuchsunterlagen für Neubauten, Umbauten und Einrichtungen von Betrieben, wel che der Lebensmittelgesetzgebung unterstehen, auf deren Recht mässigkeit. Im Sinne der eidgenössischen Hygienebestimmungen können die kantonalen Vollzugsorgane Richtlinien betreffend die Anforderungen an Räume und Einrichtungen erlassen, die der Her stellung, der Verarbeitung, der Lagerung, dem Transport oder der Abgabe von Lebensmitteln dienen; dasselbe gilt entsprechend für Personalräume von Lebensmittelbetrieben. § 3 1 Das Veterinäramt ist zuständig für den Vollzug der Bundesge setzgebung im Bereich der Hygiene der Milchproduktion und voll zieht die entsprechenden Massnahmen. Für die Inspektion der Milchproduktionsbetriebe zieht das Veterinäramt wenn möglich entsprechend ausgebildete Kontrolleure des Landwirtschaftsamtes bei. 2 Bei Betrieben mit Direktzahlungen wird die Hygiene der Milchpro duktion in der Regel im Rahmen der ÖLN-Kontrolle geprüft. 3 Das Landwirtschaftsamt koordiniert im Einvernehmen mit dem Veterinäramt die Kontrollen in der Milchproduktion mit weiteren Kontrollen in den Tierhaltungsbetrieben wie ÖLN-Kontrollen, amts tierärztlichen Kontrollen und Tierschutzkontrollen. 4 Das Veterinäramt bildet geeignete ÖLN-Kontrolleure für die Kon trolle im Bereich der Bundesgesetzgebung der Milchproduktion aus. § 4 1 Das Veterinäramt organisiert die Tätigkeiten der Fleischkontroll organe im Sinne von Art. 44 VSFK. Kontrolle von Milch produktions betrieben Schlachttier und Fleischunter suchung Kantonale Lebensmittelverordnung 817.001 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3 2 Die Fleischkontrollorgane melden dem Veterinäramt Verstösse gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung. 3 Das Veterinäramt bestimmt die zuständigen Laboratorien für mik robiologische, parasitologische und chemische Untersuchungen von Proben, soweit diese nicht durch das Interkantonale Labor 9) bearbeitet werden können. § 5 1 Das Veterinäramt bewilligt die Aufnahme beziehungsweise die Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit von Schlachtanlagen bei Fertigstellung der Baute, wenn der Bau und die Einrichtungen des Schlachtbetriebes den massgeblichen Vorschriften entspre chen. 2 Das Gesuch ist vorgängig schriftlich einzureichen. 3 Erfordern ausreichende Gründe eine vorzeitige Aufnahme der be trieblichen Tätigkeit, kann das Veterinäramt eine provisorische Be triebsbewilligung erteilen, sofern die lebensmittelhygienischen, tier schutz- und tierseuchenrechtlichen Anforderungen erfüllt sind. 4 Bei der nachträglichen Feststellung von Mängeln der Schlachtan lage ordnet das Veterinäramt die Herstellung des rechtmässigen Zustandes an. II. Schlussbestimmungen § 6 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: Verordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Ge brauchsgegenstände (Kantonale Lebensmittelverordnung) vom 12. Dezember 1995 Kantonale Fleischhygieneverordnung vom 12. Dezember 1995 § 7 1 Die Verordnung über die Gebühren für die Fleischkontrolle vom 19. März 1996 (SHR 817.102) wird wie folgt geändert: Ingress In Ausführung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992 (LMG), der Verordnung vom 23. November 2003 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) und Art. 2 Abs. 2 und 4 des Einführungsgesetzes zum Lebensmittelgesetz vom 17. De zember 2007 (EG LMG), Betriebs bewilligung für Schlacht anlagen Aufhebung bisherigen Rechts 1/2011 Änderung bisherigen Rechts 817.001 Kantonale Lebensmittelverordnung 4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 § 1 Marginalie Betriebe mit geringer Kapazität § 1 Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben mit geringer Kapazität im Sinne von Art. 3 lit. l VSFK betragen: lit. a bis i unverändert § 2 Satz 1 Die Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Grossbetrieben im Sinne von Art. 3 lit. k VSFK beträgt Fr. 0.023 pro Kilogramm Schlachtgewicht. § 3 lit. b b) Grundgebühr pro Gang der Fleischkontrollorgane Fr. 20. § 4 Die unter den §§ 1 - 3 aufgeführten Gebühren enthalten die Leistungen der Fleischkontrollorgane für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäss Art. 29 bis 35 und Art. 37 VSFK. § 5 Für Verrichtungen der Fleischkontrollorgane, für die nach Art. 45 Abs. 2 lit. c und d LMG in Verbindung mit Art. 63 VSFK Gebühren erhoben werden, sowie bei Beanstandungen im Rahmen der Schlachttieruntersuchung ist der Zeitaufwand im Sinne von § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Entschädigung der Beauftragten der Tierseuchenbekämpfung und des Tier schutzes, zuzüglich eines Verwaltungszuschlages von 25%, zu entrichten. 2 Die Verordnung über die Entschädigung der Fleischkontrolleurin nen und Fleischkontrolleure vom 14. Januar 2004 (SHR 817.103) wird wie folgt geändert: Titel Verordnung über die Entschädigung der Fleischkontrollorgane Ingress In Ausführung von Art. 39, 40 und 45 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Okto ber 1992 (LMG) sowie Art. 48 der Verordnung vom 23. No vember 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK), Kantonale Lebensmittelverordnung 817.001 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 5 § 1 1 Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Fleischkon trollorgane gestützt auf Art. 48 VSFK. 2 Die Entschädigungen werden für die Leistungen gemäss Art. 58 und 59 VSFK sowie gemäss Art. 64i der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV) in Verbin dung mit § 6 der kantonalen Tierschutzverordnung vom 29. Oktober 1983 entrichtet. § 2 Die Entschädigungen der Fleischkontrollorgane mit Voll- oder Teilzeitpensen, insbesondere in Grossbetrieben im Sinne von Art. 3 lit. k VSFK, erfolgen gemäss den massgeblichen Be stimmungen des kantonalen Personalrechts. § 3 Die Stundenansätze der Fleischkontrollorgane mit stunden weisen Einsätzen, insbesondere in Grossbetrieben im Sinne von Art. 3 lit. k VSFK, werden vom Departement des Innern in Absprache mit dem Personalamt festgelegt. § 4 Abs. 1 1 Sofern keine Anstellung der Fleischkontrollorgane für diese Funktion mit einem Voll- oder Teilzeitpensum vorliegt, werden die Entschädigungsansätze für den Einsatz in Betrieben mit geringer Kapazität im Sinne von Art. 3 lit. l VSFK und für aus serordentliche Einsätze grundsätzlich in Taxpunkten (TP) festgehalten. Zwischentitel vor § 5 III. Einsatz in Betrieben mit geringer Kapazität und bei Einzel einsätzen ohne Pensum § 5 Marginalie Betriebe mit geringer Kapazität und ausserordentliche Einsät ze § 5 Für die Verrichtungen in Betrieben mit geringer Kapazität im Sinne von Art. 3 lit. l VSFK sowie für ausserordentliche Ein sätze werden die Fleischkontrollorgane ohne fixes Pensum folgendermassen entschädigt: lit. a und b unverändert lit. c Sockelbeitrag für Fleischkontrollorgane mit tierärztlichem Abschluss 13,5 TP lit. d bis l unverändert 1/2011 817.001 Kantonale Lebensmittelverordnung 6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 § 7 Marginalie Grossbetriebe § 7 Die Entschädigung der Fleischkontrollorgane für die Verrich tungen in Grossbetrieben im Sinne von Art. 3 lit. k VSFK er folgt entsprechend dem Zeitaufwand, der Art des Einsatzes und der Anstellung im Sinne von § 3 und 4 dieser Verord nung. § 8 1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 8) und in die kantonale Ge setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten: 1) SR 817.0. 2) SR 817.02. 3) SR 817.190. 4) SR 817.190.1. 5) SR 916.402. 6) SHR 817.100. 7) SHR 817.002. 8) Amtsblatt 2008, S. 545. 9) Fassung gemäss RRB vom 11. Mai 2010, in Kraft getreten am 1. Juli 2010 (Amtsblatt 2010, S. 726). Inkrafttreten

Ordinance on the Introductory Law relating to the Foodstuff Act (Cantonal Foodstuff Ordinance) · Nelum