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瑞士的法律

Ordinance on the fight against dangerous plant diseases

颁布于 2000-11-20 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die Bekämpfung gefährlicher Pflanzenkrankheiten.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Appenzell Innerrhoden
主题
Forestry, Cultivated plants
关键词
land clearing, plant production, pests/diseases, institution, registration, inspection, offences/penalties, plant protection, governance
类别
agriculture

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文本

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  1. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 1 916.130 Verordnung über die Bekämpfung gefährlicher Pflanzenkrankheiten vom 20. November 20001 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf die Verordnung über Pflanzenschutz vom 27. Oktober 2010 (Pflanzen schutzverordnung, PSV) sowie Art. 3 lit. a, Art. 16 und Art. 35 des Landwirtschafts gesetzes vom 30. April 2000 (LaG),2 beschliesst: Art. 1 Diese Verordnung regelt die Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung ge fährlicher Pflanzenkrankheiten, die Zuständigkeiten sowie die Entschädigung der betroffenen Eigentümer im Kanton Appenzell I.Rh. Art. 2 Die Bekämpfung der Pflanzenkrankheiten richtet sich grundsätzlich nach den in der Bundesgesetzgebung vorgeschriebenen Massnahmen. Art. 33 Organe der Pflanzenkrankheitsbekämpfung sind a) die Standeskommission; b) das Land- und Forstwirtschaftsdepartement (nachfolgend Departement ge nannt); c) die Fachstelle für Obstbau und Pflanzenschutz; d) die Forstorgane. Art. 4 Die Standeskommission a) übt die Oberaufsicht über die Pflanzenkrankheitsbekämpfung aus; b) erlässt Pflanzungsverbote; c) legt die Entschädigungen für Rodungen und allfällige weitere Massnahmen, gemessen am eingetretenen Schaden fest; d) bewilligt auf Antrag der Fachstelle Behandlungsmethoden. 1 Mit Revisionen vom 31. Oktober 2005, 20. November 2006 und 1. Dezember 2014. 2 Ingress abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005 und 1. Dezember 2014. 3 Abgeändert (lit. b) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Zweck Grundsatz Organe Standes kommission Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 916.130 2 Art. 51 Das Departement a) vollzieht die erforderlichen Massnahmen; b) erlässt notwendige Verfügungen; c) regelt das Schätzungsverfahren; d) erlässt Bienensperren; e) unterhält einen Pflanzenschutz Beratungsdienst; f) richtet eine Fachstelle für Obstbau und Pflanzenschutz ein. Art. 62 Die Fachstelle für Obstbau und Pflanzenschutz (nachfolgend Fachstelle genannt) a) ordnet Kontrollen und Untersuchungen an; b) organisiert und überwacht die Massnahmen; c) regelt die Entschädigungen. Art. 7 Die betroffenen Eigentümer* können die Forstorgane, soweit diese verfügbar sind, für den Vollzug von Rodungsarbeiten, die Materialbeseitigung sowie allfällige Neupflanzungen beiziehen. Art. 8 Die Erledigung der notwendigen Massnahmen, die Entschädigungen und allfällige Ersatzbeschaffungen erfolgen mit a) Beiträgen des Bundes; b) Beiträgen und Leistungen des Kantons; c) Leistungen der Forschungsanstalten; d) Leistungen und Massnahmen des Eigentümers. Art. 93 1 Die Grundeigentümer sind für die Überwachung ihrer Pflanzenbestände selber verantwortlich. 2 Personen, die auf den von ihnen bewirtschafteten oder auf benachbarten Grund stücken meldepflichtige Pflanzenkrankheiten feststellen, haben dies der Fachstelle zu melden. 3 Den beauftragten Organen ist der freie Zutritt zu den Anlagen für die Entnahme von Proben zu gestatten. An befallenen oder befallsverdächtigen Pflanzen dürfen 1 Abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 2 Abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. 3 Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Departement Fachstelle für Obstbau und Pflanzenschutz Forstorgane Finanzierung Meldepflicht Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 3 916.130 ohne Zustimmung der Fachstelle keine Eingriffe vorgenommen werden, bis ein Un tersuchungsergebnis vorliegt und über das weitere Vorgehen entschieden ist. Art. 101 1 Die Fachstelle entscheidet über die Art und Weise, wie die befallenen Pflanzen zu entfernen und zu vernichten sind. 2 Sie kann die vorsorgliche Rodung von Wirtspflanzen anordnen, wenn die Befallsla ge dies erfordert. 3 Werden verfügte Rodungen nicht selber ausgeführt, so ist den beauftragten Orga nen für die Ersatzvornahme der freie Zutritt zu gestatten. Art. 112 1 Die Standeskommission kann Pflanzverbote für hochanfällige Pflanzen anordnen. 2 Als hochanfällig gelten Pflanzen und Pflanzenteile, die von der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau Wädenswil als solche bezeich net werden. Art. 123 1 Zur Verhinderung der Verschleppung von Pflanzenkrankheiten durch Bienen kann das Departement Bienensperren erlassen. 2 Bienensperren sind mit dem Kantonstierarzt und den zuständigen Bieneninspekto ren abzusprechen. Art. 134 1 Widerhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden mit Busse bestraft. Das Strafverfahren richtet sich nach der Strafprozessgesetzgebung. 2 Wird die Widerhandlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Mit glieder der Organe oder der Gesellschaft anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, für Bussen und Kosten jedoch unter solidarischer Mit haftung der juristischen Person oder der Gesellschaft. 3 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes. 1 Abgeändert (Abs. 3) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 2 Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 3 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 4 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 20. November 2006 (Inkrafttreten: 1. Januar 2007) und 1. Dezember 2014. Rodung Pflanzverbote Bienensperren Strafbestim mungen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 916.130 4 Art. 141 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft. 1 Abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Inkrafttreten

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