Ordinance on the enforcement of chemicals legislation
颁布于 2007-06-06 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Zürich
- 主题
- Waste and hazardous substances
- 关键词
- hazardous substances, pesticides, enforcement/compliance
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Verordnung über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung 715.1 Verordnung über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung (vom 6. Juni 2007)1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 32 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 2000 (ChemG)7, Art. 45 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199111 und Art. 178 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199813,16 beschliesst: Geltungsbereich§ 1. 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug von Bundesrecht im Bereich gefährlicher Stoffe, Zubereitungen, Gegenstände, Biozidpro dukte, Pflanzenschutzmittel und Dünger (Chemikalien). 2 Für die Kontrollen im Geltungsbereich der Sprengstoffgesetz gebung gilt die Verordnung über den Vollzug des Sprengstoffrechts des Bundes2. 3 Das kantonale Feuerpolizeirecht6 bleibt vorbehalten. Zuständigkeiten§ 2. 1 Die Direktionen nehmen je in ihrem Zuständigkeitsbereich die dem Kanton aus der Chemikaliengesetzgebung erwachsenden Voll zugsaufgaben wahr, wobei sie soweit nötig andere Fachstellen beizie hen können. 2 Für die Überwachung der umweltgerechten Verwendung von Chemikalien sowie von diesbezüglichen spezifischen Verwendungs beschränkungen und -verboten in den Anhängen der Chemikalien Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV)12 ist jede Behörde im Rahmen ihres entsprechenden Aufgabengebietes beim Vollzug des Umweltschutzrechts zuständig. Vorbehalten bleiben Rege lungen über kommunale Zuständigkeiten im Bereich der Überwachung der umweltgerechten Verwendung von Chemikalien.16 3 Die Zuständigkeiten für die besonderen kantonalen Aufgaben gemäss den Anhängen der ChemRRV12 sind im Anhang dieser Ver ordnung aufgeführt. b. Fachstelle für Chemikalien § 3. 1 Das Kantonale Laboratorium16 Zürich ist die kantonale Fach stelle für Chemikalien. Die Fachstelle ist Ansprechstelle für die Bun desbehörden und sorgt für die Koordination des Vollzugs der Chemi kaliengesetzgebung (Art. 31 und 32 ChemG7). 2 Die Betriebe melden der Fachstelle die Chemikalien-Ansprech person gemäss Art. 25 Abs. 2 ChemG7. a. Grundsätze 11. 1. 12 - 75 715.1 Verordnung über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung c. Kantonales Laboratorium § 4. Das Kantonale Laboratorium16 a. kontrolliert den Markt und führt die daraus erforderlichen Mass nahmen durch: 1. bei Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen im Geltungs bereich der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005 (Art. 100, 101 und 102 ChemV)8, der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005 (Art. 58 und 59 VBP)9 und der Anhänge der ChemRRV (Art. 18 und 19 ChemRRV)12, soweit keine andere Zuständigkeit festgelegt ist, 2. nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 (Art. 64 PSMV)14, 3. bei Handelsdüngern nach der Dünger-Verordnung vom 10. Ja nuar 2001 (Art. 29 DüV)15, b. überwacht die Einhaltung der Vorschriften über den Umgang mit Chemikalien (Art. 103 ChemV8, Art. 58 VBP9, Art. 64 PSMV14): 1. bei der Abgabe, 2. hinsichtlich des Schutzes der Öffentlichkeit, 3. bezüglich der Verwendungsverbote und -beschränkungen für bestimmte Chemikalien, soweit keine andere Zuständigkeit festgelegt ist, c. kontrolliert die Einhaltung der personenbezogenen Vorschriften in den Bereichen: 1. Sachkenntnis bei der Abgabe von besonders gefährlichen Chemi kalien, 2. Fachbewilligungen bei der Verwendung von – Pflanzenschutzmitteln im Gartenbau, – Pflanzenschutzmitteln in besonderen Bereichen, – Holzschutzmitteln, 3. Fachbewilligungen – bei der allgemeinen Schädlingsbekämpfung, – bei der Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln, – bei der Desinfektion von Badewasser in Gemeinschafts bädern. d. AWEL und ALN § 5.16 1 Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) und das Amt für Landschaft und Natur (ALN) a. überwachen und fördern den umweltgerechten Umgang und das umweltgerechte Verhalten (Art. 103 ChemV8), b. überwachen die vorschriftsgemässe Anwendung, die Anwendungs beschränkungen und die Verwendungsverbote von Pflanzenschutz mitteln (Art. 80 PSMV14). 2 Verordnung über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung 715.1 2 Das AWEL a. kontrolliert die Rücknahme- und Rückgabeverpflichtungen, mit Ausnahme der Marktkontrolle (Art. 22 ChemG7, Art. 44 VBP9, Art. 70 PSMV14), b. bezeichnet eine Stelle, die in Notfällen mit drohender Gefahr für die Umwelt Zugriff auf das Produkteregister des Bundes hat (Art. 87 ChemV8), c. informiert die Anmeldestelle über Ergebnisse von Erhebungen und Abklärungen zur Qualität der Innenraumluft (Art. 87 ChemV8), d. vollzieht die Bestimmungen über Fachbewilligungen für die Ver wendung von Kältemitteln (Art. 7–11 ChemRRV12). 3 Das ALN a. nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit den Anwendungs bewilligungen für Pflanzenschutzmittel und Dünger wahr (Art. 4 ChemRRV12), b. kontrolliert den Import von pflanzlichem Vermehrungsmaterial mit unerlaubten Wirkstoffrückständen (Art. 33 PSMV14), c. unterhält die Stellen für die Fachberatungen für Dünger und Pflan zenschutzmittel und vollzieht die Bestimmungen über die Fach beratung (Art. 20 ChemRRV12), d. vollzieht die Bestimmungen über Fachbewilligungen für die Ver wendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im Wald (Art. 7–11 ChemRRV12). e. Amt für Wirtschaft und Arbeit § 6.16 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht die Massnah men in Betrieben und Bildungsstätten zum Schutz der Beschäftigten (Art. 25 Abs. 1 ChemG7, Art. 56, 70 Abs. 2, 72, 77 ChemV8, Art. 58 Abs. 2 Bst. e und f VBP9, Art. 59 Abs. 3, 61 und 63 PSMV14). f. Kantons polizei § 7.16 Die Kantonspolizei nimmt Meldungen über Diebstahl, Ver lust und irrtümliche Abgabe von sehr giftigen, giftigen, ätzenden oder explosionsgefährlichen Chemikalien entgegen und leitet diese weiter (Art. 82 ChemV8, Art. 45 VBP9, Art. 65 PSMV14). Gebühren§ 8. 1 Die Vollzugshandlungen sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für die Verwal tungsbehörden3. 2 Nicht gebührenpflichtig sind: a. Kontrollen und Untersuchungen, die zu keinen Beanstandungen führen, b. Auskünfte und Beratungen, die unter den allgemeinen Informa tions- und Beratungsauftrag fallen, sofern sie nicht mit einem beson deren Aufwand verbunden sind. 31. 1. 12 - 75 715.1 Verordnung über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung 3 Für Kontrollen und Untersuchungen des Kantonalen Laborato riums16 Zürich finden die Tarife der Verfügung über die Gebühren des Kantonalen Laboratoriums5 analog Anwendung. 4 Die Gebührenordnung zum Vollzug des Umweltrechts4, das Reg lement der Volkswirtschaftsdirektion vom 1. September 1992 betref fend Gebührentarif für Arbeitsinspektion und Umweltschutz in Indust rie und Gewerbe sowie Art. 29 Abs. 4 und 5 DüV15 bleiben vorbehalten. Datenaustausch § 9. 1 Die für den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung zustän digen Behörden sorgen für die gegenseitige Bekanntgabe von Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Sie können zu diesem Zweck automatisierte Abrufverfahren ein richten. 2 Die Bekanntgabe von vertraulichen Daten über die Zusammen setzung von Chemikalien ist nur statthaft, wenn diese a. durch eine Strafverfolgungsbehörde verlangt wird, b. der Beantwortung medizinischer Anfragen dient, insbesondere in Notfällen, oder c. der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben oder Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt dient. Inkrafttreten § 10. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. 1 OS 62, 169. Begründung siehe ABl 2007, 1022. 2 LS 552.5. 3 LS 682. 4 LS 710.2. 5 LS 817.11. 6 LS 861. 7 SR 813.1. 8 SR 813.11. 9 SR 813.12. 10 SR 814.01. 11 SR 814.20. 12 SR 814.81. 13 SR 910.1. 14 SR 916.161. 15 SR 916.171. 16 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 619; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011. 4 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=715.1%2C66%2C619 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=552.5 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c813 1.html http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=817.11 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=710.2 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=682 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c814 81.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c813 12.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c916 161.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c814 01.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c813 11.html http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=861.1 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c910 1.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c916 171.html http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20070615 24 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=715.1%2C62%2C169 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c814 20.html http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20110909 36 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks Verordnung über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung 715.1 Anhang16 Zuständigkeiten für die speziellen kantonalen Aufgaben gemäss den Anhängen der ChemRRV12 1. Gesundheitsdirektion Kontrolle der Information über Batterien und Akkumulatoren an Verkaufsstellen (Anhang 2.15 ChemRRV12). 2. Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) sowie Amt für Landschaft und Natur (ALN) 2.1 Lösungsmittel (Anhang 2.3 ChemRRV12): a. Kontrolle der Verwendung in Anlagen zur Oberflächenbehand lung (AWEL), b. Kontrolle der Einhaltung des Vermischungsverbotes mit chlo rierten Mitteln (AWEL), c. Kontrolle der Rücknahmepflicht von halogenierten Lösungs mitteln (AWEL), d. Festlegung von Verwertungspflichten (AWEL). 2.2 Biozidprodukte (Anhang 2.4 ChemRRV12): a. Kontrolle der Verwendung von Holzschutzmitteln und Lagerung von behandeltem Holz in Grundwasser-Schutzzonen (AWEL), b. Kontrolle der Rücknahme- und Rückgabeverpflichtungen, mit Ausnahme der Marktkontrolle (AWEL). 2.3 Pflanzenschutzmittel (Anhang 2.5 ChemRRV12): a. Festlegung von Verwendungseinschränkungen in den Zuström bereichen Zu und Zo (AWEL), b. Kontrolle der Rücknahme- und Rückgabeverpflichtungen, mit Ausnahme der Marktkontrolle (AWEL), c. Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Pflanzen schutzmitteln im Wald (ALN). 2.4 Dünger (Anhang 2.6 ChemRRV12): a. Kontrolle der Anforderungen an Kompost, Gärgut, Presswas ser (AWEL), b. Überwachung von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen (AWEL), c. Durchführung der Bestimmungen über Klärschlamm (AWEL), 51. 1. 12 - 75 715.1 Verordnung über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung d. Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Düngern in Schutzzonen (AWEL), e. Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Düngern im Wald (ALN). 2.5 Auftaumittel (Anhang 2.7 ChemRRV12): Festlegung der Verwendung von Auftaumitteln im öffentlichen Be reich (AWEL). 2.6 Kältemittel (Anhang 2.10 ChemRRV12): a. Kontrolle der Entsorgungsbetriebe (AWEL), b. Erteilung von Bewilligungen für Anlagen mit stabilen Kälte mitteln (AWEL), c. Überwachung der Vorschriften über Dichtigkeitskontrolle, Meldepflichten und Wartungsheft (AWEL). 2.7 Brennstoffzusätze (Anhang 2.13 ChemRRV12): Kontrolle der Zusätze (AWEL). 2.8 Batterien und Akkumulatoren (Anhang 2.15 ChemRRV12): Kontrolle der Rücknahme- und Rückgabeverpflichtungen, mit Aus nahme der Marktkontrolle (AWEL). 6