跳到主要内容
Nelum
瑞士的法律

Ordinance on the Energy Fund

颁布于 2010-09-22 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über den Energiefonds.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Glarus
主题
Energy
关键词
special fund, institution, subsidy/incentive, data collection/reporting, renewable energy, enforcement/compliance, authorization/permit, governance

在哪里阅读

    该法律没有记录来源链接。

文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Art. 1 Zweck 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Beschlusses der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010 zu einem Energiefonds.

  2. Art. 2 Organisation 1 Der Energiefonds bildet einen Bestandteil der Rechnung (Erfolgsrechnung und Bilanz) des Kantons. 2 Die mit dem Fonds in Zusammenhang stehenden Personal- und Sachkos- ten werden über diesen abgerechnet. 3 Das Departement Bau und Umwelt (Departement) ist für den administrati- ven Vollzug zuständig. Die finanzkompetente Behörde entscheidet über die Beitragsgesuche. 4 Die Fondsverwaltung obliegt der Abteilung Umweltschutz und Energie (Ab- teilung).

  3. Art. 3 Berichterstattung 1 Über die Verwendung und die finanzielle Situation des Fonds wird jährlich in zusammenfassender Form im Memorial Rechenschaft abgelegt. 2 Eine ausführliche Berichterstattung erfolgt im Amtsbericht des Departe- ments.

  4. Art. 4 Einreichung, Bearbeitung Gesuche 1 Das Gesuch um einen Beitrag aus dem Energiefonds ist dem Departement schriftlich und begründet mit sämtlichen zur Beurteilung notwendigen Un- terlagen einzureichen. 2 Die Beitragsgesuche werden von der Abteilung bearbeitet. Reichen die Un- terlagen zur Beurteilung eines Gesuches nicht aus, kann die Abteilung zu- sätzliche Angaben oder Dokumente verlangen. 3 Zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit von Vorhaben können unabhän- gige Stellen beigezogen werden.

  5. Art. 5 Entscheid 1 Die Fondsverwaltung beurteilt alle Gesuche auf ihre Förderungswürdigkeit. 1) GS VII E/1/1 SBE XI/7 470 1 VII E/1/3 2 In die Beurteilung werden insbesondere folgende Aspekte miteinbezogen: die Qualität des Vorhabens, das Kosten/Nutzen-Verhältnis sowie die Auswir- kungen und die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben anderer Sachbereiche. Zudem wird eine möglichst effiziente Erhöhung der Selbstversorgung mit Energie angestrebt. 3 Dabei ist anzustreben, dass die Mittel zu zwei Dritteln für Gebäudesanie- rungen und zu einem Drittel für erneuerbare Energien verwendet werden. 4 Die finanzkompetente Behörde entscheidet abschliessend auf Antrag der Fondsverwaltung über die Gewährung eines Beitrages. 5 Der Entscheid erfolgt bei einfacheren Projekten spätestens nach zwei Mo- naten, bei komplexeren spätestens nach vier Monaten seit der Einreichung des Gesuches. In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich.

  6. Art. 6 Auflagen 1 Der Entscheid über die Gewährung von Beiträgen wird mit Auflagen an die Beitragsempfänger und -empfängerinnen versehen, namentlich: a. Berichterstattung über die einzelnen Massnahmen (z.B. mittels Aus- führungsplänen, Ausführungsbestimmungen usw.); b. Durchführung von Erhebungen oder Messungen über den Erfolg der Vorhaben; c. Einräumung eines Betretungsrechts für Demonstrationszwecke; d. Information der Öffentlichkeit über das Ergebnis des Vorhabens. 2 Für die Auszahlung von Beiträgen ist auf jeden Fall eine Ausführungsbestä- tigung zu verlangen.

  7. Art. 7 Vorhaben im Gebäudebereich 1 Im Gebäudebereich werden an folgende Vorhaben Beiträge gewährt: a. Planungsarbeiten im Falle der Realisierung eines Gebäudesanierungs- vorhabens und Beratungsarbeiten; b. energetische Teil- und Gesamtsanierungen von Gebäuden; c. Minergiebauten; d. wegweisende Projekte für den Kanton zur Energienutzung im Gebäu- debereich. e. * Ersatzneubauten, welche mindestens die Anforderungen des Miner- gie-Standards erfüllen und denen keine wichtigen Gründe des Denk- malschutzes entgegenstehen. Bei Inventarobjekten wird zusätzlich eine Stellungnahme der Fachstelle Ortsbildschutz und Denkmalpflege vorausgesetzt. 2 Der Regierungsrat regelt die Beitragssätze für Wohngebäude und die Min - destanforderungen in einer Verordnung. 3 Für Industrie- und Gewerbebauten bestimmt der Regierungsrat in einer Verordnung den Maximalbetrag. Die Beitragssätze werden im Einzelfall fest- gelegt. 2 VII E/1/3

  8. Art. 8 Vorhaben im Bereich erneuerbare Energie 1 Im Bereich erneuerbare Energie werden an folgende Vorhaben Beiträge gewährt: a. Fernwärmenetze; b. thermische Sonnennutzung; c. Holzheizungen; d. andere Nutzung erneuerbarer Energie; e. wegweisende Projekte für den Kanton zur Energienutzung im Bereich erneuerbare Energien und für den Klimaschutz. 2 Die Beitragssätze regelt der Regierungsrat in einer Verordnung.

  9. Art. 9 Weitere Vorhaben 1 Es werden Beiträge an Massnahmen zur Information, Beratung und Ausbil- dung im Energiebereich gewährt.

  10. Art. 10 Regionale Abstufung 1 Die Beitragssätze für im Gemeindegebiet Glarus Süd gelegene Vorhaben gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b werden um 25 Prozent erhöht. * 2 Die Beitragssätze für im Gemeindegebiet Glarus Süd gelegene Vorhaben gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d können im Einzelfall um 25 Prozent erhöht werden. * 3 Beiträge gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e werden nur für im Gemeindegebiet Glarus Süd gelegene Vorhaben gewährt. *

  11. Art. 11 Maximale Beitragssätze 1 Die maximale Beitragshöhe für die in den Artikeln 7 und 8 genannten Vor- haben beträgt 30 Prozent der anfallenden beitragsberechtigten Kosten. Für Beratungen gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a beträgt der Beitragssatz maximal 100 Prozent. 2 Beiträge anderer Herkunft (z. B. Gebäudesanierungsprogramm des Bun- des) werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.

  12. Art. 12 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. 3 VII E/1/3 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 23.04.2014 01.07.2014 Art. 7 Abs. 1, e. eingefügt SBE 2014 15 23.04.2014 01.07.2014 Art. 10 Abs. 1 geändert SBE 2014 15 23.04.2014 01.07.2014 Art. 10 Abs. 2 eingefügt SBE 2014 15 23.04.2014 01.07.2014 Art. 10 Abs. 3 eingefügt SBE 2014 15 4 VII E/1/3 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

  13. Art. 7 Abs. 1, e. 23.04.2014 01.07.2014 eingefügt SBE 2014 15

  14. Art. 10 Abs. 1 23.04.2014 01.07.2014 geändert SBE 2014 15

  15. Art. 10 Abs. 2 23.04.2014 01.07.2014 eingefügt SBE 2014 15

  16. Art. 10 Abs. 3 23.04.2014 01.07.2014 eingefügt SBE 2014 15 5

Ordinance on the Energy Fund · Nelum