Ordinance on the cost-covering compensation of electricity from renewable energies
颁布于 2005-04-19 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über die kostendeckende Vergütung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Basel-Landschaft
- 主题
- Energy
- 关键词
- energy conservation/energy production, renewable energy, subsidy/incentive, bioenergy, enforcement/compliance
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文本
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§ 1* Kostendeckende Vergütung 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen bezahlen den Elektrizitätserzeuge- rinnen und Elektrizitätserzeugern - soweit diese unabhängige Produzenten sind - während der Abschreibungszeit der Anlage für die am Markt absetzbare er- neuerbare Überschussenergie eine Vergütung gemäss den jeweils geltenden Ansätzen der eidgenössischen Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 3) für die Anlagekategorien: a. Kleinwasserkraftanlagen b. Photovoltaik c. Windenergie d. Geothermieanlagen e. Biomasseenergieanlagen 2 Die im Zeitpunkt des Eintretens des Vergütungsanspruches geltenden Ansät- ze bleiben über die ganze Abschreibungszeit einer Anlage unverändert gültig, auch wenn zwischenzeitlich die im eidgenössischen Recht festgelegten Vergü- tungsansätze ändern. 3 Sofern gestützt auf die eidgenössische Energieverordnung vom 7. Dezember 19984) eine Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) durch die Swissgrid ausgerichtet wird, erlischt der Anspruch auf eine Vergütung durch die Elektrizi- tätsversorgungsunternehmen gemäss Absatz 1 und 2.
§ 2 Ausrichtung von Vergütungen 1 Vor Inbetriebnahme einer Anlage für erneuerbare Energie haben die unab- hängigen Produzenten beim lokal zuständigen Elektrizitätsversorgungsunter- nehmen ein Gesuch um kostendeckende Vergütung zu stellen. 1) GS 29.276, SGS 100 2) GS 30.585, SGS 490 3) SR 730.01 4) SR 730.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0530 2 490.12 2 Für Anlagen, die nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmung und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen worden sind, kann nachträglich beim lokal zuständigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen ein prioritär zu behandelndes Gesuch um kostendeckende Vergütung gestellt werden.
§ 3* Abschreibungszeit 1 Die Abschreibungsdauer für die Anlagekategorien gemäss § 1 Absatz 1 rich- tet sich nach der jeweiligen in der eidgenössischen Energieverordnung vom 7. Dezember 19981) festgelegten Zeitdauer.
§ 4 Überschussenergie 1 Als Überschussenergie gilt die von einem unabhängigen Produzenten er- zeugte Energie, für die am Ort der Produktionsstätte kein Eigenbedarf besteht. 2 Bei der Bestimmung des Eigenbedarfs ist das Kriterium der wirtschaftlichen und örtlichen Einheit von Energieproduktion und Energieverbrauch heranzuzie- hen. 3 Für Kleinanlagen mit einer Gesamtleistung bis zu 30 kW gelten zwei Drittel der gesamthaft pro Kalenderjahr erzeugten Energie als überschüssig. Für einen weitergehenden Anteil an Überschussenergie ist der unabhängige Pro- duzent beweispflichtig. 4 Verwertet ein unabhängiger Produzent die erzeugte erneuerbare Energie durch Verkauf an Dritte, so gilt die so verwertete erneuerbare Energie nicht als überschüssig.
§ 5 Marktgerechte Zubauleistung 1 Die von einer neuen Anlage produzierte Überschussenergie pro Anlagekate- gorie gilt als am Markt absetzbar, sofern - inklusive der von der Anlage produ- zierten Überschussenergie - die im vorangegangenen Kalenderjahr in den je- weiligen Netzgebieten im Kanton Basel-Landschaft am Markt zu effektiven Ge- stehungskosten abgesetzte Elektrizität aus erneuerbaren Energien um nicht mehr als 2% überschritten wird.
§ 6 Information der Elektrizitätsversorgungsunternehmen 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen informieren das Amt für Umwelt- schutz und Energie (AUE) jährlich zuhanden des Regierungsrates über die Produktion und den Vertrieb der abgesetzten erneuerbaren Energien zur Stromproduktion. 1) SR 730.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0530 3 490.12
§ 7 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0530 4 490.12 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 19.04.2005 01.07.2005 Erlass Erstfassung GS 35.0530 29.03.2011 01.04.2011 §1 totalrevidiert GS 37.474 29.03.2011 01.04.2011 §3 totalrevidiert GS 37.474 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0530 5 490.12 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 19.04.2005 01.07.2005 Erstfassung GS 35.0530
§1 29.03.2011 01.04.2011 totalrevidiert GS 37.474
§3 29.03.2011 01.04.2011 totalrevidiert GS 37.474 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0530