Ordinance on the Cantonal Disaster Protection Service
颁布于 2000-10-31 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über den kantonalen Schadendienst.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Solothurn
- 主题
- Environment, Water
- 关键词
- pollution control, emissions, hazards, environmental planning, fees/royalties, inspection, enforcement/compliance, radiation, policy/planning, freshwater pollution
- 类别
- energy
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712.922 Verordnung über den kantonalen Schadendienst Vom 31. Oktober 2000 (Stand 1. November 2000) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 19831), Artikel 45 und 49 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 19912), § 6 des Gesetzes über die Schaffung einer Ölwehr im Kanton Solothurn vom 6. Oktober 19683). beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Organisation, die Alarmierung und den Ein satz des kantonalen Schadendienstes. 2 Vorbehalten bleiben: a) das Gesetz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen vom 5. März 19724) und die zugehörige Verordnung vom 13. Dezember 19835) b) das aktuelle vom Regierungsrat genehmigte Konzept über die zu treffenden Sicherheitsmassnahmen bei Kernreaktorunfällen. 3 Die Anhänge I-V bilden integrierenden Bestandteil dieser Verordnung. § 2 Aufgabe 1 Bei Schadenfällen trifft der Schadendienst vor Ort die nötigen Massnah men, um eine Beeinträchtigung von Mensch und Umwelt durch austreten de feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder radioaktive Substanzen zu vermeiden oder möglichst gering zu halten. Der Begrenzung der Auswir kungen eines Schadensereignisses dienen auch Massnahmen zur Behebung der bereits eingetretenen Schadenfolgen. 1) SR 814.01. 2) SR 814.20. 3) BGS 712.921. 4) BGS 122.151. 5) BGS 122.152. GS 95, 271 1 http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.01/de http://so.clex.ch/data/122.152/de http://so.clex.ch/data/122.151/de http://so.clex.ch/data/712.921/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.20/de 712.922 2. Organisation § 3 Aufbau des Schadendienstes 1 Das Amt für Umwelt ist kantonale Fachstelle für den Schadendienst und gleichzeitig Schadendienststelle im Sinne von Absatz 2. 2 Als Schadendienststellen besorgen den Schadendienst: a) die Ortsfeuerwehren aller Gemeinden und die Betriebsfeuerwehren; b) die regionalen Ölwehr-Stützpunkte in Grenchen, Solothurn, Bals thal, Olten, Schönenwerd, Dornach und Breitenbach (Anhang II); c) die Chemiewehrstützpunkte Solothurn, Olten und Breitenbach (An hang III); d) die Strahlenwehrstützpunkte in Solothurn, Balsthal, Olten, Schönen werd und Breitenbach (Anhang IV); e) die Solothurnische Gebäudeversicherung; f) die Kantonspolizei; g) der Gewässerschutzstützpunkt Solothurn für alle schiffbaren Gewäs ser wie beispielsweise Aare, Aeschisee. 3 Das Bau- und Justizdepartement legt, nach Absprache mit den Betroffe nen, die Befugnisse und Aufgaben der einzelnen Schadendienststellen in Pflichtenheften fest. § 4 Aufgaben der Fachstelle 1 Die Fachstelle übernimmt die Leitung und Koordination des Schaden dienstes. 2 Sie führt eine Kommission zur Koordination des Schadendienstes, in der die Schadendienststellen vertreten sind, und organisiert die Zusammenar beit mit den Schadendiensten der Nachbarkantone. § 5 Chemiefachberatung 1 Die Fachstelle entscheidet, welche Angestellte der Verwaltung sowie Drit te mit der nötigen Erfahrung und Fachwissen als Chemiefachberater oder Chemiefachberaterinnen beauftragt werden. Die Chemiefachberater oder Chemiefachberaterinnen beraten die Einsatzleitung bei Schadenfällen, sie tragen jedoch keine operative Verantwortung. 2 Die Fachstelle trifft mit den Chemiefachberaterinnen oder den Chemie fachberatern Vereinbarungen zur Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten und umschreibt ihren Aufgabenkreis in Pflichtenheften. 2 712.922 3. Einsatz des Schadendienstes 3.1. Einsatzbereitschaft § 6 Ausbildung 1 Nach Absprache mit der Solothurnischen Gebäudeversicherung und der Kantonspolizei veranlasst die Fachstelle Ausbildungskurse, Stabs- und Ein satzübungen für die Schadendienststellen. Sie kann dazu private oder be hördliche Fachleute beiziehen oder mit der Durchführung beauftragen. 2 Für die Ausbildung der Schadendienststellen auf Stufe Gemeinden sind die Kommandanten und Kommandantinnen der Orts- und Betriebsfeuer wehren verantwortlich. § 7 Ausrüstung und Unterhalt der Schadendienst-Stützpunkte 1 Der Kanton rüstet die Schadendienst-Stützpunkte mit Material und Fahr zeugen aus. 2 Die Stützpunktgemeinden sind für die Lagerung und Wartung des Mate rials und der Fahrzeuge verantwortlich. Sie haben die Einsatzbereitschaft jährlich zu überprüfen. 3 Die Fachstelle und die Solothurnische Gebäudeversicherung führen peri odische Kontrollen durch und erstatten hierüber einen Inspektionsbericht. § 8 Ausrüstung der Schadendienststellen auf Stufe Gemeinde 1 Die Gemeinden beschaffen und unterhalten entsprechend den Weisun gen der Fachstelle ein Notbesteck und Absperrmaterial. 2 In begründeten Fällen kann die Fachstelle die Anschaffung eines gemein samen Notbestecks für mehrere Gemeinden bewilligen. 3.2. Alarmierung und Einsatz § 9 Pikettdienst 1 Die Fachstelle unterhält einen Pikettdienst. Das Aufgebot erfolgt durch die Alarmzentrale der Kantonspolizei. § 10 Alarmierung 1 Schadenfälle sind unverzüglich der Alarmzentrale der Kantonspolizei zu melden, die entsprechend dem Alarm- und Einsatzschema in Anhang 1 die zuständigen Spezialschadendienststellen aufbietet. 2 Im Katastrophenfall gilt das Gesetz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen vom 5. März 1972. § 11 Einsatz der Schadendienststellen 1 Der Einsatz der einzelnen Schadendienststellen bei der Bewältigung eines Schadenfalles richtet sich nach dem Alarm- und Einsatzschema in Anhang I der Verordnung und den Bestimmungen der Feuerwehrgesetzgebung. 2 Die Zuständigkeit der Öl-, Chemie- und Strahlenwehrstützpunktkreise ist in den Anhängen II-IV der Verordnung geregelt. 3 712.922 § 12 Sofortmassnahmen 1 Die Orts-, Betriebs- und/oder Stützpunktfeuerwehren treffen die ersten Massnahmen zur Abwehr und Behebung einer unmittelbar drohenden Ein wirkung. § 13 Einsatzleitung 1 Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin leitet den Einsatz auf operativer Ebene. Er oder sie koordiniert die Massnahmen zur Abwehr, Feststellung und Behebung einer unmittelbar drohenden Einwirkung, verfügt über die personellen und materiellen Mittel und stellt nötigenfalls Antrag an die vorgesetzten Behörden gemäss Alarm- und Einsatzschema. 2 Dem Einsatzleiter oder der Einsatzleiterin steht für Beratungs- und Pla nungsaufgaben die Einsatzleitung zur Verfügung. 3 Zu der Einsatzleitung gehören die Leiter oder Leiterinnen der aufgebote nen Schadendienststellen. Nach Bedarf können weitere im Alarm- und Ein satzschema vorgesehene Fachorgane beigezogen werden. § 14 Massnahmen zur Abwehr, Feststellung und Behebung 1 Die Schadendienststellen treffen die für den Einzelfall geeigneten Mass nahmen zur Abwehr, Feststellung und Behebung einer unmittelbar dro henden Einwirkung gemäss ihrem Aufgabenbereich und den Anordnun gen der Einsatzleitung. 2 Soweit zur Abwehr, Feststellung und Behebung einer unmittelbar dro henden Einwirkung nötig, ist der Schadendienst zum Eingriff in privates Ei gentum, zur Ausserbetriebsetzung von Anlagen, Sperrung oder Räumung von Liegenschaften, Beschlagnahmung von Gegenständen und weiteren Schutzmassnahmen berechtigt. 4. Kostentragung § 15 Kanton 1 Der Kanton trägt die Kosten: a) der Reparaturen und Ergänzungen von Fahrzeugen und Material der Schadendienststellen, b) der Haftpflichtversicherungen und der Verkehrssteuern der Scha dendienststellen. § 16 Kanton und Solothurnische Gebäudeversicherung 1 Der Kanton und die Solothurnische Gebäudeversicherung tragen die Kos ten: a) der Ausbildung der Kader, Spezialisten und Spezialistinnen der Scha dendienststellen nach § 3 Abs. 2 Bst. a, b, c, d und g je zur Hälfte, b) der Ausrüstung der Schadendienst-Stützpunkte (inkl. Nachrüstung und Ersatzmaterial), wobei der Kanton 80% der Kosten und die Ge bäudeversicherung die restlichen 20% übernimmt. 4 712.922 § 17 Gemeinden 1 Die Gemeinden tragen die Kosten: a) der Ausrüstung und Ausbildung der Schadendienststellen auf Stufe Gemeinden, b) der Lagerung und des Unterhalts ihres Materials. 2 Die Stützpunktgemeinden tragen überdies: a) die Kosten für die Lagerung, die ordentliche Wartung und den Treibstoffverbrauch der Fahrzeuge und des Materials. b) die Kosten für die Reparaturen oder den Ersatz des Materials und der Fahrzeugen, wenn sie fahrlässig gehandelt haben. § 18 Verursacher oder Verursacherinnen 1 Die Kosten der Massnahmen, welche die Behörde zur Abwehr einer un mittelbaren drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behe bung treffen, hat der Verursacher oder die Verursacherin eines Schadenfal les zu tragen. 2 Der Kanton verrechnet den Verursacherinnen oder den Verursachern die Kosten (inkl. Fixkosten). Die zu verrechnenden Kosten sind im Kostentarif im Anhang V festgelegt. 3 Das Amt für Umwelt besorgt das Inkasso, das Bau- und Justizdepartement trifft die nötigen Kostenverfügungen. 5. Verschiedene Bestimmungen § 19 Entschädigungen für Pikettfunktionäre- oder funktionärinnen und Chemiefachberatung 1 Die Entschädigungen für Pikettfunktionäre oder Pikettfunktionärinnen sowie Chemiefachberater oder Chemiefachberaterinnen sind im Anhang V festgelegt. § 20 Versicherungen 1 Der Regierungsrat schliesst die erforderlichen Haftpflicht- und Unfallversi cherungen ab. § 21 Interkantonale Hilfeleistung 1 Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, liegt die Einsatzleitung bei den zuständigen Stellen des ersuchenden Kantons. 2 Die Einsatzkosten gehen zu Lasten des ersuchenden Kantons oder der auswärtigen Gemeinden. Vorbehalten bleiben anders lautende Vereinba rungen. 6. Ausführungs- und Schlussbestimmungen § 22 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. November 2000 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. 5 712.922 § 23 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 11. Januar 19941) über den kantonalen Schaden dienst wird aufgehoben. Die Einspruchsfrist ist am 10. Januar 2001 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 2. Februar und Anhang IV am 9. Februar 2001. 1) GS 93, 11 (BGS 712.922). 6