Ordinance on the assessment of damage caused by wildlife
颁布于 1976-03-22 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Luzern
- 主题
- Wild species and ecosystems
- 关键词
- wild fauna, liability/compensation
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文本
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Nr. 727 Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden vom 22. März 1976* (Stand 1. Juni 2013) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 63 des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 21. März 19601, auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes, beschliesst: I. Verfahren § 12 Örtliche Zuständigkeit Zuständig zur erstinstanzlichen Abschätzung von Wildschaden ist die Schätzungskom mission des Bezirksgerichtskreises, in dem das betroffene Grundstück liegt. § 2 Einleitung des Verfahrens Das Schätzungsverfahren wird eingeleitet, indem der Geschädigte den behaupteten Schaden beim Obmann der Schätzungskommission mündlich oder schriftlich geltend macht. § 3 Inhalt der Schadenanmeldung Bei der Anmeldung des Schadens sind anzugeben: a. der Name des Geschädigten, b. der Name des Jagdpächters, bei einer Mehrzahl von Jagdpächtern (Jagdgesellschaft) der Name desjenigen, der ins Recht gefasst werden soll, c. der Schadenort, * G 1976 42 1 SRL Nr. 725 2 Fassung gemäss Änderung vom 14. Dezember 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 358). http://srl.lu.ch/data/725 2 Nr. 727 d. der Forderungsbetrag, e. sofern der Streitwert mehr als Fr. 100.– beträgt, der Name des vom Geschädigten zu ernennenden Kommissionsmitgliedes. § 4 Bestellung der Schätzungskommission 1 Beträgt der Streitwert mehr als Fr. 100.– und hat der Geschädigte das von ihm zu er nennende Mitglied der Kommission bezeichnet, so fordert der Obmann den Jagdpächter zur Bekanntgabe des von ihm zu ernennenden Mitgliedes auf. 2 Kommt der Jagdpächter der Aufforderung nicht nach, so ernennt der Obmann selber das Mitglied. 3 Wird ein nichtständiges Mitglied gestützt auf die §§ 14 und 15 des Verwaltungsrechts pflegegesetzes3 mit Erfolg abgelehnt, so ist der Partei, die es ernannt hat, Gelegenheit zu geben, ein anderes Mitglied zu ernennen. § 5 Ort und Zeitpunkt der Verhandlung Die Verhandlung hat, sofern nicht besondere Gründe gegeben sind, bei Streitigkeiten bis zu Fr. 100.– innert zehn Tagen nach Geltendmachung des Schadens, bei Streitigkeiten über Fr. 100.– innert zehn Tagen nach Bestellung der Schätzungskommission am Scha denort stattzufinden. § 6 Vorladung der Parteien Die Parteien sind zum persönlichen Erscheinen vorzuladen. § 7 Zweite Verhandlung 1 Leistet eine Partei der Vorladung zur Verhandlung nicht Folge, so erlässt der Obmann eine Vorladung zu einer zweiten Verhandlung. 2 Die zweite Verhandlung findet trotz Abwesenheit einer Partei statt. 3 Bleibt der Geschädigte fern, so ist bei der Entscheidung von der Schadenmeldung aus zugehen. 4 Bleibt der Jagdpächter fern, so hat der ganze vom Geschädigten geltend gemachte Schaden als bestritten zu gelten. § 8 Entscheid 1 Der Entscheid über den geschuldeten Schadenersatz wird gestützt auf die Schadenmel dung, die mündlichen Parteianbringen an der Verhandlung und die Ergebnisse des Au genscheins gefällt. 3 SRL Nr. 40 http://srl.lu.ch/data/40 Nr. 727 3 2 Über allfällige Gegenforderungen des Jagdpächters gegen den Geschädigten ist nicht zu befinden. § 9 Aufschub des Entscheides 1 Der Entscheid darf ausnahmsweise bis zur Reifezeit der Kulturen aufgeschoben wer den, wenn die Voraussetzung des § 12 Abs. 4 erfüllt ist. 2 In diesem Fall ist die vorläufige Schadensumme zu ermitteln und für die endgültige Schadenberechnung zur Reifezeit im Protokoll vorzumerken. § 10 Mitteilung des Entscheides 1 Der Entscheid ist ins Protokoll einzutragen und den Parteien schriftlich mitzuteilen. 2 Die schriftliche Mitteilung kann durch Zustellung einer Abschrift oder eines Durch schlages des vollständig geführten Protokolls erfolgen. 3 Wird der Entscheid mündlich eröffnet und erklären beide Parteien unterschriftlich die Annahme, so kann von einer schriftlichen Mitteilung abgesehen werden. § 114 Verwaltungsgerichtsbeschwerde Gegen den Entscheid der Schätzungskommission kann innert 30 Tagen nach Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. II. Grundsätze für die Schadenabschätzung § 12 Schaden in Feldern, Wiesen und Gärten 1 Haben die beschädigten Kulturen ihre volle Reife noch nicht erreicht, so ist zu berech nen, welches Quantum sich ohne Wildschaden nach dem natürlichen Lauf der Dinge bis zur Erntezeit ergeben würde. Hiervon ist der Ertrag in Abzug zu bringen, der durch nachträgliches Wachstum der beschädigten Kulturen zu erwarten ist. 2 Bei Berechnung des reinen Schadens ist mitzuberücksichtigen, was nach den Grundsätzen einer ordentlichen Bewirtschaftung durch Wiederanbau noch im gleichen Jahr eingebracht werden kann; kann alles eingebracht werden, so sind die Auslagen und die Arbeit für den Wiederanbau als Schaden zu berechnen. 3 Für die Einsparung der Besorgungs- und Erntekosten kann ein angemessener Abzug gemacht werden. 4 Fassung gemäss Änderung vom 30. April 2013, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2013 187). 4 Nr. 727 4 Erscheint ein Wachstum der beschädigten Kulturen noch möglich, so haben bei der ers ten Abschätzung sowohl der Geschädigte als auch der Jagdpächter das Recht, eine zwei te Abschätzung zur Zeit der Reife zu verlangen. In diesem Falle ist die ausgemittelte Schadensumme bloss vorzumerken. Bei der endgültigen Festsetzung des Schadens ist der Minderwert nach den zur Zeit der Ernte gültigen Durchschnittspreisen zu berechnen. § 13 Schaden an Obstbäumen Ist zu erwarten, dass der beschädigte Baum abstirbt oder verkrüppelt, so soll der ganze Wert des Baumes entschädigt werden. Ist dagegen bloss ein Zuwachsverlust vorauszu sehen, so soll der Schadenersatz einem Teil des Baumwertes entsprechen. § 14 Schaden an Waldbäumen Können die beschädigten Bäume, Jungwüchse oder andere Pflanzungen den Schaden voraussichtlich ohne bleibenden Nachteil ausheilen, so ist der Schadenersatz nach der erforderlichen Erholungszeit zu bemessen. Kann dagegen der Schaden voraussichtlich nicht geheilt werden, so ist der Minderwert zu ersetzen. Bei Totalschaden ist der volle Wert unter Abzug des Holzwertes zu ersetzen. § 15 Milderung der Ersatzpflicht Die Unterlassung der Meldung von besonders schutzwürdigen Pflanzungen und Jung wald durch den Grundbesitzer ist bei der Bemessung des Schadenersatzes zugunsten des Jagdpächters angemessen zu berücksichtigen (§ 38 des Jagdgesetzes5). III. Inkrafttreten § 16 Die Verordnung tritt am 1. April 1976 in Kraft und ersetzt die Verordnung des Oberge richtes über die Abschätzung von Wildschaden vom 20. Dezember 19616. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 22. März 1976 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Gut Der Staatsschreiber-Stellvertreter: Buchs 5 SRL Nr. 725 6 V XVI 321 http://srl.lu.ch/data/725