Ordinance on the Aargau Agricultural Loan Fund (Aargau Agricultural Loan Fund Ordinance)(911.351)
颁布于 2012-05-23 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über die Aargauische Landwirtschaftliche Kreditkasse (ALK-Verordnung)(911.351).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Aargau
- 主题
- Agricultural and rural development
- 关键词
- financial agricultural measures, credit, special fund, institution, agricultural development, enforcement/compliance, investment, governance
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911.351 Verordnung über die Aargauische Landwirtschaftliche Kreditkasse (ALK-Verordnung) Vom 23. Mai 2012 (Stand 1. Mai 2019) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 57 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes des Kantons Aargau (LwG AG) vom 13. Dezember 2011 1), beschliesst: § 1 Sitz 1 Sitz der Aargauischen Landwirtschaftlichen Kreditkasse (ALK) ist Aarau. § 2 Aufgaben 1 Die ALK verwaltet die ihr aus dem Stiftungszweck resultierenden Eigenmittel. 2 Gestützt auf § 57 Abs. 2 LwG AG werden ihr zusätzlich folgende Aufgaben über tragen: a) Gewährung von Investitionskrediten gemäss Art. 87 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) vom 29. April 1998 2), b) Gewährung von forstlichen Investitionskrediten gemäss Art. 40 des Bundesge setzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 3), c) Gewährung von Betriebshilfen gemäss Art. 78 LwG, d) Gewährung von kantonalen Beiträgen an landwirtschaftliche Hochbauten ge mäss § 31 LwG AG, e) Beantragung von Bundesbeiträgen an landwirtschaftliche Hochbauten gemäss Art. 93 LwG, f) * Gewährung von landwirtschaftlichen Darlehen gemäss § 33 Abs. 1 LwG AG. 1) SAR 910.200 2) SR 910.1 3) SR 921.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2012/4-07 1 http://gesetzessammlungen.ag.ch/data/910.200/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/921.0/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/910.1/de 911.351 3 Aufgaben und Pflichten der ALK werden in Form einer Leistungsvereinbarung mit dem Departement Finanzen und Ressourcen (DFR) festgehalten. § 3 Organisation 1 Ein Stiftungsrat von maximal 11 Mitgliedern besorgt die Verwaltung der ALK. Dieser setzt sich zusammen aus maximal sechs durch das DFR bestimmte Mitglieder, darunter eine Vertreterin oder ein Vertreter des Departements, sowie ma ximal fünf Vertreterinnen oder Vertreter der übrigen Stifterorganisationen der ALK. 2 Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. 3 Er bestimmt die Vertretung der Stiftung nach aussen und regelt die Unterschriftsbe rechtigung. 4 Er errichtet eine Geschäftsstelle. 5 Er erlässt ein Geschäftsreglement, das vom Regierungsrat zu genehmigen ist. 6 Er wählt die Revisionsstelle. § 4 Finanzhilfen aus Eigenmitteln 1 Die finanzielle Unterstützung kann in Form von verzinslichen oder zinslosen Dar lehen, in Form von à fonds perdu-Beiträgen oder in Form der Übernahme einer Bürgschaft zu Gunsten der Gesuchstellenden gewährt werden. 2 Die finanzielle Unterstützung erfolgt nach Massgabe der verfügbaren Mittel und aufgrund der im Geschäftsreglement der ALK statuierten Voraussetzungen. § 5 Gesuche 1 Die Behandlung der eingehenden Gesuche kann einem aus dem Kreis des Stif tungsrats bestellten Ausschuss übertragen werden. Bei dessen Zusammensetzung ist darauf zu achten, dass alle erforderlichen Fachkompetenzen in genügendem Mass vertreten sind. § 6 Geldanlage 1 Die verfügbaren Geldmittel der ALK sind, soweit sie nicht für Unterstützungen oder zur Deckung von Betriebskosten verwendet werden müssen, gemäss Anlagere glement des Stiftungsrats einzusetzen. § 7 Aufsicht 1 Die Stiftung steht unter der Aufsicht der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA). § 8 Auflösung 1 Beschliesst der Stiftungsrat die Auflösung der ALK, wird das Stiftungsvermögen auf die Subvenienten im Verhältnis zu ihren Einlagen verteilt. 2 911.351 § 9 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft. Aarau, 23. Mai 2012 Regierungsrat Aargau Landammann HOCHULI Staatsschreiber GRÜNENFELDER 3 911.351 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 20.03.2019 01.05.2019 § 2 Abs. 2, lit. f) geändert 2019/2-06 4 911.351 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle § 2 Abs. 2, lit. f) 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06 5