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瑞士的法律

Ordinance on structural improvements in agriculture (Structural Improvements Ordinance)

颁布于 1999-12-07 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Appenzell Ausserrhoden
主题
Agricultural and rural development
关键词
agricultural development, special fund, financial agricultural measures, court/tribunal

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文本

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  1. 920.12 Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung) vom 7. Dezember 1999 (Stand 1. Januar 2000) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 87 ff. und Art. 178 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft1), auf die Verordnung des Bundes vom 7. Dezember 1998 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft2), auf die Ver ordnung des Bundes vom 7. Dezember 1998 über die Betriebshilfe als so ziale Begleitmassnahme in der Landwirtschaft3) sowie auf Art. 11 ff. des kan tonalen Gesetzes vom 7. Juni 1998 über die Landwirtschaft 4), verordnet: A. Geltungsbereich und Gegenstand (1.) Art. 1 1 Die Verordnung regelt die Strukturverbesserungsmassnahmen gemäss kantonalem Landwirtschaftsgesetz sowie den Vollzug der landwirtschaftli chen Strukturverbesserungsmassnahmen des Bundes. 2 Sie regelt im weiteren die Organisation der landwirtschaftlichen Kreditkas se und des kantonalen Argrarfonds. 1) LwG (SR 910.1) 2) SVV (SR 913.1) 3) BHV (SR 914.11) 4) bGS 920.1 720 1 http://www.lexfind.ch/link/Bund/910.1/de http://bgs.ar.ch/data/920.1/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/914.11/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/913.1/de 920.12 Ausserrhodische Gesetzessammlung B. Zuständigkeit (2.) Art. 2 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat erarbeitet ein Förderungskonzept für den Einsatz der kantonalen Beiträge zur Strukturverbesserung und der Darlehen aus dem Agrarfonds. Das Förderungskonzept ist bei wesentlichen Änderungen, spä testens aber nach fünf Jahren zu überarbeiten und dem Kantonsrat jeweils zur Genehmigung vorzulegen. 2 Der Regierungsrat stellt der landwirtschaftlichen Kreditkasse im Bedarfsfall die Mittel zur Verfügung, die zur Aufstockung der Betriebshilfe notwendig sind1). 3 Er kann die freien Mittel der Betriebshilfe unter Berücksichtigung einer an gemessenen Verlustreserve dem Agrarfonds zuweisen2). Art. 3 Departement Volks- und Landwirtschaft 1 Das Departement Volks- und Landwirtschaft bewilligt die Beiträge für ein zelbetriebliche und gemeinschaftliche Massnahmen gemäss kantonalem Landwirtschaftsgesetz und Strukturverbesserungsverordnung des Bundes. 2 Es gewährleistet die Koordination zwischen Strukturverbesserungsbeiträ gen und Darlehen der landwirtschaftlichen Kreditkasse3). Art. 4 Landwirtschaftsamt 1 Das Landwirtschaftsamt vollzieht die Beitrags- und Kreditgewährung. 2 Es überwacht die mit den Strukturverbesserungen verbundenen Unter halts- und Bewirtschaftungsauflagen4) und veranlasst die Eintragung der An merkungen zur Sicherung der Strukturverbesserungen im Grundbuch5). 1) Art. 12 Abs. 2 kant. Landwirtschaftsgesetz, Art. 11 BHV 2) Art. 13 Abs. 1 kant. Landwirtschaftsgesetz 3) Art. 22 SVV 4) Art. 103 Abs. 1 LwG 5) Art. 102 und 104 Abs. 1 und 2 LwG 2 Ausserrhodische Gesetzessammlung 920.12 C. Landwirtschaftliche Kreditkasse (3.) Art. 5 Organisation 1 Das Landwirtschaftsamt führt die landwirtschaftliche Kreditkasse. 2 Die landwirtschaftliche Kreditkasse besteht aus den folgenden Organen: a) Kommission für Investitionskredite und Betriebshilfe (im folgenden: Kommission)1); b) Geschäftsausschuss; c) Geschäftsstelle. 3 Die Mitglieder der Kommission und des Geschäftsausschusses werden vom Regierungsrat gewählt. Der Regierungsrat bezeichnet den Präsidenten oder die Präsidentin der Kommission sowie den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der Geschäftsstelle. 4 Der Regierungsrat erlässt ein Geschäftsreglement. Art. 6 Aufgaben 1 Die Kommission bewilligt die Investitionskredite und die Betriebshilfedarle hen gemäss den Vorschriften des Bundes sowie die Darlehen aus dem kan tonalen Agrarfonds. 2 Der Geschäftsausschuss beaufsichtigt die Kreditverwaltung und die Kredit überwachung. 3 Die Geschäftsstelle ist zuständig für die Bearbeitung der Kreditgesuche, die Kreditverwaltung und die Überwachung der laufenden Kredite. Art. 7 Geschäftsbericht, Revision 1 Der Regierungsrat genehmigt den Jahresbericht der landwirtschaftlichen Kreditkasse. 2 Die Revision der Rechnung der landwirtschaftlichen Kreditkasse richtet sich nach der Finanzkontrolle gemäss kantonalem Finanzhaushaltsgesetz2) sowie, was die Bundesmittel betrifft, nach den Bestimmungen des Bundes rechts. 1) Art. 7 kant. Landwirtschaftsgesetz 2) Art. 42 und 43 Finanzhaushaltsgesetz (bGS 612.0) 3 http://bgs.ar.ch/data/612.0/de 920.12 Ausserrhodische Gesetzessammlung D. Beiträge zur Strukturverbesserung (4.) Art. 8 Auslösung von Bundesbeiträgen 1 Die kantonale Finanzhilfe zur Gewährung des Bundesbeitrages entspricht in der Regel der vom Bund festgelegten kantonalen Minimalleistung1). 2 Sie kann bei besonders aufwendigen und schwer finanzierbaren Vorhaben um höchstens 50% erhöht werden. Art. 9 Kantonale Beiträge 1 Unabhängig von den Bundesbeiträgen kann der Kanton eigene Beiträge zur Strukturverbesserung ausrichten2). 2 Die Ausrichtung kantonaler Beiträge richtet sich nach dem Förderungskon zept. E. Agrarfonds (5.) Art. 10 Zweck 1 Aus dem kantonalen Agrarfonds werden zinsverbilligte oder zinslose Darle hen zur Förderung landwirtschaftlicher Vorhaben ausgerichtet, für welche keine Bundesmittel zur Verfügung stehen3). 2 Der Einsatz von Darlehen aus dem Agrarfonds hat dem Förderungskon zept zu entsprechen. F. Rechtsschutz (6.) Art. 11 Einsprache, Rekurs 1 Gegen Entscheide und Verfügungen der Kommission der landwirtschaftli chen Kreditkasse kann innert 20 Tagen zuhanden der Kommission beim Präsidenten oder der Präsidentin Einsprache erhoben werden. 1) Art. 20 Abs. 1 SVV 2) Art. 11 Abs. 2 kant. Landwirtschaftsgesetz 3) Art. 13 Abs. 2 kant. Landwirtschaftsgesetz 4 Ausserrhodische Gesetzessammlung 920.12 2 Gegen Einspracheentscheide der Kommission kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat schriftlich Rekurs erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren1). G. Schlussbestimmungen (7.) Art. 12 Aufgehobenes Recht 1 Die Verordnung zum Bundesgesetz vom 23. März 1962 über Investitions kredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 25. März 19632) wird auf gehoben. Art. 13 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft. 1) bGS 143.5 (heute: G über die Verwaltungsrechtspflege; VRPG; bGS 143.1) 2) bGS 923.1 5 http://bgs.ar.ch/data/143.1/de http://bgs.ar.ch/data/143.5/de

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