Ordinance on solar energy
颁布于 2009-08-04 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Basel-Stadt
- 主题
- Energy
- 关键词
- energy conservation/energy production, renewable energy, hydropower generation, fees/royalties
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文本
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§ 1. 1 Die Netzbetreiberin sorgt mit der Einrichtung einer Solarstrombörse dafür, dass der in dezentralen Anlagen auf Kantonsgebiet produzierte Solarstrom ins Stromverteilnetz eingespiesen und an interessierte Kundinnen und Kunden abgeben wird.
§ 2. 1 Die Netzbetreiberin vergütet Strom aus Photovoltaikanlagen bis zu einem Zubau von 2'000 kWp pro Jahr.
§ 3. 1 Die kostendeckende Vergütung erfolgt zu den Ansätzen und Bedin- gungen der eidgenössischen Stromversorgungs-Verordnung vom 14. März 2008. 2 Die Vergütung erhält nur, wer seine Anlage bei der nationalen Netz- gesellschaft angemeldet hat. 3 Für die Vergütung wird zwischen Kleinanlagen (</=10 kWp) und Grossanlagen (>10 kWp) unterschieden. 4 Die Netzbetreiberin berücksichtigt Kleinanlagen in der Reihenfolge der Anmeldungen für den Zubau. Ist das Jahreskontingent ausge- schöpft, werden die Anlagen im folgenden Jahr berücksichtigt. Nicht genutzte Kontingente werden auf das Folgejahr übertragen. 5 Die Netzbetreiberin berücksichtigt Grossanlagen in der Reihenfolge der Anmeldungen für den Zubau. Ist das Jahreskontingent ausge- schöpft, werden die angemeldeten Kontingente in möglichst gleichen Tranchen auf die Bewerber verteilt. Die übrig gebliebenen Anmel- dungen werden in den Folgejahren berücksichtigt. Nicht genutzte Kontingente werden auf das Folgejahr übertragen.
§ 4. 1 Für Kleinanlagen können anstelle der kostenbasierten Vergütung nach § 3 Abs. 1 wahlweise Förderbeiträge von CHF 1'250/kWp, je- doch maximal 40% der Investitionskosten aus der Förderabgabe be- antragt werden. 2) 1) SG 772.100. 2)
§ 4 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 19. 6. 2012 (wirksam seit 24. 6. 2012). 1 772.120 Energie- undWasserversorgung 2 In diesem Fall entfällt die Anmeldepflicht bei der nationalen Netz- gesellschaft nach § 3 Abs. 2. 3 Kommt eine solche Anlage nachträglich innerhalb der ersten 10 Betriebsjahre in den Genuss einer kostenbasierten Einspeisevergü- tung, müssen die Förderbeiträge anteilmässig zurückerstattet werden.
§ 5. 1 Sobald eine Anlage von der nationalen Netzgesellschaft den Zu- schlag erhält, wird der Vertrag mit der kantonalen Netzbetreiberin aufgelöst und durch einen Vertrag zwischen der nationalen Netzge- sellschaft und dem Anlagebetreiber abgelöst.
§ 6. 1 Die Netzbetreiberin vermarktet den im Rahmen der kostendecken- den Vergütung eingekauften Solarstrom an interessierte Kundinnen und Kunden. 2 Der Verkaufspreis für Solarstrom setzt sich zusammen aus den Kos- ten für die Vergütung an die Erzeugerinnen und Erzeuger sowie einer Abgeltung der Kosten der Netzbetreiberin. 3 Dem Verkaufspreis wird die Vergütung zugrunde gelegt, die im Mit- tel für alle Anlagen in der Solarstrombörse entrichtet wird. Der Ver- kaufspreis wird jedes Jahr neu festgesetzt. 4 Die Abgeltung der Kosten der Netzbetreiberin darf die durch- schnittliche Bruttomarge (Rp. pro kWh) der eigenen Stromverkäufe nicht übersteigen.
§ 7. 1 Die Netzbetreiberin kann eine private Trägerschaft mit dem Einkauf und der Vermarktung des Solarstroms beauftragen.
§ 8. 1 Die Börse untersteht der Aufsicht des Departementes für Wirt- schaft, Soziales und Umwelt. 2 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt veröffentlicht jährlich die installierte Photovoltaikleistung sowie die Menge des pro- duzierten Solarstroms. 3)
§ 9. 1 Aufgrund der eingereichten Anmeldungen für neue Anlagen ver- pflichtet sich die Netzbetreiberin mit einer Absichtserklärung zu ei- nem Vertragsabschluss für eine Laufzeit von 25 Jahren oder bis zur Ablösung des Vertrags durch die nationale Netzgesellschaft. Die Ver- pflichtung zum Abschluss des Vertrages besteht während zwei Jahren ab Abgabe der Absichtserklärung. 3)
§ 8 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 19. 6. 2012 (wirksam seit 24. 6. 2012). 2 Solarstrom: Verordnung 772.120 2 Die Netzbetreiberin kann nach Rücksprache mit dem Amt für Um- welt und Energie auch eigene Anlagen erstellen.
§ 10. 4) 1 Zur Förderung der Nutzung von Solarenergie kann ein Solarkataster veröffentlicht werden, welcher die solaren Potenziale für Photovol- taik- und solarthermische Anlagen für jede Liegenschaft im Kanton aufzeigt. Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam. 5) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zur Solarstrombörse vom 26. Oktober 1999 aufgehoben. 4)
§ 10 beigefügt durch RRB vom 6. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012). 5) Wirksam seit 9. 8. 2009. 3